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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2014, RV/7100229/2013

Haftung und Ausgleich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf , vertreten durch gpls Gloß Pucher Leitner Schweinzer Burger Gloss, Wiener Straße  3, 3100 Sankt Pölten, gegen den Bescheid des FA Lilienfeld St. Pölten vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der W-GmbH im Ausmaß von Euro 39.049,58 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bf aus, dass der Haftungsbescheid zur Gänze wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde.

Die Inanspruchnahme des Gemeinschuldners mit diesen Beträgen sei sachlich und rechtlich verfehlt.

Über das Vermögen der W-GmbH sei das Ausgleichsverfahren eingeleitet und eine 40%-ige Quote von den Gläubigern angenommen worden.

Eine Haftung des Bf könne aber nur dann begründet sein, wenn er als Geschäftsführer der GmbH eine Verletzung des Gebotes der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger zu verantworten hätte. Seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und zwar des verstärkten Senates vom , 96/15/0049, sei klargestellt, dass der Geschäftsführer grundsätzlich nur für den Quotenausfall hafte. Dies ist insofern konsequent, dass der Geschäftsführer nur für jenen Schaden verantwortlich gemacht werden könne, der sich kausal aus der Verletzung seiner Verpflichtung ergebe. Hätte sinngemäß der Geschäftsführer sämtliche Verbindlichkeiten unter Bedachtnahme auf die liquiden Mittel gleich behandelt, so hätte dies eine Befriedigungsquote ergeben, die grundsätzlich zum Thema einer Haftung gemacht werden könnte, nicht aber der gesamte Abgabenrückstand. In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass es sich bei der Haftung des Geschäftsführers um eine Ausfallshaftung handle.

Über das Vermögen sei das Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Der Ausgleich sei rechtskräftig bestätigt worden und sei die Bestätigung auch in Rechtskraft erwachsen. Das Ausgleichsverfahren sei aufgehoben worden. Der Haftungsbescheid datiere von einem Zeitpunkt weit nach der Bestätigung des Ausgleiches und sogar nach Zahlung der ersten Quote. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hinzuweisen, dass ein Nachlass, der der GmbH gewährt werde, wohl auch für den Geschäftsführer dieser GmbH wirke, insbesondere wenn versucht werde, erst nach der Bestätigung des Ausgleiches eine Haftung zu begründen. Im Konkurs treffe den Geschäftsführer eine Ausfallshaftung, und zwar für den Quotenausfall. Im gegenständlichen Ausgleich seien 40% angeboten worden und von diesen 40% bereits auch die erste Quote von 10% bezahlt worden. Daraus ergebe sich aber in weiterer Folge, dass bei einem Ausgleich mit einer höheren Quote, die Mindestquote sei ja 40%, der Geschäftsführer einer GmbH schlechter gestellt wäre als ein Geschäftsführer im Konkurs, den man bei der persönlichen Haftung nur einen allfälligen Quotenausfall, wenn er nämlich zu spät angemeldet hätte, zum Vorwurf machen und daraus eine Haftung ableiten könne. Dies kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, dass er denjenigen, der eine höhere Quote im Ausgleich bezahle,  sozusagen schlechter stelle, als den Geschäftsführer einer im Ausgleich befindlichen GmbH.

Abgesehen davon habe, wie ersichtlich sei, die Ausgleichsschuldnerin die Gläubiger sehr wohl gleich behandelt. Aus der Zeit vor der Ausgleichseröffnung existierten eine Unzahl von Forderungen, die nicht bedient worden seien. Teilzahlungen an das Finanzamt seien ja bis zum Schluss geleistet worden. Die Forderungen Einkommenssteuer (BE) für 2004 und 2005 seien erst nach Ausgleichseröffnung hervorgekommen, vor Ausgleichseröffnung sei dieser Betrag weder aktuell vorgeschrieben noch fällig gewesen. Daher könne schon aus diesem Grund eine Haftung des Geschäftsführers für diese Forderungen nicht bestehen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom schränkte das Finanzamt die Haftung auf Euro 33.419,83 ein.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter lnstanz brachte der Bf vor, dass die Haftung nach § 224 BAO geltend gemacht worden sei.

Im gegenständlichen Insolvenzverfahren sei mit den Gläubigern ein Ausgleich vereinbart und auch die Quoten bezahlt worden. Aufgrund der Gläubigersituation, es seien nicht nur die Finanzbehörden und öffentlich rechtliche Institutionen Gläubiger gewesen, ergebe sich, dass der Geschäftsführer sämtliche Gläubiger gleich bedient und behandelt habe und keinerlei Bevorzugung stattfunden habe.

