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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2014, RV/7103523/2012

Mängelbehebungsauftrag ist kein Vorhalt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden des Bf.,

1.     vom gegen den Zurücknahmebescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2009

2.     vom gegen den Zurücknahmebescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer 2010

zu Recht erkannt:

I.  Den Beschwerden gegen den Zurücknahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
 

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob das Finanzamt den Zurücknahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2009 und 2010 zu Recht erlassen hat.

Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am seine Einkommensteuererklärung 2009 und am seine Einkommensteuererklärung 2010 beim Wohnsitzfinanzamt ein, wobei er Werbungskosten

a) 2009: für Doppelte Haushaltsführung (KZ 723) i.H.v. 4.812 € und

b) 2010: für Familienheimfahrten in Höhe des großen Pendlerpauschales von 3.372 € (KZ 300) und Mietaufwendungen i.H.v. 1.440 € (KZ 723) erklärte.

Als Nachweis legte er den Erklärungen die Bescheinigung E9 bei, wonach seine Frau A im Jahre 2009 und 2010 ihren Wohnsitz in Ungarn gehabt habe und dort keinerlei Einkünfte erzielt habe.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2009 vom und im Einkommensteuerbescheid 2010 vom hingegen nur den Pauschbetrag für Werbungskosten i.H.v. 132 € und begründete dies wie folgt:

Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien nur Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Lägen die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so könnten Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als vorübergehend werde bei einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen nicht zutreffen würden, hätten die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Der Bf. erhob am (für 2009) und am (für 2010) gegen die o.a. Bescheide Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:

Er habe die Berücksichtigung von Familienheimfahrten und Mietaufwand wegen doppelter Haushaltsführung beantragt.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag, da den Berufungen gem. § 250 Abs. 1 BAO

1. eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und

2. eine Begründung, welche Änderungen beantragt werden

fehlen würde.

Als Mängelbehebungsfrist wurde der festgelegt.

Am teilte der Bf. dem Finanzamt mit, dass er jeweils für 2009 und 2010 die Berücksichtigung für eine doppelte Haushaltsführung

a) Familienheimfahrten i.H.v. 3.372 € und

b) Miete i.H.v. 1.440 €

beantrage.

Mit Bescheiden vom erklärte das Finanzamt die Berufungen vom (Vlg. 2009) und vom (Vlg. 2010) als zurückgenommen, wobei in der Begründung darauf verwiesen wurde, dass es nicht ausreiche, eine Entscheidung eines Gerichtes anzuführen, ohne diese näher zu bezeichnen. Da auch keine Begründung nachgereicht worden sei, sei dem Mängelbehebungsauftrag nur unzureichend entsprochen worden.

Gegen die Bescheide vom erhob der Bf. Berufung und begründet diese wie folgt:

Er habe die Anträge (L1) samt Beilagen eingereicht und die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten beantragt. Auch sei ein Nachweis über die Mieten vorgelegt worden; weiters habe er die Entscheidung des UFS vorgelegt, da seine Ehegattin und Kinder in Ungarn wohnen würden und er Familienbeihilfe beziehen würde.

Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Bf. ist ungarischer Staatsbürger und hat seinen Familienwohnsitz in Ungarn, wo seine im Streitjahr nicht erwerbstätige Ehegattin mit den Kindern lebte. Als Nachweis legte er das Formular E 9 vor.
Lt. Aktenlage ist der Bf. im Inland seit dem Jahre 1994 nichtselbständig beschäftigt.

Er arbeitet von Montag bis Freitag in Österreich und hat lt. Melderegister seit verschiede Wohnsitze in Österreich innegehabt.

Seit hat er ohne Unterbrechung in Wien, seinen Hauptwohnsitz.

Der Bf. brachte am seine Einkommensteuererklärung 2009 und am seine Einkommensteuererklärung 2010 beim Wohnsitzfinanzamt ein, wobei er jeweils Werbungskosten (siehe Berufung vom und ) für Familienheimfahrten in Höhe des großen Pendlerpauschales von 3.372 € (KZ 300) und Mietaufwendungen i.H.v. 1.440 € (KZ 723) erklärte.

Dennoch erließ das Finanzamt am einen Mängelbehebungsauftrag, in dem auf das Fehlen eines Inhaltserfordernisses gem. § 250 Abs. 1 BAO und zwar

1. eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und

2. eine Begründung, welche Änderungen beantragt werden

hingewiesen wurde.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 250 Abs. 1 BAO lautet:

Die Berufung muss enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen bereits mehrmals darauf verwiesen, dass das Ziel des § 250 BAO ist, dass die Abgabenbehörde in die Lage versetzt wird, eine Entscheidung über die Berufung treffen zu können.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Berufung den im § 250 Abs. 1 BAO bezeichneten Erfordernissen entspricht, ist davon auszugehen, dass der Rechtsschutz nicht durch einen überspitzten Formalismus beeinträchtigt werden darf.

Ob eine Begründung inhaltlich zutreffend oder schlüssig ist, ist für die Frage der Erfüllung der Voraussetzung des Berufungserfordernisses nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO nicht relevant.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 im Zusammenhang mit den knappen Ausführungen der Berufungsschriften vom und als Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO, dass der Bf. jeweils für die Streitjahre Familienheimfahrten und Mietaufwendungen in konkreter Höhe als Werbungskosten abgesetzt haben wollte.

Dieser Umfang der Begründung reicht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes hin, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen zu erkennen, aus welchen Überlegungen der Bf. die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide als gerechtfertigt erachtet.

Damit war dem Erfordernis des § 250 Abs. 1 lit. d BAO genüge getan, zumal dieses Erfordernis keinesfalls dahingehend verstanden werden darf, der Bf. müsse eine so umfassende Begründung vortragen, dass die Sache bereits als entscheidungsreif angesehen werden könne.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass ein Mängelbehebungsauftrag nicht zur Beibringung von Beweismitteln erteilt werden darf (vgl. ).

Ergänzend wird festgehalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Finanzamt – entgegen dem Gesetzestext – auch bei lit. d des § 250 BAO die behauptete fehlende Begründung auf die beantragten Änderungen bezog.

Auch eine unzulängliche Begründung eines Rechtsmittels stellt somit eine Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO dar. Die „Tauglichkeit“ der Begründung, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen, ist jedenfalls nicht erforderlich (vgl. ).

Da die o.a. Berufungen daher keinen Mangel im Sinne des § 250 BAO aufwiesen, dessen Behebung bescheidmäßig aufzutragen gewesen wäre, erfolgte die Erklärung, dass die o.a. Berufungen als zurückgenommen gelten zu Unrecht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 250 BAO ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103523.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at