Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.07.2014, RV/7101830/2013

Grenzbetrag beim Alleinverdienerabsetzbetrag ist der Gesamtbetrag der Einkünfte

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache Bf. , vertreten durch Stb. , gegen den Bescheid des Finanzamtes A.A. , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte in seiner elektronisch eingebrachten Steuererklärung für das Jahr 2010 die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für das Jahr 2010 veranlagt und wurde vom Finanzamt der Alleinverdienerabsetzbetrag in Abzug gebracht.

Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2010 (Bescheid vom ) gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und berücksichtigte im gleichzeitig erlassenen neuen Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2010) den Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr. Begründend wurde ausgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag habe nicht berücksichtigt werden können, da die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld des (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von EUR 6.000,00 seien. Die Veranlagung für das Jahr 2010 sei zur Beschleunigung der Erledigung vorerst ohne nähere Prüfung der Erklärungseingaben durchgeführt worden. Aufgrund einer elektronischen Zufallsauswahl sei die Erklärung des Bf. nun zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt worden.

Der Bf. brachte daraufhin Beschwerde ein und ersuchte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom zu berichtigen und den Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren. Die Einkünfte der Lebenspartnerin hätten im streitgegenständlichen Kalenderjahr EUR 1.820,42 lt. Einkommensteuerbescheid vom betragen.

Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom als unbegründet ab und führte wie folgt aus:

"§ 33 Abs. 4 EStG bestimmt, dass einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Das EStG unterscheidet zwischen Einkommen und Einkünften. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die Summe der in § 2 Abs 3 EStG eingeführten Einkunftsarten. Einkommen ist hingegen der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
Für die Ermittlung des Grenzbetrages für den Alleinverdienerabsetzbetrag ist die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte des Ehepartners, somit vor Abzug von Sonderausgaben (Verlustabzug) maßgeblich. Da die Einkünfte Ihrer Partnerin den Grenzbetrag von € 6.000,-- übersteigen, war die Berufung abzuweisen." 

Mit Schriftsatz vom brachte der Bf. einen Vorlageantrag hinsichtlich Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 ein und beantragt den Alleinverdienerabsetzbetrag von 494,-- € im Einkommensteuerbescheid 2010 zu berücksichtigen. Begründend wird ausgeführt, die Lebensgefährtin des Bf. habe 2010 ein Einkommen von 1.820,42 € gehabt. Dieser Betrag sei unter dem geforderten Einkommensbetrag von 6.000,-- € jährlich. Der Einkommensteuerbescheid (St.Nr. FAxxx) werde in der Anlage übermittelt. Der darin ausgewiesene Verlustabzug betreffe negative Einkünfte aus den Vorjahren und sei daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages zu berücksichtigen. Auch wenn der Gesetzgeber den Ausweis der negativen Einkünfte unter "Sonderausgaben" veranlage, müssten diese nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bf. bei der Ermittlung der Einkommensgrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die Einkünfte der Partnerin des Bf. die Grenze des § 34 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (EUR 6.000) übersteigen und daher der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.

Der vom Bf. vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 seiner Partnerin vom , weist einen Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 7.521,66 und ein Einkommen von EUR 1.820,42 aus. Dies steht im Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Einkünfte des Lebenspartners im streitgegenständlichen Kalenderjahr EUR 1.820,42 lt. Einkommensteuerbescheid vom betragen hätten. Das BFG geht von mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 festgestellten Einkünften der Lebenspartnerin des Bf. von EUR 7.521,66 aus.

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lautet - auszugsweise zitiert - wie folgt:

"(4) Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
...
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. ... Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. ...".

In einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft mit mindestens einem Kind beträgt die Einkunftsgrenze für den (Ehe)Partner 6.000 €. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages von 6.000 € ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellt, entfaltet dies Bindungswirkung im Veranlagungsverfahren des anderen (Ehe)Partners. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen betreffen die Ermittlung des Einkommens und sind für Zwecke der Ermittlung des Grenzbetrages nicht abzuziehen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2014, § 33 Rz 27).

Da beim Grenzbetrag betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag der Gesamtbetrag der Einkünfte und nicht das Einkommen entscheidend ist, konnte bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte der Lebenspartnerin des Bf. in Höhe von EUR 7.521,66 beim Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Trotz fehlender Rechtsprechung liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtsfrage im Gesetz so eindeutig gelöst ist, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung ernstlich in Betracht zu ziehen ist und daran keine Zweifel bestehen können ( RZ 1994/45).

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, in der geltenden Fassung ist beim Grenzbetrag betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag der Gesamtbetrag der Einkünfte entscheidend.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
Langheinrich in BFGjournal 2014, 441
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101830.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at