Bemessungsgrundlage und Höhe der AfA bei einem Gebäude strittig
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesacheder Bf, Adr , vertreten durch die WT-Ges. gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom betreffend Einkommensteuer 2004 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Kitzbühel Lienz erließ am betreffend die Beschwerdeführerin (Bf.) einen gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2004, wobei die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (gegenüber dem Erstbescheid) abgeändert wurden (Erhöhung von € 4.180.15 auf € 14.312,23).
Dies wurde wie folgt begründet:
"Die Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO erfolgte aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Kitzbühel Lienz zu StNr. 123/4567 vom .
Hinsichtlich der ab der Parifizierung des Objektes in Adresse1, erzielten Vermietungseinkünfte sind die bis zur Parifizierung gewählte Abschreibungsform bzw. die durch die Betriebsprüfung erfolgten Änderungen im Anlagenverzeichnis beizubehalten. Die AfA wurde daher laut Bp-Bericht vom zu St.Nr. 123/4567 mit 1.091,68 Euro berücksichtigt. Die Darstellung der AfA ist dem beiliegenden Anlagenverzeichnis zu entnehmen."
Der Betriebsprüfungsbericht vom , ABNr. aaaaa/bb, enthält u.a. folgende Feststellungen:
"Tz. 1 Anlagenverzeichnis
a) Gebäude- AfA
Gehört ein vermietetes Gebäude zum Privatvermögen, dann ist nach § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG ein AfA-Satz bis zu 1,5 % anzuwenden. Ein höherer AfA-Satz (kürzere Nutzungsdauer) kommt nur dann in Betracht, wenn auf Grund des Bauzustandes eine durch ein Gutachten nachzuweisende kürzere Restnutzungsdauer anzunehmen ist. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.
Da im vorgelegten Gutachten nicht auf den konkreten Bauzustand des Gebäudes, sondern lediglich auf die ohnehin üblichen Erneuerungsinvestitionen eingegangen wurde, ist eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer nicht nachgewiesen.
b) Buchwert Altgebäude
Vom Gebäudewert It. Vorprüfung in Höhe von 463.289,32 € wurde die AfA für die Jahre 1996 bis 2000 (5 Jahre) abgezogen. Der AfA Satz war auf die Höhe der Gebäude- AfA zu ändern.
d) Selbständig bewertbare Anschaffungen
Grundsätzlich kann immer nur eine einheitliche AfA für das gesamte Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Nur ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut kann hinsichtlich der AfA gesondert behandelt werden. Auch in einem Gebäude gibt es verschiedene Teile mit unterschiedlicher Lebensdauer, ohne dass diese Tatsache allein die einzelnen Hausteile zu selbständigen gesondert bewertbaren Wirtschaftsgütern machen würde. Die Frage nach der selbständigen Bewertbarkeit von Wirtschaftsgütern, die mit Gebäuden in fester Verbindung stehen, ist nicht nach den sachenrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Rechtes, sondern nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Um einer gesonderten Bewertung zugänglich zu sein, muss ein Wirtschaftsgut daher eine gewisse Selbständigkeit haben, die bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fällt, sodass dafür im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt angesetzt werden würde.
Im Gutachten wurden wohl einige Investitionen als nicht zum Gebäude gehörig angeführt, ob oder warum eine selbständige Bewertbarkeit vorliegt, wurde jedoch nicht erläutert.
Die nach Ansicht der Behörde als nicht selbständig bewertbaren Gebäudeteile sowie die betragsmäßige Darstellung sind den beiliegenden Anlageverzeichnissen zu entnehmen."
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bf. mit Schreiben vom form- und fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift wird vorgebracht:
"Auf Grund einer bei der Hausgemeinschaft X-HBG stattgefundenen BP wurde ein geänderter Grundlagenbescheid 2004 zu StNr 123/4567 erlassen. Auf Grund dieses Grundlagenbescheides erging bereits am ein abgeleiteter Einkommensteuerbescheid an Frau Z.. Seither ist kein neuer Grundlagenbescheid ergangen. Da ein auf § 295 BAO gestützter Bescheid nur ergehen darf, "wenn ein Grundlagenbescheid nächträglich erlassen oder abgeändert wird (vgl Stoll BAO, § 295 RZ 3)" ist das neuerliche Ergehen desselben Bescheides somit nicht zulässig und ich beantrage daher die Aufhebung des oben angeführten Bescheides.
