Beschwerde gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch Mag. W. , gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (kurz: Bf.) brachte mit Eingabe vom ein Zahlungserleichterungsansuchen ein, mit welchem er das Finanzamt um Stundung seiner Abgabenschuld (18.034,62 Euro) bis zum ersuchte. Für den Fall der Nichtbewilligung wurde die Abstattung in 12 monatlichen Raten zu je 220 Euro mit einer Abschlusszahlung in Höhe von 15.614,62 Euro beantragt.
Ausgeführt wurde, dass dem Bf. die sofortige Abgabenentrichtung nicht möglich sei. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Bf. an, dass er über ein monatliches Einkommen von zirka 1.400 Euro verfüge. Er müsse Unterhaltszahlungen an seine minderjährige Tochter A. in Höhe von 290 Euro pro Monat leisten und einen in Höhe von zirka 55.000 Euro aushaftenden Fremdwährungskredit mit Monatsraten zu je 300 Euro bedienen. Weiters habe der Bf. am an das Finanzamt eine Zahlung in Höhe von 13.871,68 Euro geleistet und 800 Euro für einen Schianzug seiner Tochter aufgewendet. Die Liquidität des Bf. sei aufgrund der Zahlung an das Finanzamt derart eingeschränkt, dass er zu einer Begleichung seiner Abgabenschulden derzeit nicht in der Lage sei.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sei, weil die vom Bf. angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid keine hinreichende Begründung aufweise, weil das Finanzamt „keine Feststellungen samt einer stichhaltigen Beweiswürdigung“ getroffen habe. Die sofortige Abgabenentrichtung sei für den Bf. mit einer erheblichen Härte im Sinn des § 212 BAO verbunden. Aufgrund des Vorbringens im Zahlungserleichterungsansuchen sei evident, dass dem Bf. die Einziehung – gemessen an seinen sonstigen Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen an der Erhaltung seiner Einkunftsquelle – nicht zugemutet werden könne. Da die vom Bf. beantragten Raten zu keiner überdurchschnittlich langen Abstattungsdauer führten und keine Anhaltspunkte für einen mangelnden Zahlungswillen bestünden, sei auch keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben. Ausschlaggebend für die derzeitige wirtschaftliche Notlage des Bf. sei die von ihm im Dezember 2013 an das Finanzamt geleistete Zahlung, welche die nach wie vor strittige Normverbrauchsabgabe 2-7/2010 betroffen habe; ein diesbezüglicher Rechtsstreit sei noch anhängig. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Bf. nicht um Zahlungserleichterung für eine Geldstrafe, deren Bewilligung dem Strafzweck zuwiderlaufen könnte, angesucht habe. Auch sei der Bf. in der Vergangenheit sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nachgekommen. Die vom Bf. angebotenen Ratenzahlungen seien seiner Einkommenssituation angemessen. Nach Ansicht des Bf. könne aus diesen Gründen die Bezahlung der Abgabenschuld von derzeit 17.874,25 Euro in 12 Monatsraten zu je 220 Euro samt einer Abschlusszahlung im Betrag von 15.234,25 Euro bewilligt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde keine Folge. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und rechtlichen Ausführungen zu § 212 BAO festgestellt, dass es sich bei den gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten um Nachforderungen handle, die aus erklärungsgemäßen Veranlagungen resultierten. Da dem Bf. das Entstehen dieser Abgabenforderungen bekannt gewesen sei, hätte er rechtzeitig für deren Entrichtung Sorge tragen müssen. Zudem handle es sich bei der vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Umsatzsteuer 2012 um eine Selbstbemessungsabgabe, die spätestens bis zum zu entrichten gewesen wäre. Da die Umsatzsteuer erst im Zuge der Veranlagung zur Vorschreibung gelangt sei, sei diese Abgabe praktisch stillschweigend über ein Jahr lang gestundet worden. In einer sofortigen Abgabenentrichtung sei daher keine erhebliche Härte zu erblicken. Der Bf. habe ursprünglich eine Stundung bis zum beantragt, aber in keiner Weise dargelegt, warum ihm die Abgabenentrichtung zu diesem Zeitpunkt möglich sein werde. Bei den für den Eventualfall angebotenen Ratenzahlungen würde der Abgabenrückstand erst in zirka sieben Jahren getilgt. Dass eine solche Zeitspanne ein Indiz für eine Gefährdung der Einbringlichkeit darstelle, sei aus jener Rechtsprechung abzuleiten, der zufolge ein Schuldner zahlungsunfähig sei, wenn er mangels zur Verfügung stehender Mittel nicht in der Lage sei, seine fälligen Schulden zu bezahlen, und er sich die erforderlichen Mittel auch nicht alsbald verschaffen könne. Dabei sei – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – von einem Zeitraum von drei Monaten auszugehen. Da der Bf. nur sein laufendes Einkommen, jedoch keine Vermögenswerte oder Sicherheiten angeführt habe, liege eine Gefährdung der Einbringung vor. Weiters könne aus dem Umstand, dass der Bf. die von ihm angebotenen Raten bislang nicht entrichtet habe, auf einen mangelnden Zahlungswillen geschlossen werden. Die vom Bf. gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor. Vielmehr handle es sich bei § 212 BAO um eine Begünstigungsbestimmung, welche die gesamte Behauptungs- und Beweislast dem Bf. auferlege. Folglich sei das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung nur anhand seines Vorbringens zu prüfen gewesen.
