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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.05.2014, RV/7102012/2013

Freiwillige Sozialversicherungszahlungen einer geringfügig beschäftigten Ehefrau (Dienstleistungsscheck) als Werbungskosten beim Ehepartner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache Bf., Adresse Wien gegen den Bescheid des FA Wien 4/5/10 vom , betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Herr Bf. (Beschwerdeführer, Bf.) beantragte in seiner Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 die Berücksichtigung eines Betrages von € 647,20 als Werbungskosten - eingetragen bei der Kennzahl für freiwillige Beiträge zu Berufsvertretungen (Gewerkschaftsbeiträge). Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die Beträge im ESt-Bescheid 2013 vom nicht und führte begründend aus, dass der Dienstgeber bereits im Zuge der laufenden Lohnverrechnung Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen einbehalten und bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt habe. Ein nochmaliger Abzug sei daher nicht möglich.

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wendete der Bf. ein, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Betrag um freiwillige Versicherungszahlungen im Rahmen der Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks seiner Ehefrau Ing. NNt handle.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA dieses Begehren ab, da es sich nicht um Beitäge für mitversicherte Angehörige handle. Eine Versicherung im Rahmen eines Dienstleistungsschecks könne nur der Steuerpflichtige selbst - somit die Ehefrau - als Werbungskosten geltend machen.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag wendet der Bf. ein, dass es sich um freiwillige Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge seiner Ehefrau Ing. NNt handle und legte eine entsprechende Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vor.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt, welcher der Entscheidung zugrunde gelegt wird:

Die Ehegattin des Bf. war im Zeitraum bis geringfügig beschäftigt und wurde vom nicht näher genannten Dienstgeber mittels Dienstleistungsscheck iSd DSLG entlohnt. Da aufgrund des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze keine Pflichtversicherung bestand optierte sie nach § 19a ASVG in das System der gesetzlichen Sozialversicherung bei der WGKK und entrichtete im Jahr 2012 freiwillig Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge im Betrag von insgesamt EUR 647,20. Die Zahlungen wurden nicht aus dem Titel einer Mitversicherung von Angehörigen des Bf. gemäß § 51d Abs. 1 iVm § 123 Asb.1 Z 2 ASVG geleistet, sondern die Ehegattin des Bf. war nach dem ASVG selbstversichert.

Diese von seiner Ehefrau entrichteten freiwilligen Selbstversicherungsbeiträge nach § 19a ASVG möchte der Bf. bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung 2012 steuerwirksam geltend machen. Der Bf. bezog in Streitzeitraum lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Lohnzettel von 66.961,60. Weiters erwuchsen ihm laut den unstrittigen Feststellungen des FA Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 in Höhe von € 882,43 woraus sich ein Gesamtbetrag an Einkünften im Ausmaß von € 66.079,17 ergibt. Ebenfalls unstrittig ist der Abfluss von Sonderausgaben im Jahr 2012 gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 (Spenden) in Höhe von € 140,00.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Es handelt sich daher um Wertabgänge, die durch die auf die Erzielung eigener außerbetrieblicher - hier nichtselbständiger - Einkünfte des Abgabepflichtigen ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Aufwendungen zur Erzielung von Einkünften können daher nur bei jenem Steuerpflichtigen steuermindernd wirken, der die entsprechenden Einnahmen erzielt und die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Die einkunftsquellenbezogene Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv mit einer eigenen außerbetrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.

Unter Werbungskosten fallen gem. § 16 Abs. 1 Z. 4 lit. a EStG 1988 Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Freiwillige Versicherungsbeiträge geringfügig Beschäftigter in die gesetzliche Sozialversicherung nach § 19a ASVG finden ebenfalls grundsätzlich als Werbungskosten Berücksichtigung (Jakom/Lenneis EStG, 2014, § 16 Rz 17). Allerdings ist auch hier zu beachten, dass diese Aufwendungen nur von jenem Abgabepflichtigen geltend gemacht werden können, der auch die damit verbundenen Einnahmen erzielte.

Nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge zu freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherungen als Sonderausgaben abzugsfähig. In diesem Zusammenhang ist auch hier zunächst auf den Umstand zu verweisen, dass Sonderausgaben nur von jenem Abgabepflichtigen geltend gemacht werden, der zu ihrer Leistung verpflichtet ist (). Schon daraus ist erkennbar, dass der Bf. die Ausgaben auch nicht als Sonderausgaben geltend machen kann, da die Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen an die WGKK seine Ehefrau NNt traf.

Begünstigt sind freiwillig geleistete Beiträge. Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzliche Sozialversicherung sowie diesen gleichgestellte freiwillige Beiträge wie jene gemäß § 19a ASVG (siehe oben) sind vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, da es ansonsten zu einer ungerechtfertigten Doppelberücksichtigung von Aufwänden käme.

Damit ist aus dem Gesetz eindeutig ableitbar, dass der Bf. die von (oder auch von ihm namens seiner) Frau Ing. NNt gem § 19a ASVG freiwillig geleisteten Versicherungszahlungen weder als eigene Werbungskosten noch als Sonderausgaben geltend machen kann. Ein Werbungskostenabzug bei Frau Ing. NNt ist im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung – Antrag bis – möglich. Auf die Negativsteuer iSd § 33 Abs. 8 EStG 1988 wird verwiesen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 B-VG eine Revision zulässig, wenn die Lösung von einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur hier entschiedenen Rechtsfrage besteht soweit erkennbar zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dennoch ist eine ordentliche Revision nicht zuzulassen, da sich die Lösung der Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz und dem Normzweck des § 16 EStG 1988 ergibt und es sich daher nicht um eine Rechtsfrage mit grundlegender Bedeutung handelt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Dienstleistungsscheck
freiwillige Beiträge in die gesetzlichen Sozialversicherung
Werbungskosten
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102012.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at