Sollte die Berufungsbehörde jedoch zur Ansicht gelangen, dass ein erneutes Ergehen desselben Bescheides gerechtfertigt ist, beantrage ich die Festsetzung der Abschreibungen gemäß des nochmals beiliegenden Abschreibungsverzeichnisses mit € 1.864,12 mit folgender Begründung:
Die BP hat mit Ausnahme von 7 Positionen der Wohnungseinrichtung alle Anschaffungen dem Gebäude zugerechnet und mit einem Satz von 1,5 % gem § 16 Abs 1 lit 8e EStG abgeschrieben. Dem Steuerpflichtigen steht es aber frei, durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens eine kürzere Nutzungsdauer darzutun (vgl zB Zorn, Kommentar zur ESt zu § 16 Abs 1 Z 8 Rz 7 bzw ), wobei anderen Entscheidungen entnommen werden kann "dass das Gutachten auch den konkreten Bauzustand des Gebäudes berücksichtigen soll".
Von der Möglichkeit der Vorlage eines Gutachtens wurde Gebrauch gemacht; dieses Gutachten stellt eine Nutzungsdauer von 40 Jahren fest. Die BP anerkannte dieses Gutachten jedoch nicht mit der Begründung, dass es nicht den konkreten Bauzustand des Gebäudes berücksichtige. Der Berufung vom wurde daher eine Ergänzung des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen vorgelegt, in dem dieser explizit festhält, dass "die im Gutachten festgehaltene Nutzungsdauer selbstverständlich den konkreten Bauzustand des Gebäudes berücksichtigt" - in der beiliegenden Liste der Abschreibungen wurde daher die gutachterliche Nutzungsdauer von 2,5 % angesetzt.
Auch wurden von der BP verschiedenste Wirtschaftsgüter, die in der beiliegenden Abschreibungsliste unter "Pkt 2) Selbständig bewertete Anschaffungen" angeführt sind, entgegen meinem Vorbringen bzw den Ausführungen im Gutachten dem Gebäude zugerechnet und mit diesem abgeschrieben. Begründet wurde dies seitens der BP damit, dass diese Wirtschaftsgüter nicht selbständig bewertbar seien und im Gutachten auch keine Begründung für die selbständige Bewertbarkeit angegeben ist;
ich habe daher der Berufung vom bereits eine hinsichtlich der selbständigen Bewertbarkeit Ergänzung des Sachverständigengutachtens vorgelegt, aus der die klare selbständige Bewertbarkeit und die für diese Wirtschaftsgüter angemessenen Nutzungsdauern hervorgehen. Ich beantrage daher hinsichtlich dieser Wirtschaftsgüter die Abschreibung gemäß der beiliegenden Abschreibungsliste."
Das Finanzamt erließ am eine abweisliche Berufungsvorentscheidung, wobei die Abweisung wie folgt begründet wurde:
"Im eingebrachten Berufungsschreiben wird zum einen vorgebracht, dass für den gemäß § 295 Abs. 1 BAO ergangenen Einkommensteuerbescheid kein neuer Grundlagenbescheid vorliege und zum anderen wird hinsichtlich des AfA-Ansatzes die Zugrundelegung eines der Behörde vorgelegten ergänzenden Gutachtens begehrt.
Bis zum Zeitpunkt des Ergehens des gemäß § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheides befand sich der Bescheid vom im Rechtsbestand. Die Ansicht der Berufungswerberin, dass bereits am ein abgeleiteter Einkommensteuerbescheid erging, geht somit ins Leere. Auf Grund der nachträglichen Abänderung des Feststellungsbescheides vom zu St.Nr. 123/4567 erging der Bescheid daher zu Recht, weshalb das Begehren in diesem Punkt abzuweisen war.
Die Wahl der AfA-Bemessung ist beim Erwerb einer Einkunftsquelle zulässig. Die bloße Parifizierung eines Objektes stellt jedoch keinen Erwerb dar. Ein solcher wurde auch in der eingereichten Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden für 2004 weder erklärt noch weiters behauptet. Als AfA-Bemessung für die erklärten Vermietungseinkünfte kommt daher nur die Buchwertfortführung in Frage. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen."
Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und brachte ergänzend vor:
"Als Begründung für die Ablehnung der Berufung hinsichtlich der beantragten Abschreibungen wurde unzutreffender Weise angeführt, dass die Wahl der AfA-Bemessung nur beim Erwerb der Einkunftsquelle zulässig sei und eine bloße Parifizierung keinen Erwerb darstelle und somit nur Buchwertfortführung in Frage käme. Dem ist nur insoweit beizupflichten als die Parifizierung tatsächlich keinen Erwerb darstellt.
Abgesehen von der Tatsache, dass eine Buchwertfortführung nur bei den betrieblichen Einkunftsarten, nicht jedoch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgesehen ist, wurde im gegenständlichen Fall auch keine Änderung in der Höhe der bei der Parifizierung übernommenen Bemessungsgrundlagen der Wirtschaftsgüter beantragt, sondern lediglich geänderte Nutzungsdauern der einzelnen Wirtschaftsgüter auf Grund des Gutachtens des gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen Dr. SV wie sie bereits vor der Parifizierung geltend gemacht wurden.
Wie der VwGH in seinem Urteil vom , 483, 631/78, ausgesprochen hat, ist "die nachträgliche Einsicht über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei nicht unwesentlicher Änderung zu berücksichtigen" und die Nutzungsdauer entsprechend anzupassen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch nicht einmal um eine "nachträgliche bessere Einsicht" sondern wurde diese bereits vorher durch das Gutachten von Dr. SV gewonnen und von vorne herein (also vor der Parifizierung) bereits berücksichtigt und geltend gemacht.
Lediglich auf Grund eines Beweisnotstandes (eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist konnte zu einem Termin nicht mehr nachgewiesen werden) erwuchsen die Bescheide mit den von der Behörde angenommenen Nutzungsdauern in Rechtskraft. Materiell wurde somit in der Steuererklärung 2004 meiner Gattin dem wirtschaftlichen Gehalt Rechnung getragen und dem Gutachten des Dr. SV gefolgt und die Nutzungsdauer von vorne herein richtig berechnet. Wenn der VwGH - wie oben zitiert - sogar bei einer "nachträglichen" besseren Einsicht eine Änderung der Nutzungsdauer zulässt, muss dies im gegenständlichen Fall umso mehr gelten, als die Nutzungsdauer bereits von vorne herein an sich richtig gewählt wurde und lediglich auf Grund eines Formalfehlers des Versäumens einer Rechtsmittelfrist diese vorher in der von der Behörde festgesetzten Höhe rechtskräftig wurde."
Ergänzend ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht anzuführen, dass die Bf. im Zuge des Verfahrens beim Finanzamt ein Gutachten über die Nutzungsdauer des streitgegenständlichen Gebäudes vom vorgelegt hat (Verfasser: Mag. Dr. A. SV, Bl. 135 bis 142 des Bp- Arbeitsbogens). Weiters wurde eine Ergänzung des angeführten Gutachtens vom beigebracht (Verfasser: Mag. Dr. A. SV, Bl. 30 bis 38 des VA- Aktes 2004).
Am fand beim UFS ein Erörterungsgespräch statt, wobei der Vertreter der Bw. außer Streit stellte, dass der Feststellungsbescheid vom (St.Nr. 123/4567) dem ESt- Verfahren 2004 betreffend die Bf. zu Grund zu legen ist.
Strittig ist daher nur mehr die Frage der selbständigen Bewertbarkeit der streitgegenständlichen Investitionen und die Höhe der AfA (insbes. Nutzungsdauer) für das verfahrensgegenständliche Gebäude (X-Ort , B-Straße) nach der Parifizierung (somit ab ).
Nach dem Erörterungsgespräch übermittelte der Vertreter der Bf. Pläne des streitgegenständlichen Gebäudes sowie Fotos (Außen- und Innenansichten). Das Finanzamt übermittelte ebenfalls Fotos des vermieteten Gebäudes (Außenansichten).
Da das Berufungsverfahren vom Unabhängigen Finanzsenat bis Ende 2013 nicht abgeschlossen wurde, ist die Berufung gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Bescheidbeschwerde im Sinne des § 323 Abs. 38 BAO zu erledigen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Abgrenzung zwischen nicht selbständig bewertbaren Teilen eines Wirtschaftsgutes und selbständig bewertbaren Wirtschaftsgütern
Bei Gebäudeeinbauten ist darauf abzustellen, ob das Wirtschaftsgut ohne Verletzung der Substanz vom Gebäude getrennt und an einen anderen Ort versetzt werden kann (zB ; ). Nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile gehören allerdings auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude ().
