Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2014, RV/7100386/2011

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Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer für 2009 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wie mit Berufungsvorentscheidung vom abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen tritt keine Änderung gegenüber der Berufungsvorentscheidung ein, weshalb auf diese verwiesen wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von -3.738,41 EUR geltend.

Das Finanzamt versagte diesen negativen Einkünften mit folgender Begründung die Anerkennung:
"Gem. § 2 Abs. 4 EStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Z 3 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Ihr Gewerbe "Filmproduktion einschließlich der Herstellung von Multi-Media-Produkten" wurde mit dem Jahr 2004 begonnen und mit ruhend gemeldet. Ab dem Jahr 2004 bis dem Jahr 2008 wurden Einnahmen in Höhe von € 2.488,- und Ausgaben in Höhe von € 21.637,07 erklärt. Die Betätigung wurde vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet. Ihre Tätigkeit wird gemäß § 1 Absatz 2 Liebhabereiverordnung als Liebhaberei eingestuft. Ihr geltend gemachter Verlust in Höhe von € 3.738,41 konnte nicht berücksichtigt werden."
Die Nichtanerkennung führte zu einer Abgabennachforderung in Höhe von 1.356,96 €.

Der Bf. stellte mit nachstehender Begründung den Antrag, seine Tätigkeit solle nicht als Liebhaberei eingestuft werden:
"Keine Gewinne zu erwarten
Speziell im kreativen Bereich sind Anlaufschwierigkeiten vorprogrammiert die man überwinden muss um in der Branche Fuß fassen zu können. Im kreativen Bereich sind aber in Folge Auftragswerte zu erzielen, welche mehrere zehntausend Euro pro Auftrag betragen. Die angefallenen Verluste sind im Anlaufzeitraum entstanden, deshalb komme Ausmaß und Entwicklung der Verluste nur geringe, dem Bemühen, die Verlustzone zu verlassen, hingegen entscheidende Bedeutung zu.
Businessplan
Nach der Matura meines Sohnes sollte er sich der Tätigkeit widmen. Ich wollte die gesamte Zeit unselbständig erwerbstätig sein und wollte Gewinne erzielen. Dass genau zu dem Zeitpunkt die Weltwirtschaftskrise einsetzt habe ich nicht voraus gesehen. Weiter habe ich nicht voraus gesehen, dass ich zu diesem Zeitpunkt arbeitslos werde. Ich MUSSTE die Firma ruhend melden, da ich sonst ALLE Ansprüche auf Arbeitslosengeld verloren hätte. Wie im Schreiben des FA vom festgehalten ist, ist die Firma derzeit ruhend gemeldet. Die Aussage: - Die Betätigung wurde vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet. - ist daher falsch.
Lebensführung begründete Neigung
Ich habe keine Neigung auf fremden Hochzeiten, Geburtstagen etc. mit der Video-Kamera zu erscheinen außer zum Zwecke Gewinn zu erwirtschaften."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung - LVO) BGBl. Nr. 33/1993 i.d.g.F. lautet:

"§ 1.

(1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs. 2 fällt.

Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(3) Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird."

§ 2.

(1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).

(2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

(4) Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)."

§ 3.

(1) Unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen.

(2) Unter Gesamtüberschuss ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen."

Die Steuerbarkeit von Einkünften setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der in § 2 Abs. 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es an einer derartigen Absicht, ist das Ergebnis der Betätigung - mag es auch die Tatbestandsmerkmale einer Einkunftsart des EStG 1988 erfüllen - steuerlich nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem Bereich der privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988) zuzurechnen (vgl. Wiesner/Grabner/ Wanke, MSA EStG 13. EL Anh. II/2 Anm. 1).

Bei § 1 Abs. 2 Tätigkeiten hat der Abgabepflichtige im Rahmen seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 119 BAO) darzulegen, dass die Betätigung objektiv ertragsfähig ist ().

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 LVO ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO). Im ersten Fall steht sowohl die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens im Vordergrund. Beide Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 1 LVO sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive Neigung des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich. Wirtschaftsgüter, die unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO fallen, sind nur jene, die sich vom Umfang her für eine private Nutzung eignen. ().

Steht bei einer Betätigung, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist, die Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignet, und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, im Vordergrund, so fällt diese unter § 1 Abs. 2 Z 1 LVO.

