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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.06.2014, RV/7102375/2012

Arbeitszimmer eines FH-Lektors

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf gegen den Bescheid des FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2011 zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird - wie in der Berufungsvorentscheidung - abgeändert.

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2011 (für ein Einkommen von 35.503,94 Euro) mit 1.573,00 Euro festgesetzt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Pensionist. Er bezieht neben seiner Pension Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Lektor an einer Fach­hoch­schule.

Die aus der Tätigkeit an der Fach­hoch­schule bezogenen Einkünfte des Beschwerde­führers betrugen im Zeitraum 1. Jänner bis 2.557,80 Euro und im Zeitraum 1. September bis 5.956,72 Euro (Kennzahl 245 der Lohnzettel).

Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur Arbeit­nehmer­veranlagung für 2011 folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Tätigkeit als Lektor geltend:


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Euro
Fachliteratur:
160,50
Arbeits­mittel:
 
Telefon- und Internet­kosten (60 % der Gesamtkosten)
396,32
Lehrmittel­bedarf
151,81
EDV Lehrmittel­bedarf
413,01
Notebook (Anschaffungs­kosten 680,04 Euro, davon 58 %)
394,42
Miete, Raumkosten
1.106,76
Honorar für die Umstellung auf ein neues Betriebs­system
690,00
Honorar für Skript­unterlagen und Aktualisierung
650,00
Honorar für Konzept­erstellung und Vertretung
578,00
Summe:
4.540,82

Im Einkommensteuerbescheid 2011 wurde die Position Miete, Raumkosten (1.106,76 Euro) nicht anerkannt. Die Positionen Lehrmittel­bedarf (151,81 Euro), EDV Lehrmittel­bedarf (413,01 Euro) und die Kosten für das Notebook (394,42 Euro) wurden jeweils gekürzt als Werbungskosten berücksichtigt. Das Finanzamt führte in der Begründung Folgendes aus:

Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung lägen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antrag­stellers bilde. Da diese Voraussetzung im Fall des Beschwerde­führers nicht gegeben sei, hätten die diesbezüglichen Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Bei dem beantragten Lehrmittel­bedarf und EDV Lehrmittel­bedarf könne nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine ausschließlich berufliche Nutzung nicht angenommen werden. Die betreffenden Kosten seien daher um geschätzte Privat­anteile in Höhe von 40 % gekürzt worden. Die Anschaffungs­kosten für den Laptop (680,04 Euro) seien um den vom Beschwerdeführer angegebenen Privat­anteil in Höhe von 58 % gekürzt und der Rest­betrag auf eine Nutzungs­dauer von drei Jahren aufgeteilt worden. Die AfA (Halb­jahres - AfA) für 2011 und 2014 betrage daher je 47,60 Euro, die AfA für 2012 und 2013 je 95,21 Euro.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 erhob der Beschwerdeführer Berufung mit folgender Begründung:

Er sei in Pension und seine Tätigkeit als Lektor basiere auf einem freien Dienst­vertrag ohne Anspruch auf Räumlichkeiten. Sein Arbeitszimmer sei Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit und werde auch nahezu ausschließlich dafür genutzt. Es sei nachvollziehbar, dass die administrative Ausübung der Tätigkeit und die notwendige Kommunikation über Intranet bei 187 Studenten einen solchen Raum erforderlich mache. Er bitte daher, seine dafür geltend gemachten Werbungskosten zu berücksichtigen. Persönlich klar­gelegt habe er, dass seine Arbeits­mittel ausschließlich seiner Tätigkeit zuzuordnen seien. Er besitze noch einen Laptop und verwende privat zu 90 % ein I-Pad. Ausschließlich die Erfordernisse der Fach­hoch­schule hätten diese Ankäufe notwendig gemacht. Bei der Neu­anschaffung des Laptops um 680,04 Euro sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass er bei 58 % beruflicher Nutzung unter die 400 Euro - Grenze falle. Er ersuche um Richtig­stellung ohne Kürzung. Weiters habe er die Position Fahrt­kosten (1.010,77 Euro) vergessen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teil­weise statt und änderte den Einkommensteuerbescheid 2011 folgender­maßen ab:

Die Aufwendungen für Lehrmittel (151,81 Euro) und EDV Lehrmittel (413,01 Euro) wurden ungekürzt als Werbungskosten anerkannt. Die erstmals in der Berufung geltend gemachten Fahrt­kosten (1.010,77 Euro) wurden ebenfalls antrags­gemäß berücksichtigt. Die AfA für den Laptop wurde für 2011 mit 102,00 Euro angesetzt. Nicht anerkannt wurden jedoch weiter­hin die Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt führte in der Begründung Folgendes aus:

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeits­mittelpunkt darstelle, habe nach dem Maßstab der Verkehrs­auffassung, sohin nach dem typischen Berufs­bild zu erfolgen. Bei Lehr- und Vortragstätigkeit bzw. Lektor­tätigkeit präge die außer­halb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeits­komponente das Berufs­bild entscheidend. Die Kosten für das Arbeitszimmer hätten daher steuerlich nicht anerkannt werden können.

Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchem er Folgendes ausführte:

Dass die außer­halb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeits­komponente das Berufs­bild entscheidend prägt, sagt meines Erachtens etwas über das Berufs­bild aus, nicht aber über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers. Die außer­halb des Arbeitszimmers ausgeübte Tätigkeits­komponente als Lektor in der heutigen Praxis beträgt maximal 20 %. Es ist leicht nachvollziehbar, dass die administrative Ausübung der Tätigkeit und die notwendige Kommunikation über Intranet mit 187 Studenten (Erstellen von Lehr­unterlagen, Prüfungen, Übungen, Lehr­pläne und Abläufe, Vorbereitungs- und Verbesserungs­arbeiten sowie die verpflichtende Archivierung dazu) einen solchen Raum auch unbedingt erforderlich macht. Da ich wie bekannt seit Jahren in Pension bin und keinerlei Zugang zu anderen Büro­räumlich­keiten habe (bei aktivem Büro­arbeits­prozess war es auch nie Thema), ist mein Arbeitszimmer zentraler Mittelpunkt für die Ausübung meiner Tätigkeit und daher absolut notwendig. Es ist dem Zweck entsprechend eingerichtet und wird ausschließlich dafür genutzt.

Rechtslage

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Erwägungen

Die Besonderheit des häuslichen Arbeitszimmers liegt darin, dass seine (Mit)Nutzung im Rahmen der Lebensführung vielfach nahe liegt, von der Behörde aber der Nachweis seiner Nutzung für die Lebensführung, zumal ein solcher Ermittlungen im Privatbereich des Steuerpflichtigen erfordert, nur schwer zu erbringen ist. Aus diesem Grund bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer davon abhängig macht, dass es den Mittelpunkt der entsprechenden Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt (vgl. ; ; ).

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. ; ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Vortragstätigkeiten ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer, kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Nur bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbaren materiellem Schwerpunkt ist im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen (vgl. ; ; ).

Auch wenn für die gegenständliche Tätigkeit als Lektor nach dem Vorbringen des Beschwerde­führers umfangreiche administrative Arbeiten (Erstellen von Lehr­unterlagen, Prüfungen, Übungen, Lehr­pläne und Abläufe, Vorbereitungs- und Verbesserungs­arbeiten sowie die verpflichtende Archivierung dazu) im häuslichen Arbeitszimmer erforderlich waren, ändert dies nichts daran, dass diese Arbeiten nicht den Mittelpunkt der Lektoren­tätigkeit – die Vermittlung von Wissen und Können – darstellen. Liegt, wie im vorliegenden Fall, der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit schon auf Grund des typischen Berufsbildes nicht im Arbeits­zimmer, so wird die Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen auch nicht durch die überwiegende zeitliche Nutzung begründet, unabhängig davon, wie geringfügig die zeitliche Komponente außerhalb des Arbeitszimmers ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn – wie in dem dem VwGH-Erkenntnis vom , 2002/13/0202, zugrunde liegenden Beschwerdefall – die Vorbereitungszeit das Zehn- bis Zwanzigfache der Vortragszeit ausgemacht hat (vgl. auch , betreffend eine Lehr­beauftragte an der Universität Wien).

Die Kosten für das Arbeitszimmer sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Die Aufwendungen für Lehrmittel (151,81 Euro) und EDV Lehrmittel (413,01 Euro) sowie die Fahrt­kosten (1.010,77 Euro) werden im vorliegenden BFG-Erkenntnis – wie bereits in der Berufungsvorentscheidung – antrags­gemäß berücksichtigt. Ebenso wird die AfA für den Laptop für das Jahr 2011 mit 102,00 Euro angesetzt.

Der angefochtene Bescheid wird daher – wie in der Berufungsvorentscheidung – abgeändert.

Zulässigkeit einer Revision

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nicht zugelassen, weil der Gerichtshof bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten (; ; , 0077; ; ) und Vortragstätigkeiten (; ; ) ausgesprochen hat, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at