Liegt ein einheitliches, aus mehreren Teilen bestehendes Wirtschaftsgut vor, dann ergibt sich daraus u.a. eine einheitliche AfA (Nutzungsdauer) für das gesamte Wirtschaftsgut, auch wenn sich einzelne Teile rascher als andere abnutzen (Doralt/Mayr, EStG 13, § 6 Tz 7).
Für die einzelnen strittigen Positionen ergibt sich folgende Beurteilung:
a.) Gastherme
Eine Gastherme stellt einen wesentlichen Bestandteil der Heizungsanlage dar und ist als nicht selbständig bewertbarer Gebäudeteil zu behandeln (). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gastherme im Heizungsraum frei aufgestellt wurde und die Verbindung mit dem Gebäude nur darin besteht, dass die Anschlüsse der Therme mit der Wasserinstallation mit Schraubverschlüssen verbunden wurden.
b.) Heizungssteuerung
Die Heizungssteuerung befindet sich in einem Metallschrank (an die Wand angeschraubt), wobei an der Vorderwand diverse Schalter angebracht sind.
Das hinsichtlich der Gastherme Gesagte ist auch auf die Heizungssteuerung (als essentieller Bestandteil der Zentralheizungsanlage) übertragbar, weshalb auch die Heizungssteuerung (ebenso wie die übrigen Teile der Heizungsanlage) kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut darstellt ( betr. Zentralheizung).
c.) Elektroschalt- und Verteilerkasten
Der Elektroverteilerschrank ist ein essentieller Bestandteil der Elektroinstallation und stellt ebenfalls kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut dar (; ).
d.) Wasserboiler
Ein Warmwasserboiler stellt einen wesentlichen Bestandteil der Wasserinstallation dar und ist als nicht selbständig bewertbarer Gebäudeteil zu behandeln (). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Boiler frei aufgestellt wurde und die Verbindung mit dem Gebäude nur darin besteht, dass die Anschlüsse des Boilers mit der Wasserinstallation mit Schraubverschlüssen verbunden wurden.
e.) Sanitärzubehör
Auch die sanitären Anlagen (einschließlich Zubehör) sind als nicht selbständig bewertbare Gebäudeteile zu behandeln (). Für diese Sichtweise spricht weiters der Umstand, dass die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter (Sanitärteile wie z.B. Armaturen) im Zuge der Gebäudeneuerrichtung (als Erstausstattung) montiert wurden und dass sie auch nach der Verkehrsauffassung typische (unselbständige) Gebäudeteile darstellen.
f.) Leuchten
Die Beleuchtungsanlage, wozu auch die Leuchten als unabdingbarer Bestandteil gehören, ist Teil des Gebäudes ().
g.) Schließanlage
Auch die Schließanlage gehört zu den nicht selbständig bewertbaren Gebäudeinvestitionen (-I/06).
h.) Pflasterung Vorplatz und Terrasse
Die Pflasterung des Vorplatzes befindet sich unmittelbar vor dem Gebäude und ermöglicht den Zugang zum Gebäude bzw. das Vorbeigehen am Gebäude, weshalb auch hinsichtlich der Pflasterung von einer unselbständigen Gebäudeinvestition auszugehen ist (siehe hiezu Doralt/Mayr 13, § 6 Tz 8 betr. den vergleichbaren Fall einer Weganlage).
Auch die streitgegenständliche Terrasse stellt eine unselbständige Gebäudeinvestition dar, da diese nach der Verkehrsauffassung einen typischen Gebäudebestandteil darstellt.
Weiters spricht für diese Sichtweise der Umstand, dass weder die Vorplatzpflasterung noch die Terrasse ohne Verletzung der Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann.
Insgesamt ergibt sich daher, dass die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter entgegen der vom Gutachter vertretenen Auffassung unselbständige Gebäudeteile darstellen und daher bei der Bestimmung der AfA- Bemessungsgrundlage und der AfA- Dauer von einem einheitlichen Wirtschaftsgut auszugehen ist.
2.) Nutzungsdauer des Gebäudes
Das Gesetz stellt die Vermutung iSd § 167 Abs 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist (). Irrelevant ist es dabei, ob das Gebäude beim Mieter betrieblichen Zwecken dient; entscheidend ist bloß, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen (). Diese gesetzlich unterstellte Nutzungsdauer gilt sowohl bei neu erbauten als auch bei erworbenen Gebäuden, wobei in letzterem Fall die Restnutzungsdauer vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbs abhängt (). Ein zur Entkräftung der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer erstelltes Gutachten muss jedenfalls auf den konkreten Bauzustand eingehen und einen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Befund und der vom Gutachter angesetzten Restnutzungsdauer herstellen ().
