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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.07.2014, RV/7101721/2010

Zeitliches Ausmaß eines Beschäftigungsverhältnisses

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde vom des Bf. , gegen den Bescheid des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) des Jahres 2007 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) des Jahres 2007 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, brachte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung betreffend des Jahres 2007 beim Finanzamt ein.

Laut einem Versicherungsauszug der Österreichischen Sozialversicherung war der Bf. im Jahre 2007 bei folgenden Arbeitgebern angemeldet:

vom bis zum  war der Bf. bei der Firma 1 iSd § 4 Abs 4 ASVG pflichtversichert,

vom 2. Jänner bis zum als Arbeiter bei der Firma 2,

vom bis zum als Arbeiter bei der Firma3

und vom bis zum bei der Firma4 .

Gemäß dem o. e.  Versicherungsdatenauszug erhielt der Bf. außerdem von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse betreffend den Zeitraum vom 3. September bis zum 14. September eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung sowie betreffend den Zeitraum vom bis zum eine Winterfeiertagsentschädigung und vom AMS Wien betreffend den Zeitraum vom bis zum Arbeitslosengeld.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom gab das Finanzamt dem Bf. bekannt, dass dessen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht erledigt werden könne, da die Arbeitgeber 1, 2 und 4 ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Lohnzetteln nicht nachgekommen seien. Daher werde der Bf. ersucht, einen Lohnzettel für das Jahr 2007 sowie sonstige Lohnunterlagen (Dienstzettel, An-Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse, Abrechungen usw.) vorzulegen.

Für den Fall, dass der Bf. keinen Jahreslohnzettel vorlegen könne, wurde er vom Finanzamt ersucht, einen beiliegenden Fragebogen vollständig und richtig ausgefüllt zu retournieren.

Angemerkt wird, dass im Akt des Finanzamtes u. a. folgende Unterlagen aufliegen:

1.) betreffend der Firma 2:

eine Kontrollmitteilung betreffend Lohnzettelübermittlung für das Jahr 2007 vom . Angemerkt wird, dass auf dieser u. a. vermerkt ist, dass das genannte Unternehmen bis dato - - noch keine Lohnzetteldaten oder falsche Lohnzettel übermittelt habe,

eine Kopie der Anmeldung des Bf. bei der Österreichischen Sozialversicherung, versehen mit einem Stempel der Wiener Gebietskrankenkasse vom ,

eine Lohn- und Arbeitsbestätigung des genannten Unternehmens betreffend den Bf., datiert mit dem ,

drei den Bf. betreffende Lohnabrechnungen - mtl. Bruttolohn jeweils Euro 1.830, LSt-Tage Jänner bzw. März 30, Februar 28 - hinsichtlich der Monate Jänner bis März 2007

sowie

ein handschriftlich beantworteter Bauvorhalt in dem die Frage, in welchem Zeitraum der Befragte - angemerkt wird, dass die Person des Befragten in diesem Bauvorhalt nicht namentlich genannt ist, dass dieser undatiert und nicht unterschrieben ist - beim letztangeführten Unternehmen beschäftigt gewesen sei wie folgt beantwortet wurde: 2.1. - 12. Monat nicht eindeutig lesbar, 2007. Hinsichtlich der dort erstellten Monatsangabe ist anzumerken, dass diese am ehesten noch der Ziffer 7 und somit dem Monat Juli entspricht.

In dieser Bauvorhaltsbeantwortung wurde als ausgeübte Tätigkeit das Wort "Facharbeiter" und die mittlere tägliche Arbeitszeit mit acht bis neun Stunden täglich angegeben. Der monatliche Nettolohn habe Euro 1.200 bis Euro 1.300 betragen und sei in bar auf der Baustelle ausbezahlt worden. Die Frage, ob seitens des Befragten offene Forderungen gegenüber dem letztgenannten Unternehmen bestünden, wurde ebenso wie die Frage, ob von diesem Forderungen nach dem IESG geltend gemacht worden seien, mit "nein" beantwortet.

