Eingabengebühr und Gebührenerhöhung: Beim Antrag auf "Aufhebung der Schonzeit" für bestimmte Wildarten liegt zumindest auch ein privates Interesse vor; die Erhöhung ist keine Strafe, sondern zwingende Rechtsfolge der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin G in der Beschwerdesache A, Adr, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühr und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Herr A (= Beschwerdeführer, Bf) hatte mit Ansuchen vom bei der Bezirkshauptmannschaft X die "Aufhebung der Schonzeit für Damhirsche, -kälber und nichttragende Tiere sowie für Muffelwidder, -lämmer und nicht tragende Schafe bis für die Eigenjagdgebiete B und C" gemäß § 100 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ LJG), LGBl 6500-28, beantragt.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat über diesen Antrag mit Bescheid vom , GZ, abweisend entschieden. In der Begründung wurde ua. ausgeführt, dass zufolge der Erhebungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen der Wildstand im Eigenjagdgebiet und in den angrenzenden Jagdgebieten sehr gering sein dürfte und es sehr unwahrscheinlich sei, dass durch diese beiden Wildarten stärkere Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen aufgetreten seien. Eine intensivere Bejagung zur Verhinderung der weiteren Vermehrung dieses Wildes während der regulären Schusszeit sollte daher ausreichen. Festgehalten wird im Bescheid eine Stellungnahme des Bf vom 22. Feber 2013 an den Bezirkshauptmann, worin der Bf ua. darlegt:
"Mag sein, dass andere Waldeigentümer der Gefährdung ihres Waldes gleichgültig gegenüberstehen. … Wir hier in C denken anders, weil wir hier Wald und Eigenjagd haben. Wir müssen … mehr als 400 ha Kahlfläche wieder in Bestand bringen, was unserer Vorgängergeneration sehr große Opfer abverlangt hat, und wir wollen unsere Leistung, die ja auch im öffentlichen Interesse stand und vom Forstgesetz verlangt wurde, nicht zerstören lassen. … Deswegen bitte ich Sie sehr, uns an den Wäldern entlang der X-fluss das Muffelwild betreffend zu unterstützen und diesem Antrag stattzugeben. …"
Im Anschluss an den Bescheidspruch enthält der Bescheid folgenden "Hinweis":
"Für den Antrag ist eine feste Gebühr von € 14,30 (§§ 11, 14 Gebührengesetz) zu entrichten. Der vorgeschriebene Betrag ist innerhalb von 4 Wochen, wie unten angeführt, auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft X bei der Raiffeisenbank … IBAN … BIC … zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben: …".
Die Gebühr wurde vom Bf nicht entrichtet. Seitens der Bezirkshauptmannschaft X wurde dann ein amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren durch den Bf betr. seinen Antrag auf "Aufhebung der Schonzeit – Bescheid vom " (1 Bogen, verkürzte Gebühr € 14,30) aufgenommen und dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Einlangen am übermittelt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bf mit Bescheid vom , StrNr, 1.) hinsichtlich der Schrift (Ansuchen vom ) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz (GebG), BGBl 1957/267, idgF, wegen nicht vorschriftsgemäßer Entrichtung die Eingabengebühr in Höhe von € 14,30, sowie 2.) gem. § 9 Abs. 1 GebG eine 50%ige Gebührenerhöhung im Betrag von € 7,15 , gesamt € 21,45, vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung, nunmehr Beschwerde, wendet der Bf ein, er habe gegen den am erhaltenen Bescheid der BH X über die feste Gebühr am Berufung erhoben und nunmehr auch den Bescheid des Finanzamtes erhalten. Er erwarte sich, dass seine Berufung von der BH X behandelt werde, bevor er gleichzeitig vom Finanzamt in derselben Angelegenheit einen zweiten Bescheid mit einer Strafe von 50 % erhalte. Beigeschlossen ist dem die Berufung (e-mail) an die BH X folgenden Inhaltes: "Nachdem mir bekannt ist, dass Anträge im öffentlichen Interesse nach dem Gebührengesetz nicht gebührenpflichtig sind, möchte ich die von Ihnen vorgeschriebene Gebühr in der Höhe von € 14,30 nicht bezahlen". Weiters beigeschlossen ist ein Schreiben des Bf vom Mai 2013 an die BH X, worin er ua. ausführt, er beharre auf seiner Meinung, "dass die Vermeidung von Wildschäden durch weit überhöhte Wildstände im öffentlichen Interesse sind".
