Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen bei EWR-Ausländern.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache adr , gegen die Bescheide des Finanzamtes c betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und Einkommensteuer 2008 vom sowie gegen die Bescheide betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 und Einkommensteuer 2009 vom zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 2008 vom wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
2. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom wird als unzulässig (geworden) zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom wird als unbegründet abgewiesen.
4. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom wird abgeändert wie folgt:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Alle Beträge in Euro |
b GmbH | 2.235,19 |
b GmbH | 14.959,92 |
Auf Grund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte | 188,23 |
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte | -3.042,00 |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 14.341,34 |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)Pauschbetrag für Sonderausgaben | -60,00 |
Außergewöhnliche Belastungen ohne Anrechnung auf den Selbstbehalt | -2.343,76 |
Einkommen | 11.937,58 |
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:(11.937,34 – 11.000,00) X 5.110,00/14.000,00 | 342,21 |
Verkehrsabsetzbetrag | -288,21 |
Arbeitnehmerabsetzbetrag | -54,00 |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 0,00 |
Erstattungsfähig gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988: 10 % der SV-Beträge, maximal 110 € | -110,00 |
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach Abzug der darauf entfallenen SV-Beiträge (225) und des Freibetrages von 620 € mit 6 % | 140,36 |
Einkommensteuer | 30,36 |
Anrechenbare Lohnsteuer (260) | -2.294,12 |
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Jahr 2008:
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2008 Kosten der doppelten Haushaltsführung (als Werbungskosten) und Unterhaltszahlungen an seine im Ausland (Türkei) wohnhaften minderjährigen Kinder (als außergewöhnliche Belastungen) geltend. Auf dieser Grundlage wurde vom Finanzamt am ein Einkommensteuerbescheid 2008 erlassen, in dem sowohl die Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 2.716,74 als Werbungskosten, als auch die geltend gemachten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 4.000,00 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt anerkannt bzw. entsprechend steuerlich in Abzug gebracht wurden.
Mit Bescheid vom erließ das Finanzamt c einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel hervorgekommen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen würden. Weiters wurde auf den wiederaufgenommenen Sachbescheid verwiesen. Mit selbigen Datum wurde dann auch einer neuer Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid 2008) erlassen, in dem die erklärten Kosten der doppelten Haushaltsführung nach wie vor zur Gänze als Werbungskosten berücksichtigt wurden. Die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen wurden aber auf € 2.400,00 gekürzt. Hierzu wurde begründet, dass für im EWR-Ausland befindliche, haushaltszugehörige Kinder bis zum Erreichen der Volljährigkeit höchstens € 50,00 pro Kind und Monat als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt gewährt werden.
Dagegen richtet sich die vom Bf. fristgerecht eingereichte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom in der er sowohl den Wiederaufnahmebescheid als auch den neuen Sachbescheid bekämpfte. Zusammengefasst bringt er vor, er habe im Jahr 2008 4 minderjährige Kinder gehabt, die alle an seinem Familienwohnsitz im Ausland gelebt hätten. Aus der Begründung der Abgabenbehörde sei nicht ersichtlich, was die neuen Beweismittel und die neuen Tatsachen seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. Er habe im Antragsjahr Unterhaltszahlungen an seine Kinder geleistet.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Den Bf. treffe aufgrund des Auslandsachverhaltes eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Er sei dem ausführlichen Vorhalt des Finanzamtes vom , worin u.a. um Nachweis der Unterhaltszahlungen verlangt worden sei, nicht nachgekommen.
Im Vorlageantrag vom wandte der Bf. zusammengefasst ein, er habe sämtliche vorhandenen Belege dem Finanzamt vorgelegt. Die Unterhaltszahlungen an seine Kinder habe er stets in bar getätigt, diesbezügliche Banküberweisungsbelege könne er daher nicht vorlegen. Den gewünschten Nachweis über die Höhe der Unterhaltszahlungen für die Kinder nach den nationalen Bestimmungen könne er nicht erbringen. Er stelle den Antrag auf Zeugeneinvernahme seiner Gattin und eines Bekannten betreffend der Leistung von Unterhaltszahlungen.
Jahr 2009:
Auch im Jahr 2009 wurden vom Finanzamt voerst die vom Bf. geltend gemachte Kosten der doppelten Haushaltsführung in Höhe von € 3.042,00 und Unterhaltszahlungen in Höhe von € 5.000,00 erklärungsgemäß steuerlich berücksichtigt und ein entspechender Einkommensteuerbescheid 2009 mit Datum erlassen.
Am erließ das Finanzamt schließlich einen Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom gemäß § 299 BAO. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 299 BAO die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Da die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Sachbescheides eine nicht bloß geringfügige Auswirkung habe, sei die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides vom Amts wegen zu verfügen gewesen. Mit selbigem Datum wurde dann eine neuer - der nun angefochtene - Einkommensteuerbescheid 2009 erlassen, in dem die außergewöhnlichen Belastungen auf € 2.250,00 gekürzt wurden. Die doppelte Haushaltsführung wurde dem Bf. weiterhin erklärungsgemäß gewährt.