2.) betreffend der Firma 3:

eine Kontrollmitteilung betreffend Lohnzettelübermittlung für das Jahr 2007 vom . Angemerkt wird, dass auf dieser u. a. vermerkt ist, dass das genannte Unternehmen bis dato - - noch keine Lohnzetteldaten oder falsche Lohnzettel übermittelt habe,

die Monate April 2007 bis August 2007 betreffende Lohnzettel - mtl. Bruttolohn April Euro 982,91, Mai bis August jeweils Euro 1.830 - versehen mit dem Vermerk, dass der Bf. am beim letztangeführten Unternehmen eintrat

sowie

eine den Bf. betreffender SV-Ausdruck aus dem hervorgeht, dass die Anmeldung bei der Wiener Gebietskrankenkasse am einlangte und auf der weiters u. a. vermerkt ist, dass der Bf. bei der Firma 3 39 Stunden pro Woche beschäftigt war.

Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) betreffend des Jahres 2007 am und legte diesem, soweit dies die Firma 2 betraf, einen Lohnzahlungszeitraum vom 2. Jänner bis zum 12. Juli und soweit dies die Firma 3betraf, einen solchen vom 16. April bis zum 30. September zugrunde.

In der am gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der u. a. Bf. vor, dass er als Arbeiter jeden Monat die Lohnsteuer bezahlt habe und dass er lediglich die Nettobeträge erhalten habe.

Mit Schreiben vom ergänzte der Bf. seine Beschwerde dahingehend, dass die das Jahr 2007 betreffende Lohnsteuernachzahlung nicht richtig berechnet worden sei, da u. a. der Jahreslohnzettel der Firma2nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Bei dieser sei er vom bis zum und nicht wie angegeben bis zum beschäftigt gewesen. Ab dem sei er bei der Firma 3 beschäftigt gewesen. Der die Firma 2betreffende Lohnzettel sei wie folgt zu korrigieren:

Bruttobezüge (210) Euro 5.290

SV-Beiträge für lfd Bezüge (230) Euro 477

Steuerpflichtige Bezüge (245) Euro 5.013

Einbehaltene Lohnsteuer Euro 861

Anrechenbare Lohnsteuer (260) Euro 861.

Das Finanzamt erließ am eine abändernde Berufungsvorentscheidung in der es die vom Bf. (im Jahre 2007) von der Firma 2 bezogenen Einkünfte wiederum iHv Euro 9.498,43 zum Ansatz brachte und diesbezüglich begründend ausführte, dass der Bf. laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung bis Juli 2007 beim letztgenannten Dienstgeber beschäftigt gewesen sei. Im Schreiben des Finanzamtes vom habe der Bf. bekannt gegeben, dass er bis Juli 2007 bei diesem Dienstgeber gewesen sei und dass diesem gegenüber keine Forderungen bestanden hätten. Die in der Berufung angeführten Einwände hätten keinen Grund für eine Abänderung des diesbezüglichen Lohnzettels ergeben.

Am brachte der Bf. einen mit dem datierten Vorlageantrag beim Finanzamt ein. In diesem wiederholte er im Wesentlichen das o. e. Beschwerdevorbringen und wies weiters darauf hin, dass er bei der Wiener Gebietskrankenkasse in einer Niederschrift bereits auf deren (Falsch)meldung aufmerksam gemacht habe.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde des Bf. dem UFS zur Entscheidung vor.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Angemerkt wird, dass vom BFG im Firmenbuch hinsichtlich der Firma 2durchgeführte Recherchen ergaben, dass der Konkurs über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Juli2007 eröffnet und die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst wurde. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Eintragung der amtswegigen Löschung erfolgte am .

Weitere vom BFG hinsichtlich des im vorigen Absatz genannten Unternehmens angestellte Recherchen ergaben, dass dieses ab dem über keine gültige UID-Nummer verfügte.