Im Vorlageantrag vom wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben insbesondere unter dem Gesichtspunkt bestritten, dass der Bf. nicht zahlungsunfähig, sondern durchaus in der Lage sei, die von ihm angebotenen Raten zu entrichten. In der Zwischenzeit habe der Bf. Ratenzahlungen geleistet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Festgestellt wird, dass in der Beschwerde nur mehr das Alternativbegehren, nämlich die Bewilligung von Ratenzahlungen aufrechterhalten wurde.
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde gemäß § 212 Abs. 1 BAO für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen steht es im Ermessen der Abgabenbehörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der genannten Voraussetzungen, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().
Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Daher hat der Begünstigungswerber die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; Ritz, BAO5, § 212, Tz 3). Auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit hat der Abgabepflichtige initiativ darzulegen () bzw. konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen ().
Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung selbst gefährdet würde (; , ).
Für die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().
2. Die vom Zahlungserleichterungsansuchen des Bf. umfassten Abgabenschuldigkeiten betreffen Nachzahlungen aus der Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer 2012 sowie Anspruchszinsen 2012. Laut aktueller Rückstandsaufgliederung haften die Einkommensteuernachforderung (11.550,00 Euro) und die Anspruchszinsen (64,86 Euro) in der jeweils festgesetzten Höhe aus. Die im Zeitpunkt der Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens rückständige Umsatzsteuer 2012 (6.136,66 Euro) wurde in der Zwischenzeit durch die Verwendung einer sonstigen Gutschrift (3.022,90 Euro) und zwei Zahlungen des Bf. (je 250 Euro) bis auf einen Teilbetrag von 2.613,76 Euro getilgt. Da die Bewilligung einer Zahlungserleichterung für bereits entrichtete Abgaben nicht in Betracht kommt (vgl. Ritz, BAO5, § 212, Tz 12, mwN), ist das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung nur mehr hinsichtlich der noch rückständigen Abgabenbeträge zu prüfen.
3. Nach Lehre und Rechtsprechung begründen Nachforderungen wie etwa Nachzahlungen aus Veranlagungen gegenüber Vorauszahlungen für sich in der Regel noch keine erhebliche Härte, weil einen Abgabepflichtigen die Pflicht trifft, für die Erfüllung vorhersehbarer Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen (vgl. Ritz, aaO, § 212, Tz 9, mwN). Vom Bf. wurde nicht behauptet, er habe mit dem Zufließen der Einkünfte des Jahres 2012 nicht erkennen können, dass die zu erwartende Einkommensteuervorschreibung die Vorauszahlungen übersteigen wird. Der Bf. trat auch nicht der in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellung entgegen, wonach es sich bei der selbst zu bemessenden Umsatzsteuer um eine Nachforderung handle, die zwangsläufig auf den Umstand zu niedrig entrichteter Umsatzsteuervorauszahlungen zurückzuführen gewesen sein musste. Die nicht vollständige Entrichtung der Umsatzsteuer zu den sich aus § 21 Abs. 1 UStG ergebenden Fälligkeitsterminen führte dazu, dass der Bf. ohnehin schon einen längerfristigen Zahlungsaufschub erreichte, der ihm einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil verschaffte. Dass es zu einer erheblichen Nachforderung anlässlich der Veranlagung zur Umsatzsteuer gekommen ist, lässt auch eine maßgebliche Verletzung der steuerlichen Pflichten durch den Bf. erkennen, weil diese Nachforderung auf die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen zurückzuführen ist.
