Keine Abwassergebühr, wenn durch einen Defekt die ausgeflossene Wassermenge im Erdreich versickert ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. gegen den Gebührenbescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, vom , betreffend Wasser- und Abwassergebühren, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als die Abwassergebühr für den Zeitraum bis mit EUR 0,00 festgesetzt wird.
Im übrigen bleibt der Bescheid unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Gebührenbescheid vom wurden der Beschwerdeführerin (Bf.) Wasser- und Abwassergebühren in Höhe von € 4.490,91 vorgeschrieben.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Der Vorlageantrag richtet sich nur mehr gegen die Vorschreibung der Abwassergebühr für den Zeitraum bis in Höhe von € 1.706,67. Angemerkt sei, dass die Bf. dokumentiert hat, dass sie zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung in München gewesen ist, weshalb gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG die Zustellung erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das ist der , wirksam geworden ist. Der Vorlageantrag wurde somit rechtzeitig eingebracht.
Erst durch das Vorbringen im Vorlageantrag stellte sich heraus, dass der Mehrverbrauch von 903 m³ (Zeitraum bis ) durch ein defektes Ventil bei der Gartenleitung entstanden ist, was durch einen Amtssachverständigen durch Erhebung vor Ort am bestätigt wurde. Ebenso wurde bestätigt, dass die dabei ausgeflossene Wassermenge im Erdreich versickert ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 11 Wasserversorgungsgesetz (WVG) lautet auszugsweise:
"Wasserzähler
(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
(2) ...
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen..."
Die nach den Angaben des Wasserzählers ermittelte Wassermenge gilt zufolge § 12 Abs. 1 Z. 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) als in den öffentlichen Kanal abgegeben und bildet die Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr.
Diese gesetzliche Fiktion ist durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar. Diese Bestimmung lautet:
"Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen."
Das Vorbringen (erst) im Vorlageantrag, der Mehrverbrauch von 903 m³ im Zeitraum bis sei durch ein defektes Ventil bei der Gartenleitung entstanden, konnte durch einen Amtssachverständigen durch Erhebung vor Ort am bestätigt werden. Ebenso wurde bestätigt, dass die dabei ausgeflossene Wassermenge im Erdreich versickert, also nicht in den öffentlichen Kanal gelangt ist. Die Wassermenge von 903 m³stellt daher eine "Nichteinleitungsmenge" iSd § 13 Abs. 1 KKG dar. Auch aus dem Verbrauchsgeschehen der Liegenschaft in der Vorzeit ergibt sich glaubwürdig, dass das Haus bis unbewohnt war und kein Abwasser in den Kanal eingeleitet wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher insofern abzuändern, als die Abwassergebühr für den Zeitraum bis mit EUR 0,00 festgesetzt wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage gegeben ist, sondern der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt durch nachträgliche Ermittlungen neu festgestellt wurde. Gegen dieses Erkenntnis ist daher keine (ordentliche) Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 11 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 |
Zitiert/besprochen in | Stöger-Frank in ZVG 3/2015, 246 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7400074.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at