Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Peter Maurer in der Finanzstrafsache gegen A, Adresse1, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt, 6010 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde [erster Instanz] vom , StrNr., über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG folgendes Erkenntnis gefällt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde [erster Instanz] gegen die Beschwerdeführerin zur StrNr. ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A-KG im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 10-12/2008, 01-03/2009, 04-06/2009 und 08/2009 in Höhe von € 70.507,57 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Sie habe hiemit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzstrafverfahren sei aufgrund der Umsatzsteuerprüfung im Juli 2009, AB-Nr., sowie des durchgeführten Untersuchungsverfahrens einzuleiten gewesen. Demnach seien für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 Aufwendungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht geltend gemacht und somit zu Unrecht Vorsteuern lukriert worden und für die Zeiträume 04-06/2009 und 08/2009 verspätete Voranmeldungen eingereicht und auch keine entsprechenden Vorauszahlungen geleistet worden.
Da die Verpflichtung zur Abgabe von entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung allgemein bekannt seien und der Verdacht bestehen würde, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass durch Abgabe unrichtiger bzw. verspätete Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen Abgabenverkürzungen eintreten würden, sei obiger Tatverdacht auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der gegenständliche Bescheid werde zur Gänze aus dem Grunde der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten.
1. Der Behörde sei mehr als nur bekannt, dass zu GZ1 der Staatsanwaltschaft Innsbruck bzw. zu GZ2 des Landesgerichtes Innsbruck die gerichtliche Strafsache gegen B anhängig sei. Im Zuge dessen sei von der Staatsanwaltschaft Innsbruck die Durchsuchung sämtlicher Wohn-, Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten der A-KG und der Beschwerdeführerin unter der Adresse2, sowie die Durchsuchung der auf die Beschwerdeführerin zugelassenen, von ihr benutzten bzw. mitbenutzen Kraftfahrzeuge angeordnet worden. Bei der in der Folge durchgeführten Durchsuchung am habe die Beschwerdeführerin freiwillig ihre Geschäftsunterlagen an die Beamten der Steuerfahndung Team West ausgehändigt. Diese sowie weitere Unterlagen seien am von den Beamten der Steuerfahndung Team West beschlagnahmt worden.
Infolge erfolgreichen Einspruches der Beschwerdeführerin gemäß § 106 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) sei ebendiese Beschlagnahme mittlerweile aufgehoben und die betreffenden Unterlagen nach mehrmaliger Intervention des Vertreters sowie nach Mitteilung und Antrag an das Landesgericht durch die Steuerfahndung Team West schlussendlich doch noch zurückgestellt worden.
Aufgrund der o.a. Ausführungen seien sämtliche Beamten des Finanzamtes, die mit dem diesbezüglichen Strafverfahren und dem hier eingeleiteten Finanzstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin tätig sind, wegen Befangenheit abzulehnen. Die Befangenheit würde sich schon alleine daraus ergeben, dass, obwohl durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck ausdrücklich die Herausgabe der am beschlagnahmten Unterlagen angeordnet worden sei, die Beamten der Steuerfahndung Team West diese Unterlagen zunächst nicht hätten aushändigen wollen. Wie schon erwähnt, habe es mehrmaliger Interventionen des Vertreters der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie beim Landesgericht Innsbruck bedurft, damit diese Unterlagen endlich ausgehändigt worden seien.
2. Die Schlussfolgerung in der Begründung des angefochtenen Bescheides im dritten Absatz sei nicht nachvollziehbar. Es würde sich um eine reine Unterstellung handeln, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe bzw. es sogar für gewiss gehalten habe, dass durch Abgabe unrichtiger bzw. verspätete Abgabe entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgabenverkürzung eintreten würde, weshalb obiger Tatverdacht schon allein in subjektiver Hinsicht nicht gegeben sei.
Es werden sohin die Anträge gestellt:
1. Es wolle mit Bescheid über den Ablehnungsantrag bezüglich sämtlicher Beamten der Finanzstrafbehörde erster Instanz als befangen abgesprochen werden.