Hinsichtlich der Lohnsteuer 1-12/2004 und der Lohnsteuer 1-12/2005 handle es sich um eine Lohnsteuerprüfung, die aufgrund der Komplexität und Kompliziertheit der lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen Differenzen ergeben habe. Für einen einfachen Unternehmer, der sich nicht speziell ausschließlich mit dem Finanzrecht beschäftige, seien insbesondere was Diäten oder Einstufungen betreffe, diese gesetzlichen Bestimmungen nicht durchschaubar. Da die Lohnsteuerverrechnung über ein Steuerberatungsbüro ergangen sei, könne von einem Verschulden des Geschäftsführers nicht ausgegangen werden, der keinesfalls mehr wissen und das besser wissen müsse oder könne, als ein Steuerfachmann. Wo hier eine schuldhafte Verletzung liegen solle, liege im Dunkeln und sei offenbar ebenso geheimnisvoll wie die Berechnungsbestimmungen nach den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften. Die Uneinbringlichkeit als solche könne wohl nicht als Verschulden gewertet werden. Für ein Verschulden bedürfe es eines Vorsatzes, zumindest einer dementsprechenden Fahrlässigkeit. Wenn also eine steuerliche Vertretung mit der Lohnverrechnung befasst werde, dann könnte höchstens von einer culpa in eligendo gesprochen werden. Dies sei aber nicht einmal ansatzweise behauptet worden. Wenn also ein zugelassener Steuerberater beauftragt werde, so sei  nicht davon auszugehen, dass von vorne herein die Lohnverrechnung falsch sein müsse. Es gebe eben Differenzen und seien die gesetzlichen Bestimmungen derart schwammig, dass diverse Einzelauslegungen durchaus gängig seien.

Im Ausgleichsverfahren 1x beim LG St. Pölten habe das Finanzamt einen Betrag von Euro 52.636,40 angemeldet. Nach Abzug der Quote sei ein Restbetrag von Euro 31.581,68 verblieben. Die 40%ige Quote betrage über Euro 21.000,00. Die geltend gemachten Beträge würden dann mehr ausmachen, als der Rest, der nach Zahlung der 40%igen Quote verblieben sei. Verblieben seien nach der Zahlung der 40%igen Quote Euro 31.581,68. Geltend gemacht würden aber € 33.419,00.

Der Ausgleich sei im Jahr 2005 eröffnet worden, sodass der Betrag betreffend Einkommenssteuer (Haftung für offenbar Einkommenssteuer der W-GmbH) für die Monate 1-12/2005 in Höhe von Euro 30.617,84 jedenfalls im überwiegenden Teil in die Periode falle, die vom Ausgleich umfasst sei.

Nach dem Anmeldungsverzeichnis hätten 53 Gläubiger angemeldet. Bei 53 Gläubigern sei wohl ersichtlich, dass keine Bevorzugung irgendeines Gläubigers stattgefunden habe oder haben könne. Vielmehr spreche dies für eine Gleichbehandlung aller Gläubiger und keine Bevorzugung. Das Ausgleichsverfahren sei am durch das Landesgericht St. Pölten eröffnet worden. Die Lohnsteuer 11 und 12/2005 falle jedenfalls in den Ausgleich, da die Lohnsteuer Dezember 2012 (wohl: 2005) zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung noch gar nicht fällig gewesen sei und die Lohnabgaben für den November 2011 (wohl: 2005) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätten geleistet werden dürfen, da bereits der Ausgleichsantrag in Vorbereitung gewesen sei und daher auch keine diesbezüglichen Zahlungen mehr hätten geleistet werden dürfen, schon aufgrund der Bestimmungen der damalig geltenden Ausgleichsordnung.

Des Weiteren resultierten die Vorschreibungen daraus, dass ausländische Künstler aufgetreten seien. Der Steuerberater habe aber diesbezüglich keinerlei Information darüber gegeben, dass hier von der Gage des ausländischen Künstlers eine Steuer sofort in Abzug zu bringen sei. Eine derartige Kenntnis des Umstandes habe der Geschäftsführer der GmbH nicht. Die Steuerberatungskanzlei B hat diesbezüglich keinerlei Information erteilt. Es seien diesem auch die Rechnungen bzw. die Belege über die Überweisung der Gagen der ausländischen Künstler zum Buchen übergeben wurden. Zuständig sei für den Bf die Mitarbeiterin L gewesen.

Hinsichtlich der Abzugssteuer für ausländischer Künstler, die im Inland aufträten, sei der Bf nicht aufgeklärt worden.

