Nachweispflicht bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Richter in der Beschwerdesache BF, Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Das Finanzamt erließ im streitgegenständlichen Fall, nachdem die Abgabepflichtige beim Finanzamt eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 eingereicht hat, einen erklärungsgemäßen Bescheid betreffend Einkommensteuer. In diesem wurde eine Abgabengutschrift in Höhe von 310 € ausgewiesen.
In weiterer Folge erhob die Abgabepflichtige Berufung und beantrage die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für 12 Monate für das beim Kindesvater in Deutschland wohnhafte Kind, mit der Begründung, dass vergessen worden sei, für das Kind Alexander „Unterhalt anzugeben“.
Die Abgabepflichtige wurde sodann über Vorhalt des Finanzamtes von ersucht,
eine Unterhaltsvereinbarung (Gerichtsbeschluss, Vergleich, schriftliche Vereinbarung)
einen Zahlungsnachweis über den geleisteten Unterhalt
eine Meldebestätigung für den Sohn Alexander
einen Nachweis über Familienbeihilfenbezug (Kindergeldbezug) des Obsorgeberechtigten
vorzulegen und weiters mitzuteilen, welcher Tätigkeit der Sohn nachgeht (Schule, Beruf…)sollte keine Familienbeihilfe bezogen werden. Weiters wurde in diesem Vorhalt darauf hingewiesen, dass über die Berufung nach der Aktenlage entschieden werden müsse, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht (bis ) eingereicht würden.
Das Finanzamt erließ sodann mit Ausfertigungsdatum eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit der Begründung, dass das Ergänzungsersuchen vom unbeantwortet verblieb und sohin kein Nachweis über den Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag erbracht worden sei.
Mit Eingangsdatum wurden dem Finanzamt von der Abgabepflichtigen Kontoauszüge, aus denen ersichtlich ist, dass sie am , am und am jeweils einen Betrag in Höhe von 213 € an Kindesvater mit der Widmung Unterhalt überwiesen hatte. Weiters wurde eine Aufenthaltsbescheinigung für den Sohn Alexander, wonach dieser in München seine "Hauptwohnung" hat, vorgelegt.
Mit weiterer Eingabe vom teilte die Abgabepflichtige mit, dass sich die Abgabe der Unterlagen mit der Berufungsvorentscheidung gekreuzt habe.
Laut einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom über ein Telefonat mit der Berufungswerberin hat diese mitgeteilt, dass ihr Sohn im Jahr 2011 eine Ausbildung über das AMS absolviert habe und als Verkäufer geringfügig arbeite; er ab September 2012 eine Lehre absolvieren werde und die Abgabepflichtige vermute, dass in Deutschland kein Kindergeld für den Sohn bezogen worden sei. Weiters habe sie nach dem Aktenvermerk mitgeteilt, dass es sehr schwierig bis aussichtslols sei, Unterlagen bezüglich Ausbildung und Kindergeld zu beschaffen. Sie beantrage daher, den Unterhaltsabsetzbetrag für vier Monate bis zur Volljährigekeit ihres Sohnes zu gewähren. Abschließend wurde von der Abgabepflichtigen laut Aktenvermerk mitgeteilt, dass das Scheidungsurteil mit Unterhaltsvereinbarung nachgereicht werde.
Mit weiterem schriftlichen Vorhalt vom wurde die Abgabepflichtige schriftlich aufgefordert, das Scheidungsurteil mit Unterhaltsvereinbarung sowie Zahlungsnachweise für den geleisteten Unterhalt nachzureichen, da bisher lediglich Nachweise für das Jahr 2012 vorgelegt worden seien.
In diesem Vorhalt wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass keine fristgerechte Vorlage der Unterlagen erfolge, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt werde.
In weiterer Folge wurde die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 26/2009 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, das nicht zu ihrem Haushalt gehört und für das weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 29,20 Euro zu. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro monatlich zu.
Gemäß § 124b Z 155 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 61/2009 ist § 33 Abs. 4 EStG 1988 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2009 erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
Auch für ein im Ausland lebendes Kind muss davon ausgegangen werden, dass eine Berücksichtigung der Unterhaltslasten erforderlich ist. Es steht daher - ebenso wie bei inländischen alimentierten Kindern - der Unterhaltsabsetzbetrag zu, wenn keine Haushaltszugehörigkeit, wohl aber eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht. Für ausländische Kinder außerhalb der EU ist der Unterhaltsabsetzbetrag mit der Volljährigkeit zu begrenzen (Doralt, EStG, Kommentar, Band III, § 33, Tz 47).
Die Feststellung der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich bei Vorliegen eines Gerichtsurteiles oder eines gerichtlichen oder behördlichen Vergleiches aus dem darin festgesetzten Unterhaltsbetrag. Im Falle einer außerbehördlichen Einigung ergibt er sich durch den in einem schriftlichen Vertrag festgesetzten Unterhaltsbetrag. Bei einer behördlichen Festsetzung des zu leistenden Unterhalts, egal in welcher Höhe, steht der Unterhaltsabsetzbetrag bei Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zur Gänze zu (Vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, 2012, § 33 Rz 50).
Der Unterhaltsabsetzbetrag ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft.
Nach § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. In diesem Zusammenhang sieht § 138 Abs. 1 BAO vor, dass die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen haben. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung. § 138 Abs. 1 BAO betrifft vor allem die Feststellung solcher Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des Abgabepflichtigen aufklärbar sind, also Umstände, denen der Abgabepflichtige hinsichtlich der Beweisführung näher steht als die Abgabenbehörde. Zudem handelt es sich im streitgegenständlichen Fall um Sachverhaltselemente, die ihre Wurzeln im Ausland haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung ausführt, besteht in solchen Fällen eine erhöhte Mitwirkungs-, Beweismittelbeschaffungs- und Beweisvorsorgepflicht (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Rz. 10 zu § 115 und die dort angeführte Rsprechung).
Da von der Abgabepflichtigen trotz mehrmaliger Aufforderung weder ein Scheidungsurteil mit entsprechender Unterhaltsvereinbarung vorgelegt, noch ein entsprechender Nachweis bezüglich der Leistung von Unterhaltszahlungen im Jahr 2011 erbracht wurde, konnte ein Unterhaltsabsetzbetrag schon aus diesem Grund auch nicht für die ersten vier Monate des Streitjahres (vgl. Einschränkung des Berufungsbegehrens lt. Aktenvermerk des Finanzamtes vom ) - bis zur Volljährigkeit des Sohnes - berücksichtigt werden.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil im Streitfall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig war, sondern ausschließlich aufgrund einer fehlenden Glaubhaftmachung bzw. Nachweisführung durch die Abgabepflichtige getroffen wurde.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100665.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at