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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.04.2014, RV/7200081/2011

Einreihung eines Gemenges aus Zucker und Tee in den Zolltarif


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Miterledigte GZ:
RV/7200081/2011 bis RV/7200170/2011

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in den Beschwerdesachen Bf, Adresse1 , vertreten durch NN , gegen die 45 Bescheide des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien laut angeschlossener und einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildenden Liste, betreffend Nacherhebung einer Zollschuld und Festsetzung einer Abgabenerhöhung zu Recht erkannt:

1.) Die mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Abgabenerhöhung in der Höhe von insgesamt € 67.747,58 (Einzelbeträge je Bescheid siehe Spalte "ZN alt" laut angeschlossener Liste) wird geändert auf € 62.175,34 (Einzelbeträge je Bescheid siehe Spalte "ZN neu" laut angeschlossener Liste). Die Abgabenberechnung samt Darstellung der Bemessungsgrundlagen sowie die jeweils herangezogenen Säumniszeiträume sind den angeschlossenen und ebenfalls einen Bestandteils des Spruches dieses Erkenntnisses bildendenen 45 Berechnungsblättern zu entnehmen.

2.) Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

3.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit den an die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf, AdresseI , vertreten durch NN , gerichteten 45 Nachforderungsbescheiden des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien laut Spalte 2 der angeschlossenen Liste kam es zu einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK.

Gleichzeitig setzte das Zollamt mit diesen Sammelbescheiden jeweils auch eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG fest.

Gegen diese Bescheide erhob die Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien wies diese Berufungen mit den 45 Berufungsvorentscheidungen laut Spalte 3 der angeschlossenen Liste, als unbegründet ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden vom .

Die Rechtsmittel sind nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABlEG Nr. L 256 vom in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom , ABlEU Nr. L 286 vom , sieht in ihrem Anhang I (Kombinierte Nomenklatur - KN) das Kapitel 17 "Zucker und Zuckerwaren" und das Kapitel 21 "Verschiedene Lebensmittelzubereitungen" vor.

Im Kapitel 17 der KN fallen in die Position 1701 "Rohr- und Rübenzucker und chemische reine Saccharose, fest" unter den KN Code 1701 9100 "andere (als Rohzucker) mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen".

Im Kapitel 21 der KN fallen in die Position 2101 "Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel, Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus" unter den KN Code 2101 2092 "Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate".

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Bf. meldete in den verfahrensgegenständlichen 45 Fällen mit den in den erstinstanzlichen Bescheiden bezeichneten Zollanmeldungen im Informatikverfahren Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung an. Im Feld 31 dieser Zollanmeldungen vermerkte sie „andere Instant Green tea mix“ bzw. „andere Instant black tea mix“. Laut Angaben der Bf. im Feld 33 dieser Zollanmeldungen handelte es sich dabei um Waren der Warennummer 2101209280.

Die Abgabe der jeweiligen Zollanmeldungen bzw. Überlassung der Waren erfolgte in den streitgegenständlichen Fällen zwischen und (siehe Spalte 4 der angeschlossenen Tabelle).

Das Abfertigungszollamt hatte von Beginn an Zweifel an der Richtigkeit der von der Anmelderin angegebenen Warennummer. Es veranlasste daher schon bei zwei Zollabfertigungen am nach Probenziehung eine Untersuchung der gestellten Waren durch die Technische Untersuchungsanstalt der Steuer- und Zollkoordination (TUA) in Wien (ETOS-Nr. 388/2008 und 569/2008). In den darauf folgenden Zollabfertigungen verwies das Zollamt auf die ausstehenden Untersuchungsergebnisse bzw. entnahm weitere Proben zum Zwecke der Überprüfung der Tarifierung. Im Zuge dieser Untersuchungen kam hervor, dass es sich in allen Fällen um Zucker des Kapitels 17 der KN handelte und die Waren unter 1701 9100 in die KN einzureihen sind.

Auf der Basis dieser Feststellungen kam es zu den verfahrensgegenständlichen Nachforderungen.

