Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.07.2014, RV/7102556/2013

Die dem Pfändungsbescheid zugrunde liegenden Abgabenbescheide wurden vom Steuerberater nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache A.B., Adresse , über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Pfändung einer Geldforderung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt zur Hereinbringung der Abgabenschuldigkeiten des A.B. (im Folgenden kurz Bf. genannt) in Höhe von Euro 2.736,00 zuzüglich Gebühren und Barauslagen in Höhe von Euro 33,98 die gegenüber einer Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Forderungen.

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung (die gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht nunmehr als Beschwerde zu erledigen ist), brachte der Bf. vor, dass die Vorschreibung von Euro 2.769,98 viel zu hoch sei, da er seit Mitte 2010 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr habe. Außerdem seien die Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt worden.

Bei der Aufarbeitung dürften dem Steuerberater Fehler unterlaufen sein. Der Bf. selbst hätte auf Grund der damaligen Zustellung an seine ehemalige Adresse nie auf den Steuerbescheid für 2011 Einfluss nehmen können. Bei der Unterschriftsleistung des Bescheides sei er offenbar nicht vollkommen aufgeklärt worden. Das Lesen eines solchen Bescheides sei für einen Laien schwierig. Das Hauptproblem sei aber, dass die Korrespondenz trotz Ummeldung postalisch nie weitergeleitet worden sei.

Der Bf. lebe nur von einer, bedingt durch Unterhaltsverpflichtungen, gepfändeten Pension und geringen Nebeneinkünften aus journalistischen Tätigkeiten, die in der Einkommensteuererklärung aufscheinen würden.

Der Bf. sei gewillt, seinen Verpflichtungen nachzukommen, doch gebe es derzeit dazu keinerlei Möglichkeiten und „rein gar nichts zu belehnen“.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass gemäß § 226 BAO Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet würden, von der Abgabenbehörde im festgesetzten Ausmaß vollstreckbar seien.

Die Einkommensteuer 2011 sei am erklärungsgemäß veranlagt dem Zustellbevollmächtigten ordnungsgemäß zugestellt worden und sei bereits mit in Rechtskraft erwachsen. Die in der Berufung angeführten Gründe könnten daher nur im Zuge eines Wiederaufnahmeantrages und Vorlage entsprechender Unterlagen (Gerichtsbeschluss, Unterhaltszahlungsnachweise) zu einer Bescheidänderung führen.

Da die aushaftenden Abgaben nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden seien, bestehe die Pfändung vom derzeit zu Recht, weshalb der Berufung keine Folge habe gegeben werden können.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung Einspruch und ersuchte um Anhörung bei der übergeordneten Stelle.
Da der Bf. in diesem Verfahren steuerlich nicht vertreten ist, wird die Eingabe als Vorlageantrag gewertet.

Die weitere Begründung dieses Vorlageantrages ist eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens.

In der Eingabe vom erhob der Bf. auch einen „Einspruch gegen die Vorauszahlungen“.

Diese Berufung wies das Finanzamt mit Bescheid vom als verspätet eingebracht zurück. Dieser Bescheid ist gemäß Auskunft des Finanzamtes vom in Rechtskraft erwachsen.

Einer Anregung auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2011 hat das Finanzamt gemäß Mitteilung an den Bf. vom unter Hinweis darauf, dass beim Einkommensteuerbescheid 2011 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt worden seien und die Unterhaltszahlungen gegenüber der geschiedenen Gattin nicht zu berücksichtigen seien, nicht entsprochen.

In einem Telefonat vom mit dem Richter erklärte der Bf., dass keine mündliche Beschwerdeverhandlung begehrt wird.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind gemäß § 226 BAO in dem von der Behörde festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Zwar ist gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO erlassenen Bescheide bekämpft werden, zulässig ().

Wenn der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, so hat er gemäß § 13 Abs. 1 AbgEO seine diesbezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 AbgEO finden sinngemäß Anwendung.

Gemäß § 12 Abs. 3 AbgEO müssen alle Einwendungen, die der Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist gemäß Abs. 4 die Vollstreckung einzustellen.

Im gegenständlichen Fall wird bestritten, dass die betriebene Abgabenforderung vollstreckbar wäre, da der Einkommensteuerbescheid für 2011 dem Bf. nicht (ordnungsgemäß) zugestellt worden wäre.

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs.3 ZustellG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Der Bf. war im Zeitraum bis durch die U-Steuerberatung vertreten.

Demgemäß hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2011 und den Vorauszahlungsbescheid für 2013 an die zustellbevollmächtigte Steuerberatungskanzlei zugestellt.

Mit der Zustellung an diese sind die Bescheide wirksam geworden (§ 97 Abs. 1 BAO).

Demgemäß entspricht das Vorbringen, dass die Abgabenbehörde den Einkommensteuerbescheid 2011 ordnungsgemäß an die ehemalige Adresse des Bf. zugestellt habe, nicht der Aktenlage.

Dies hat das Finanzamt auch dem Bf. in der Berufungsvorentscheidung vom mitgeteilt.

Da eine Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes hat, wäre es Sache des Bf. gewesen, sich im Vorlageantrag mit den in der Entscheidung enthaltenen Fakten auseinanderzusetzen und Feststellungen der Abgabenbehörde zu widerlegen (zu diesem Charakter einer Berufungsvorentscheidung als Vorhalt vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/16/0163, und vom , 90/14/0184).

Dass die steuerliche Vertretung die Bescheide nicht erhalten hat, wurde nicht behauptet.

Etwaige Fehler in der Weiterleitung des ordnungsgemäß zugestellten Einkommensteuerbescheides 2011 an den Bf. durch die steuerliche Vertretung betreffen das Innenverhältnis und lassen die bewirkte Zustellung nicht unwirksam werden.

Die Einwände des Bf. hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Abgabenanspruches sind ausschließlich im diesbezüglichen Abgabenfestsetzungsverfahren vorzubringen und nicht im Berufungsverfahren gegen den Pfändungsbescheid zu prüfen.

Beim Vorbringen, dass die Vorschreibung von Euro 2.769,98 viel zu hoch sei, scheint der Bf. zu übersehen, dass sich der Betrag aus der Einkommensteuer 2011 in Höhe von Euro 1.772,00, der Einkommensteuervorauszahlung 4-6/2013 in Höhe von Euro 964,00, sowie den Gebühren und Barauslagen für das Vollstreckungsverfahren in Höhe von Euro 27,36 und Euro 6,62 zusammensetzt.

Wie das Finanzamt dem Bf. bereits mit Schreiben vom mitgeteilt hat, wurden beim Einkommensteuerbescheid 2011 keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt, Unterhaltszahlungen sind nicht zu berücksichtigen.

Der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2013 vom basiert auf der Veranlagung für 2011, demgemäß sind keine Einkünfte auf Vermietung und Verpachtung angesetzt.

Auch das Vorbringen, dass der Bw. nur von seiner ohnehin – bedingt durch Unterhaltsverpflichtungen – gepfändeten Pension und geringen Nebeneinkünften lebe, kann keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom aufzeigen:

Sollte das Einkommen des Bw. tatsächlich unter dem Existenzminimum liegen, so wäre durch den Drittschuldner nichts zu überweisen. Der Bw. könnte diesfalls durch den Pfändungsbescheid nicht belastet werden, weshalb die Einwendung der Uneinbringlichkeit ins Leere geht.

Weiters ist der Umstand der Unterhaltsverpflichtungen bei der Ermittlung und Berechnung des unpfändbaren Betrages (Existenzminimum) durch den Drittschuldner zu berücksichtigen.

Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102556.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at