Abgesehen davon datiere der Haftungsbescheid vom September 2009. Zu diesem Zeitpunkt sei das Ausgleichsverfahren bereits abgeschlossen und der Ausgleich rechtskräftig bestätigt worden. Damit sei der GmbH ein 60%iger Nachlass gewährt worden, der auch dem Geschäftsführer zugute zu kommen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei gegen den Bf persönlich kein Verfahren eingeleitet worden. Damit gelte die Schuld, nämlich die restlichen 60%, gegenüber der GmbH nachgelassen. Weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Verfahren gegen den Geschäftsführer seitens der Finanz anhängig gewesen sei, gelte dieser Nachlass auch für den Geschäftsführer. Da die GmbH. aufgrund des Ausgleiches der Finanzbehörde nur mehr 40% der angemeldeten Forderung geschuldet habe, diese Quote im Rahmen des abgeschlossenen Ausgleiches dann auch bezahlt habe, hätte die Finanzbehörde daher gegen den geschäftsführenden Gesellschafter nur dann einen Haftungsbescheid durchsetzen können, wenn das Verfahren bis zu einem Zeitpunkt vor Abstimmung des Ausgleiches und dessen rechtskräftiger Bestätigung eingeleitet worden wäre. Danach wohl nur mehr dann wenn eine Quote seitens der GmbH nicht bezahlt worden wäre und somit relatives Wiederaufleben stattgefunden hätte. Dann wäre zumindest für den wieder aufgelebten Teil eine persönliche Inanspruchnahme möglich gewesen.

Es werde daher der Antrag gestellt, dass der Bescheid ersatzlos behoben werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. erster Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bf als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch seit die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens nach rechtskräftiger Bestätigung des am angenommenen Ausgleichs mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom fest.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Der Meinung des Bf, dass der der GmbH gewährte Nachlass von 60% auch dem Bf zugute zu kommen habe, weil zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides das Ausgleichsverfahren bereits abgeschlossen und der Ausgleich rechtskräftig bestätigt worden sei, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes () entgegenzuhalten, wonach eine rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleichs des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80ff BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht.

Der Gedanke der Akzessorietät kann nicht losgelöst von den ihn bestimmenden Gesichtspunkten insoweit verselbständigt werden, dass Vertreter von der im öffentlichen Recht wurzelnden Abgabenhaftung auch in Konstellationen freigestellt würden, die geradezu im Kernbereich der ratio legis liegen. Die Haftung ist nur insofern akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruchs zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Schuld auch dem Haftungspflichtigen zugute kommt, ist hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschensgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt nach dem oben Gesagten der (Zwangs-)Ausgleich des Primärschuldners keinen Grund für die Befreiung des Haftungspflichtigen dar.

Es wäre auch sachlich nicht zu rechtfertigen, dass es zur Haftungsfreistellung auf den grundsätzlich nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) Erlassung des Haftungsbescheides ankommen sollte; dies mit der Wirkung, dass bei einer Erledigung vor Bestätigung des (Zwangs-)Ausgleichs die Haftung des Geschäftsführers unausweichlich weiter bestünde (die Bestätigung des Zwangsausgleichs bildet auch keinen Wiederaufnahmegrund, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/14/0090), danach aber nicht mehr festgestellt werden dürfte. Es käme dabei vom Sicherungsgedanken des Abgabengläubigers durch die Haftungsbestimmungen her auch zu einer sachlich nicht begründbaren Differenzierung zu der jedenfalls in vollem Umfang gegebenen Haftung eines Geschäftsführers bei (bloßem) Konkurs des Primärschuldners.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hat Bf trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin seine zivil- und prozessrechtliche Handlungsfähigkeit nicht verloren hat. Der Bf war daher trotz Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verpflichtet, aus dem von ihm verwalteten Vermögen der GmbH die Abgaben zu entrichten. Die Aufgaben des Ausgleichsverwalters bestehen nämlich grundsätzlich in einer Überwachungspflicht, nicht jedoch in einer Verpflichtung zur Vermögensverwaltung. Eine Ausnahme besteht regelmäßig nur im Falle der Bestellung eines Sachwalters der Gläubiger, dem das Vermögen der GmbH übertragen wird (§ 62 AO) und wenn dem Ausgleichsschuldner die finanzielle Gebarung gemäß § 8 Abs. 2 letzter Satz AO entzogen und dem Ausgleichsverwalter übertragen wird. Dies ist laut Ausgleichsedikt des Landesgerichtes St. Pölten vom nicht der Fall.

Da die Haftung infolge Entrichtung der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 7/2005 in Höhe von Euro 4.368,11 und 8/2005 in Höhe von Euro 1.261,64 mit Berufungsvorentscheidung vom auf die haftungsgegenständlichen Abfuhrabgaben (Lohnsteuer 1-12/2004 in Höhe von Euro 778,36, Lohnsteuer 1-12/2005 in Höhe von Euro 1.222,84, Einkommensteuer gemäß § 99 Abs. EStG 1-12/2004 in Höhe von Euro 800,80 und Einkommensteuer gemäß § 99 Abs. EStG 1-12/2005 in Höhe von Euro 30.617,83 eingeschränkt wurde, welche vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen sind (vgl. Ritz, BAO4 § 9 Tz 11d), erweist sich der Einwand, dass der Bf sämtliche Gläubiger gleich bedient und behandelt habe und keinerlei Bevorzugung stattgefunden habe, als nicht zielführend.