Einleitend ist festzustellen, dass es das Bundesfinanzgericht als erwiesen erachtet, dass die eingeführten verfahrensgegenständlichen Waren hinsichtlich ihrer zolltarifarisch relevanten Beschaffenheit mit jenen Erzeugnissen übereinstimmen, die unter den vorstehend bezeichneten ETOS-Nrn. seitens der TUA untersucht wurden. Dies ergibt sich nicht nur aus den von der Bf. vorgelegten Produktspezifikationen und den gegebenen Übereinstimmungen bezüglich Herkunft, Bezeichnung und Warenbeschreibung, sondern auch aufgrund der vom Zollamt durchgeführten und in den Zollanmeldungen dokumentierten Kontrollen der eingeführten Waren und der bezughabenden Fakturen und sonstigen Handelsdokumente.

Mit der Frage der Einreihung derartiger Waren in die KN hatte sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , auseinander zusetzen. Das Höchstgericht gelangte in dieser Entscheidung zum Schluss, dass die vom Zollamt vorgenommene Tarifierung unter Position 1701 zutreffend ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof damals geprüften Fälle betreffen 12 weitere Einfuhren aus dem Gesamtkomplex der von der Bf. angemeldeten Waren.

Die Bf. verfügte auch in den vorliegenden Fällen über Produktspezifikationen, in denen die Waren wie folgt beschrieben werden:

„2,5% maltodextrin

0,025% ascorbic acid

0,2% extract green tea from different tea sorts (bzw. 0,2 % extract black tea)

97,275% white crystal sugar”

Die Waren stammten von denselben Versendern mit Sitz in Kroatien und die Angaben der Bf. in den Feldern 31 (Warenbezeichnung) und 33 (Warennummer) der Zollanmeldungen waren identisch mit den vom Verwaltungsgerichtshof geprüften Fällen.

Es besteht somit kein Zweifel, dass es sich bei den streitgegenständlichen Erzeugnissen um die gleichen Waren handelt, deren Einreihung schon Gegenstand des zitierten höchstgerichtlichen Verfahrens war. Die Ansicht der Bf., die von ihr vorgenommene Tarifierung in den vorliegenden 45 Zollanmeldungen sei zutreffend, ist somit widerlegt. Das Bundesfinanzgericht erachtet es vielmehr aus den vorstehenden Gründen und auf Grund des nach der Aktenlage bestehenden objektiven Verwendungszweckes der Wirtschaftsgüter als Halbfertigprodukte für die Lebensmittelindustrie als erwiesen, dass diese – wie vom Zollamt festgestellt – in die Position 1701 der KN einzureihen sind.

Daran vermag auch der in der Berufungsschrift vorgebrachte und in der Beschwerde erneuerte Einwand der Bf. nichts zu ändern, wonach in das Kapitel 17 der KN nur feste Stoffe einzureihen seien, wohingegen das Kapitel 2101 der KN flüssige Essenzen umfasse. Denn nach der Aktenlage waren die Erzeugnisse in so genannten Bigbags (also flexiblen Schüttgutbehältern aus Kunststoffgewebe) zu je 1.000 kg abgepackt und somit keinesfalls von flüssiger Konsistenz. Diese Beschaffenheit bestätigt auch die TUA, die in ihren o.a. Untersuchungsbefunden die Waren als kristallines Pulver beschreibt.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den von der Bf. mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Unterlagen (ETOS-Erledigung 2334/2007, Zollanmeldung des Zollames Prostejov, Schreiben des Dr. Balogh und VZTA AT 2007/000505), die allesamt andere Waren betreffen (siehe ZRV/0044-Z3K/10) war somit entbehrlich. Von der diesbezüglich beantragten Beweisaufnahme war daher Abstand zu nehmen.

Zu prüfen bleibt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK vorliegen.

Gemäß Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex-ZK), hat die buchmäßige Erfassung eines nachzuerhebenden Restbetrages, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren als den gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).

Nach den Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Ein entsprechender Anspruch des Abgabenschuldners besteht nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn alle drei vorgenannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind ().

In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zölle nacherhoben werden oder nicht, Berücksichtigung finden. Das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners ist nur dann schutzwürdig im Sinne dieser Vorschrift, wenn es gerade die zuständigen Behörden waren, die die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners geschaffen haben. Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind und von einem verständigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnten, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung der Zölle abgesehen wird (vgl. , Randnrn. 19 und 23).

Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex5 Art. 220 Rz. 12).

Ein legitimes Vertrauen des Beteiligten kann gemäß der Entscheidung der Kommission vom (REM 12/97) etwa eine Verbindliche Zolltarifauskunft oder ein Fachgutachten der zuständigen nationalen Behörde begründen, die sich auf die von ihm eingeführten Waren beziehen. Derartige Unterlagen liegen unstrittig nicht vor.

Dafür, dass sich das Abfertigungszollamt irrte, liegen keinerlei Hinweise vor. Mit dem geltend gemachten Umstand, dass seitens der Zentralen Auskunftsstelle und TARIC-Verwaltung/Zoll in Kärnten ein unzutreffender unverbindlicher Tarifvorschlag erteilt wurde, lässt sich für die Argumentation der Bf. aus mehreren Gründen nichts gewinnen:

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Auskunftsstelle diesen Tarifvorschlag auf der Basis einer irreführenden Warenbeschreibung der Bf. in der bezughabenden Anfrage erteilte, in der die Bf. das Erzeugnis als „Instant green tea mix“ bezeichnete. Dies führte dazu, dass das auskunftserteilende Organ in seinem Tarifvorschlag von „Instanttee“ ausging, also einer Ware, die nach bloßem Verdünnen mit Wasser als Teegetränk verwendbar ist. Dass die eingeführten Waren tatsächlich über dieses Wesensmerkmal verfügen behauptet nicht einmal die Bf.

Dazu kommt, dass die Bf. der auskunftserteilenden Stelle in Kärnten keine Warenprobe übermittelte. Diese Zollstelle konnte daher weder erkennen, dass keine „Zubereitung“ im Sinne des Zolltarifs vorlag noch dass das Erzeugnis bloß über einen kaum wahrnehmbaren Geruch und Geschmack nach Tee verfügte. Angesichts dieser Umstände ist es nicht verwunderlich, dass die Einreihung des Erzeugnisses auf der Grundlage der von der Bf. mitgeteilten Warenbezeichnung erfolgte, die allerdings – wie oben ausgeführt – irreführend war.

Im Gegensatz zur Auskunftsstelle in Kärnten konnte sich das Abfertigungszollamt hingegen von der tatsächlichen Beschaffenheit der Ware überzeugen. Das Zollamt zweifelte schon bei der ersten der hier streitgegenständlichen Abfertigungen (CRN 08AT320300IN3ZKYN4 vom ) die Richtigkeit der von der Bf. erklärten Warennummer an, kontrollierte die angemeldete Ware in Bezug auf ihre Übereinstimmung mit der bereits am Vortag entnommenen Probe und verwies auf das unter ETOS-Nr. 569/2008 laufende Untersuchungsverfahren der TUA. Auch in den darauf folgenden Zollanmeldungen finden sich entsprechende Verweise bzw. Beschauvermerke. Aus dieser Vorgehensweise kann die Bf. aber keinen Irrtum der Zollbehörden ableiten ().

Das Gegenteil ist der Fall. Denn das Zollamt hat die Bf. von der Probenziehung und der Anordnung einer Untersuchung in Kenntnis gesetzt. Bis zum Abschluss dieser Untersuchungen konnte sich die Bf. nicht auf ein durch Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK geschütztes Vertrauen berufen. Die Bf. konnte vielmehr aufgrund der eben erwähnten Verweise und der über das übliche Ausmaß weit hinausgehenden laufenden Waren- bzw. Dokumentenkontrollen erkennen, dass eine zweifelhafte Sach- bzw. Rechtslage vorliegt (vgl. auch Alexander in Witte, Zollkodex5, Art. 220 Rz 16).

Mit Eingabe vom teilte die Bf. mit, dass ihre damalige Mitarbeiterin, Frau M, bezüglich der Tarifierung der eingeführten Waren schon vor der ersten Zollabfertigung, nämlich am , eine telefonische Anfrage an die o.a. Auskunftsstelle in Kärnten gerichtet habe. Nach dem Vorbringen der Bf. stimmten die von Frau M in diesem Telefonat getätigten Angaben hinsichtlich Warenbeschreibung und Warenbezeichnung mit jenen Angaben überein, die der Auskunftsstelle in Kärnten als Grundlage für ihren Tarifvorschlag vom dienten.

