Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2014, RV/3300015/2013

Vorschreibung von Pfändungsgebühren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Maurer in der Finanzstrafsache gegen A, Anschrift, vertreten durch MMag.Dr. Roman Schobesberger, Rechtsanwalt, Adolf-Pichler-Platz 10, 6020 Innsbruck, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , StNr. X, betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin A wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz (gekürzte Ausfertigung gemäß § 141 Abs. 3 FinStrG) vom , StrNr. Y, schuldig erkannt, sie hat als verantwortliche Unternehmerin im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich
1. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume 01-11/2010 und 01-06/2011 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 26.513,39 (01-11/2010) und € 1.262,83 (01-06/2011) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und
2. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 Verkürzungen an Einkommensteuer in Höhe von € 366,01 (2007), € 6.537,08 (2008) und € 12.080,56 (2009) sowie an Umsatzsteuer in Höhe von € 441,49 (2007), € 3.092,03 (2008) und € 9.634,49 (2009) bewirkt, indem Aufwendungen und Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht wurden, wodurch die obgenannten Abgaben zu niedrig festgesetzt worden sind.

Sie hat hiedurch begangen zu 1. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und zu 2. Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG.

Aus diesem Grund würde über sie eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt.

Am beantragte die Beschwerdeführerin, die Ersatzfreiheitsstrafe dadurch zu vollziehen, indem sie gemeinnützige Leistungen bei einer geeigneten Einrichtung erbringt.

Weiters wurde aufgrund ihrer Mittellosigkeit der Antrag gestellt, die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 für uneinbringlich zu erklären.

Am erging zu StNr. X der Bescheid betreffend die Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens, womit gemäß § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) die Gebühr für eine Amtshandlung vom (Pfändungsgebühr im Ausmaß von 1% von € 10.000,00) mit € 100,00 festgesetzt wurde. Begründend wurde dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe gemäß § 26 Abs. 1 und 3 AbgEO die im Vollstreckungsverfahren anfallenden Gebühren und Auslagenersätze zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Berufung" bezeichnete) Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Mit Schriftsatz vom habe die Beschwerdeführerin beantragt, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe dadurch zu vollziehen, indem sie gemeinnützige Leistungen bei einer geeigneten Einrichtung erbringt, dies mit nachfolgender Begründung: Die Beschwerdeführerin würde beabsichtigen, nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens einzubringen. Sie sei am in Innsbruck geboren, verheiratet und habe drei Kinder im Alter von 5, 6 und 9 Jahren. Ihre Verbindlichkeiten würden sich insgesamt auf € 187.016,05 belaufen. Sie sei nicht ansatzweise in der Lage, ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern bzw. gegenüber dem Finanzamt Innsbruck zu bedienen, dies da sie aufgrund ihrer Sorgepflichten für die drei Kinder lediglich 20 Wochenstunden einer Beschäftigung nachgehen würde, wobei sie hiefür € 500,00 (netto) ins Verdienen bringen würde.

Es wäre absolut kontraproduktiv, die Beschwerdeführerin in Haft zu nehmen. Sie wäre jedoch jederzeit bereit, gemeinnützige Leistungen bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, da sämtliche Voraussetzungen im Sinne des § 3a Strafvollzugsgesetz (StVG) kumulativ erfüllt seien.

Mit Antrag vom habe die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht BG den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gestellt. Hiezu würde bereits ein Verfahren zu AZ. beim Bezirksgericht BG behängen.

Dennoch habe das Finanzamt Innsbruck mit Bescheid vom Gebühren in Höhe von € 100,00 verhängt, dies obschon die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sei und sie an der Säumnis auch kein grobes Verschulden treffen würde.

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes seinem gesamten Umfang nach aufzuheben. In eventu werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Ladung der Beschwerdeführerin und deren rechtsfreundlichen Vertretung beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen und Wertersätze mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner (unter anderem) für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag zu entrichten; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

Gemäß § 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.

Gemäß § 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden.

Die mit Erkenntnis zu StrNr. Y über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe von € 10.000,00 wurde am fällig. Am fand bei der Beschwerdeführerin eine Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens statt. Zu diesem Zeitpunkt haftete die Geldstrafe auf dem Strafkonto zur Gänze unberichtigt aus (vgl. Strafkonto StNr. X).

Im Zuge der Amtshandlung wurde eine "Niederschrift betreffend Einbringung einer Geldstrafe" aufgenommen. Darin wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die rechtskräftig verhängte und seit fällige Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 bis nicht bezahlt hat. Vollstreckungsmaßnahmen in das pfändbare bewegliche und unbewegliche Vermögen blieben bisher fruchtlos und verliefen auch am Tag der Amtshandlung erfolglos. Auf Grund der vorliegenden Sachlage wurde die Strafschuld in Höhe von € 10.000,00 als uneinbringlich angesehen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgeklärt, dass infolge Uneinbringlichkeit der Strafe die Bestimmungen über die Ersatzfreiheitsstrafe zur Anwendung gelangen.

