DBA Deutschland und Künstler
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. vertreten durch Kopietz Treuhand und Steuerberatungsgesellschaft mbH, Kamminer Straße 4, 10589 Berlin, Deutschland, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2008, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf) ist Schauspielerin und gab in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 als Adresse 1 Wien an. Sie erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, basierend auf einem Lohnzettel der Filmgesellschaft 9999 Wien, vom 6.10. bis und einem Lohnzettel der ABC GmbH, 8888 Wien, für September 2008.
Daneben erklärte die Bf Einkünfte aus selbständiger Arbeit, zusammengesetzt aus Einnahmen VDFS (Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden) iHv EUR 5.027,21 und Einnahmen Werkvertrag Theater iHv EUR 31.782,30. Als Betriebsausgabe machte sie das Betriebsausgabenpauschale iHv EUR 4.417,14 geltend, sodass ein Gewinn iHv EUR 32.392,37 unter Kennzahl 320 (selbständige Einkünfte als Einzelunternehmer) erklärt wurde.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung waren Einnahmen gemäß § 33 EStG betreffend VDFS (Tantiemenbezug von der GVL – Deutschland) iHv EUR 2.837,68, Steuerabzug iHv EUR 598,75, Restbetrag EUR 2.238,93, aufgelistet. Der Steuerabzug bestand aus deutscher Quellensteuer iHv 20% und dem Solidaritätszuschlag iHv 5,5%.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. An ausländischer Steuer wurde ein Betrag von EUR 598,75 angerechnet.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom wurde fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) erhoben und iW vorgebracht, die Bf habe ihren steuerlichen Wohnsitz nicht in Österreich, sondern in Berlin. Dort wäre sie beim Finanzamt (FA) Berlin-Charlottenburg erfasst. Wenn Einkünfte in Österreich anfallen, würden diese an der Quelle nach § 99 EStG besteuert.
Mit Bescheid vom erließ das FA einen Mängelbehebungsauftrag.
Mit Schreiben vom wurde als Begründung zur Berufung eine geänderte Einkommensteuererklärung in Form der Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht (E 7a) vorgelegt. Sämtliche Einkünfte würden in Deutschland nach dem Welteinkommensprinzip versteuert. Sobald der Einkommensteuerbescheid 2008 der deutschen Finanzbehörde vorliege, würde dieser nachgereicht.
Im beigelegten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2008 bei beschränkter Steuerpflicht wurde die Veranlagung der nichtselbständigen Bezüge aus der Tätigkeit iS des § 99 Abs 1 Z 1 EStG 1988, von der 20% Lohnsteuer einbehalten wurde, beantragt. Beigelegt waren die erwähnten Lohnzettel.
In einem Ergänzungsersuchen vom führte das FA iW aus, laut ha Unterlagen hätte die Bf bis 2010 in Österreich einen Wohnsitz gehabt, laut Berufung hätte sie Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland gehabt.
Auf Grund des Wohnsitzes in Österreich sei die Bf für sämtliche in Österreich erzielten Einkünfte nicht beschränkt, sondern unbeschränkt steuerpflichtig.
Es werde um Vorlage des deutschen Steuerbescheides ersucht.
Auf Grund des Abzuges der deutschen Quellensteuer und des Solidaritätszuschlages bei dem Tantiemenbezug von der GVL aus Deutschland habe es den Anschein, als hätte Deutschland die Bf als nicht in Deutschland ansässig behandelt.
Weiters sei bekannt zu geben, in welcher Beziehung die Bf zu ihrem Unterkunftgeber Hrn E. S. (verstorben am 2008) gestanden und ob das Mietverhältnis mit beendet worden sei.
Wenn ja, sei ein Nachweis über die Beendigung des Mietverhältnisses vorzulegen.
Mit Schreiben vom führte der Vertreter der Bf aus, diese habe einen Wohnsitz sowohl in Berlin als auch in Wien.
Die Bf sei im Jänner 2002 nach Deutschland gezogen und habe in Deutschland und Österreich gelebt. Seit sei sie ständig in Deutschland gemeldet. Hier lebe sie mit ihrem Verlobten ab zusammen. Sie hätte ihren (damaligen) Verlobten am geheiratet. Die Bf habe mit ihrem (nunmehrigen Ehemann) einen am geborenen gemeinsamen Sohn.
Die Bf sei Schauspielerin und arbeite iW in Deutschland, entfalte aber auch in Österreich und anderen Ländern berufliche Aktivitäten.