Am teilte der Bf. dem Finanzamt Folgendes mit (Fragebogen anlässlich des Beginnes einer Tätigkeit):
(Genaue) Bezeichnung der Tätigkeit: FILM & VIDEO PR.
Beginn der Berufsausübung/ Tägigkeit am:
Der voraussichtliche Jahresumsatz beträgt im Eröffnungsjahr Betrag in Euro: 0
Der voraussichtliche Gewinn beträgt im Eröffnungsjahr Betrag in Euro: 800
Der voraussichtliche Jahresumsatz beträgt im Folgejahr Betrag in Euro: [nicht ausgefüllt]
Der voraussichtliche Gewinn beträgt im Folgejahr Betrag in Euro: [nicht ausgefüllt]

Für das Jahr 2004 erklärte der Bf. folgende Einnahmen und Ausgaben (Beträge in EUR):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen:
0,00
Ausgaben:
 
Domain 2/12
7,20
Headset Nokia HDW-3
64,00
Prozessor Intel 3,20GHz
207,82
Motherboard P4S55FX+
32,83
Kühler Zalman
30,58
DVD Brenner LG 4120B
63,37
DDR RAM 1024MB
179,40
P-Touchband
26,80
Router
124,08
TFT Bildschirm
250,40
CPU Kühler
10,39
Reifen für PKW
247,01
Montage der Reifen
34,42
Fachbuch Netzwerk
5,37
Fachbuch "C++"
11,71
Upgrade Schnitt Software
237,00
Patchkabel
2,80
PC Komponenten
237,25
Patchkabel
16,78
DVD-Hüllen
25,99
Druckerpatronen
76,60
Kaffeemaschine
363,88
DV Bänder
8,37
Filter Kaffeemaschine
9,99
DVD-RW für Kamera
38,97
Handheld PC
371,58
CD-Rohlinge
48,98
USB Stick
33,09
SD Speicherkarte
61,23
Kfz Versicherung 2/12
141,78
Kabsi 2/12
29,80
Miete und Parkplatz 2/12
904,12
Telefongrundgebühr 2/12
31,97
Heizung und Warmwasser 2/12
129,00
Stromkosten 2/12
99,24
Summe der Ausgaben:
4.156,59

Für das Jahr 2005 erklärte der Bf. folgende Einnahmen und Ausgaben (Beträge in EUR):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen:
 
Hochzeit
270,00
Playbackshow SVS
650,00
Summe der Einnahmen
920,00
Ausgaben:
 
Aktenvernichter
15,99
Tintenpatrone
32,90
Fotopapier
11,99
Lampe Spiegel
13,00
Kuvert
2,69
Sichthüllen
1,79
Hülle für iPAQ
30,31
Vignette 2005
12,10
Motherboard ASUS
39,54
1024MB DDR Ram
106,20
intel CeleronD320
54,99
200GB MaxtorS-ATA
73,78
Gehäuse Dämmung
38,18
DVD-R
47,20
Tintenpatrone
64,80
Cardreader Writer Hama
6,61
Gehäuse für PC
79,20
Drucker
73,65
Infrarot USB
23,99
USB Kabel
9,34
Domain
7,20
PC Komponenten
157,86
Ext. Festplatte
103,20
DVD-ROM Laufwerk
16,40
Optische Maus
8,40
Norton Ghost 9.0
40,80
Bücher C + Übungsbuch
23,54
§ 57a Begutachtung
36,00
DVD-Player
39,92
Elekromaterial
14,93
LCD TV Toshiba
479,80
S-Video Kabel
11,19
SCART Kabel
10,39
Handy-Reparatur
30,00
DVD-ROM Laufwerk
19,99
Wischer Bosch
32,40
Funklautsprecher
39,99
CD Brenner
31,92
Ladegerät
8,00
Batterien
8,99
1GB Memory Stick Sony
74,48
Autoaltas
9,90
Domain
9,90
DVD und Hüllen
79,88
Notebook ACER Aspire
339,75
T-Shirts, Sweater, Kappen
261,12
Postgebühren
2,85
Büromaterial
30,60
Headset
15,92
Halogenstrahler
11,99
Büromaterial
15,57
Router WPN824GR
86,90
Büromaterial
2,49
Büromaterial
23,34
Scheinwerfer
17,99
Webhostingpaket
82,50
DVD und Hüllen
38,38
Werkzeugset
67,20
CD Hüllen Reader
45,17
Buch "Der Videojournalist"
52,72
Steckdosen
11,19
Autoapotheke
11,58
Schreibtisch
318,40
Büromaterial
15,88
Tintenpatronen
51,98
120GB Samsung S-ATA
71,84
Tintenpatronen
29,90
Batterien
26,96
Tintenpatronen
29,99
Drucker HP5940
75,31
Registry-Software
11,62
Büromaterial
14,97
Video Leuchte
55,92
Kassetten und DVD RW
83,92
Tischsteckdosen
37,98
DVD und Hüllen
55,26
Batterie
82,49
Büromaterial
24,99
Keyboard und Mouse
68,00
Tintenpatronen
87,70
Web Camera Elekronic
19,98
Kabelbinder und Sockel
10,39
Safe-Box für Verlängerung
5,31
Video Leuchte
52,72
IKEA Behälter
16,46
FTP Login für dfb-tv.
9,90
DVD und Hüllen
72,21
Kfz- Versicherung
142,62
Kabsi
29,80
Miete und Parkplatz
864,68
Telefongrundkosten
31,97
Stromkosten
179,68
Heizung und Warmwasser
179,50
SVA
64,66
WKO NÖ
74,50
Summe der Ausgaben:
6.048,09