Außerdem ersuchte das Bundesfinanzgericht die Wiener Gebietskrankenkasse um Übermittlung der im vorletzten Absatz erwähnten Niederschrift sowie um Übermittlung eines Prüfberichtes betreffend die Firma 2 hinsichtlich des Jahres 2007.

Die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelte dem BFG in der Folge nachstehende Unterlagen:

1.) Die Kopie einer Niederschrift, aufgenommen am anlässlich einer Vorsprache des Bf. bei dieser betreffend die Firma 2 in der wörtlich wie folgt ausgeführt wurde:

"Ich war vom bis bei oa. Dienstgeber als Natursteinverleger beschäftigt. Aufgenommen wurde ich von Herrn Peter, dessen Familiennamen ich leider nicht weiß. Bei der Aufnahme wurde ein Bruttomonatslohn von Euro 1.830 vereinbart. Tatsächlich habe ich meinen gesamten Lohn bar auf die Hand erhalten. Bei der Übernahme musste ich einen Beleg unterschreiben.

Meine Arbeitszeit war von Montag bis Donnerstag von 7 Uhr bis 16 Uhr und Freitag von 7 Uhr bis 14 Uhr.

Zuletzt habe ich auf einer Baustelle in 1210 Wien, Pragerstraße, bei einem Wohnhaus im Subauftrag für die Firma 5 gearbeitet.

Weisungen habe ich vom Polier der Firma 5 erhalten, der auch meine Arbeitsleistung kontrollierte.

Ich wurde gekündigt.

Auf Grund meiner Kontrolle habe ich festgestellt, dass ich vom bis zur Sozialversicherung gemeldet wurde. Ich ersuche daher die Kasse vom bis meine Versicherungspflicht zu überprüfen und die entsprechenden Berichtigungsmeldungen einzuholen."

2.) Die Kopie eines von der Wiener Gebietskrankenkasse an den Bf. gerichteten Schreibens vom . In diesem wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:

"Anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache im Kundenverkehr der Wiener Gebietskrankenkasse teilen wir mit, dass anlässlich einer Beitragsprüfung aufgrund Ihrer Konkursforderung vom bis Versicherungspflicht festgestellt wurde. Die Versicherungszeit wurde dem Entgeltanspruch entsprechend gespeichert."

3.) Kopien der Seiten 1/30, 15/30 und 24/30 des die Firma 2betreffenden Prüfberichtes der Wiener Gebietskrankenkasse. Auf dessen Seite 1/30 ist unter der Rubrik "Prüfungsart und Prüfungszeitraum" Folgendes vermerkt:

"Auswahlkriterium: Insolvenzprüfung (IN) (SV)

Insolvenzart: Konkursabschlussprüfung

Prüfungszeitraum: bis 09.09.9999"

Als Ergebnis dieses Prüfberichtes scheint unter der Rubrik "Ergebnis" ein Gesamtbetrag von Euro 324.354,11 (Nachrechnungsbetrag Euro 280.116,54 + Zinsen Euro 44.237,57) auf.

Auf dessen Seite 15/30 scheinen die Namen von siebzehn Dienstnehmern des genannten Unternehmens samt deren Sozialversicherungsnummern sowie die diese betreffenden Beitragsgrundlagen auf. Hinsichtlich des Bf. ist dort für die Monate 1 - 7 des Jahres 2007 eine Beitragsgrundlage iHv Euro 11.271,06 sowie diesbezüglich anfallende Sozialversicherung iHv Euro 1.240,12 verzeichnet. Angemerkt wird, dass die dort hinsichtlich der übrigen sechzehn Dienstnehmer aufscheinenden Beitragsgrundlagen zwischen Euro 2.054,50 und Euro 9.509,95 betragen.