2. Es wolle der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werden.
3. Es wolle weiters dem Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung stattgegeben werden, da durch die Vollziehung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollziehung gebieten würden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 83 Abs. 2, 1. Satz FinStrG ist der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.
Zwar ist seit Inkrafttreten des § 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 104/2010 am gegen einen solchen Bescheid ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Diese Bestimmung ist aber nicht anzuwenden auf zum anhängige Beschwerden gegen derartige Einleitungsbescheide (§ 265 Abs. 1p FinStrG).
Dies bedeutet, dass das gegenständliche, zum anhängige Rechtsmittelverfahren (bzw. nunmehr: Beschwerdeverfahren) betreffend die Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde [erster Instanz] vom , StrNr., zu Ende geführt werden muss.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Die Verkürzung einer Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen, nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren Nachweisen). Gerade beim Tatbestand im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (vgl. ).
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen ist. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462).
Mit Gesellschaftsvertrag vom errichteten die Beschwerdeführerin A und C die A-KG mit Sitz in Innsbruck. Die Beschwerdeführerin war unbeschränkt haftende Gesellschafterin, ihr oblag die Geschäftsführung und selbständige Vertretung der Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin war gegenüber dem Finanzamt zeichnungsberechtigt und ist auch faktisch als Vertreterin der A-KG im Sinne des § 81 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgetreten. Im Gewinnfeststellungsakt der A-KG, StNr., finden sich mehrere von der Beschwerdeführerin persönlich unterschriebene Eingaben, z.B. der (undatierte) "Fragebogen" anlässlich der Eröffnung des Gewerbebetriebes und die Umsatzsteuererklärung für 2008 vom . Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten der A-KG zuständig und verantwortlich war.
Für die A-KG wurden (unter anderem) Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 10/2008 bis 03/2009 eingebracht.
Laut Prüfungsauftrag vom fand bei der A-KG zu AB-Nr. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Zeiträume 08/2003 bis 03/2009 statt. Mit Prüfungsauftrag vom wurde der Prüfungszeitraum ausgedehnt und die Außenprüfung hinsichtlich der Zeiträume 10/2008 bis 05/2009 auf Grundlage der § 147 BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG durchgeführt.
a) Zu den Zeiträumen 08/2008 bis 03/2009:
Bei der Außenprüfung zu AB-Nr. wurde festgestellt, dass von der A-KG im Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 geltend gemachte Vorsteuerbeträge für Fremdleistungen in Höhe von € 37.390,71, denen Rechnungen der B-KG, der A-GmbH und der B-GmbH zugrunde lagen, nicht anzuerkennen waren.
1. B-KG:
Die B-KG (laut Firmenwortlaut auf den Rechnungen: "B1-KG") ist wegen rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögens aufgelöst (Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom Datum,GZ3).
Die hier gegenständlichen Rechnungen der "B1-KG" betreffen vorgeblich Leistungen im September 2008 und wurden vorgeblich im Oktober 2008 ausgestellt, als die B-KG bereits aufgelöst war. Die Unterschriften von D, mit denen diese Zahlungen bestätigt wurden, stimmten nicht mit vorliegenden Vergleichsunterschriften überein.
Die Rechnungen wurden laut Buchhaltung der A-KG bar bezahlt. Nach Angaben der Beschwerdeführerin erfolgten die Zahlungen an D. Diese ist aber laut Zentralem Melderegister seit nicht mehr in Österreich gemeldet und nach Rumänien verzogen.
