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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2014, RV/3300006/2014

Zahlungserleichterungsansuchen bei Geldstrafe im Finanzstrafverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Maurer in der Finanzstraf­sache gegen A., vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt, Maximilianstraße 19/IV, 6020 Innsbruck, wegen versuchter Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 des Finanzstraf­gesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Bestraften gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StNr. X, betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens folgendes Erkenntnis gefällt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und in der Sache selbst wie folgt erkannt:

I. Dem Beschwerdeführer A werden zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrafNr. Y, verhängten und auf dem Strafkonto Nr. X derzeit mit € 8.500,00 aushaftenden Geldstrafe, der mit € 500,00 aushaftenden Verfahrenskosten und des mit € 200,00 aushaftenden ersten Säumniszuschlages monatliche Raten ab Juli 2014 bis März 2015 gewährt. Die erste Rate wird am fällig, die weiteren Raten werden jeweils am 15. der Folgemonate fällig.

Die Höhe der Raten beträgt für die Monate Juli 2014 bis Februar 2015 jeweils € 1.000,00 und für den Monat März 2015 € 1.200,00.

II. Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs­gesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. Y, wurde der Beschwerdeführer A wegen eines Finanzvergehens gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG mit einer Geldstrafe von € 10.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt.

Mit Eingabe vom beantragte A, den fälligen Rückstand in Form monatlicher Ratenzahlungen entrichten zu dürfen, beginnend mit Raten in Höhe von € 500,00 im Mai und Juni (offensichtlich: 2014) sowie in Höhe von € 800,00 ab Juli (wieder offensichtlich: 2014).

Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , StNr. X, wurde dieses Ansuchen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das Finanzamt könne im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom , in welcher wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach bekämpft. Es wird die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides beantragt. Es wird beantragt, der beantragten Zahlungs­erleichterung Folge zu geben, wobei der Antragsteller mit dieser Eingabe einen zweiten Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen verbindet. Dies deshalb, da dem Finanzamt Innsbruck die familiäre Situation des Antragstellers, seine Sorgepflichten, seine Stellung als karenzierter Vater und die Einkommen der Eltern eines ein Jahr alten Mädchens offensichtlich nicht bekannt sei.

Der Antragsteller sei Vater der am xx.xx. 2012 in Innsbruck geborenen Tochter B. Mit deren Mutter, Frau C, geb. yy.yy. 1989, österreichische Staatsbürgerin, würde der Beschwerdeführer in Lebensgemeinschaft leben. Seit Mai 2014 sei der Beschwerdeführer karenzierter Vater, um seine Tochter B zu pflegen und zu erziehen. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer um Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes im Sinne der Variante 20 + 4 angesucht. Dieses Ansuchen sei derzeit in Wien in Bearbeitung. Bis Mai 2014 sei die Kindesmutter Bezieherin des Kinderbetreuungsgeldes gewesen. Die Kindesmutter würde mit Juli 2014 voraussichtlich bei der XX Lebensmittelkette ihren neuen Arbeitsplatz beginnen. Der vormalige Arbeitgeber der Kindesmutter (vor dem Mutterschutz) sei die Firma YY gewesen. Dieses Unternehmen habe jedoch im Sommer 2014 die Arbeitszeit auf die Hälfte gekürzt, sodass die Kindesmutter dort keine Beschäftigung mehr gefunden habe.

Aus diesem Grund hätten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin beschlossen, dass der Antragsteller für die Dauer der letzten vier Monate die Betreuung der einjährigen Tochter ganztägig übernimmt und die Gewährung des Kindesbetreuungsgeldes beantragt. Dieser Antrag sei abgegeben würden und befinde sich in Bearbeitung in Wien. Die Kindesmutter würde mit Juli 2014 (der Beginn des neuen Arbeitsvertrages müsse mit XX erst ausverhandelt werden und richte sich nach dem Bedarf des künftigen Arbeitgebers) voraussichtlich als Ganztageskraft oder, sollte dies der künftige Arbeitgeber nicht bewerkstelligen können, zumindest als Teilzeitarbeitskraft beginnen, um sich dann hochzuarbeiten.

Die Verdienstsituation des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin würde sich wie folgt darstellen:

Voraussichtliches Kinderbetreuungsgeld Antragsteller lt. Auskunft der TGKK (€ 624,00) + voraussichtliches Einkommen Lebensgefährtin - erster Lohn werde jedoch erst 08/2014 bezahlt (€ 850,00) + Familienbeihilfe für die Tochter (€ 150,00) ergibt Aktiva von € 1.624,00

Miete und Betriebskosten (€ 540,00) + Kreditrückzahlung Lebensgefährtin (€ 300,00) + Versicherungsprämie (€ 80,00) + Lebenshaltungskosten für dreiköpfige Familie (€ 500,00) ergibt Passiva von € 1.420,00

Bereits aus dieser Aufstellung sei ersichtlich, dass der Familie des Beschwerdeführers ein kleiner Puffer von etwa € 200,00 pro Monat verbleiben würde, um sonstige Kosten zu decken.