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde wie folgt begründet:
"Der Gebührenbescheid wurde auf Grund des von der BH X am erstellten amtlichen Befundes erlassen. Dieser wurde erstellt, da für den Antrag betr. Aufhebung der Schonzeit – Bescheid vom , Zl – nicht die erforderliche feste Gebühr gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG entrichtet wurde.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Bundesgesetz zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie einen Befund aufzunehmen und dem FA f. Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mittels Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine 50 %ige Gebührenerhöhung festzusetzen".
Im Vorlageantrag vom verweist der Bf auf seine bei der Bezirksbehörde erhobene, noch nicht behandelte Berufung. Es könnten nicht zwei Bescheide über dieselbe Angelegenheit von zwei verschiedenen Behörden erstellt werden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1.) Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 idgF. beträgt die feste Gebühr bei Eingaben von Privatpersonen (juristische und natürliche Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich rechtlichen Wirkungsbereiches, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, 14,30 Euro.
Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im Bezug habenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO sinngemäß (§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG).
Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist (§ 203 BAO).
Die Organe der Gebietskörperschaft sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen (§ 34 Abs. 1 GebG).
Die Behörde, bei welcher die gebührenpflichtige Schrift anfällt, hat über die Höhe der festen Gebühr keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner die, ihrer Auffassung nach, zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis.
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der, ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten, Gebührenschuld nicht nach, so hat die Behörde dem Finanzamt einen Befund zu übersenden, welches über die Gebührenschuld abzusprechen hat.
Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Entrichtungsarten gemäß § 3 Abs. 2 GebG 1957 bezahlt wurde.
Im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei den übrigen Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der festen Gebühren bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG).
2.) Vorliegender Sachverhalt:
Der Bf hat bei der BH X am den og. Antrag auf "Aufhebung der Schonzeit" eingebracht. Dieser Antrag wurde von der zuständigen erstinstanzlichen Behörde mit dem o.a. Bescheid, welcher dem Bf laut eigenen Angaben am zugestellt wurde, abweislich erledigt.
Der Bescheid enthält, da von der erstinstanzlichen Behörde als gebührenpflichtige Eingabe beurteilt, den Hinweis, dass der Antrag der festen Gebühr von € 14,30 unterliegt samt der befristeten Zahlungsaufforderung, die Gebühr auf das Konto der BH X zu überweisen.
Der Bf ist der Zahlungsaufforderung innerhalb der Frist und auch danach nicht nachgekommen, sondern hat gegen den Bescheid der BH Berufung erhoben mit der Begründung, die Gebühr sei nicht zu entrichten, weil es sich um einen Antrag im öffentlichen Interesse handle.
In der Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung von Eingabengebühr und Gebührenerhöhung verweist der Bf auf diese bereits gegen den Bescheid der BH erhobene Berufung und darauf, dass nicht zwei Behörden in derselben Angelegenheit einen Bescheid erlassen könnten.
3.) Rechtliche Beurteilung:
a) Wie oben in Zusammenhalt mit § 34 Abs. 1 GebG dargelegt, hat die Behörde, bei welcher die gebührenpflichtige Schrift anfällt, über die Höhe der festen Gebühr keinen Bescheid zu erlassen, sondern dem Gebührenschuldner die zu entrichtende Gebühr in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis zu bringen.
In Entsprechung dessen hat die BH X dem Bf in dem abschließenden Verwaltungsakt (Bescheid) den bloßen "Hinweis" auf die zu entrichtende Eingabengebühr samt Zahlungsaufforderung erteilt, welcher nicht rechtsmittelfähig ist. Da der Bf der Verpflichtung zur Entrichtung der, ihm von der zuständigen Behörde auf die vorgesehene Weise mitgeteilten, Gebührenschuld nicht nachgekommen ist, hat die BH X dem Finanzamt den hiezu vorgesehenen amtlichen Befund übermittelt. Das Finanzamt hat mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom über die Gebührenschuld abgesprochen, dh. erstmals bescheidmäßig die Gebühr (samt Erhöhung) festgesetzt.
Dem Beschwerdevorbringen, zwei verschiedene Behörden hätten in derselben Angelegenheit einen Bescheid erlassen, kommt daher keine Berechtigung zu.
b) privates oder öffentliches Interesse:
Das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses bestimmt den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG.
Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden bzw. neben einem teilweisen Privatinteresse auch ein öffentliches Interesse an der mit der Eingabe verfolgten Angelegenheit besteht (vgl. u.v.a.). Für die Annahme des Privatinteresses genügt es, wenn mit einer Eingabe zB im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb von derem gesetzlichen Wirkungskreis veranlasst werden soll ().
Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 GebG (vgl. u.v.a.). Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus. Das Privatinteresse ist nicht schon deshalb in Abrede zu stellen, weil daneben auch ein öffentliches Interesse besteht (vgl. ; siehe zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 35 ff. zu § 14 TP 6 mit einer Vielzahl an Judikatur).
Im Gegenstandsfall begehrt der Bf mit seinem Antrag, dass die Behörde in deren gesetzlichem Wirkungskreis die Aufhebung der Schonzeit für bestimmte Wildbestände veranlasst, und zwar zu dem Zweck, erhöhte Forst- bzw. Waldschäden durch zu hohen Wildbestand hintanzuhalten. Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, dass der Erhaltung der Wälder grundsätzlich auch öffentliches Interesse beizumessen sein wird. Dass dieses Ansuchen aber -zumindest teilweise- auch im Privatinteresse des Bf gelegen war, erhellt schon aus dem Umstand, dass hier ein Eigenjagdgebiet des Bf vorliegt, dh. nach § 6 NÖ LJG ihm als Grundeigentümer einer mindestens 115 ha großen Grundfläche (Forst- und Waldgebiet) die Befugnis zur Jagd eingeräumt wurde. Die beabsichtigte Erzielung der Vermeidung von Schäden an den dem Bf selbst gehörigen land- und forstwirtschaftlichen Kulturen ist aber jedenfalls als Privatinteresse einzustufen.
Zudem verweist der Bf in seinem Schreiben vom 22. Feber 2013 an den Bezirkshauptmann (siehe eingangs) selbst auf sich und weitere Grundeigentümer in dem betr. Gebiet (C) als Waldeigentümer und Eigenjagdberechtigte, die sich die Instandhaltung und Aufforstung ihrer Wälder, "die ja auch im öffentlichen Interesse" steht, nicht durch Wildschäden zerstören lassen wollen. Wenn aber davon gesprochen wird, dass "auch ein öffentliches Interesse" gegeben ist, dann kann nicht ernsthaft ein daneben noch bestehendes Privatinteresse in Abrede gestellt oder etwa behauptet werden, dass ein ausschließliches öffentliches Interesse vorgelegen wäre.
Gegenständlich kann daher unzweifelhaft von einem zumindest teilweisen Privatinteresse des Bf ausgegangen werden, wodurch in Anbetracht oben dargelegter Judikatur der Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG Genüge getan ist. Damit liegt eine gebührenpflichtige Eingabe vor.
c) Im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z 1 und 13 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 ist im Zeitpunkt der Zustellung des abweisenden Bescheides der BH X gegenüber dem Bf die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG entstanden.
Weder hat der Bf die Gebühr im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld noch innerhalb der von der zuständigen Behörde in der genannten Aufforderung gesetzten Zahlungsfrist entrichtet. Es liegt demnach keine vorschriftsgemäße Entrichtung iSd § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 vor.
Im Lichte der vorstehenden rechtlichen Ausführungen erfolgte daher, nach Übersendung des Befundes iSd § 34 GebG, mit dem bekämpften Bescheid die Festsetzung der Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG im Betrag von € 14,30 völlig zu Recht.
4.) Festsetzung der Gebührenerhöhung:
Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist nach § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.
Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist ().
Bei dieser Erhöhung handelt es sich daher um eine vom Verschulden und von der strafrechtlichen Wertung unabhängige Sanktion für die bloße Versäumung der Zahlungsfrist (vgl. u.a.; siehe zu vor: Fellner, aaO, Rz 6 ff. zu § 9).
Entgegen der vom Bf angesprochenen "Strafe" handelt es sich sohin bei der Gebührenerhöhung um eine zwingende (objektive) Rechtsfolge der nicht vorschriftsgemäß entrichteten Eingabengebühr. Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung ist damit zu Recht erfolgt.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision erhoben werden, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn eine RSpr des VwGH fehlt, die vorhandene RSpr uneinheitlich ist oder das Erkenntnis in Abweichung von der RSpr des VwGH erlassen wurde.
Zu der im vorliegenden Fall wesentlichen Frage, ob der Antrag im "öffentlichen oder privaten Interesse" gelegen war, liegt - wie oben angeführt - eine langjährige, einheitliche VwGH-Judikatur vor, in deren Anwendung das BFG gegenständliche Entscheidung getroffen hat. Der Lösung der zugrundeliegenden Rechtsfrage kommt demnach keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 241 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 13 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Eingabe Privatinteresse Befundaufnahme nicht vorschriftsgemäße Entrichtung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100484.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at