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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.03.2014, RV/3100040/2014

Zuschuss des Arbeitgebers zum deutschen Mutterschaftsgeld

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter A in der Beschwerdesache x, Adrese, vertreten durch die StB-GmbH,  gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte  vom , betreffend Einkommensteuer 2012  zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegegeben.
Die Einkommensteuer für das Jahr 2012 wird mit € 3.862,00 festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlagen und die Steuerberechnungen ergeben sich aus dem Erwägungsteil des Erkenntnisses und bilden einen Spruchbestandteil.

      

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die in Österreich (GemeindeY) ansässige x (im Folgenden Bf) war im Kalenderjahr 2012 als Grenzgängerin bei der B GmbH in der Bundesrepublik Deutschland (GemeindeZ) nichtselbständig tätig. Im Zeitraum vom bis lief die Mutterschutzfrist. Aus den monatliche Abrechnungen der Brutto/Netto Bezüge geht hervor, dass die Arbeitgeberin in den Monaten September bis Dezember 2012 pro Kalendertag einen „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“ von € 57,96 €, somit für den September € 231,84 €, für den Oktober € 1.796,76, für den November € 1.738,80 € und für den Dezember € 1.796,76 €, insgesamt daher € 5.564,16, an die Arbeitnehmerin ausbezahlt hat. Dieser Zuschuss war im Bruttobezug lt. Lohnausweis/Lohnbescheinigung (KZ 350) von € 35.995,81 enthalten.

Das Finanzamt beurteilte im Einkommensteuerbescheid 2012 diesen von der Arbeitgeberin ausbezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld als steuerpflichtigen Bezug. Ausgehend von einem berechneten Einkommen von € 25.189,67 wurde die Einkommensteuer mit € 5.305 festgesetzt.

In der gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Beschwerde (Berufung) bestreitet die Bf. die Einbeziehung dieses Zuschussbetrages in Höhe von 5.564,16 € in die Steuerpflicht mit dem Vorbringen, nach deutschem Recht sei der Arbeitgeber verpflichtet die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Netto- Arbeitsgeld in Form eines Zuschusses zu übernehmen. Der deutsche Arbeitgeber habe an die Bf. insgesamt € 5.564,16 € (= pro Kalendertag € 57,96) an Zuschuss zum Mutterschaftgeld ausbezahlt. Allerdings sei die Bemessungsgrundlage des vom Arbeitgeber pro Kalendertag auszuzahlenden Zuschusses nicht der tatsächliche Nettogehalt (Brutto abzüglich Sozialversicherung und Lohnsteuer) gewesen, sondern nur der Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherung, da die Bf. beim deutschen Arbeitgeber als Grenzgängerin abgerechnet worden sei. In der abgegebenen Lohnbestätigung (L 17) der deutschen Arbeitgeberin sei der Betrag von € 5.564,16 zum Gesamtbetrag der Bruttobezüge (KZ 350) hinzugezählt worden und sei somit bei der Veranlagung komplett der Einkommensteuer unterzogen worden. Mit einer der Berufung angeschlossenen Beilage wird aufgezeigt, dass bei Berechnung des pro Tag von der Arbeitgeberin zu leistenden Zuschusses zum Mutterschutzgeld abstellend auf den durchschnittlichen Nettolohn unter Berücksichtigung des Lohnsteuerabzuges sich ein täglicher Betrag von € 44,30 ergeben hätte. Die Differenz zwischen dem korrekt berechneten Zuschuss mit Lohnsteuerabzug (96 Tage x € 44,30 = 4.252,80) und dem tatsächlich durch die Arbeitgeberin ausbezahlten Zuschuss (96 Tage x € 57,96 = 5.564,16) betrage € 1.311,36. Vom Bruttobetrag von € 35.995,81 sei daher der vom Arbeitgeber ausbezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Betrag von € 5.564,16 abzuziehen, während die Differenz von € 1.311,36 zwischen dem zustehenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und dem tatsächlich ausbezahlten Zuschuss hinzuzurechnen sei. Der Berufung beigeschlossen war eine von der Bf. erstellte Berechnung der Einkommensteuer, worin ausgehend von einem (korrigierten) Bruttobezug lt. Lohnausweis/Lohnbescheinigung (KZ 350) von € 31.743,01 das Einkommen mit € 21.498,76 und die Einkommensteuer mit € 3.862 berechnet wurden.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründet das Finanzamt wie folgt:

„ Wochengeldähnliche Zuwendungen“ oder „Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Wochengeld“ sind- weil Arbeitslohn- nicht steuerbefreit. Dies beruht  auf dem vom VfGH anerkannten einkommensteuerrechtlichen Grundsatz, dass Lohnersatzzahlungen oder Einkommenersätze wie Bezugsbestandteile bzw. Erwerbseinkommen zu besteuern sind, wenn diese sachlich nicht durch § 3 EStG aus der Einkommensteuerpflicht herausgenommen werden.
In § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 88 ist für den vom deutschen Arbeitgeber geleisteten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld genau so wenig ein Anhaltspunkt für eine Steuerfreiheit gegeben, wie eine Steuerfreiheit für solche Leistungen eines inländischen Arbeitgebers an seine Arbeitnehmerin in Frage käme.
Das von der deutschen Krankenkasse bezahlte Mutterschaftsgeld wurde bereits im Erstbescheid steuerfrei belassen.
Ihre Berufung wird daher abgewiesen.“

Die Bf. stellte daraufhin den Vorlageantrag und replizierte darin, dass das deutsche Mutteschaftsgeld mit dem nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG steuerbefreiten österreichischen Wochengeld eindeutig vergleichbar sei, da der Anlass der Geldleistung (Mutterschutz) derselbe sei und das Mutterschaftsgeld ebenfalls einen Nettobezug darstelle. Die Auszahlung durch den deutschen Arbeitgeber habe aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Anspruches keine schädliche Wirkung. Beim vom Arbeitgeber zu leistenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld handle es sich um einen Teil des Mutterschaftsgeldes. Die deutsche Krankenkasse würde nur 13 € pro Kalendertag auszahlen, während die Differenz zum Nettoverdienst der Arbeitgeber zu leisten habe. Diese Zahlung stelle aber keine freiwillige Zusatzleistung zum gesetzlichen Mutterschaftsgeld dar, sondern sei Bestandteil des sozialversicherungsrechtlichen Anspruches der Arbeitnehmerin.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. An Sachverhalt steht außer Zweifel, dass im Veranlagungsjahr 2012 sich die Bf. (Grenzgängerin) in der Zeit vom bis im „Mutterschutz“ befand und für diesen Zeitraum von ihrer deutschen Arbeitgeberin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von insgesamt € 5.564,16 ausbezahlt erhielt. Dieser Zuschuss ist im erklärten Bruttobetrag (KZ 350) von € 35.995,81 enthalten. Dem monatlich erhaltenen Zuschuss lag ein Tagessatz von € 57,96 zugrunde. Dieser Tagessatz ergab sich aus dem Durchschnitt pro Kalendertag der Nettoentgelte (Bruttogehalt abzüglich der Sozialversicherung, allerdings ohne Lohnsteuer) der Bf. der letzten drei Monate abzüglich der von der IKK Classic (dt. Krankenkasse) pro Tag ausbezahlten 13 €. In einer der Beschwerde beigeschlossenen Berechnung wird aufgezeigt, dass bei Abzug der Lohnsteuer der Tagessatz € 44,30 betragen würde.