Den Wohnsitz bei den Eltern habe sie aus familiären und beruflichen Gründen beibehalten, weil die Eltern (Vater E) auch die berufliche Post, die immer noch nach Wien geschickt würde, entgegennehmen und an die jeweiligen Drehorte und nach Berlin weiterleiten würden.
Die Bf sei ab dem nur noch in Berlin gemeldet, ihr familiäres Verhältnis mit ihrer Mutter bestehe weiterhin fort.
Die Bf hätte die Einnahmen aus Österreich, Theater Theater, in Deutschland erklärt, damit versteuert. Der Einkommensteuerbescheid 2008 liege aber noch nicht vor, im Juni 2010 sei damit zu rechnen. Dieser würde unverzüglich dem FA zugesandt.
Offensichtlich habe die Bf der GVL noch nicht mitgeteilt, dass sie in Deutschland lebe.
Verwiesen würde auf die Bestätigung der deutschen Rentenversicherung, die am die deutsche Zuständigkeit ab dem festgestellt habe.
Die Bf habe ihren Familiennamen von S auf H. geändert.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf sei in Berlin.
Folgende Unterlagen wurden als Beilagen vorgelegt:
- Meldebescheinigung über die Meldung in Berlin ab
- Auszug über das Eheregister über die Heirat vom
- Auszug aus Wikipedia über F. Sz
- Auszug aus Wikipedia über E Sz
- Anlage zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG für das FA Berlin-Charlottenburg
- Schreiben der VDFS, 1010 Wien, wonach die Übersendung des Formulars „Ansässigkeitsbescheinigung“ nicht von der Steuerbehörde in Berlin unterfertigt und daher nicht gültig sei. Die VDFS müsse von allen im Ausland lebenden Mitgliedern (Adressanschrift im Ausland), welche Überweisungen auf ein ausländisches Konto bekommen, den Nachweis des Wohnsitzes in Händen haben, um die Zahlungen ohne Quellensteuer durchführen zu können. Quellensteuer könne die VDFS nicht zurückerstatten, da diese bereits an das FA in Eisenstadt abgeführt worden sei.
- Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (E 101) der deutschen Rentenversicherung, wonach die Bf seit dem eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausübe und seit der deutschen Rentenversicherung Bund unterliege
- Beglaubigung über die Bestimmung des Familiennamens, ausgestellt vom Standesamt Wien-Währing
In einer Berufungsergänzung der Vertretung der Bf vom wurde der deutsche Einkommensteuerbescheid 2008 übermittelt. Es könnten die vollständigen österreichischen Einkünfte ersehen werden. Das FA Berlin-Charlottenburg habe von seinem Besteuerungsrecht vollständig und umfänglich Gebrauch gemacht.
In dem Bescheid wurden selbständige Einkünfte iHv EUR 30.834 und nichtselbständige Einkünfte iHv EUR 70.941 versteuert und auf Art 17 Abs 3 DBA Österreich verwiesen, wonach die in Österreich erzielten Einkünfte in Deutschland der Besteuerung unterlägen. Die in Österreich gezahlte Lohnsteuer sei angerechnet worden. Sei in Österreich für die selbständigen Einkünfte Quellensteuer einbehalten worden, könne diese bei Nachweis angerechnet werden.
Beigelegt war weiters die Anlage zur Gewinnermittlung, eingereicht beim FA Berlin-Charlottenburg.
Demnach betrugen die Betriebseinnahmen Festspiele Theater EUR 30.000,00 und EUR 2.889,30, ZDF Honorare EUR 348,00, Einnahmen VDFS EUR 2.793,89 und GVL/VSFS EUR 2.837,68.
In der Berufungsvorentscheidung (BVE) des FA vom wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit EUR 34.889,53 (gegenüber EUR 32.392,37 im Erstbescheid) und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit EUR 45.580,70 der Versteuerung zu Grunde gelegt.
Die festgesetzte Einkommensteuer betrug nunmehr EUR 22.116,88 (im Erstbescheid EUR 20.269,55).