2. A-GmbH:
Die A-GmbH (laut Firmenwortlaut auf den Rechnungen: "A1-GmbH") verfügte laut Gewerberegister lediglich über eine Gewerbeberechtigung als "Baumeister", nicht aber für das Reinigungsgewerbe. Sie ist infolge Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom Datum,GZ4). Die hier gegenständlichen Rechnungen der "A1-GmbH" wurden zwischen Oktober 2008 und Jänner 2009 ausgestellt und vorgeblich bar bezahlt. Die Unterschriften von E, mit denen diese Zahlungen bestätigt wurden, stimmten nicht mit Vergleichsunterschriften überein. Laut Abgabenkonto der A-GmbH wurden für diese Gesellschaft für die Zeiträume 01-11/2008 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingebracht bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen festgesetzt. Für die Zeiträume 12/2008 bis 04/2009 erfolgten Festsetzungen der Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils mit € 0,00; die Umsatzsteuer für 2009 wurde mit Bescheid vom ebenfalls mit € 0,00 festgesetzt.
3. B1-GmbH, vormals B-GmbH:
Die gegenständlichen Rechnungen der (damals) B-GmbH wurden von Jänner bis März 2009 ausgestellt. Auch hier erfolgten vorgeblich ausschließlich Barzahlungen, wobei auch diese Unterschriften (in diesem Falle von F), mit denen diese Zahlungen bestätigt wurden, nicht mit Vergleichsunterschriften übereinstimmen.
Umsatzsteuervoranmeldungen wurden von dieser Gesellschaft nicht eingereicht. Die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2008 und 2009 wurden wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß § 184 BAO geschätzt, wobei der Umsatzsteuerbemessung ausschließlich Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a UStG 1994) zugrunde gelegt wurden.
Zusammenfassend lässt sich damit feststellen, dass die gegenständlichen Rechnungen der B-KG, der A-GmbH und der (vormals) B-GmbH, mit denen Vorsteuerabzüge geltend gemacht wurde, zu Zeitpunkten ausgestellt wurden, an denen die vorgeblich ausstellenden Firmen nicht mehr existierten bzw. für die von diesen Firmen den Abgabenbehörden keine entsprechenden Umsätze erklärt wurden. Zudem wurde im Zuge der Außenprüfung festgestellt, dass die auf den Rechnungen angeführten Zahlungsbestätigungen Unterschriften aufweisen, welche augenscheinlich nicht mit den für diese Personen vorliegenden Vergleichsunterschriften übereinstimmen (vgl. dazu Tz. 1 der Niederschrift über das Ergebnis der Außenprüfung zu AB-Nr. vom ). Es bestehen daher hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsteuer aufgrund von Scheinrechnungen und damit zu Unrecht geltend gemacht wurde.
Die Höhe dieser bei der Außenprüfung nicht anerkannten Vorsteuerbeträge beläuft sich für den Zeitraum 10/2008 auf € 6.457,13, für 11/2008 auf € 5.165,20, für 12/2008 auf € 7.056,33, für 01/2009 auf € 6.351,20, für 02/2009 auf € 6.496,75 und für 03/2009 auf € 5.864,10, insgesamt somit auf € 37.390,71. Es besteht damit jedenfalls der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin durch ungerechtfertigtes Geltendmachen der Vorsteuern Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 37.390,71 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
b) Zu den Zeiträumen 04-06/2009 und 08/2009:
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeiträume 04, 05, 06 und 08/2009 wären bis spätestens am 15. Tag des jeweils auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen bzw. eine sich ergebende Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag zu entrichten gewesen. Diesen Verpflichtungen ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Erst verspätet wurden diese Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, nämlich am die Umsatzsteuervoranmeldungen für 04/2009 (Zahllast € 11.760,88) und 05/2009 (Zahllast € 8.938,27), am die Umsatzsteuervoranmeldung für 06/2009 (Zahllast € 10.342,41) und am jene für 08/2008 (Zahllast € 2.075,30). Eine rechtzeitige Entrichtung dieser Beträge erfolgte nicht.
Aufgrund dieser Feststellungen besteht auch der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin unter Verletzung der sich aus § 21 UStG 1994 ergebenden Verpflichtungen Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Zeiträume 04-06/2009 und 08/2009 in Höhe von insgesamt € 31.041,56 bewirkt hat.
Die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist (z.B. ).
