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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.07.2014, RV/7501114/2014

Keine Teilzahlung bei Vollstreckungsverjährung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr über die Beschwerde des bf, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung, Meiereistraße 7/Sektor E, 1020 Wien vom mit welchem das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Zahlungserleichterung bezüglich u.a. von Parkometerstrafen gemäß § 54b Abs 3 VStG abgewiesen wurde, entschieden:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Abweisung der Zahlungserleicherterung betreffend Parkometerstrafen bestätigt.

Für die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid (Verwaltungsstrafen-Teilzahlungsbescheid) vom wurde das Ansuchen des Bf. um Zahlungserleichterung abgewiesen, weil kein Nachweis der Zahlungsfähigkeit (durch Leistung einer Sofortzahlung von Euro 1.500) erfolgt ist und sich der Rückstand von Euro 13.001 seit dem letzten Zahlungsaufschub vom mittlerweile fast verdreifacht habe. Der Gesamtrückstand beträgt Euro 31.437; weitere Strafen sind in der Zustellung.
Der vollstreckbare Rückstand laut Rückstandsausweis vom beträgt Euro 25.186. Die ältesten Strafen sind seit 2011 fällig.

In seiner Beschwerde führt der Bf. aus, er habe immer die Ratenvereinbarungen eingehalten. Der Nachweis der Zahlungsfähigkeit sei aufgrund des Nettogehalts von 1.800 Euro nicht möglich und die Fälligstellung sei existenzgefährdend.

Seit Ende Jänner können keine weiteren Parkstrafen mehr einlangen, weil der Besitz am Fahrzeug aufgegeben worden sei. Eine Zahlung von 300 Euro (statt wie bisher 200 Euro) wird vom Bf. in Aussicht gestellt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/02/0183, wonach Ratenzahlungen die Vollstreckungsverjährung nicht hemmen, abgewiesen, zumal selbst bei einer Ratenzahlung von 300 Euro pro Monat der offene Gesamtbetrag von rund 32.000 Euro auch nach 3 Jahren bei weitem nicht getilgt wäre.

Der Bf. beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht und legt darin seine Vermögensverhältnisse dar (Nettoeinkommen 1.800 Euro, Alimente 300 Euro, Lebensversicherungsprämie 50 Euro, Kreditrückzahlung 650 Euro und Leasingrückstände von 288 Euro pro Monat).

Angenommener Sachverhalt

Die obigen Ausführungen können unbedenklich dem angenommenen Sachverhalt zugrunde gelegt werden.

Rechtslage

§ 54b Abs 3 VStG idF BGBl I 2013/33 lautet:

"Einem Bestraften dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, das alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen  in Verzug ist."

Die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (). Andere als wirtschaftliche Gründe sind daher nicht geeignet, einen Antrag auf Zahlungserleicheterung zu stützen (Fister in Lewisch/Fister/Wilguni, VStG § 54b Rz 12). Zudem müssen für die Anwendung des § 54b Abs 3 ins Treffen geführte Gründe ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. ). Werden vom Bestraften Gründe angegeben, die nicht bloß vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften implizieren, sodass keine Prognose dahingehend möglich ist, dass der Bestrafte die Geldstrafe überhaupt bezahlen kann, so hat  die Behörde von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen (vgl. ).

Erwägungen zur Beschwerde

Sinn einer Zahlungserleicheterung ist dem Schuldner die Möglichkeit zu geben in einem überschaubaren Zeitraum seine Schuld ohne Gefährdung seiner Existenz und damit seiner Zahlungsfähigkeit zu tilgen. Für den Gläubiger hat dies den Vorteil (gegenüber einer Vollstreckung) der Chance auf den vollen Eingang des aussständigen Rückstandes.

Davon kann im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der sonstigen finanziellen Verpflichtungen des Bf. keine Rede sein. Mit anderen Worten liegt unzweifelhaft Zahlungsfähigkeit nicht vor und würde selbst die vom Bf. angebotene Ratenzahlung seine wirtschaftliche Existenz, die ohnehin nachhaltig durch Überschuldung gekennzeichnet ist, noch mehr gefährden und im Ergebnis auch für den Bf. keine Zahlungserleichterung darstellen. Wegen des Ansteigen des Rückstandes und der damit verbundenen Rückzahlungsdauer (ca. 8 Jahre) läge keine Zahlungserleichterung, sondern eine Kreditgewährung an den Bf. vor.

Hinzu kommt, dass der Rückstand wegen neuerlicher Parkstrafen ständig angewachsen ist; der Rückzahlungszeitraum unstrittig länger als die Vollstreckungsverjährungsfrist ist (bei einer Rückzahlung von 200 Euro ergäbe sich ein Rückzahlungszeitraum von mehr als zehn Jahren) und eine weitere Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form einer Ratenzahlung nicht angemessen wäre, weil bei einer solchen Sachlage (Überschuldung, Anwachsen des Rückstandes und vorliegender Zahlungsunfähigkeit) die Einbringlichkeit gefährdet erscheint.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt (2013/02/0183), dass Bewilligungen von Ersuchen um Ratenzahlung nicht zu entsprechen sind, wenn damit wie im vorliegenden Fall aufgrund der Rückzahlungsdauer hinsichtlich des vollstreckbaren Strafbetrages Vollstreckungsverjährung eintritt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn eine Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe bis 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer im vorliegenden Fall erfüllt, da die einzelnen Straferkenntnisse den Betrag von Euro 400 nicht übersteigen, weshalb eine Revision für den Beschwerdeführer absolut unzulässig ist.

Eine ordentliche Revision der Amtspartei war für nicht zulässig zu erklären, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des des Verwaltungsgerichtshofes.  Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des  Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro, sofern keine Befreiung vorliegt.

Da eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig ist, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen.

Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Schlagworte
Keine Teilzahlung bei drohender Vollstreckungsverjährung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501114.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at