Gegen diese Bescheide richtete sich die fristgerechte Berufung (Beschwerde) vom samt Ergänzung vom in der der Bf. zusammengefasst vorbrachte: Er habe im Jahr 2009 für 4 minderjährige Kinder Unterhalt geleistet, die damals am Familienwohnsitz im Ausland gelebt hätten. Er könne nicht erkennen, um welche neuen Tatsachen oder Beweismittel es sich handle (gemeint wohl, welche inhaltliche Rechtswidrigkeit vorliege). Er könne keinen Nachweis über die gezahlten Unterhaltsleistungen erbringen, da er diese persönlich überbracht habe. Er gebe weiters zu bedenken, dass die Lebenserhaltungskosten in der Türkei in letzter Zeit beträchtlich gestiegen seien und daher ein Jahresaufwand von € 5.000,00 für 4 Kinder durchaus nachvollziehbar sei.
Das Finanzamt erließ hierauf eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit der gleichen Begründung wie hinsichtlich das Jahr 2008.
Der Bf. stellte mit Datum einen Vorlageantrag, wobei er das Vorbringen betreffend 2008 wiederholte und zusätzlich beantragte, das Finanzamt solle die türkische Botschaft in Wien zur Abklärung von Familienleistungen befragen.
Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1) Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008:
Gemäß § 303 Abs. 4 BAO (in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lautet:
„Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte“.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß § 305 Abs. 1 BAO (in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Wiederaufnahme von Amts wegen ist jedoch nur auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Wiederaufnahmegründe zulässig. Einen Wiederaufnahmegrund stellt u.a. das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel dar.
Unter Tatsachen werden ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, verstanden.
Keine Wiederaufnahmegründe sind hingegen neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die spätere rechtliche Erkenntnis durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen wurde (vgl. , , 96/15/0148).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel soll daher lediglich die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (vgl. ).
Gemäß § 93 Abs. 3 lit. a BAO haben Bescheide unter anderem eine Begründung zu enthalten, sofern sie von Amts wegen oder auf Grund eines Parteienanbringens erlassen wurden, welchem nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde. Denn erst die Begründung macht den Bescheid für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar. Der Abgabepflichtige soll nicht rätseln müssen, warum ihm eine Abgabe vorgeschrieben wird (vgl. Ritz5, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 10 zu § 93 BAO).
Daraus folgt, dass auch der die Wiederaufnahme verfügende Bescheid – wie jeder andere Bescheid - einer Begründung bedarf. Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat sowohl die Wiederaufnahmegründe als auch die Qualifikation der selbigen für einen im Spruch anders lautenden Bescheid zu enthalten. Weiters hat die Begründung der Wiederaufnahme auch eine Darstellung der zeitlichen Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten (vgl. zB ; ; siehe auch Ritz³, aaO, Tz 3 zu § 307 BAO) und letztendlich sind auch die Gründe anzuführen, die für die Ermessensübung bedeutsam sind (vgl. zB ).
Das Bundesfinanzgericht sieht den Wiederaufnahmebescheid durch den Verweis auf die o.a. Begründung des Sachbescheides als ausreichend begründet an.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens war jedoch unzulässig, da im gegenständlichen Fall ein Vorliegen neuer Tatsachen oder neuer Beweismittel nicht konkretisiert wird, sondern lediglich eine neue rechtliche Beurteilung seitens des Finanzamtes vorgenommen wurde. Dies in Form der Nichtanerkennung eines Teiles der geltend gemachten Unterhaltskosten aufgrund der Begrenzung von höchstens € 50,00 pro Kind und Monat als außergewöhnliche Belastung. Eine neue rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen ist aber wie bereits dargelegt kein Wiederaufnahmegrund.
Das Bundesfinanzgericht stellt daher zweifelsfrei fest, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2008 zu Unrecht erfolgt ist, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.
2) Einkommensteuerbescheid 2008 vom :
Wird der Wiederaufnahmebescheid durch Erlassung eines Erkenntnisses durch das Bundesfinanzgericht aufgehoben, so tritt nach der Bestimmung des § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Das bedeutet, dass durch die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides der neue Einkommensteuerbescheid 2008 vom ex lege aus dem Rechtsbestand tritt und der Einkommensteuerbescheid 2008 vom wieder Gültigkeit erlangt. (vgl. VwGH vom 19.12.200, 2006/15/0353, , 2006/15/0016).
Daraus folgt, dass die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom – weil dieser nun nicht mehr im Rechtsbestand ist – als unzulässig zurückzuweisen war.
3) Bescheid vom über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2009:
§ 299 BAO in der für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung lautet:
„(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs 1) befunden hat.“
Der Rechtsbehelf des § 299 BAO ermöglicht der Abgabenbehörde von Amts wegen, innerhalb der 1-Jahres-Frist eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides zu korrigieren.
Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt (etwa bei einer unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei mangelnder Kenntnis des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, bei Übersehen von Grundlagenbescheiden), ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 nicht ausschlaggebend. § 299 Abs. 1 gilt auch für "dynamische", also erst später erweisliche Unrichtigkeiten (z.B. -F/08); dies in Konkurrenz zur Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. zur Abänderung gemäß § 295 a. Die Aufhebung setzt weder ein Verschulden der Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw. ein Nichtverschulden) des Bescheidadressaten voraus. Lediglich bei der Ermessensentscheidung könnte ausnahmesweise dem Verschulden der Behörde bzw. der Partei Bedeutung zukommen. Die Rechtswidrigkeit muss nicht offensichtlich sein. Die Aufhebung setzt aber die Gewissheit der Rechtswidrigkeit voraus; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Die Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit setzt daher grundsätzlich die (vorherige) Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes voraus (vgl. zu § 299 aF zB ; , 98/15/0123). Entscheidend für die Anwendbarkeit des § 299 Abs. 1 ist nicht, ob der aufzuhebende Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung inhaltlich rechtswidrig war. Für § 299 ist idR die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag (bzw. im Zeitpunkt der amtswegigen Aufhebung) maßgebend (Ritz, BAO5, § 299 Tz 10, 11, 12, 13, 39).
Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder in einem Staat außerhalb des EU-Raumes, EWR-Raumes oder der Schweiz, bei denen der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ausgeschlossen ist, sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (). Unterhaltsleistungen von in Österreich beschäftigten Steuerpflichtigen für deren nicht haushaltszugehörige Kinder, die sich ständig in einem Staat außerhalb des EU-Raumes oder der Schweiz aufhalten, sind ebenfalls als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen (vgl. ; ). In beiden Fällen kann der halbe Unterhalt (, G 285/96; ) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Ab der Volljährigkeit des Kindes darf nach § 34 Abs. 7 Z 5 EStG 1988 keine außergewöhnliche Belastung mehr berücksichtigt werden.
Wie sich aus der o.a. Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes unzweifelhaft ergibt, war der Einkommensteuerbescheid 2009 vom mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, da die vom Bf. erklärten Unterhaltsleistungen ungekürzt, also zur Gänze, als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt veranlagt wurden.
Die gegen den Aufhebungsbescheid erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4) Einkommensteuerbescheid 2009 vom
Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung:
Für die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung sind folgende Normen (in der für den verfahrensgegnständlichen Zeitraum geltenden Fassung) zu beachten:
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Belastung wesentlich beeinträchtigt wird, soweit die Belastung einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt und legt sodann die Höhe des Selbstbehaltes fest.
Gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen betreffend minderjährige Kinder auszugsweise folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 abgegolten.
3....
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Unterhaltsleistungen für minderjährige Kinder sind demnach grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem o.a. Erkenntnis vom , B 2366/00 festgestellt, dass die gesetzliche Beschränkung des § 34 Abs. 7 EStG 1988 keinesfalls von vornherein ausschließt, dass Unterhaltsleistungen für sich ständig im Ausland aufhaltende, haushaltszugehörige Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 berücksichtigt werden.
Aus den vorliegenden Meldedaten geht hervor, dass die minderjährigen Kinder des Bf. mit ihrer Mutter 2009 im gemeinsamen Haushalt in der Türkei gelebt haben. Es steht weiters fest, dass dem Bf. im Jahr 2009 kein Unterhaltsabsetzbetrag zugestanden ist, ebenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Der Bf. hat angegeben, dass er € 5000,00 an Unterhaltszahlungen für 4 Kinder (1 Kind, d, ab Oktober 2009 volljährig) geleistet habe.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die Angaben des Bw. insbesondere deshalb als glaubhaft, weil die anzuerkennende Höhe der vom Bf. behaupteten Unterhaltszahlungen - wie aus der im folgenden dargelegten Berechnung zu ersehen ist - fast ident mit dem vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannten Unterhaltsbetrag von € 50,00 pro Kind/Monat (basierend auf der Schätzung von € 100,00 pro Kind/Monat) ist. Von einem weiteren Ermittlungsverfahren inklusive der Einvernahme der vom Bf. genannten Zeugen kann daher abgesehen werden.
€ 5000,00 geleistete Unterhaltszahlungen für 4 Kinder im Jahr 2009 ergeben pro Kind € 1.250,00 pro Jahr bzw. € 104,17 im Monat. Anzuerkennende Unterhaltszahlungen für 3 minderjährige Kinder ganzjährig € 3.750,00 sowie für ein minderjähriges Kind für 9 Monate, 9 x € 104,17 = € 937,53, ergibt insgesamt: € 4.687,53. Davon kann aus den o.a. Gründen die Hälfte, d.s. € 2.343,76, als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden (das Finanzamt hat demgegenüber € 2.250,00 steuerlich anerkannt).
Der angefochtene Bescheid war daher entsprechend zu abzuändern.
Zulässigkeit der Revision
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im Beschwerdefall zu behandelnden Rechtsfragen sind bereits durch die im Beschwerdefall zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen geklärt. Feststellungen auf Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugänglich.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 307 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unterhaltszahlungen EWR-Ausländer |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100274.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at