Auf Seite 24/30 des o. e. Prüfberichtes scheinen die Namen von 30 Dienstnehmern samt deren Sozialversicherungsnummern und hinsichtlich der Forderungsqualifikation jeweils das Wort "Konkursforderung" auf. Diesbezüglich ist hinsichtlich des Bf. weiters der Zeitaum - vermerkt. Angemerkt wird diesbezüglich weiters, dass lediglich betreffend zweier weiterer dort aufscheinender Arbeitnehmer ein ein halbes Jahr übersteigender Zeitraum vermerkt ist. Sämtliche der übrigen dort aufscheinenden und die restlichen 27 Dienstnehmer betreffenden Zeiträume unterschreiten die Dauer von vier Monaten.

Vom Bundesfinanzgericht bei der Wiener Gebiestskrankenkasse durchgeführte Recherchen hinsichtlich der Anzahl der von der Firma 2 in den Jahren 2006 und 2007 bei der WGK angemeldeten Arbeitnehmer ergaben, dass im Zeitraum vom bis zum 241 Arbeitnehmer von diesem Unternehmen zur Sozialversicherung gemeldet wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhaltsmäßig steht Folgendes fest:

Der Bf. war im Jahre 2007 seitens der Firma 2 im Zeitraum vom 2. Jänner bis zum 12. Juli mit einem monatlichen Bruttolohn iHv Euro 1.830 zur Sozialversicherung gemeldet und bei dieser im Ausmaß von rund 40 Wochenstunden beschäftigt.

Außerdem war der Bf. im genannten Jahr im Zeiraum vom 16. April bis zum 30. September seitens der Firma 3mit einem monatlichen Bruttolohn iHv Euro 1.830 zur Sozialversicherung gemeldet und bei dieser im Ausmaß von 39 Wochenstunden beschäftigt.

Die Firma 2 wurde am - die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft erfolgte am - in das Firmenbuch eingetragen. Diese übermittelte dem Finanzamt keine Lohnzetteldaten und verfügte seit dem  über keine UID-Nummer.

Über das Vermögen des genannten Unternehmens wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Juli2007 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Eintragung der amtswegigen Löschung dieser Firma erfolgte am .

Im Zeitraum vom bis zum waren 241 Dienstnehmer von der Firma 2 zur Sozialversicherung gemeldet.

Der Bf. machte betreffend des genannten Unternehmens keine Forderungen nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz geltend. Die Frage, ob Forderungen des Bf. gegenüber dem in Rede stehenden Unternehmen offen seien, beantwortete dieser mit "nein".

Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

Generell hat die Abgabenbehörde nach § 167 Abs 2 BAO, respektive ob der Bestimmung des § 269 Abs 1 BAO, gemäß der die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse haben, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind, das Bundesfinanzgericht, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (zB ; , 97/16/0067; , 2000/17/0017; , 2004/16/0232).

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Die Beweiswürdigung ist nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (zB ; , 2009/15/0011; , 2005/13/0166; ,2008/13/0148), also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (zB ; , 2005/15/0165; , 2007/15/0234, 0236) bzw den Erfahrungen des täglichen Lebens (; , 98/16/0134; , 2010/16/0168) entsprechen.

Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, dh ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich der Überprüfung durch den Gerichtshof (zB ; , 2007/13/0134; , 2017/17/0057). Der VwGH prüft die Beweiswürdigung somit nur auf ihre Schlüssigkeit (zB ; , 2009/16/0187; , 2009/15/0017; , 2009/13/0258).

Im vorliegenden Fall nimmt es das Bundesfinanzgericht als erwiesen an, dass der Bf. lediglich im Zeitraum vom bis zum bei der Firma 2 beschäftigt war.