Damit steht fest, dass die o.a. Umstände, die zum fehlgeschlagenen schriftlichen Einreihungsvorschlag der Auskunftsstelle in Kärnten führten, auch für die zuvor telefonisch erteilte Auskunft zutreffen. Die Auskunftsstelle hatte auch im Jänner keine Warenprobe zur Verfügung, um die tatsächliche Beschaffenheit des einzureihenden Erzeugnisses überprüfen zu können und stützte ihre Auskunft auf die irreführende Warenbezeichnung als „Instant green tea mix“ und auf eine Warenbeschreibung, der nicht zu entnehmen war, dass es sich um keine Zubereitung im Sinne des Zolltarifs handelte.

Wenn die Auskunftsstelle in Kärnten der Bf. auf der Basis dieser Angaben einen unzutreffenden Tarifvorschlag erteilte, kann die Bf. daraus – aus denselben Gründen wie bei der oben angeführten schriftlichen Mitteilung vom – keinen Vertrauensschutz iSd Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK ableiten.

Da die Bf. selbst einräumt, dass die von Frau M telefonisch bekannt gegebene Warenbeschreibung jener Warenbeschreibung entspricht, die den Gegenstand der Anfrage vom bildete, war die begehrte zeugenschaftliche Einvernahme dieser ehemaligen Mitarbeiterin entbehrlich. Denn das Bundesfinanzgericht hat keinen Zweifel daran, dass sich die telefonisch und schriftlich erteilten Antworten der Auskunftsstelle - wie von der Bf. behauptet - deckten.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde unter einer Bedingung gestellt. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind Prozesshandlungen. Die Zulässigkeit einer Bedingung bei einer Prozesshandlung muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein, ist dies nicht der Fall, so ist eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung unwirksam (). Weder das ZollR-DG, noch die subsidiär anzuwendende BAO kennen bedingte Verhandlungsanträge. Der Antrag der Bf. war daher unwirksam.

Die Bf. meldete - wie bereits ausgeführt - "andere, Instant black tea mix" bzw. „andere, Instant green tea mix“ zur Überführung in den freien Verkehr an. Offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die Bf. weiterhin der Meinung ist, die eingeführten Waren seien flüssig gewesen, bemängelt sie die Art der Probenziehung. Sie meint, es sei erforderlich gewesen, nicht bloß eine kleine Probe von der Oberfläche zu entnehmen, sondern zunächst für eine entsprechende Durchmischung zu sorgen. Dem ist zu entgegnen, dass den Anmeldungen keinerlei Hinweise auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der angemeldeten Waren zu entnehmen sind. Grundsätzlich liegt es im Ermessen der Zollbehörde, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit der angemeldeten Ware ermittelt wird. Bei als einheitlich beschaffen angemeldeten Waren liegt eine pflichtgemäße Ermessensausübung vor, wenn sich die Probenentnahme auf eine Stichprobe beschränkt (BFH , VII R 15/10). Das Zollrecht enthält keine Regelungen darüber, in welchem Umfang die Beschaffenheit der angemeldeten Ware von der Zollbehörde zu ermitteln ist (vgl. BFH , VII R 40/04). Die Anmelderin hätte die Möglichkeit gehabt, eine weitergehende Probenentnahme zu beantragen.

Es fällt auf, dass die aus sechs verschiedenen Packstücken und somit aus sechs verschiedenen Lieferungen entnommenen Warenproben allesamt zum übereinstimmenden Ergebnis geführt haben, dass keine Zubereitung vorliegt. Es spricht somit auch die durch die mehrmalige Probenziehung jedenfalls gegebene Streuung der Untersuchungsmuster gegen die von der Bf. vermutete Verfälschung bzw. gegen die Richtigkeit der Behauptung, die Musterentnahme sei nicht repräsentativ gewesen. Von der Aufnahme der beantragten Beweise zum Thema Probenziehung war daher gemäß § 183 Abs. 3 BAO Abstand zu nehmen.

Die mit den angefochtenen Bescheiden vorgenommene nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld gemäß Art. 220 ZK erfolgte aus den oben dargestellten Gründen zu Recht. Damit lagen aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG vor.