Dem Einwand, dass der Steuerberater dem Bf keinerlei Information darüber gegeben habe, dass von der Gage des ausländischen Künstlers eine Steuer sofort in Abzug zu bringen sei und der Geschäftsführer einer GmbH eine derartige Kenntnis nicht habe, ist zu entgegnen, dass nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch Unkenntnis in steuerlichen Angelegenheiten den Geschäftsführer einer GmbH nicht zu exkulpieren vermag. Derart liegt in der Unterlassung von Erkundigungen ein zumindest fahrlässiges Verhalten und ist die Rechtsunkenntnis auch vorwerfbar, weil Rechtskenntnis bei Anwendung der gehörigen Aufmerksamkeit hätte erreicht werden können.

Die Betrauung eines Steuerberaters mit der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten kann einen Geschäftsführer nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () allerdings entschuldigen, wenn er im Haftungsverfahren Sachverhalte vorträgt, aus denen sich ableiten lässt, dass er dem Steuerberater alle abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte vorgetragen und sich von diesem über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der eingeschlagenen Vorgangsweise hat informieren lassen, ohne dass zu einem allfälligen Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Vertreters nach § 80 Abs. 1 BAO vorgelegen wären.

Mit dem Vorbringen, dass ein Steuerberatungsbüro mit der Lohnsteuerverrechnung beauftragt gewesen sei und auch die Rechnungen bzw. die Belege über die Überweisung der Gagen der ausländischen Künstler der Steuerberatungsgesellschaft zum Buchen übergeben worden seien, hat der Bf eine konkrete Behauptung dahingehend aufgestellt, dass ein Steuerberater zur Unterstützung und Erfüllung der steuerlichen Aufgaben bestellt worden ist und auch in Kenntnis der vollen Sachlage gewesen sei, zumal er mit den Rechnungen bzw. Belegen über die Überweisung der Gagen der ausländischen Künstler wohl schon über die wesentlichen Sachverhaltsinformationen verfügt hat, die zur Beurteilung der Verpflichtung erforderlich waren.

Mangels Feststellungen des Finanzamtes, dass zum Fehler des Steuerberaters hinzutretende oder von einem solchen Fehler unabhängige eigene Fehlhandlungen des Bf vorgelegen wären, und schlüssiger Darlegung, weshalb der Bf auf die unrichtige Anleitung seines Steuerberaters nicht vertrauen konnte, kann dem Bf ein Verschulden an der Verletzung seiner Vertreterpflichten nicht zum Vorwurf gemacht werden (vgl. ), zumal auch nicht erkennbar ist, dass dem Bf hinsichtlich der Auswahl des herangezogenen Steuerberaters eine Pflichtverletzung anzulasten wäre.

Zudem rügt der Bf bereits in seiner Stellungnahme vom , dass die Beträge nicht nachvollziehbar seien, da die Lohnsteuer von Jänner bis Dezember angeführt sei.

Auch eine laut Aktenvermerken des Finanzamtes vom und betreffend der Einkommensteuer gemäß § 99 Abs. EStG 1-12/2005 durchzuführende Prüfung, wann die Auszahlung an die Künstler erfolgte, ergab, dass auch seitens der Prüferin der Zufluss nicht detailliert aufgeschlüsselt werden kann, sodass eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung zu erlassen sei.

Gemäß § 79 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte bei jeder Lohnzahlung an den Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer für einen Kalendermonat spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.

Gemäß § 101 Abs. 1 EStG hat der Schuldner die innerhalb eines Kalendermonates gemäß § 99 einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Steuerabzug gemäß § 99 EStG” spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates an sein Betriebsfinanzamt bzw. an sein Wohnsitzfinanzamt abzuführen.

Auch mit der zuvor angeführten Rüge zeigt der Bf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes () eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf, da die haftungsgegenständlichen Abfuhrabgaben für die Jahre 2004 und 2005 dem Bf nach der Aktenlage ausschließlich in Jahresbeträgen bekannt gegeben wurden, sodass der Bf damit von der Abgabenbehörde nicht in die Lage gesetzt wurde, konkret vorzubringen, weshalb er welche Abgabe nicht (vollständig) abgeführt oder entrichtet habe, und so den ihm auferlegten Entlastungsbeweis zu erbringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100229.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at