Für das Jahr 2006 erklärte der Bf. folgende Einnahmen und Ausgaben (Beträge in EUR):


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Einnahmen:
 
Hochzeit
370,00
Geburtstagsfest
300,00
Summe der Einnahmen:
670,00
Ausgaben:
 
Domain Vormerkung
 
UND WEITERE 71 POSITIONEN
 
Summe der Ausgaben:
4.853,19

Für das Jahr 2007 erklärte der Bf. folgende Einnahmen und Ausgaben (Beträge in EUR):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen:
 
Hochzeit
399,00
Summe der Einnahmen:
399,00
Ausgaben:
 
Büromaterial
 
UND WEITERE 61 POSITIONEN
 
Summe der Ausgaben:
4.629,19

Für das Jahr 2008 erklärte der Bf. folgende Einnahmen und Ausgaben (Beträge in EUR):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einnahmen:
 
Schulung
499,00
Summe der Einnahmen:
499,00
Ausgaben:
 
Vignette 2008
 
UND WEITERE 42 POSITIONEN
 
Summe der Ausgaben:
6.925,70

Für das Jahr 2009 erklärte der Bf. folgende Einnahmen und Ausgaben (Beträge in EUR):


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Einnahmen:
 
[blank]
[blank]
Summe der Einnahmen:
0,00
Ausgaben:
 
Kaspersky
50,42
Auto-Batterie
139,55
2 Stück Vignette
140,22
Boulevardmedium Weber
27,55
Bücher Goethe
8,84
DVD Kottan
37,91
Bücher Theodor Storm
11,69
Eldea Opal
53,20
Journalistik Heft 15
9,03
Bücher Wallraff
16,53
Einschreiben
0,52
Kleinmaterial
22,02
Büromaterial
2,84
Einschreiben
3,90
Kaffeemaschine
9,45
Notebook MAC
302,94
MAC Zubehör
18,69
MAC Zubehör - Display
130,68
Festplatte ext. 1TB
24,10
iPod
22,35
LCD TV Toshiba 37WL56P
359,85
Kabelsignal TV
37,25
Kabelsignal Internet
90,00
GIS
108,85
Webhost One
24,98
Kfz Versicherung
183,70
Miete und Parkplatz
1.173,45
Stromkosten
276,41
Heizung und Warmwasser
410,66
SVA
40,83
Summe der Ausgaben:
3.738,41

Auf Grund der Anzeige des Bf. vom , mit der er den Nichtbetrieb seiner Gewerbeberechtigung:
Filmproduktion einschließlich der Herstellung von Multi-Media-Produkten, Wirksamkeit der Berechtigung: 2004-09-01, anzeigte,
erfolgte seitens der Wirtschaftskammer Niederösterreich das Ruhen des Gewerbes ab .

