Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2014, RV/6100049/2014

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Verjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr in der Beschwerdesache
Bf., vertreten durch Dr. Beisteiner WT GmbH, Lasserstraße 2A, 5020 Salzburg

gegen Finanzamt Salzburg-Land, Aignerstraße 10, 5026 Salzburg, vertreten durch Mag. Wolfgang Praxmarer, zur St.Nr. xxx

wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Bescheides vom  über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2006

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde vom wird Folge gegeben.

Der Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2006 wird aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)  nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

A. Darstellung des Verfahrens

Beim Beschwerdeführer (Bf.) fand für den Zeitraum 2006 in den Jahren 2007 und 2008 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Die dabei getroffenen Feststellungen fanden Eingang in den Umsatzsteuerbescheid für 2006, den das Finanzamt am erließ und in dem die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt wurden. Dieser Umsatzsteuerbescheid vom wurde rechtskräftig.

Die nächste nach außen gerichtete Amtshandlung des Finanzamtes für das Jahr 2006 war eine im Jahr 2013 durchgeführte Nachschau. Dabei ging das Finanzamt vom Hervorkommen neuer Tatsachen betreffend das Jahr 2006 aus und verfügte daher mit Bescheid vom die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2006. Mit gleichem Datum erließ das Finanzamt auch einen neuen Umsatzsteuerbescheid für 2006.

Gegen den Wiederaufnahmebescheid erhob der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter Berufung und vertrat darin die Auffassung, es lägen keine neuen Tatsachen vor, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte mehrere Ausgangsrechnungen des Bf. an, die dem Finanzamt erst im Jahr 2013 bekannt geworden seien.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. die Vorlage seiner Berufung (bzw. nunmehr Beschwerde) an das Verwaltungsgericht und bezog sich dabei auf § 264 iVm § 323 Abs 37 BAO.

Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage, die das Finanzamt auch dem Bf. zustellte, wies der Vertreter des Finanzamtes darauf hin, dass der angefochtene Wiederaufnahmebescheid bereits nach Ablauf der Verjährungsfrist des  § 207 iVm § 209 BAO erlassen wurde und daher seiner Ansicht nach ersatzlos aufzuheben wäre. Aus diesem Grund würde sich auch das Berufungsbegehren erübrigen.

B. Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht legt seinem Erkenntnis folgenden Sachverhalt zugrunde, der aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt hervorgeht und unstrittig ist:

Am erließ das Finanzamt Salzburg - Land zur St.Nr. xxx des Bf. einen Umsatzsteuerbescheid für 2006, der in Rechtskraft erwuchs. Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt nach einer erfolgten Nachschau eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Umsatzsteuer 2006. In den Jahren 2009 bis 2012 unternahm die Abgabenbehörde keine nach außen erkennbaren Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches für das Jahr 2006.

C. Rechtliche Würdigung des Sachverhaltes

Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen der Verjährung, wobei die Verjährung im Falle der Umsatzsteuer fünf Jahre beträgt. Ebenso ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens von Amts wegen nur vor Eintritt der Verjährung zulässig (Ritz, BAO5, § 303 Tz 2).

Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs 1 BAO), im gegenständlichen Fall also mit Ablauf des Jahres 2006. Nach außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist, die auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches gerichtet sind, verlängern gemäß § 209 Abs 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Im gegenständlichen Fall bewirken die Amtshandlungen des Finanzamtes in den Jahren 2007 und 2008 (USO-Prüfung und Bescheiderlassung) daher eine Verlängerung der Verjährungsfrist bis Ablauf des Jahres 2012.

Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Für eine weitere Verlängerung der Verjährungsfrist wären also nach außen gerichtete Amtshandlungen der Abgabenbehörde im Jahr 2012 erforderlich gewesen. Dem Akt des Finanzamtes ist kein Hinweis zu entnehmen, dass solche Handlungen gesetzt wurden. Vielmehr weist der Vertreter des Finanzamtes selbst auf das Fehlen derartiger Handlungen im Jahr 2012 hin.

Die Erlassung des Wiederaufnahmebescheides über die Umsatzsteuer 2006 im Jahr 2013 ist also nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erfolgt. Da die Verjährung zur sachlichen Unzuständigkeit der Behörde führt (), ist der angefochtene Wiederaufnahmebescheid bereits aus diesem Grund aufzuheben (siehe auch zB ). Die Frage, ob neu hervorgekommene Tatsachen vorliegen, ist somit obsolet.

D. Zulässigkeit einer Revision

Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Die gegenständliche Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Finanzsenates eindeutig und einheitlich beantwortet (siehe dazu Pkt. C.)

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100049.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at