Nach Rücksprache mit der TGKK sei es dem Kinderbetreuungsgeldbezieher erlaubt, eine geringfügige Beschäftigung aufzunehmen, sodass der Beschwerdeführer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung noch etwa € 390,00 zusätzlich verdienen dürfe. Diese zusätzliche Berufstätigkeit würde der Beschwerdeführer durchführen, sodass ein Betrag von ca. € 500,00 pro Monat über die Abdeckung der Fixkosten übrig bleiben würde, um weitere finanzielle Belastungen abdecken zu können.

Da die Kinderbetreuungstätigkeit des Beschwerdeführers mit vier Monaten, beginnend mit Mai 2014, zeitlich befristet sei, dann die Kinderbetreuungsvariante 20 + 4 (siehe Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend 2014 als Beilage zu diesem Antrag) beendet sei, werde der Beschwerdeführer ab September 2014 wieder eine Ganztagesarbeitsstelle einnehmen können, was bereits mit dem zukünftigen Arbeitgeber vereinbart worden sei. Der Beschwerdeführer werde ab September 2014 monatlich € 1.200,00 verdienen. Die Lebensgefährtin werde spätestens ab 09/2014 ihre möglicherweise bis dorthin ausübbare Ganztagesbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung reduzieren, weil sie sich dann wieder der Kinderbetreuung und -erziehung der Tochter ganztägig widmen müsse, sodass sich die Einkommensverhältnisse ab 09/2014 wie folgt darstellen lassen würden:

Einkommen Beschwerdeführer (€ 1.200,00) + Einkommen Lebensgefährtin (€ 500,00) + Familienbeihilfe (€ 150,00) ergibt ein Gesamteinkommen von € 1.850,00

abzüglich Fixkosten lt. obiger Aufstellung von € 1.420,00 verbleiben € 430 ,00

Daraus sei ersichtlich, dass sich die Einkommenssituation der Familie des Beschwerde­führers ab 09/2014 nicht verbessern,  wahrscheinlich jedoch mit der oben dargelegten Erstaufstellung "halten" lassen würde.

Mit dem Beschwerdeführer seien nach Abklärung seiner Einkommensverhältnisse Möglichkeiten erörtert worden, die Rückstände beim Finanzamt in Höhe von € 10.700,00 innerhalb eines Jahres abzustatten, wobei die Verwandtschaft des Beschwerdeführers ebenfalls einbezogen worden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers habe dessen Anwalt mitgeteilt, dass er bereit sei, dem Beschwerdeführer bis zum einen Geldbetrag in Höhe von € 1.500,00 zu borgen, wobei sich jedoch der Beschwerdeführer verpflichten müsse, mit dem Bruder einen Kreditvertrag abzuschließen und zu unter­fertigen, um das geborgte Geld wieder unter Gewährung einer noch festzulegenden Laufzeit zurückzuerstatten. Weiters habe der Bruder mitgeteilt, dass er bereit sei, zu den € 500,00, die aus dem Familieneinkommen des Beschwerdeführers pro Monat für Rückzahlung zur Verfügung stehen würden, weitere € 500,00 zuzuschießen, sodass der Beschwerdeführer in gleichbleibenden Monatsraten, und zwar am 15. eines jeden Kalendermonates, beginnend mit , eine pauschale Rate in Höhe von € 1.000,00 dem Finanzamt zurückzahlen könne.

Der Rückzahlungsvorschlag des Beschwerdeführers gliedert sich daher wie folgt:

Zahlung am : € 1.500,00

Zahlung von 9 pauschalen Raten á € 1.000,00, beginnend ab , jeweils zum 15. eines jeden Kalendermonates, wobei bei der letzten und neunten Rate anstelle von € 1.000,00 der Betrag von € 1.200,00 bezahlt werde.