Der Aktenlage und der Abgabeninformationssystemabfrage sowie der Nichtbeantwortung des diesbezüglichen Punktes laut dem letzten Absatz des Schreibens vom folgend, nahm der Bf. die im April 2009 ruhend gemeldete Tätigkeit bis dato NICHT mehr auf.

Der Antrag des Bf., den Bescheid abzuändern, lautet:
"Meine Tätigkeit soll nicht als Liebhaberei eingestuft werden."

Diesen Antrag begründete der Bf. wie folgt:
"Speziell im kreativen Bereich sind Anlaufschwierigkeiten vorprogrammiert, die man überwinden muss, um in der Branche Fuß fassen zu können. Im kreativen Bereich sind aber in Folge Auftragswerte zu erzielen, welche mehrere zehntausend Euro pro Auftrag betragen. Die angefallenen Verluste sind im Anlaufzeitraum entstanden, deshalb kommen Ausmaß und Entwicklung der Verluste nur geringe, dem Bemühen, die Verlustzone zu verlassen, hingegen entscheidende Bedeutung zu.
Nach der Matura meines Sohnes sollte er sich der Tätigkeit widmen. Ich wollte die gesamte Zeit unselbständig erwerbstätig sein und wollte Gewinne erzielen. Dass genau zu dem Zeitpunkt die Weltwirtschaftskrise einsetzt, habe ich nicht voraus gesehen. Weiter habe ich nicht voraus gesehen, dass ich zu diesem Zeitpunkt arbeitslos werde. Ich MUSSTE die Firma ruhend melden, da ich sonst ALLE Ansprüche auf Arbeitslosengeld verloren hätte. Wie im Schreiben des FA vom festgehalten ist, ist die Firma derzeit ruhend gemeldet. Die Aussage: - Die Betätigung wurde vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes beendet. - ist daher falsch.
Ich habe keine Neigung auf fremden Hochzeiten, Geburtstagen etc. mit der Video-Kamera zu erscheinen außer zum Zwecke Gewinn zu erwirtschaften."

Der Bf. sprach wiederholt davon, dass er seine Tätigkeit "im kreativen Bereich" ausgeübt habe und wollte damit begründen, dass es in diesem Bereich vorprogrammierte Anlaufschwierigkeiten zu überwinden galt, in der Folge aber Auftragswerte zu erzielen seien, "welche mehrere zehntausend Euro pro Auftrag betragen."

Konnten innerhalb eines Zeitraumes von über 4 1/2 Jahren (ab September 2004 bis April 2009)
- 1 Hochzeitsvideo im September 2005 mit Einnahmen iHv € 270,00
- 1 Playbackshow im Dezember 2005 mit Einnahmen iHv € 650,00
- 1 Hochzeitsvideo im September 2006 mit Einnahmen iHv € 370,00
- 1 Geburtstagsvideo im Dezember 2006 mit Einnahmen iHv € 300,00
- 1 Hochzeitsvideo im Dezember 2007 mit Einnahmen iHv € 399,00
- 1 Schulung im September 2008 mit Einnahmen iHv € 499,00
akquiriert und durchgeführt werden, lässt sich unter Bedachtnahme auf die Art und die Höhe der geltend gemachten Ausgaben nicht einmal ansatzweise erkennen,
- worin konkret die "vorprogrammierten Anlaufschwierigkeiten" bestanden haben,
- durch welche Umstände diese überwunden gewesen wären und welche Maßnahmen diesbezüglich gesetzt wurden und
- aus welchem Grund anstelle der Aufträge mit Auftragswerten von rd € 300 bis € 400 in der Folge Auftragswerte mit "mehreren zehntausend Euro pro Auftrag" - also der 100fachen Beträge - erzielt hätten werden können.

Wenn der Bf. ins Treffen führt, dass er keine Neigung auf fremden Hochzeiten, Geburtstagen etc. mit der Video-Kamera zu erscheinen habe, außer zum Zwecke Gewinn zu erwirtschaften, relativiert sich dieses Vorbringen, wenn man die oben angeführte Anzahl innerhalb des Zeitraumes von über 4 1/2 Jahren im Auge behält und die Vielzahl der Ausgabenpositionen, die einen Bezug zur Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 Liebhabereiverordung, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen Lebensführung eignen, haben (Wohnung, Kfz, Fernseher usw. (und deren Geltendmachung bspw. im Jahr 2007 bei 1x Hochzeitsfilmen zu einer Abgabengutschrift in Höhe von rd. € 2.100,00 führte).