In der Begründung wurde iW ausgeführt, die Bf habe sowohl in Deutschland als auch in Österreich einen Wohnsitz. Es sei daher auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen und dieser liege in Deutschland. In Deutschland werde die Besteuerung des „Welteinkommens“ zu erfolgen haben, wobei das in Österreich erzielte Einkommen im Wege des Progressionsvorbehaltes in Deutschland zu berücksichtigen sein werde. Es werde auf Artikel 17 iVm Art 23 DBA Deutschland verwiesen.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien um die Tantiemen der GVL erhöht worden. Die bisher beantragte dt. Quellensteuer sei von der VDFS zu Unrecht einbehalten worden, da die Bf in Österreich als beschränkt steuerpflichtig eingestuft worden sei. Die Abzugsteuer sei nicht auf die österreichische Einkommensteuer anzurechnen, sondern im Wege der Rückerstattung zu beantragen.
In einer als Berufung bezeichneten und vom FA als Vorlageantrag gewerteten Eingabe der Vertretung der Bf vom wurde iW vorgebracht, die Bf hätte ihren steuerlichen Wohnsitz 2008 nicht in Österreich. Wenn Einkünfte in Österreich anfallen, würden diese an der Quelle nach § 99 EStG besteuert. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seien nicht in Österreich zu besteuern, da die Bf diese bereits in Deutschland voll der Besteuerung unterworfen habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Bf ist Künstlerin (Schauspielerin). Sie hat im Streitjahr Wohnsitze in Wien und Berlin. Die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen zu Deutschland.
Die Bf erzielt uA inländische Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit.
Die inländischen Einnahmen aus selbständiger Arbeit setzen sich zusammen aus Einnahmen Werkvertrag Theater iHv EUR 30.000,00 + EUR 2.889,30 sowie Einnahmen Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden (VDFS) mit Sitz in Wien iHv EUR 2.793,89 + EUR 2.837,68 (VDFS/Tantiemen GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten). Von den Einnahmen VSFS/GVL wurden deutsche Quellensteuer und der deutsche Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt.
Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit betragen daher in Summe EUR 38.520,87. Unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenpauschales von 12% betragen die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit EUR 33.898,36.
Die inländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit setzen sich zusammen aus steuerpflichtigen Bezügen von der Filmges. FilmproduktionsGmbH iHv EUR 39.760,04 (KZ 245) und Film GmbH iHv EUR 5.952,66 (KZ 245).
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:
Dass die Bf Wohnsitze in Berlin und Wien hat, ist unstrittig.
Dass die Bf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Deutschland hat, ist zwischen den Parteien unstrittig und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse entsprechend der vorliegenden Beweismittel nachvollziehbar und schlüssig. So bringt sie selbst vor und weist durch Vorlagen entsprechender Dokumente nach, dass sie seit ständig in Deutschland gemeldet ist und hier mit ihrem Verlobten (und späteren Ehegatten) sowie dem gemeinsamen Sohn zusammenlebt. Sie unterliegt der deutschen Rentenversicherung. Sie behält jedoch den Wohnsitz bei den Eltern im Streitjahr auf familiären und beruflichen Gründen bei. Sie entfaltet im Streitjahr in Deutschland und Österreich berufliche Tätigkeiten. Vor allem die persönlichen Beziehungen, die sich insbesondere in der der Gestaltung des Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten niederschlagen, sind eindeutig Deutschland zuzuordnen, da die Bf dort mit ihrer Familie lebt. Wirtschaftliche Beziehungen (denen in der Regel ohnehin eine geringere Bedeutung zukommt) bestehen zu beiden Staaten, sodass die persönlichen Beziehungen ausschlaggebend sind.
Die Höhe der inländischen Einnahmen aus selbständiger Arbeit aus dem Werkvertrag Theater ist aus der Abrechnung der Festspiele Theater ersichtlich, wonach das Entgelt EUR 30.000 plus EUR 2.889,30 (ausbezahlte MwSt) beträgt. Diese Summe wurde von der Bf auch in der Beilage zur deutschen Einkommensteuererklärung (Anlage zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG) angegeben.
Die Höhe der Einnahmen aus der Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden ergibt sich ebenfalls aus genannter Beilage zur deutschen Einkommensteuererklärung.
Die Höhe der Tantiemen der VDFS/GVL von EUR 2.837,68 ist auch aus der Bestätigung über Tantiemenbezug von der GVL im Auszahlungsjahr 2008 sowie aus der Beilage zur österreichischen Einkommensteuererklärung 2008 ersichtlich. Die Abfuhr der deutschen Quellensteuer und des Solidaritätszuschlags bezgl Tantiemen VDFS/GVL ist aus der Bestätigung über den Tantiemenbezug von der GVL im Auszahlungsjahr 2008 ersichtlich.