Der Verdacht einer Hinterziehung von Jahresumsatzsteuer für 2008 ist nicht gegeben, weil in der für diesen Veranlagungszeitraum eingereichten Umsatzsteuererklärung die gegenständliche Kürzung der Vorsteuerbeträge (10-12/2008) entsprechend berücksichtigt wurde (vgl. den Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom ). Auch für die Jahresumsatzsteuer für 2009 ist kein derartiger Verdacht gegeben, weil die Feststellungen hinsichtlich der Vorsteuer (01-03/2009) zu einem Zeitpunkt erfolgten, als die Erklärungsfrist für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung (§ 134 BAO) noch nicht abgelaufen war bzw. die Umsatzsteuerzahllasten für 04-06/2009 und 08/2009 der Abgabenbehörde – wenn auch verspätet – bekannt gegeben wurden.
Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde ist daher zutreffenderweise von einem Tatverdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa nach § 33 Abs. 1 FinStrG) ausgegangen.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die erzielten Umsätze der Finanzbehörde entsprechend zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind. Dass dies auch die Beschwerdeführerin gewusst hat, ergibt sich schon daraus, dass für die A-KG Umsatzsteuervoranmeldungen – wenn auch verspätet – eingebracht wurden. Weiters ist auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach der Verdacht besteht, dass die gegenständliche Vorsteuer aufgrund von Scheinrechnungen geltend gemacht wurde. Es ist allgemein bekannt, dass solche Scheinrechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. Aufgrund ihrer Zuständigkeiten und der faktischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführerin die Unzulässigkeit dieses Vorsteuerabzuges bekannt war; dennoch wurde dieser mit den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemacht.
Es bestehen damit auch hinreichende Verdachtsmomente, dass die Beschwerdeführerin die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG – auch im Hinblick auf das Erfordernis der Wissentlichkeit im Hinblick auf den Verkürzungserfolg – verwirklicht hat.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin, mit Bescheid über den Ablehnungsantrag bezüglich sämtlicher Beamten der Finanzstrafbehörde [erster Instanz] als befangen abzusprechen, ist darauf zu verweisen, dass ein derartiger Ablehnungsantrag gemäß § 74 FinStrG unter dort näher ausgeführten Voraussetzungen beim Vorstand der Finanzstrafbehörde [erster Instanz] einzubringen gewesen wäre. Die von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Umstände betreffen offensichtlich – nicht näher ausgeführte – Vorgänge bei einer im Rahmen eines vor dem Landesgericht Innsbruck abgeführten Strafverfahrens erfolgten Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen bzw. bei der Rückgabe dieser Unterlagen nach Aufhebung der Beschlagnahme. Es ist nicht ersichtlich, dass solche Umstände einen Einfluss auf die oben dargestellten gegen die Beschwerdeführerin bestehenden Verdachtsmomente haben. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass ein Befangenheitsgrund sich stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen kann (, mit Hinweis auf ). Aus welchen Gründen "sämtliche" Beamte der Finanzstrafbehörde [erster Instanz] befangen sein sollen, wurde nicht dargetan, zumal zwischen der Steuerfahndung Team West und dem Finanzamt (gemeint offenkundig: Innsbruck) als Finanzstrafbehörde [erster Instanz] keine Personenidentität besteht.
Das Beschwerdevorbringen vermag somit eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Abschließend ist festzuhalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten. Mit ihrem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird die Beschwerdeführerin auf diese Entscheidung verwiesen.
Zur Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (zur Frage, unter welchen Voraussetzungen genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind und unter welche Strafbestimmung ein bestimmtes Verhalten zu subsumieren ist, wird auf die oben zitierte Judikatur des Verwltungsgerichtshofes verwiesen), eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Der Beschwerdeführerin steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.
Der Beschwerdeführerin und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch den Amtsbeauftragten, steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 99 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 19 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 74 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 115 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 265 Abs. 1p FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Finanzstrafverfahren Verdacht Befangenheit |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3300002.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at