Stundungsantrag bis zur Entscheidung durch den VwGH
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Reinhard Blümmel, Sieveringerstraße 90/1/2, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Stundung des in Höhe von Euro 139.078,19 betreffend die mit Festsetzungsbescheiden vom nachbelasteten Lohnabgaben für die Jahre 2007-2010 mit der Begründung, dass sie am eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen die genannten Festsetzungsbescheide eingebracht habe. Aus ihrer Sicht sei die Stattgabe der Beschwerde erfolgversprechend. Sie ersuche daher, den Rückstand bis zur Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde, vorsorglich bis zum zu stunden. Eine sofortige volle Entrichtung der Abgabenschulden wäre mit erheblicher Härte verbunden.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab und führte aus, dass in der sofortigen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben keine erhebliche Härte zu erblicken sei. Gemäß § 212 Abs. 2 BAO könnten Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben in ihrem Ansuchen gegeben.
In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Bescheidbeschwerde) brachte die Bf. vor, dass die Liquiditätssituation vom Finanzamt im Rahmen einer Liquiditätsprüfung beurteilt werde (avisierter Termin ). Sie beantrage daher, ihr Stundungsansuchen bis zur Beendigung der Liquiditätsprüfung, vorsorglich bis zum zu bewilligen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und bewilligte die Stundung des nunmehr aushaftenden Rückstandes von Euro 141.356,40 bis . Begründend wurde vorgebracht, dass die Zahlungserleichterung im obenstehenden Ausmaß bewilligt worden sei, um die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erreichen.
Dem Umstand, dass im Rückstand beträchtliche Schuldigkeiten an selbst zu berechnenden bzw. einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben enthalten seien, sei bei Bewilligung der obenstehenden Zahlungserleichterung Rechnung getragen worden.
Mit Schreiben vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass die im Rückstand von Euro 141.356,40 enthaltenen selbst zu berechnenden und abzuführenden Lohnabgaben für den Zeitraum 2007-2010 aus der Festsetzung im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2011 resultieren würden. Aus ihrer Sicht sei diese Festsetzung zu Unrecht erfolgt.
In diesem Zusammenhang sei ein Verfahren beim VwGH anhängig. Am sei eine Beschwerde eingebracht und beantragt worden, die zu Grunde liegenden Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Weiters habe am eine Außenprüfung stattgefunden, in deren Rahmen die Liquiditätssituation bzw. die Zahlungsfähigkeit und die voraussichtliche liquiditätsmäßige Entwicklung der Bf. beurteilt worden sei. Über das Ergebnis dieser Außenprüfung würden ihr derzeit keine Informationen vorliegen.
Die Bf. beantrage daher, das Stundungsansuchen bis zur Entscheidung über die eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, mindestens bis zum zu bewilligen.
Darüber wurde erwogen:
Gemäß § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Tatsächlich erachtet die Bw. eine sofortige Abgabenentrichtung vor allem angesichts des noch anhängigen Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof als erhebliche Härte, da sie über ihre Finanzmittel offenbar jedenfalls solange nach ihren wirtschaftlichen Gesichtspunkten verfügen will, bis der Verwaltungsgerichtshof Recht gesprochen hat. Dabei übersieht die Bw. aber, dass es nicht Sinn und Zweck einer Stundung im Sinne des § 212 BAO ist, dem Abgabepflichtigen einen adäquaten Ersatz für einen abgewiesenen oder erst gar nicht gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zu verschaffen.
Zur Gewährung einer Stundung von aushaftenden Abgabenschulden reicht es keineswegs aus, auf beim Verfassungs- bzw. Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerden hinzuweisen (; ).
Soweit die Bw. vermeint, den angefochtenen Betrag gar nicht zu schulden, ist zu erwidern, dass allein die Einbringung einer VwGH-Beschwerde noch keine Auswirkung auf die eingetretene materielle oder formelle Rechtskraft einer Entscheidung hat und zwangsweise Einbringungsmaßnahmen der Finanzbehörde nicht verhindert.
Zwar kommt eine Stundung während eines anhängigen VwGH-Verfahrens durchaus in Betracht, aber nicht wegen dieses Beschwerdeverfahrens, sondern wenn von diesem unabhängig die Voraussetzungen des § 212 BAO erfüllt sind. Die Einbringung eines Rechtsmittels oder auch einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde begründet allein noch keine erhebliche Härte der Entrichtung des strittigen Abgabenbetrages ().
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).
Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Im gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung nicht entsprochen.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann die beantragte Zahlungserleichterung somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101016.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at