TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.06.2014, RV/7102713/2010

Mehrfache Eingabengebühr für Verfassungsgerichtshofbeschwerde mehrerer Beschwerdeführer in einem Schriftsatz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr., betreffend Abweisung eines Antrages auf Zurückzahlung einer Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Eingabe vom erklärte der Beschwerdeführer (Bf.) gegenüber dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, dass seitens seiner Kanzlei für eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde zur Zahl U 1 bis 4/08 für A. B., C. D., mj. E. und F. B. zuviel an Eingabengebühr einbezahlt worden sei und beantragte einen Betrag in Höhe von € 660,00 auf sein Konto bei der P.S.K. retour zu überweisen.
Dazu verwies der Bf. auf das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis 2007/01/0260 bis 0261, aus dem hervorgehe, dass die Eingabengebühr nur einfach zu bezahlen sei, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde anfechten.
Aus dem in Kopie beigelegten Beleg geht hervor, dass der Bf. im Februar 2009 der P.S.K. unwiderruflich einen Überweisungsauftrag in Höhe von € 880,00 zur Entrichtung der Eingabengebühr für die oa. Verfassungsgerichtshofbeschwerde erteilt hat.

Auf Grund eines Ersuchens übermittelte der Bf. dem Finanzamt  eine Kopie der gegenständlichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom  sowie eine Kopie des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom .

Aus der Beschwerdeschrift geht hervor,
dass der Bf. als Bevollmächtigter für die oa. Beschwerdeführer gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom , Zlen E11 10-l/2008-6E, E11 11-l/2008-6E,  E11 12-l/2008-5E und E11 13-1/2008-5E,  Beschwerde gem Art 144a B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben hat.
Ausdrücklich beantragte die Beschwerdeführer "die Erkenntnisse" aufzuheben und weiters der belangten Behörde den Ersatz der Kosten für vier Beschwerden aufzutragen.
Gleichzeitig beantragten die Beschwerdeführer die Bewilligung von Verfahrenshilfe.
Weiters geht aus der Beschwerdeschrift hervor, dass der Asylgerichtshof mit den angefochtenen Erkenntnissen die Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Abweisung der Asylanträge, die die zu einer Familie gehörigen Beschwerdeführer am gemeinsam gestellt hatten, und gegen die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien abgewiesen hatte.
Mit dem Beschluss vom hat der Verfassungsgerichtshof
die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde ablehnt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den Antrag auf Zurückzahlung von € 660,00 Eingabengebühr unter Bezugnahme auf § 241 Abs. 2 BAO mit der Begründung ab, dass sich das vom Bf. zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis ausdrücklich auf eine gemeinsame Beschwerde mehrerer Beschwerdeführer gegen einen Bescheid beziehe. Im gegenständlichen Fall seien jedoch vier Erkenntnisse von vier Beschwerdeführern angefochten worden.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde der Abweisungsbescheid ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten, wobei der Bf. im Wesentlichen unter Hinweis auf § 53 VwGG meinte, dass die Eingabengebühr nur einfach zu bezahlen gewesen wäre.

Mit Bescheid vom setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des anhängigen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2010/16/0226, betreffend eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2218-W/10, aus.
Mit Beschluss vom lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.


Sachverhalt und Beweiswürdigung

Fest steht,
dass vom Bf. gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofs vom , Zlen E11 10-l/2008-6E, E11 11-l/2008-6E, E11 12-l/2008-5E und E11 13-1/2008-5E, mit welchen der Asylgerichtshof die Berufungen der Beschwerdeführer betreffend deren Anträge auf internationalen Schutz und die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien abgewiesen hatte, eine mit  datierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu den Zahlen U 1 bis 4/08 als Bevollmächtigter für die Beschwerdeführer A. B., C. D., mj. E. und F. B.  eingebracht worden ist,
dass der Bf. dafür eine Eingabengebühr gemäß § 17a Z 1 VfGG von insgesamt € 880,00 entrichtet hat
und dass der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe gleichzeitig mit der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom abgewiesen worden ist.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Erklärungen des Bf. und den von ihm vorgelegten Schriften.


Rechtslage

Auf Grund des § 17a VfGG in der hier maßgeblichen Fassung ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der dort unter Z 1 bis 6 angeführten Bestimmungen eine Eingabengebühr in Höhe von 220 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß der Z 3 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. In der Z 4 ist bestimmt, dass die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten ist. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (vormals das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien) in erster Instanz zuständig (Z 5). Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 (Z 6).

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und iV mit § 17a Z 6 VfGG auch bei der gegenständlichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist auf Grund des § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr gemäß § 7 GebG nur im einfachen Betrage zu entrichten.

Die auf Grund des § 17a Z 6 VfGG sinngemäß anzuwendende Bestimmungen des § 241 Abs. 2 BAO lautet:

"Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen."


Erwägungen

Dass es sich bei der gegenständlichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde um eine Eingabe handelt, die der Gebühr gemäß § 17a VfGG unterliegt, ist unbestritten.

Fraglich ist, ob die Gebühr zu Recht mehrfach entrichtet worden ist oder lediglich im einfachen Betrag zu entrichten gewesen wäre.

Nach der gemäß § 17a Z 6 VfGG anzuwendenden Bestimmung des § 7 GebG ist die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass diese in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder wenn sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten. Der Begriff einer solchen Rechtsgemeinschaft iS des § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Schuld- und Forderungsgemeinschaften. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (vgl. ; und ).

Zum einen kann aber von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf einen Gebührengegenstand nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird und zum anderen vermag die Gleichartigkeit der mit den Beschwerden jeweils verfolgten Interessenlagen bzw. der Rechtsgründe der erhobenen Berufungen die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (vgl. ).

Entgegen der Ansicht des Bf. können die angefochtenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes nicht als ein Bescheid angesehen werden, auch wenn die Beschwerdeführer zu einer Familie gehören und die Familienmitglieder gemeinsam die beschwerdegegenständlichen Asylanträge gestellt haben.

Auf Grund des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen und es erhält jeder Asylwerber einen gesonderten Bescheid.

Es findet sich im Verfassungsgerichtshofgesetz keine Bestimmung, dass Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 gegen abweisende Erkenntnisse des Asylgerichtes, betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz, nur gemeinsam Beschwerde gemäß Art.144a B-VG einbringen können und dass der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde grundsätzlich in einem, für alle Beschwerdeführer gleich lautend, zu entscheiden habe. Selbst der Asylgerichtshof hat dem Familienangehörigen eines Fremden, welchem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzugestehen ist, den gleichen Schutzumfang nur nach Maßgabe des Vorliegens der in § 34 Abs.2 und 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen zuzugestehen. Somit ist auch bei diesen Entscheidungen grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen und es kann das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Anträge grundsätzlich verschieden sein (vgl. ).

Mit der gegenständlichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde von den einzelnen Beschwerdeführern jeweils gegen die an sie getrennt gerichteten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes Beschwerde erhoben.

Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. ).

Dem vom Bw. ins Treffen geführten Erkenntnis des lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

Es ist daher die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG für die gegenständliche Eingabe mehrfach, dh. in Höhe von € 880,00 (4 x € 220,00), angefallen, sodass für eine Rückzahlung nach § 241 Abs. 2 BAO kein Raum war.


Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird im Besonderen auf sowie auf die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 7 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 1 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102713.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at