Am erging zu StNr. X der hier gegenständliche Bescheid.

In der Folge hat die Beschwerdeführerin gemeinnützige Leistungen an Stelle der Ersatzfreiheitsstrafe fristgerecht und vollständig erbracht (vgl. Abschlussbericht des Vereins Neustart vom ). Mit Bescheid vom wurden die auf dem Strafkonto Nr. X aushaftenden Beträge, darunter auch die hier gegenständliche Pfändungsgeführ, gemäß § 235 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gegen jederzeitigen Widerruf durch Abschreibung gelöscht.

Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung führte, sei es, dass keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden oder der Schuldner nicht angetroffen wurde ().

Allerdings verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO (). Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (, 0013). Handlungen, die sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht. Die Gebührenpflicht entfällt auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.

Wenn in der Beschwerdeschrift darauf verwiesen wird, die Beschwerdeführerin habe beantragt, die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen zu vollziehen, so ist dazu zu bemerken, dass im Finanzstrafverfahren zu StrNr. Y auf eine Geldstrafe (§ 16 FinStrG) erkannt wurde. Wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (§ 20 Abs. 1 FinStrG). Diese Ersatzfreiheitsstrafe wurde im gegenständlichen Fall mit sechs Wochen festgesetzt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf erst vollzogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, das heißt, wenn die Primärstrafe nicht vollzogen werden kann. Die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe steht also weder im Belieben des Verurteilten noch der Behörde bzw. des Gerichts (Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG, Band 14, Rz. 6 zu § 20 mwN). Ehe die Vollstreckungsbehörde die Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug setzt, hat sie entweder ein Vollstreckungsverfahren durchzuführen oder aber Erhebungen zu pflegen, deren Ergebnis die Annahme zu rechtfertigen vermag, die verhängte Geldstrafe sei mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich (Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 10 zu § 20 FinStrG, mwN).

Die Behörde war daher jedenfalls berechtigt, die gegenständliche Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe vorlag.

Auch das Vorbringen, die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, vermag keine Rechtswidrigkeit des Bescheides aufzuzeigen: gemäß § 16 Ab. 1 Z. 6 AbgEO ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird. Daraus ist abzuleiten, dass gegebenenfalls auch bereits aufgelaufene Gebühren und Barauslagen entfallen.

"Kosten dieser Exekution" im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 AbgEO sind die gesamten im fraglichen Exekutionsverfahren auflaufenden Kosten; zu denen gehören die Pfändungsgebühren und der Barauslagenersatz. Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution ist somit nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde.

Allerdings müssen nicht schon bei Einleitung der Vollstreckung im Sinne des § 5 Abs. 2 AbgEO konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, der Verpflichtete verfüge über Vermögensgegenstände, deren Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lasse. Es entspricht vielmehr dem Gesetz, wenn das Vollstreckungsorgan über Anweisung der Abgabenbehörde zunächst von den in § 6 Abs. 1 AbgEO eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht. Erst dies wird im Regelfall eine Auseinandersetzung mit der Frage erlauben, welchen Erlös das Exekutionsverfahren erwarten lässt. Genau dies ist im gegenständlichen Fall geschehen, indem der Vollstrecker entsprechende Feststellungen getroffen hat und diese in der bereits oben zitierten Niederschrift vom dargestellt wurden. Es lagen aber keine Anhaltspunkte vor, das sich nicht einmal ein zumindest die Kosten der Exekution übersteigender Erlös im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 AbgEO ergeben würde, zumal aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom ersichtlich ist, dass sie über ein regelmäßiges, wenn auch geringes Einkommen verfügte und sie am eine Zahlung von € 500,00 auf ihr Abgabenkonto, StNr. Z, mit der Verrechnungsweisung "Finanzstrafe Verfahrenskosten" geleistet hat, welche auf das Strafkonto StNr. X umgebucht wurde.

Zum Vorbringen, beim Bezirksgericht BG würde ein Schuldenregulierungsverfahren zu AZ. behängen, ist zu bemerken, dass Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art ausgeschlossene Ansprüche darstellen und als Insolvenzforderungen nicht geltend gemacht werden können (§ 58 Z. 2 Insolvenzordnung).

Schließlich ist zum Vorbringen, die Beschwerdeführerin würde an der Säumnis kein grobes Verschulden treffen, festzuhalten, dass die Bestimmung des § 26 AbgEO über Gebühren und Auslagenersätze auf ein Verschulden nicht abstellt.

Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auf § 160 Abs. 2 FinStrG zu verweisen, wonach über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Pfändungsgebühren vorzuschreiben sind, wird auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen), eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Der Beschwerdeführerin steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Der Beschwerdeführerin und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 3a StVG, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969
§ 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 26 Abs. 5 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 235 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 6 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 58 Z 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Pfändungsgebühr
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.3300015.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at