Die Ausübung der nichtselbständigen Arbeit im Inland und deren Höhe sind unbestritten.
Rechtlich ist auszuführen wie folgt:
Gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Beschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs 3 leg cit jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte.
Den Wohnsitzbegriff umschreibt § 26 Abs 1 BAO:
Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Die ständige Benützung der Wohnung ist nicht Voraussetzung für einen Wohnsitz (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 1, Tz 11.1).
Die polizeiliche Meldung lässt überdies darauf schließen, dass diese Wohnung genutzt und beibehalten werden sollte. Ebenso ist die Tätigkeit der Bf in Österreich ein weiteres Indiz für den tatsächlichen Aufenthalt im Inland und die Absicht, die Wohnung auch zu nutzen.
Schließlich führt die Bf selbst aus, dass sie im Streitjahr einen Wohnsitz sowohl in Berlin als auch in Wien habe und weiters, dass der Wohnsitz bei den Eltern in Wien aus familiären und beruflichen Gründen beibehalten worden sei.
Daher ist unstrittig davon auszugehen, dass die Bf im Streitjahr im Inland einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO hat.
Daher ist die Bf im Streitjahr in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, und zwar grundsätzlich mit allen in- und ausländischen Einkünften.
Da die Bf aber unbestritten auch in Deutschland einen Wohnsitz, an dem ihre Familie wohnt, hat, kann es aG des Besteuerungsrechts Deutschlands zu einer Doppelbesteuerung kommen.
Daher sind die Besteuerungsrechte auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen auf die beteiligten Staaten aufzuteilen.
Für das Jahr 2008 ist das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom , BGBl III Nr 182/2002 vom (im Folgenden: DBA) zur Aufteilung der Besteuerungsrechte der beteiligten Staaten anzuwenden.
Nach Artikel 1 DBA gilt dieses Abkommen für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Artikel 4 DBA „Ansässige Person“ bestimmt uA:
„(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
…“
Da die Bf in beiden Vertragsstaaten aG ihres Wohnsitzes steuerpflichtig ist, ist sie nach Art 4 Abs 1 DBA in beiden Vertragsstaaten ansässig.
Da die Bf in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, gilt sie nach Art 4 Abs 2 lit a als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen und somit den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat.
Nach den Feststellungen im Sachverhalt hat die Bf die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unbestritten zu Deutschland. Sie hat daher den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland und gilt als nur in Deutschland ansässig.
Art 17 DBA betrifft Künstler und Sportler und ist daher im vorliegenden Fall einschlägig. Art 17 Abs 1 DBA lautet:
„(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Ungeachtet auch des Artikels 12 dürfen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person gezahlt werden, im anderen Staat auch dann besteuert werden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen.“
Gemäß Konsultationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich nach Art 25 DBA zur Auslegung von Art 17 Absatz 1 DBA vom 9./ wurden uA folgende Regelungen vereinbart (siehe , BMF-010221/3392-IV/4/2010 gültig ab , Zusammenfassung der im Ergebnisprotokoll vom 9./ abgestimmten Auslegungsfragen zum DBA-Deutschland, BGBl. III Nr. 182/2002) :
„Absatz 1 des Artikel 17 teilt im Fall international tätiger Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker und Sportler das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in dem die künstlerische oder sportliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Diese Steuerzuteilungsregel geht als Spezialbestimmung jener für Unternehmensgewinne, freiberufliche und unselbstständige Arbeit sowie dem Artikel 12 für Lizenzgebühren vor.
Ein freiberuflich tätiger Künstler wird auch ohne eine sonst nach Artikel 14 erforderliche "feste Einrichtung" im Staat seines Gastauftrittes steuerpflichtig; desgleichen unterliegen durch Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) von einem ausländischen Theater verpflichtete Künstler ungeachtet der 183-Tage-Klausel des Artikel 15 im Staat der Gastspielvorstellung der Besteuerung.
Artikel 17 geht als Spezialnorm auch dem Artikel 7 vor. Daher unterliegen ausländische Sportler, die im Inland aus steuerlicher Sicht unter Artikel 7 fallende "Gewerbetreibende" sind, hinsichtlich ihrer inländischen Turniere auch ohne inländische Betriebsstätte der inländischen Besteuerung (im Auftrittsstaat). Gleiches gilt für den gewerblich tätigen und ebenfalls unter Artikel 7 fallenden Künstler (Musiker).