Der Bf. misst dem Bemühen, die Verlustzone zu verlassen, entscheidende Bedeutung zu.
Auf Grund der Struktur der Ausgaben, in Verbindung mit den erklärten Einnahmen, ist das von ihm angesprochene Bemühen nicht zu erkennen.
Das diesbezügliche Ersuchen des erkennenden Gerichtes um Bekanntgabe: "Worin kam dieses Bemühen zum Ausdruck? Sie werden eingeladen, dieses Bemühen (durch Vorlage Ihnen geeignet erscheinender Unterlagen) nachzuweisen." blieb unbeantwortet.

Unbeantwortet blieb auch die Vorhaltung des erkennenden Gerichtes: "Das Vorbringen: 'Nach der Matura meines Sohnes sollte er sich der Tätigkeit widmen.' weist auf Ihre (zeitlich nicht dargetane) Absicht hin, dass Sie die Tätigkeit ohne Rücksicht darauf, ob Sie in jenem (nach der Matura gelegenenen) Zeitpunkt bereits einen Gesamtgewinn erzielt haben oder nicht, beenden wollten. Sofern Sie die Tätigkeit (entgegen dem oben Gesagten) wiederaufgenommen haben, werden Sie um Nachweisführung ersucht."

Wie aus der Relation der Einnahmen zu den Ausgaben ersichtlich ist, übersteigen die Betriebsausgaben die Einnahmen um ein Vielfaches. Wenn der Bf. Jahr um Jahr bereit war, im Vergleich zu den Einnahmen hohe Kosten aufzuwenden, und damit relativ sehr geringe Einnahmen zu erzielen, dokumentiert er damit, dass diese Tätigkeit keinesfalls zwecks Erzielen von Gewinnen betrieben wurde, wurde die Tätigkeit Jahr um Jahr ja in einer nicht erwerbswirtschaftlichen Art und Weise ausgeübt. Die Art der "Betriebsführung", die sich im Verhältnis Aufwand zu Ertrag widerspiegelt, ist im Lauf der Jahre nicht geändert worden.

Das im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach sich der Sohn des Bf. nach der Matura der Tätigkeit widmen sollte, er (der Bf.) die gesamte Zeit unselbständig erwerbstätig sein wollte, in den Raum gestellte Vorbringen, er habe nicht voraus gesehen, dass "genau zu dem Zeitpunkt die Weltwirtschaftskrise einsetzt", lässt die wahre Ursache des Nichtverlassens der Verlustzone außer acht: dass ab September 2004 bis zum Einsetzen der Krise im Laufe des Jahres 2008 - somit über Jahre hinweg - nur einzelne Aufträge akquiriert und durchgeführt werden konnten und es auch mit den Jahren zu keiner Steigerung kam.

Wenn der Bf. von "angefallenen Verlusten (,die) im Anlaufzeitraum entstanden (sind)" spricht und damit die Verluste des Jahres 2009 meint, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
1. Die Anlaufzeitraum-Regelung betrifft Betätigungen im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO, nicht jedoch Betätigungen im Sinn von § 1 Abs. 2 LVO.
2. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Betätigung im Sinn des § 1 Abs. 1 LVO ausginge, wäre für den Standpunkt des Bf. nichts gewonnen, weil der Anlaufzeitraum unter Bedachtnahme auf den Beginn der Betätigung im Jahr 2004 und das erstmalige Erzielen von Einnahmen im Jahr 2005 mit Ablauf des  geendet hätte.

Der Bf. übte seine Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse somit in einer Art und Weise aus, die zweifelsfrei erkennen lässt, dass nicht das Streben nach Gewinn im Vordergrund stand, vielmehr ist nochmals auf den oben bereits angeführten Umstand zu verweisen, wonach den sehr sporadischen Aktivitäten Jahr um Jahr (wegen abgesetzter Kosten für Wohnung, Kfz, Fernseher usw.) die Geltendmachung hoher Abgabengutschriften gegenübersteht - bspw. im Jahr 2007 (1x Hochzeitsfilmen) eine in Höhe von rd. EUR 2.100,00 geltend gemachte Abgabengutschrift.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Hochzeitsvideos
Geburtstagsvideo
Sporadische Videos
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100386.2011

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