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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2014, RV/4100457/2013

Vorsteuerabzug bei Errichtung von Parkplätzen für den Alleingesellschafter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr.in Elisabeth Hafner in der Beschwerdesache der BF X, vertreten durch die Confida St. Veit Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Klagenfurter Straße 32a, 9300 St. Veit/Glan gegen die Bescheide des FA Spittal Villach vom 15. Feber 2007 betreffend Umsatzsteuer 2005 und vom betreffend Umsatzsteuer 2006 zu Recht erkannt:

Der mit Schriftsatz vom eingeschränkten Beschwerde wird Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

Die Abgabenfestsetzung erfogt endgültig.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/15/0206, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0171-K/07, mit der der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006 Folge gegeben worden ist, auf Grund einer vom Finanzamt erhobenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Strittig war, ob die Berufungswerberin (nunmehr Beschwerdeführerin) die anlässlich der Errichtung von Parkplätzen auf
a.) im Eigentum ihrer Alleingesellschafterin, der Gemeinde I, stehenden Grundstücken und
b.) in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken,

angelaufenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuern abziehen darf oder - wegen mißbräuchlicher Gestaltung - nicht.

Mit Schriftsatz vom zog die Bf. ihr Vorsteuerabzugsbegehren in Betreff der Parkplätze, die auf den unter Punkt a.) genannten Grundstücken errichteten worden sind, zurück.

Hinsichtlich der Parkplätze auf den unter Punkt b.) erwähnten Grundstücken hat der Verwaltungsgerichtshof im angesprochenen Erkenntnis festgehalten, dass in ihrer in der Folge vorgenommenen entgeltlichen Nutzungsüberlassung an die Gemeinde eine sonstige Leistung iSd § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 in Form der Grundstücksvermietung liegt. Es war daher der eingeschränkten Beschwerde Folge zu geben.

Hiedurch ergeben sich die nachstehenden Bemessungsgrundlagen:


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2005
2006
Vorsteuern lt. Erkenntnis UFS
74.725,21
27.910,16
Vorsteuern Parkplätze Eigengrund
- 25.236,13
- 10.877,13
Vorsteuern gesamt
49.489,08
17.033,03


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2005
2006
Bemessungsgrundlagen 20% lt Berichtigungsbescheid UFS
146.754,30
unverändert
 
145.567,48
Entgelt Vermietung 3 x 1.793,90
 
- 5.381,70
Bemessungsgrundlagen 20% lt. Erkenntnis
 
140.185,72

Der Verwaltungsgerichtshof hat im angesprochenen Erkenntnis noch die Frage aufgeworfen, ob die von der Gemeinde geleisteten Investitionszuschüsse allenfalls weiter Entgelte für die Nutzungsüberlassung darstellen könnten. Hiezu wird angemerkt, dass vom Finanzgericht im fortgesetzten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für einen insoweit wechselseitig final verknüpften Leistungsaustausch festgestellt werden konnten. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass der Großteil der insgesamt geflossenen Investitionszuschüsse letztlich für durchgeführte Baumaßnahmen zur Ortsgestaltung Verwendung gefunden hat, von denen die Bf. ohnehin keinen Vorsteuerabzug beansprucht.

Für eine vorläufige Abgabenfestsetzung gemäß § 200 Abs. 1 BAO, die nur zulässig ist, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, bleibt kein Raum.

Es war nach all dem spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4100457.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at