Zur Rechtfertigung seines Zahlungserleichterungsansuchens verwies der Bf. insbesondere auf die am an das Finanzamt geleistete Zahlung (13.871,68 Euro), mit welcher er die Normverbrauchsabgabe 2-7/2010 ungeachtet des Umstandes, dass die Anspruchsgrundlage strittig bzw. ein diesbezüglicher Rechtsstreit noch anhängig sei, entrichtet habe. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wird mit diesem Vorbringen schon deshalb keine erhebliche Härte im Sinn des § 212 BAO aufgezeigt, weil der Bf. anlässlich der Bekämpfung der Vorschreibung der Normverbrauchsabgabe in einem Rechtsmittelverfahren eine Aussetzung der Einhebung der streitverfangenen Abgabe (§ 212a Abs. 1 BAO) hätte beantragen können, wobei die Bewilligung der Aussetzung einen Zahlungsaufschub bis zur Erledigung des Rechtsmittels bewirkt hätte. Wenn der Bf. einen solchen Antrag nicht gestellt, sondern die Normverbrauchsabgabe trotz einer möglichen Aussetzung der Einhebung entrichtet hat, dann stellen dadurch entstandenen Liquiditätsprobleme keinen tauglichen Grund für eine Bewilligung von Zahlungserleichterungen dar, die nicht der Beseitigung jener wirtschaftlichen Folgen dienen, die sich für den Abgabepflichtigen aus einer unterlassenen Antragstellung nach § 212a BAO ergeben. Was die vom Bf. erwähnte Anschaffung eines Schianzugs für seine Tochter betrifft, so ist ein derartiger Sachverhalt schon grundsätzlich nicht geeignet, das Vorliegen einer erheblichen Härte in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben darzustellen. Besondere Umstände des Einzelfalles, welche eine unbillige Härte in der sofortigen Abgabeneinhebung begründen könnten, wurden vom Bf. somit nicht einsichtig gemacht. Dass der Bf. nicht um die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung einer Geldstrafe angesucht hat, trifft zu, ist aber ein Umstand, der für den vorliegenden Beschwerdefall ohne rechtliche Bedeutung ist.
4. Der Bf. hat das Fehlen der Gefährdung der Einbringlichkeit zwar behauptet, aber nicht glaubhaft im Sinn der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht gemacht. Insbesondere hat der Bf. – mit Ausnahme der bestehenden Kreditverbindlichkeit – keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht. Soweit der Bf. auf seinen Zahlungswillen, die bislang entrichteten (zwei) Raten sowie auf die vollständige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in der Vergangenheit verweist, ist ihm zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder Zahlungswilligkeit noch bisherige Zahlungspünktlichkeit die Annahme begründen, eine Gefährdung der Einbringung liege nicht vor ().
Zwar ist die Feststellung in der Beschwerdevorentscheidung, die vom Bf. angebotenen Raten führten zu einer Abstattungsdauer „von fast sieben Jahren“, aufgrund der vom Bf. in Aussicht gestellten Abschlusszahlung unzutreffend. Entscheidend ist jedoch, dass der Bf. nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt hat, dass er angesichts seiner im Zahlungserleichterungsansuchen dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sei, die in Rede stehende Abschlusszahlung tatsächlich aufzubringen. Auch nach der Erfahrung des täglichen Lebens ist nicht anzunehmen, dass bei einem Monatseinkommen von 1.400 Euro, von dem monatliche Fixkosten für Unterhaltsleistungen und Kreditraten (insgesamt 590 Euro) sowie die übrigen Kosten der Lebensführung bestritten werden müssen, auch noch Rücklagen zur Finanzierung der Abschlusszahlung geschaffen werden können. Somit befindet sich das Finanzamt im Ergebnis im Recht, wenn es von einer Gefährdung der Abgabeneinbringung ausgegangen ist.
Was die vom Finanzamt konstatierte, vom Bf. jedoch bestrittene Zahlungsunfähigkeit betrifft, so kann dahinstehen, ob eine solche vorliegt, weil sich bereits aus einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Bf. zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden (unzureichenden) Einkommens ergibt, dass eine Gefährdung der Einbringlichkeit – im Sinn einer erkennbaren Tendenz, dass die Abgaben nicht bezahlt werden – zu befürchten ist (; ).
Da es aus den dargelegten Gründen an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 212 BAO für die Gewährung einer Zahlungserleichterung fehlt, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.
6. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da diese Voraussetzungen – im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur – nicht vorliegen, ist eine ordentliche Revision unzulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.3100411.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
SAAAB-51064