Der von der Bf. beauftragte Sachverständige ging bei der Ermittlung der Nutzungsdauer beim "Gebäude allgemein" von einer Nutzungsdauer von 80 Jahren aus. In der Folge führte er diverse unselbständige Gebäudeteile an, die bereits vor Ablauf der Nutzungsdauer zu erneuern sind (z.B. Farbanstriche, Parkettböden, PVC- Böden). Anschließend ermittelte er eine "gemischte Nutzungsdauer" von 40 Jahren.
Hiezu ist zu bemerken, dass die angenommene Nutzungsdauer für das "Gebäude allgemein" eine laufende und ordnungsgemäße Gebäudeinstandhaltung voraussetzt, weshalb derartige Instandhaltungsmaßnahmen bei der Ermittlung der Nutzungsdauer außer Ansatz zu lassen sind (siehe hiezu z.B. Prodinger/Kronreif, Immobilienbewertung im Steuerrecht, S 192).
Der für die Bemessung der steuerlichen AfA maßgeblichen Nutzungsdauer des Gebäudes sind (um Doppelabschreibungen zu vermeiden) nur jene Bauteile zugrunde zu legen, die üblicherweise im Laufe der Lebensdauer eines Gebäudes nicht erneuert werden. Die (teilweise auch wiederholte) Erneuerung mancher Bauteile im Zuge der Lebensdauer des Gebäudes wird im EStG 1988 als Erhaltungsaufwand (Instandhaltung bzw. Instandsetzung) betrachtet und ist im Rahmen der Werbungskosten absetzbar (Sofortabzug bzw. Zehntelung) und daher nicht in die Ermittlung der Nutzungsdauer" einzubeziehen.
Die vom Sachverständigen angewendete Methode der Ermittlung einer "gemischten Nutzungsdauer" widerspricht diesen Grundsätzen, weshalb das von der Bf. vorgelegte Gutachten nicht geeignet ist eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer unter Beweis zu stellen.
Auch der im Rahmen des Erörterungsgespräches ins Treffen geführte Feuchtigkeitschaden ist nicht geeignet eine kürzere Gebäudenutzungsdauer unter Beweis zu stellen, da der Mangel zweifelsohne behebbar ist und die Kosten der Behebung im Rahmen der Gebäudeinstandhaltungskosten im Jahr des Anfalles sofort abzugsfähig sind. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (Vermeidung des Doppelabzuges) kann daher auch der Feuchtigkeitschaden keinen Einfluss auf die Gebäudenutzungsdauer haben.
Im Übrigen liegt die vom Sachverständigen für die Gebäudegrundsubstanz angenommene Nutzungsdauer (80 Jahre) weit über der vom Gesetz festgelegten Nutzungsdauer (66 2/3 Jahre).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass das Finanzamt die Absetzung für Abnutzung sowohl betreffend die Bf. als auch betreffend die Hausbesitzgemeinschaft V-HBG korrekt ermittelt hat, weshalb auf die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung aufgeworfene Frage der allfälligen Bindung an die für die angeführte Hausbesitzgemeinschaft rechtskräftig festgestellte AfA- Bemessungsgrundlage und Nutzungsdauer nicht mehr eingegangen werden muss.
3.) Da die von der Bf. aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch die in der gegenständlichen Begründung zitierte Literatur bzw. Judikatur geklärt wurden, liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und ist daher eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
4.) Hinsichtlich der Anträge auf Entscheidung durch einen Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass diese Anträge erst nach dem Vorlageantrag in einem gesonderten Schreiben (Eingabe vom ) und damit verspätet gestellt wurden (§ 272 Abs. 2 bzw. § 274 Abs. 1 BAO). Im Hinblick auf die verspätete Antragstellung vermitteln die Anträge weder einen Rechtsanspruch auf eine Senatsentscheidung noch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Ritz, BAO5, § 272 Tz 4 bzw. § 274 Tz 3).
Die Entscheidung war daher durch einen Einzelrichter zu treffen und eine mündliche Verhandlung konnte entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100179.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at