Als Folge der VwGH-Entscheidung, dass die Hausverlosung von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit ist, war der Aussetzungszinsenbescheid aufzuheben.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.Dr. Hedwig Bavenek-Weber in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Dr.Manfred Pilgersdorfer, Rechtsanwalt, Krugerstraße 8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer xy, betreffend Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Bemerkt wird, dass das Verfahren des Beschwerdeführers (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist. Die entsprechende Gesetzesstelle lautet:
„§ 323 Abs. 38 BAO: Die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.....
„§ 323 Abs. 39 BAO: Soweit zum eine Befugnis zur geschäftsmäßigen Vertretung im Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz besteht, ist diese auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten gegeben.“
1. Verfahren
Ist die Vorschreibung von Aussetzungszinsen zulässig, obwohl noch keine Entscheidung über die eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorlag.
In der Rechtsgeschäftsgebührensache selbst war strittig, ob die Verlosung eines Grundstückes mit anschließender Eigentumsübertragung an den Gewinner sowohl der Rechtsgeschäftsgebühr als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt oder ob § 15 Abs. 3 GebG, der eine Kumulierung von Gebühren und Grunderwerbsteuer verhindern soll, zum Tragen kommt. Das Finanzamt setzte für die Grundstücksverlosung („Hausverlosung“), die der Bf. durchführte, mit Bescheid gemäß § 201 BAO vom von einer Bemessungsgrundlage von 1,584.000,00 [=16.000x99] die Rechtsgeschäftsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG in Höhe von 12% = 190.080,00 Euro fest. Das Finanzamt gab dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung des Bf. statt und setzte mit Bescheid vom für den Zeitraum bis die Aussetzungszinsen im Betrag von 11.446,57 fest.
Fristgerecht erhob der Bf. dagegen Beschwerde, dass er die in der Sache selbst ergangene Berufungsentscheidung mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft habe.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Der Bf. beantragte die Vorlage an die Rechtsmittelinstanz.
Die Rechtsmittelinstanz setzte das Verfahren bis zur Beendigung des Verwaltungsgerichtshofverfahrens aus (Bescheid vom , RV/0853-W/12).
2. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom , 2010/16/0101 die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerde stattgegeben ().
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, a) solange aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6 BAO) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen .... zu entrichten. .... Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen....
Da der Bescheidbeschwerde in der Rechtsgebührenangelegenheit stattgegeben wurde, fallen keine Aussetzungszinsen an. (Ritz, BAO5, § 212a, Tz 34).
Bemerkt wird, dass grundsätzlich auch für die Zeit ab Verfügung des Ablaufes (§ 212a Abs. 5 BAO) anlässlich der Beschwerdeerledigung des Verwaltungsgerichtes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn er die Beschwerdeerledigung aufhebt, Aussetzungszinsen anfallen. Als Folge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ist der Aussetzungszinsenbescheid aufzuheben. (Ritz, BAO5, § 212a, Tz 36 und das dort angeführte Erkenntnis ).
Aus all diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Aussetzungszinsenbescheid aufzuheben.
3. Nichtzulassung der Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () folgt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100853.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at