Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2014, RV/7100850/2013

1. Aussetzung der Einhebung; 2. Gefährdung der Einbringlichkeit allein reicht nicht für Abweisung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache L., Adresse, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Lerchenfelder Straße 120/2/28, 1080 Wien, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom über die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde vom wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als die Aussetzung der Einhebung der im angefochtenen Haftungsbescheid näher dargestellten Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbH im Ausmaß von € 203.640,07 gemäß § 212a BAO bewilligt wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom wurde der Antrag von Herrn Bf. (in weiterer Folge: Bf.) vom auf Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ("der Berufung jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen") nach Darstellung des gesetzlichen Bestimmung mit der Begründung abgewiesen, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wird der Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrags vom vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.

Der Bf. habe mit Schriftsatz vom eine umfangreiche Berufung verfasst und genau dargelegt, weshalb die eingebrachte Berufung nicht aussichtslos sei. Nach Ansicht des Bf. sei auch eine Verjährung der Forderungen bereits eingetreten.

Die Behörde gehe nun in einem Satz davon aus, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben sei. Dieser Satz sei inhaltsleer und werde hier nur der Gesetzestext ohne Begründung abgeschrieben.

Der Bescheid stelle daher inhaltlich und von seinen Voraussetzungen faktisch einen Nichtbescheid dar.

Da die Berufung vom nicht offenbar aussichtslos sei und der nunmehrige Bescheid des Finanzamtes vom inhaltsleer sei, stelle der Bf. den Antrag, die Berufungsbehörde möge den Bescheid über die Abweisung der Aussetzung beheben und die Aussetzung der Einhebung des in Streit stehenden Betrages bis zur Erledigung der diesbezüglichen Berufung vom veranlassen.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Übergangsregelung, Rechtslage:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Bescheidbeschwerdeein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

zu § 212a Abs. 2 lit. c BAO:

Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Erfolg versagt bleiben musste, weil eine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben wäre, ist zwar die angewendete Gesetzesbestimmung des § 212a Abs. 2 lit. c BAO dargestellt, wonach ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, gefordert ist.

Nach § 212a Abs. 2 lit. c BAO macht die bloße Gefährdung der Einbringlichkeit allein - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - die Aussetzung nicht unzulässig. Erst ein bestimmtes auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten des Abgabepflichtigen schließt die Bewilligung der Aussetzung aus. Entscheidend ist dabei die mit dem Verhalten verbundene objektive Gefährdungseignung, nicht jedoch das Motiv des Abgabepflichtigen. Ein auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtetes Verhalten liegt z. B. dann vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen an nahe Angehörige überträgt ().

Als Zweck der Vorschrift des § 212a Abs. 2 lit. c BAO ist das Bestreben zu erkennen, einen Abgabepflichtigen, der sein Vermögen dem Zugriff des Abgabengläubigers zu entziehen versucht, daran zu hindern, den durch eine Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub zu einer erfolgreichen Fortsetzung solcher Versuche zu missbrauchen ().

Welches Verhalten des Haftungspflichtigen im gegenständlichen Fall allenfalls auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit gerichtet sein hätte sollen, ist weder von der Abgabenbehörde erwähnt noch aus dem Akt abzuleiten, sodass sich mangels Erfüllung des im § 212a Abs. 2 lit. c BAO geforderten Verhaltens des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet ist, der angefochtene Bescheid nicht zu Recht auf diese Bestimmung stützen konnte.

Die Berufungsbehörde (seit das Bundesfinanzgericht) ist berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz zu prüfen und allenfalls entsprechend abzuändern ().

Es war daher zu prüfen, ob die Aussetzung der Einhebung allenfalls gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO insoweit nicht zu bewilligen wäre, als die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Angesichts der langen Dauer zwischen rechtskräftigem Abschluss des Konkursverfahrens und der Erlassung des Haftungsbescheides erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist des § 132 BAO erscheint die Beschwerde nach Lage des Falles erfolgversprechend, sodass auch eine Abweisung des Antrages aus diesem Grund nicht möglich war.

Da aus dem Akt keine Gründe zu ersehen sind, die gegen eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sprechen, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als die Aussetzung der Einhebung der im mit Beschwerde angefochtenen Haftungsbescheid näher dargestellten Abgabenschuldigkeiten der Firma L-GmbH im Ausmaß von € 203.640,07 gemäß § 212a BAO bewilligt wird.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben angeführte Judiaktur wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100850.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at