Ausgehend von dieser Sachlage besteht ausschließlich Streit über die Frage und entscheidet den Beschwerdefall, ob dem Grunde nach der für die Zeit der Mutterschutzfrist von der deutschen Arbeitgeberin an die Bf. (Grenzgängerin) ausbezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei deren Einkommensbesteuerung in Österreich steuerfrei zu stellen ist oder nicht. Während die Bf. die von ihr geltend gemachte (grundsätzliche) Steuerfreiheit dieses Zuschusses mit der eindeutigen Vergleichbarkeit des deutschen Mutterschaftsgeldes mit dem österreichischen (steuerfreien) Wochengeld begründet, wendet/räumt sie des Weiteren mit ihrem Beschwerdebegehren selbst ein und stellt damit betragsmäßig außer Streit, dass im Gegenstandsfall der von der Arbeitgeberin tatsächlich ausbezahlte Zuschuss von € 5.564,16 (= 96 Tage x € 57,96) nicht zur Gänze, sondern in Höhe von € 4.252,80 (= 96 Tage x € 44,30) steuerfrei zu behandeln sei.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG sind von der Einkommensteuer befreit:

„das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen“.

§ 162 ASVG lautet auszugsweise:

„(1) Weiblichen Versicherten gebührt für die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung ein tägliches Wochengeld……

(2) ….

(3) Das Wochengeld gebührt ihr der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden Teiles des durchschnittlichen in den letzten 13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet wird, in den letzten drei Kalendermonaten) vor dem Eintritt des Versicherungsfalles der Mutterschaft gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert um die gesetzlichen Abzüge; die auf diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen.“

Nach deutschem MuSchG wird von der gesetzlichen Krankenkasse während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (im Normalfall 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung) sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld gezahlt. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) verminderten durchschnittlichen Brutto- Entgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt in der Weise, dass die versicherte Arbeitnehmerin von der Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag erhält und der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, ihr den Differenzbetrag zwischen diesen 13 Euro und dem auf einen Kalendertag entfallenden Netto- Arbeitsentgelt als Zuschuss zu zahlen. Der Arbeitgeber erhält den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über Antrag von der Krankenkasse (IKK gesund plus) zu 100 % erstattet.

3. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G 198/98, ausgesprochen hat, ist- ungeachtet des einkommensteuerrechtlichen Grundsatzes, Einkommenersatz wie Erwerbseinkommen zu besteuern- die Ausnahme der Steuerpflicht für das Wochengeld (§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG) im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass es sich nach dem Nettoarbeitsverdienst bemisst (§ 162 Abs. 3 ASVG: „vermindert um die gesetzlichen Abzüge“). Lohnfortzahlungen durch den Arbeitgeber, wie etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes, sind nach dem EStG auch für den Zeitraum der Beschäftigungsverbote wegen einer Schwangerschaft nicht steuerbefreit.

4. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird in Art 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ex-Artikel 39 EGV) wie folgt geregelt:

„(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt- vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen- den Arbeitnehmern das Recht,

a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;

b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach dem für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben,

d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnung festlegt.

5.) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.“

5. Nach der Rechtsprechung des EuGH soll die Bestimmung des Art 39 EGV (nunmehr Art. 45 AEUV) über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer den Gemeinschaftsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und steht Maßnahmen entgegen, die die Gemeinschaftsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen (vgl. Kommission/Dänemark, 464/02, Slg. 2005, I 7929, Rn 34). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich weiters, dass die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art 39 EGV, auch wenn sie nach ihrem Wortlaut insbesondere die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, es doch auch verbieten, dass der Herkunftsstaat die freie Annahme und Ausübung einer Beschäftigung durch einen seiner Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. De Groot, C-385/00, Slg.2002, I-11819, Rn 79).

Nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sind dann zulässig, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinauslaufen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles erforderlich ist ( N, C- 470/04, Rn 40).

Eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit kann sich daraus ergeben, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewendet werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewendet wird. Entscheidend ist nun, dass sich in Österreich ansässige Personen unabhängig davon in einer vergleichbaren Situation befinden, ob sie ihre Einkünfte durch eine Berufstätigkeit in Österreich oder als Tagespendler durch eine Berufstätigkeit im benachbarten Ausland erzielen (vgl. , ).

6. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt für die Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdefalles, dass zu prüfen ist, ob die in Rede stehende Leistung aus Deutschland (nämlich der „Zuschuss zum Mutterschaftsgeld“) mit dem österreichischen Wochengeld, welches nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG von der Steuer befreit ist, vergleichbar ist. Soweit eine Vergleichbarkeit gegeben ist, läge in der Besteuerung der aus Deutschland bezogenen Leistung eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und bewirkt deshalb wegen des Anwendungsvorranges des EU- Rechtes eine Steuerbefreiung, wie sie dem österreichischen Wochengeld zukommt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes besteht zwischen dem in Rede stehenden, in Deutschland bezahlten Bezug („Mutterschaftsgeld“) einerseits und dem Wochengeld andererseits Übereinstimmung im Anlass der Geldleistung (Mutterschutz). Der bestehende Unterschied im Zeitraum, für welchen die Zahlungen geleistet werden (beim Mutterschutzgeld: sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, beim Wochengeld: acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung), fällt nicht ins Gewicht. Sowohl für das österreichische Wochengeld als auch für das deutsche Mutterschaftsgeld besteht ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Die Höhe des Wochengeldes und des Mutterschaftsgeldes richtet sich jeweils nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Während in Österreich das Wochengeld von der Krankenkasse ausbezahlt wird, besteht in Deutschland die Regelung, dass die Versicherte für den Zeitraum der Mutterschutzfrist von der Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag erhält und der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, ihr den Differenzbetrag zwischen diesen 13 Euro und dem auf einen Kalendertag entfallenden Netto- Arbeitsentgelt als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auszuzahlen. Allerdings wird dem Arbeitgeber dieser gezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld über Antrag von der Krankenkasse (IKK gesund plus) zur Gänze erstattet. Besteht daher ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch auf ein aus dem Netto- Arbeitsentgelt errechnetes insgesamt zustehendes Mutterschaftsgeld, kommt dem Umstand keine relevante Bedeutung zu, dass der in Rede stehende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber ausbezahlt wird, handelt es sich doch bei dieser Auszahlung unter Einschaltung des Arbeitgebers letztlich um eine bloße Zahlungsmodalität des nach § 13 Abs. 1 dt. MuschG gesetzlich insgesamt zustehenden Mutterschaftsgeldes.

7. Für das Wochengeld nach § 162 ASVG ist allerdings bedeutsam, dass es das EStG von der grundsätzlichen Einkommensteuerpflicht von Einkommensersätzen nur deshalb ausnimmt, weil es schon als „Nettobezug“ bemessen ist (vgl. das VfGH-Erkenntnis vom , G 198/98).

8. Nach Lehre (siehe Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Tz 16 zu § 3 EStG 1988 und Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, Tz 9.1 zu § 3 EStG 1988) und Rechtsprechung (siehe ) ist ein „ausländisches Wochengeld“ dann steuerfrei, wenn und soweit eine Vergleichbarkeit mit dem österreichischen Wochengeld gegeben ist. Dabei kommt es nicht auf unterschiedliche Zahlungszeiträume oder Zahlungsmodalitäten, sondern entscheidend darauf an, ob die ausländische Leistung gleich wie das österreichische Wochengeld als Nettobezug konzipiert ist.

