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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.02.2014, RV/7300009/2013

Strafbemessung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch
den Richter
Dr. JX
in der Finanzstrafsache gegen TD, XY, wegen des Finanzvergehens nach § 8 Abs. 3 Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zl. 320000/90.628/09/2010-AFA, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafe und hinsichtlich der Verfahrenskosten wie folgt abgeändert:

Die gemäß § 8 Abs. 3 ArtHG 2009 verhängte Geldstrafe wird mit € 400,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe gemäß § 20 Finanzstrafgesetz (FinStrG) an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 4 Tagen neu festgesetzt.

Die gemäß § 185 FinStrG ausgesprochenen Kosten des Strafverfahrens werden mit € 40,00 neu festgesetzt.

Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom sprach das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde den Beschwerdeführer (Bf.) nach § 8 Abs. 3 ArtHG 2009 schuldig, weil er am zwei Flaschen Schlangenwein grob fahrlässig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht habe.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 8 Abs. 3 ArtHG 2009 eine Geldstrafe von € 600,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG pauschal mit € 60,00 bestimmt.

In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Bf. anlässlich seiner Betretung für jede Weinflasche € 100,00 hätte zahlen sollen, dazu aber nicht in der Lage gewesen sei. Der Bf. sei unbescholten. Aufgrund seiner Einkommensverhältnisse könne er die Geldstrafe nicht bezahlen. Er ersuche daher um angemessene Reduzierung der Strafe.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die Frage der Strafbemessung, da der Bf. nur den Ausspruch über die Strafe bekämpft. Hinsichtlich des Schuldausspruches ist Teilrechtskraft eingetreten ().

Die Strafhöchstgrenze beträgt gemäß § 8 Abs. 3 ArtHG 2009 im vorliegenden Fall € 10.000,00.

Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters.

Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (§ 23 Abs. 2 FinStrG).

Als mildernd ist die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bf., als erschwerend ist kein Umstand zu werten.

Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).

Der Bf. ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verdient laut eigenen Angaben als Arbeiter ca. € 200,00 monatlich.

Die Festsetzung der Strafhöhe ist eine Ermessensentscheidung (). Dieses Ermessen bei der Strafbemessung muss sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten. Innerhalb dieser Grenzen ist die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Nach Ansicht des BFG ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Bf. von einer geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. auszugehen, die eine Reduzierung der verhängten Geldstrafe auf den Betrag von € 400,00 rechtfertigt.

Weiters ist die nach § 20 FinStrG festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe zu berichtigen, wobei unter Beachtung der Bestimmungen des § 23 FinStrG über die Strafbemessung vorzugehen und darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafe den Bestraften nicht schwerer, aber auch nicht leichter treffen soll als die primäre Strafe. Eine Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage ist daher nach Ansicht des BFG ebenfalls angemessen.

Schließlich ist der Ausspruch über den Kostenersatz zu berichtigen, weil gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.

Der Tatbeschreibung vom ist zu entnehmen, dass dem Bf. eine Erledigung nach § 146 FinStrG in Höhe von € 150,00 angeboten worden und eine solche vom Bf. abgelehnt worden ist.

Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil diese von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und im vorliegenden Fall keine Auslegungsschwierigkeiten auftreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Dem Beschwerdeführer und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monats nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 3 ArtHG, Artenhandelsgesetz, BGBl. I Nr. 33/1998
§ 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300009.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at