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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.07.2014, RV/7101371/2012

Qualifizierung eines Feststellungsbescheides als Nicht­bescheid kein rückwirkendes Ereignis für die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 gemäß § 295a BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid (Erstbescheid) vom setzte das Finanzamt Wien 9/18/19 Kloster­neuburg die Einkommensteuer für das Jahr 2000 fest.

Aufgrund des Feststellungsbescheides des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu Steuer­nummer XXX/XXXX (betreffend die Y GmbH) vom änderte das Finanzamt Wien 9/18/19 Kloster­neuburg mit Bescheid vom den Einkommensteuerbescheid 2000 gemäß § 295 Abs. 1 BAO ab. Die anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb des an der Y GmbH als stiller Gesellschafter beteiligten Beschwerdeführers wurden hierbei in Höhe von 2,362.255,00 S (171.671,77 Euro) angesetzt.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom unter Berücksichtigung der UFS - Entscheidung vom , RV/0777-S/07, als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO. Er führte in der Begründung Folgendes aus:

Der seinem Einkommensteuerbescheid 2000 vom zugrunde liegende Feststel­lungs­bescheid sei in der UFS - Entscheidung vom , RV/0777-S/07, als Nicht­bescheid qualifiziert worden. Diese Qualifizierung stelle ein Ereignis dar, das zweifellos abgabenrechtliche Wirkung für die Einkommensteuer 2000 habe. Er stelle daher vorsorglich den Antrag, den Einkommensteuerbescheid 2000 gemäß § 295a BAO dahin­gehend abzuändern, dass der Nicht­bescheid bei der Festsetzung der Einkommensteuer unberücksichtigt bleibe.

Abänderungen gemäß § 295a BAO seien auch dann zulässig, wenn die vom Jahr des Entstehens des Abgaben­anspruches abgeleitete Bemessungsverjährungs­frist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO) bereits abgelaufen sei. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die sogenannte absolute Verjährung nach § 209 Abs. 3 BAO (zehn Jahre ab Entstehen des Abgaben­anspruches) noch nicht eingetreten sei (Ritz, BAO, § 295a Tz 46).

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Wien 9/18/19 Kloster­neuburg den Antrag vom mit folgender Begründung ab:

Ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO sei ein Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches habe. Die UFS - Entscheidung vom , RV/0777-S/07, stelle lediglich fest, dass kein rechtlich existenter Bescheid, sondern ein Nicht­bescheid ergangen sei. Sie stelle aber keinen Sachverhalt dar, dem rückwirkend abgabenrechtliche Wirkung zukomme, da dem Grundlagen­bescheid von Anfang an die rechtliche Existenz gefehlt habe.

Gegen den Abweisungs­bescheid vom erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides beantragte. Er beantragte weiters die Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom dahin­gehend, dass der Feststellungsbescheid für 2000 vom seinem Einkommensteuerbescheid 2000 nicht zugrunde gelegt werde, weil dieser Feststellungsbescheid rechtlich nicht existent und vom UFS mit Bescheid vom , RV/0777-S/07, als Nicht­bescheid beurteilt worden sei.

Zweifellos stelle der Bescheid des , ein Ereignis dar, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit, nämlich auf den Umfang seiner Einkommensteuer 2000 habe. Im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuer­bescheides für 2000 vom sei weder ihm noch der Behörde bekannt gewesen, dass der zugrunde liegende Feststellungsbescheid einen Nicht­bescheid darstelle. Die Entscheidung des UFS stelle daher ein Ereignis dar, das abgaben­rechtliche Wirkung für die Vergangenheit habe, weshalb die Voraussetzungen des § 295a BAO zur Gänze erfüllt seien.

Rechtslage:

Gemäß § 295a BAO kann ein Bescheid auf Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.

Erwägungen:

§ 295a BAO ist eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt in keiner Weise Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Es ist vielmehr den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgaben­rechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Demnach ist anhand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann. Sehen Abgabenvorschriften eine Rückwirkung vor, ist nach § 295a BAO insoweit eine Änderung von Bescheiden möglich, als das nachträglich eingetretene Ereignis rückwirkend Auswirkungen auf Bestand und Umfang eines Abgabenanspruches zeitigt (vgl. zB ; ).

Der Beschwerdeführer erblickt in der UFS - Entscheidung vom , RV/0777-S/07, ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO, da in dieser Entscheidung der angefochtene Feststellungsbescheid vom als Nicht­bescheid qualifiziert wurde. Die Entscheidung der Frage, ob ein Rechts­mittel (Berufung oder Bescheid­beschwerde) gegen einen Feststellungsbescheid (§ 188 BAO) zulässig ist, beeinflusst jedoch an sich weder die Einkommensteuer­pflicht eines Beteiligten noch die Höhe seiner Einkommensteuer.

Im Übrigen sind auch nachträgliche Abänderungen von Bescheiden über die Feststellung von Einkünften keine rückwirkenden Ereignisse im Sinne des § 295a BAO. Die Anpassung abgeleiteter Bescheide hat vielmehr nach § 295 Abs. 1 BAO zu erfolgen.

Da somit die Voraussetzungen für eine Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 nach § 295a BAO nicht vorliegen, wurde der darauf gerichtete Antrag vom Finanzamt zu Recht abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird zugelassen, weil es zur Frage, ob die Qualifizierung eines Feststellungsbescheides als Nicht­bescheid als rückwirkendes Ereignis für die von ihm abgeleiteten Einkommensteuerbescheide anzusehen ist, keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101371.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at