Der Anwendungsbereich des Absatz 1 erfasst gemäß Satz 2 auch Vergütungen jeder Art, die Künstlern und Sportlern für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte gezahlt werden. Dazu gehören auch Vergütungen aus der Fernseh- und Plakatwerbung. Satz 3 erfasst Entgelte für die Übertragung und Aufzeichnung von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen, und umfasst damit sowohl Entgelte für die Sendung von Aufzeichnungen als auch für Live-Übertragungen. Für diese Einkünfte steht dem Quellenstaat (jenem Staat, aus dem die Zahlungen stammen) nach Satz 2 und 3 das Quellenbesteuerungsrecht ohne Rücksicht darauf zu, ob der Künstler oder Sportler in diesem Staat auch tatsächlich seine künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten erbringt. …“
Demnach bezieht die Bf die gesamten in Streit stehenden Einkünfte als Künstler iSd Art 17 DBA. Sowohl die selbständigen als auch die nichtselbständigen Einkünfte der Bf werden in Österreich (dem anderen Vertragsstaat) persönlich ausgeübt bzw handelt es sich um Vergütungen der VDFS, welche allesamt unter Artikel 17 DBA zu subsumieren sind.
Die genannten Einkünfte dürfen in Österreich gemäß Art 17 Abs 1 DBA besteuert werden.
Artikel 23 DBA behandelt die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dessen Absatz 1 betrifft in Deutschland ansässige Personen und lautet wie folgt:
„(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik Österreich sowie die in der Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in der Republik Österreich besteuert werden dürfen und nicht unter Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik Österreich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die österreichische Steuer angerechnet, die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
bb) Zinsen,
cc) Lizenzgebühren,
dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen,
ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 5 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen,
ff) Vergütungen, die nach Artikel 16 Absatz 1 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen,
gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Bundesrepublik Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.“
Die gesamten inländischen Einkünfte der Bf dürfen nach Art 17 DBA in Österreich besteuert werden. Für diese Einkünfte ist daher Art 23 Abs 1 lit b DBA anzuwenden. Demnach dürfen diese Einkünfte auch in Deutschland besteuert werden, die österreichische Steuer ist jedoch anzurechnen.
Das Finanzamt hat daher die Bestimmungen des DBA richtig angewendet. Den Ausführungen im Vorlageantrag, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit seien nicht in Österreich zu besteuern, da diese bereits in Deutschland besteuert worden seien, ist zu entgegnen, dass nach den Bestimmungen des DBA auch diese Einkünfte in beiden Vertragsstaaten besteuert werden dürfen, wobei in Deutschland die österreichische Steuer anzurechnen ist.
Nach dem vorgelegten deutschen Einkommensteuerbescheid wurde die österreichische Lohnsteuer auch angerechnet. Bezüglich der österreichischen Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurde in den Erläuterungen zur Festsetzung auch darauf hingewiesen, dass zwecks Anrechnung der österreichischen Quellensteuer die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden können.
Wie das Finanzamt richtig ausführt, ist die von der VDFS einbehaltene deutsche Quellensteuer zu Unrecht einbehalten worden, da Voraussetzung dafür die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich und die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland ist. Es steht jedoch fest, dass die Bf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die von der VDFS einbehaltene und abgeführte deutsche Quellensteuer kann daher – ebenso wie der deutsche Solidaritätszuschlag – nur in Deutschland als zu Unrecht erhoben rückgefordert werden.
Das Betriebsausgabenpauschale von 12%, das von der Bf beantragt wird, beträgt nunmehr – ausgehend von Einnahmen iHv EUR 38.520,87 – EUR 4.622,50.
Der bekämpfte Bescheid wird daher insofern abgeändert, als die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit laut Erkenntnis EUR 33.898,36 betragen (gemäß Erstbescheid betrugen sie EUR 32.760,04 und gemäß Berufungsvorentscheidung EUR 34.889,53). Die Anrechnung deutscher Quellensteuern auf die inländische Einkommensteuer kommt (im Gegensatz zum Erstbescheid und in Übereinstimmung mit der Berufungsvorentscheidung) nicht in Betracht.
Zulässigkeit der Revision:
Es liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Die vorgenommene Auslegung des DBA Deuschland ist unmittelbar dem Gesetz bzw der zit Konsultationsvereinbarung entnehmbar. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955 Art. 17 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002 |
Schlagworte | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100152.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at