9. Aus der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass vom Gesamt- Bruttoentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist (Referenzzeitraum) die jeweils fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden müssen. Das sich daraus ergebende Gesamt- Nettoentgelt aus dem Referenzzeitraum wird dann durch 90 geteilt, wodurch sich das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt (= der Tagessatz für das insgesamt zustehende Mutterschaftsgeld) ergibt. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Differenzbetrag zwischen dem von der Krankenkasse geleisteten Mutterschaftsgeld von höchstens 13 € pro Tag und dem durchschnittlichen Netto- Arbeitsentgelt pro Arbeitstag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auszuzahlen. Den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält der Arbeitgeber von der Krankenkasse über Antrag erstattet. Die Gesamthöhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich demzufolge nach dem um die gesetzlichen Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, fällige Steuern) verminderten durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate (Referenzzeitraum) umgerechnet auf einen Kalendertag. Der in Rede stehende, von der deutschen Arbeitgeberin an die Bf. ausbezahlte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist daher dem § 162 Abs. 3 ASVG („Arbeitsverdienst vermindert um die gesetzlichen Abzüge“) vergleichbar nach ihrem früheren Nettoarbeitsverdienst (Bruttoentgelt abzüglich fällige Steuern und Sozialversicherung) zu bemessen. Nimmt aber nach dem erwähnten VfGH- Erkenntnis das EStG das Wochengeld nur deshalb von der grundsätzlichen Einkommensteuerpflicht von Einkommensersätzen aus, weil es schon als „Nettobezug“ bemessen ist, dann ist in diesem für die Steuerfreiheit entscheidenden Kriterium der streitgegenständliche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld mit dem österreichischen Wochengeld jedenfalls vergleichbar, werden doch beide nach dem Netto-Arbeitslohn bemessen. Solcherart stellt die erfolgte Besteuerung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld einen Nachteil im Verhältnis zur Steuerfreiheit des ebenfalls nach dem Nettoarbeitsverdienst bemessenen österreichischen Wochengeldes dar.

10. Soweit die Vergleichbarkeit des in Rede stehenden Zuschusses zum Wochengeld zum österreichischen Wochengeld gegeben ist, gebieten die Regelungen des Art. 45 AEUV (ex- Artikel 39 EGV) über die Arbeitnehmerfreizügigkeit ebenfalls eine Steuerbefreiung, wie sie dem österreichischen Wochengeld zukommt (vgl. nochmals Hofstätter/ Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A, Tz 9.1 zu § 3 EStG 1988 und ). Zusammenfassend entscheidet den Beschwerdefall, dass sowohl das österreichische Wochengeld als auch der deutsche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zweifelsfrei vom Netto- Arbeitsverdienst bemessen werden, weshalb es unter dem Aspekt der Arbeitnehmerfreizügigkeit geboten ist, den vom Arbeitgeber ausbezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld im Ausmaß der gegebenen Vergleichbarkeit steuerfrei zu behandeln. Dem Beschwerdebegehren gerichtet auf Steuerfreistellung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld im von der Bf. dargelegten Ausmaß von € 4.252,80 (96 Tage x € 44,30) war folglich zu entsprechen. Dies führt zu einem Bruttobezug (KZ 350) lt. Lohnbescheinigung (L 17) von € 31.743,01 und bedingt folgende unstrittig gebliebene Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2012:


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
 
Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug (lfd. Bezüge)
22.632,82 €
 
- Pendlerpauschale
- 372,00 €
 
- Pauschbetrag für Werbungskosten
-132,00 €
 
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
22.128,82 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
22.128,82 €
Sonderausgaben (siehe Bescheid)
 
498,06 €
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988
 
132,00 €
Einkommen
 
21.498,76 €
+ Progressionseinkünfte
 
1.248,00 €
Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
 
22.746,76 €
(22.746,76-11.000)/14.000 x 5.110
 
4.287,57 €
Durchschnittssteuersatz (4.287,57/22.746,76 x 100)
 
18,85 %
Durchschnittssteuersatz 18,85 % von 21.498,76 €
 
4.052,52 €
Verkehrsabsetzbetrag
 
-291,00 €
Grenzgängerabsetzbetrag
 
- 54,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
3.707,52 €
Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG: 6 % von 2.578,67 €
 
154,72 €
Einkommensteuer
 
3.862,24 €
Festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)
 
3.862,00 €

11. Zulässigkeit der Revision

Eine ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, ist doch durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtslage hinsichtlich der Vergleichbarkeit dieses Zuschusses zum Mutterschaftsgeld mit dem österreichischen Wochengeld und die sich aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit ergebende Steuerfreiheit einer solchen ausländischen Leistung bereits ausreichend geklärt. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis war folglich keine Rechtfrage zu lösen, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

12. Über die Beschwerde (Berufung) gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III A § 3 EStG Tz. 9.1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100040.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at