Diese in freier Beweiswürdigung und unter Beachtung der oben diesbezüglich dargestellten Grundsätze getroffene Annahme gründet sich auf folgende Umstände:

Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Bf. unstrittig vom bis zum im Ausmaß von 39 Wochenstunden bei der Firma 3beschäftigt war. Weiters gab der Bf. in der o. e. Bauvorhaltsbeantwortung - diese ist zwar weder datiert noch mit einem Namen versehen, dennoch ist wiederum in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass diese vom Bf. persönlich verfasst wurde; für eine anderslautende Annahme ist bereits deshalb kein Raum, da das Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom ausdrücklich auf diese Bezug nahm indem dort ausgeführt wurde, dass der Bf. im Schreiben vom angegeben habe, bis Juli 2007 beim Dienstgeber 2 (beschäftigt) gewesen zu sein und dass keine Forderungen diesem gegenüber bestanden hätten - bekannt, dass die mittlere Arbeitszeit beim letztangeführten Unternehmen acht bis neun Stunden täglich betragen habe. Das bedeutet, dass der Bf. unter Zugrundelegung der vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 vom  zum Ansatz gebrachten Lohnzahlungszeiträume betreffend der beiden letztangeführten Unternehmen, auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen, in der Zeit vom bis zum wöchentlich in etwa insgesamt 80 Stunden beschäftigt gewesen wäre. Dass ein Arbeitnehmer bei zwei verschiedenen Arbeitgebern über einen Zeitraum von nahezu drei Monaten gleichzeitig jeweils 40 Stunden beschäftigt ist, widerspricht bereits im Hinblick darauf, dass ausgeschlossen werden kann, dass diesfalls auch nur einer dieser beiden Arbeitgeber eine derartige Konstellation akzeptieren würde, jeglicher Erfahrung des täglichen Lebens. Zwei parallel bestehende Vollarbeitszeitverhältnisse in Einklang zu bringen, erscheint außerdem sowohl in faktsicher als auch in zeitlicher Hinsicht als nicht denkbar.

Dazu kommt, dass der Umstand, dass die UID-Nummer der Firma 2 lediglich bis zum gültig war, dafür spricht, dass diese ihre wirtschaftlichen Aktivitäten in zeitlicher Nähe zu diesem Datum beendete.

Dass die Abmeldung des Bf. zur Sozialversicherung nicht mit dem sondern erst mit dem  seitens des genannten Unternehmes erfolgte, erscheint im Hinblick darauf, dass von diesem in den Jahren 2006 und 2007 241 Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet waren sowie darauf, dass dieses zum erstangeführten Zeitpunkt offensichtlich enormen wirtschaftlichen Problemen gegenüberstand - w. o. ausgeführt verfügte die Firma 2 ab dem über keine gültige UID-Nummer mehr, der Konkurs über deren Vermögen wurde am Juli2007 eröffnet - erklärbar. Dass ein Unternehmen, das sich in einer derartigen Situation befindet wie das in Rede stehende seinen Meldepflichten der Sozialversicherung gegenüber nicht oder in nicht genügender Weise nachkommt, entspricht im Hinblick auf die Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer sowie auf den Umstand, dass deren Arbeitsverhältnisse in der Regel nur kurz andauerten - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen betreffend der Seiten 15/30 und 24/30 des ggstdl. Prüfberichtes der Wiener Gebietskrankenkasse wird verwiesen - dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.

Außerdem bestanden seitens des Bf., entgegen dem o. e. Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom , keine Forderungen dem in Rede stehenden Unternehmen gegenüber. Weiters machte dieser auch keine Forderungen nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz geltend.

In Ansehung des oben Gesagten erschien dem BFG trotz der Angaben, die der Bf. in der o. e. Bauvorhaltsbeantwortung hinsichtlich der Dauer seiner Beschäftigung bei der Firma 2 erstellte - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - jedenfalls die Variante, wonach dieser lediglich in den Monaten Jänner, Februar und März 2007 beim letztangeführten Unternehmen beschäftigt war, bei weitem wahrscheinlicher als jene, wonach dieses Beschäftigungsverhältnis bis zum andauerte.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern der vorliegende Sachverhalt zum Zwecke der Ermittlung des Zeitraumes der Beschäftigung des Bf. bei der Firma 2 in freier Beweiswürdigung beurteilt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: ein Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101721.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at