Die sofortige Bezahlung des Betrages von € 10.700,00 sei aus den oben genannten Gründen eine unerträgliche Härte, die dem Beschwerdeführer und seiner Familie nicht zugemutet werden könne. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin würden über keine Ersparnisse, keine Wertpapiere und keine sonstigen Geldmittel verfügen, um die Zahllast des Beschwerdeführers in einem Betrag decken zu können. Da der Beschwerdeführer ab Mai 2014 seine einjährige Tochter betreuen müsse, sei die Pflege und Erziehung der mj. Tochter essentiell für das Wohl des Kindes. Die Mutter müsse den Monaten Juli und August 2014 eine Vollzeitbeschäftigung einnehmen, um die oben dargelegten finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Die Auferlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe über den Beschwerdeführer würde zu einer sofortigen Notlage und zu einer katastrophalen Bedrängnis der Familie führen. Die Einbringlichkeit der Forderung der Republik Österreich sei durch die Gewährung eines Ratenplanes, wie oben dargelegt, nicht gefährdet. Zudem sei bescheinigt, dass sich der Beschwerdeführer äußerst anstrengen müsse, um seine Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt Innsbruck zu erfüllen, sodass der Strafcharakter mehr als erfüllt sei. Der Rückzahlungszeitrahmen von neun Monaten sei straff und kurz, sodass der administrative Aufwand gering sei.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, dass der ablehnende Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom aufgehoben und dem Beschwerdeführer die dargelegte Zahlungserleichterung gewährt wird. Weiters wird beantragt, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe auszusetzen und aufzuschieben, dies bis zur Erfüllung des beantragten Zahlungsplanes, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, im Sinne des dargelegten Zahlungsplanes seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Die Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens waren laut Rückstandsausweis vom , StNr. X, am fällig. Der Beschwerdeführer hat am mittels Postüberweisung die erste Rate in Höhe von € 1.500,00 auf das Strafkonto Nr. X fristgerecht entrichtet. Derzeit haften auf dem Strafkonto die Geldstrafe mit € 8.500,00 und die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 sowie ein erster Säumniszuschlag von € 200,00 (Bescheid vom ; Fälligkeit ) und ein zweiter Säumniszuschlag von € 100,00 (Bescheid vom ; Fälligkeit ) aus.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Zur Anwendung des § 212 Abs. 1 BAO auf Zahlungserleichterungen im Finanzstraf­verfahren ist zu berücksichtigen, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin unter der zusätzlichen Sanktion des Vollzuges der gerade für diesen Fall ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe steht (), sodass, abgesehen von den Fällen, in denen die angebotenen bzw. die in Aussicht gestellten Zahlungsbedingungen auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen (vgl. ), diesem Aspekt keine eigenständige Bedeutung (mehr) zukommt, zumal ja der Behörde ohnehin die Möglichkeit eröffnet ist, eine Zahlungserleichterung losgelöst von den Wünschen des Antragstellers und in einer auch das gewollte Strafübel noch aufrechterhaltenden Art zu gewähren.

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Aber auch im Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften kann keine sinnvolle Erreichung des mit der Bestrafung verfolgten Zwecks erblickt werden (; ).

Der Beschwerdeführer hat am mittels Postüberweisung die erste Rate in Höhe von € 1.500,00 auf das Strafkonto Nr. X entsprechend dem in der Beschwerdeschrift vorgeschlagenen Zahlungsplan entrichtet. Für die Gewährung von Ratenzahlungen spricht daher neben den in der Beschwerdeschrift dargestellten familiären Notwendigkeiten insbesondere das nunmehr erkenntliche ernsthafte und derzeit auch erfolgreiche Bemühen des Beschwerdeführers, die offenen Strafrückstände unter Anspannung der Kräfte innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begleichen.

Im Hinblick auf die Ratenhöhe ist angebotene Ratenzahlung auch geeignet, den Strafzweck zu verwirklichen.

Nachdem die erste Rate von € 1.500,00 bereits entrichtet wurde, war dem Beschwerde­antrag aufgrund der dargestellten Umstände insoweit Folge zu geben, als der noch aushaftende Teil der Geldstrafe von € 8.500,00, die Kosten des Finanzstrafverfahrens von € 500,00 und der erste Säumniszuschlag von € 200,00 mittels monatlicher Raten von Juli 2014 bis Februar 2015 in Höhe von jeweils € 1.000,00 jeweils am 15. des Monats und einer Rate in Höhe von € 1.200,00 am zu entrichten sind.

Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf, um auf allfällige geänderte Verhältnisse nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung Bedacht nehmen zu können. Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass der auf dem Strafkonto StNr. X ebenfalls aushaftende zweite Säumniszuschlag (€ 100,00 laut Bescheid vom ) nicht Gegenstand des angefochtenen Zahlungserleichterungsbescheides bzw. des gegenständlichen Ratenansuchens und damit auch nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Dem Beschwerdeführer und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauf­tragten, steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 175 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Schlagworte
Ratenzahlung
Geldstrafe
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3300006.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at