Zur Festsetzung dieser Abgabenerhöhungen wird ausgeführt:

Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, so ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Artikel 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen (§ 80 ZollR-DG) angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.

Der EuGH hat am in der Rs. C-91/02 entschieden, dass die Zulässigkeit einer Verzinsung als Rechtsfolge einer nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK entstandenen oder nach Art. 220 ZK nachzuerhebenden Zollschuld u.a. nur dann vorliegt, wenn die Sanktion verhältnismäßig ist und hat die diesbezügliche Prüfung dem "nationalen Gericht" überlassen.

Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung wird dem erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nur dann gerecht, wenn die Verzinsung einer nachzuerhebenden Zollschuld bei Zollschuldnern, denen für die ursprünglich erhobenen Abgaben ein Zahlungsaufschub zustand, der Zeitraum, um den die nachzuerhebenden Abgaben später entrichtet wurden, nicht mit dem Entstehen der Zollschuld, sondern mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld beginnt.

Die Bf. verfügt beim Zollamt Wien über ein Zahlungsaufschubkonto gemäß Art. 226 ZK, sodass sich gemäß Art. 227 ZK eine Aufschubfrist und daher auch ein späterer Fälligkeitstermin ergibt. Von der in Art. 227 Abs. 3 ZK den einzelnen Mitgliedstaaten erteilten Befugnis, diesen Zahlungsaufschub selbst näher zu regeln, wurde im Sinne von lit. b) dieser Bestimmung in § 77 Abs. 3 ZollR-DG dahin Gebrauch gemacht, dass der Zahlungsaufschub bis zum 15. des Folgemonats des grundsätzlich zutreffenden Monats der buchmäßigen Erfassung währt.

Das Zollamt hat aber bei der Berechnung der Abgabenerhöhungen auch Säumniszeiträume vor der Fälligkeit der ursprünglichen Zollschuld miteinbezogen. Dies geschah im Lichte der vorstehend zitierten Normen zu Unrecht und die jeweilige Festsetzung der Abgabenerhöhung war daher im Rahmen der vorliegenden Entscheidung entsprechend zu berichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung (siehe ) ist der oben erwähnte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dann nicht eingehalten, wenn eine Abgabenerhöhung stattfindet, obwohl die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung anzulasten ist.

Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des VwGH und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts, die dem Gemeinschaftsrecht widersprechen, durch dessen Durchgriffsrecht verdrängt werden, ist zu prüfen, ob im beschwerdegegenständlichen Verfahren der Zollbehörde eine entsprechende Verzögerung vorzuwerfen ist.

Gemäß Artikel 218 Absatz 3 ZK hat die buchmäßige Erfassung einer unter anderen als den in Artikel 218 Absatz 1 ZK vorgesehenen Voraussetzungen entstandenen Zollschuld innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, a) den betreffenden Abgabenbetrag zu berechnen und b) den Zollschuldner zu bestimmen.

In den vorliegenden Abgabenverfahren ergibt sich aus den vom Zollamt vorgelegten Verwaltungsakten, dass Letzteres am  (Rücklangung der Vorhalte an die Gesamtschuldner) der Fall war. Trotzdem ist die nachträgliche buchmäßige Erfassung erst deutlich später (nämlich zwischen 8. Juli und ) erfolgt. Umstände, die den Schluss zulassen, dass diese Zeitverzögerung nicht ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist, sind den Aktenvorgängen nicht zu entnehmen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die Vorschreibung der Abgabenerhöhung daher nur insofern als verhältnismäßig, als sie jene Säumniszeiträume betrifft, die zwischen dem Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und dem  angefallen sind.

Die Festsetzung der Abgabenerhöhungen war daher unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen zu Gunsten der Bf. abzuändern.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bleiben keine Zweifel im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (). Dem (bedingten) Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH war daher nicht zu entsprechen.

Bei der Lösung der von der Bf. in den Mittelpunkt ihrer Einwendungen gestellten Rechtsfragen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Da auch sonst keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten, war die Revision als unzulässig zu erklären.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 108 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Schlagworte
Zubereitung
Tee
Zolltarif
Abgabenerhöhung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200081.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at