Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.04.2014, RV/7101840/2013

Haftung gemäß § 12 BAO - Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht die Frist der Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


den Richter
R.

in der Beschwerdesache Ing. A.B., Adresse1, vertreten durch Dr. Albert Laimer, Rechtsanwalt, Brünner Straße 37, 1210 Wien, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Haftung gemäß § 12 der Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom nahm die Abgabenbehörde den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.) Ing. A.B. als Haftungspflichtigen gemäß § 12 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-OG, Firmenbuchnummer Zl., im Ausmaß von € 2.681,85 in Anspruch. Die Haftung wurde hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht:


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Abgabenart
Zeitraum
Betrag in Euro
Umsatzsteuer
09/2006
1.908,26
Kammerumlage
01-12/2005
216,67
Verspätungszuschlag
05/2006
185,64
Verspätungszuschlag
07/2006
185,64
Verspätungszuschlag
08/2006
185,64

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 12 BAO würden Gesellschafter, von als solche Abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschuldigkeiten der Personenvereinigung haften. Der Umfang der Haftung richte sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Für den Umfang der Haftung einer OG sei u.a. der § 128 UGB anzuwenden. Der Bf. hätte als Gesellschafter der Fa. X-OG dafür zu sorgen gehabt, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden. Da er dies unterlassen habe und die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten in Folge schuldhafter Verletzung seiner Pflicht nicht eingebracht werden könnten, sei die Haftung auszusprechen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bf. vom , welche nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde gilt und mit der der zugrundeliegende Haftungsbescheid zur Gänze angefochten wird.

Zur Begründung wird ausgeführt, gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjähre das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Ebenso verjähre das Recht zur Festsetzung dieser Abgaben fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabenschuld entstanden sei. Einbringungsverjährung trete nicht vor Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgaben ein.

Die letzte, dem Bf. bekannte, nach außen hin erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches habe in der Anmeldung der Forderungen im Konkurs der Fa.  X-OG zu Gz. des Landesgerichtes G. im Jahre 2007 bestanden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Abgaben bereits festgesetzt gewesen, sodass § 209 Abs. 1 BAO nicht zur Anwendung komme. Es habe daher die Verjährungsfrist des § 238 Abs. 1 BAO mit gemäß § 238 Abs. 2 BAO neu zu laufen begonnen und habe daher am geendet.

Nach Eintritt der Einhebungsverjährung dürfe ein Haftungsbescheid nicht mehr erlassen werden.

Am erließ die Abgabenbehörde eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte zur Begründung aus, gemäß § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (IO) werde die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner beginne vom Neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Konkurses rechtskräftig geworden sei, zu laufen.

§ 9 Abs. 2 IO stelle eine speziellere Norm gegenüber § 238 BAO dar (siehe ).

Sämtliche haftungsgegenständliche Abgaben seien im Jahr 2006 fällig und auch im Konkursverfahren angemeldet worden.

Der Konkurs sei mit Beschluss vom aufgehoben und die Aufhebung am rechtskräftig geworden.

Somit sei eine Unterbrechungshandlung gesetzt worden, die nach dem Wortlaut des § 238 BAO die Einhebungsverjährung bis zum Ablauf des verlängert habe.

Rechtzeitig am beantragte der Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne sein Beschwerdevorbringen zu ergänzen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

Gemäß § 128 UGB haften die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam

Gemäß § 238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.§ 209a gilt sinngemäß.

Gemäß § 238 Abs. 2 BAO wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Gemäß § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche das Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Unbestritten blieb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass der Bf. als gemäß § 12 BAO iVm § 128 UGB unbeschränkt haftender Gesellschafter der Fa. X-OG für deren Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen werden kann.

Mit der gegenständlichen Beschwerde macht der Bf. den Eintritt der Einbringungsverjährung gemäß § 238 BAO geltend. Dazu wird vom Bundesfinanzgericht wie folgt ausgeführt:

Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid (§ 224 BAO) stellt eine Einhebungsmaßnahme dar, die nur zulässig ist, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist (vgl. zB und Ritz BAO-Kommentar4, Tz 5 zu § 238).

Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten wurden allesamt im Laufe des Jahres 2006 fällig und es wurde somit gemäß § 238 Abs. 1 BAO die Einhebungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2006 in Gang gesetzt.

Unstrittig ist nach dem Beschwerdevorbringen weiters, dass in dem mit Beschluss des Landesgerichtes G. vom , Gz., eröffneten Konkursverfahren die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten angemeldet wurden und dass diese Anmeldung eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO darstellt.

Der Bf. übersieht mit seinem Beschwerdevorbringen, dass neben den in § 238 Abs. 2 BAO angesprochenen Unterbrechungshandlungen im § 9 Abs. 1 IO eine weitere Unterbrechung der Einhebungsverjährung geregelt ist, die eine speziellere Bestimmung gegenüber § 238 BAO darstellt (vgl. ).

Nach § 9 Abs. 1 IO wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Schuldner (hier Fa. X-OG) begann vom Neuen mit Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist, zu laufen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar4, Tz. 14 zu § 238).

Mit Beschluss des Landesgerichtes G. vom , Gz., wurde der über das Vermögen der Fa. X-OG eröffnete Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Dieser Beschluss ist am in Rechtskraft erwachsen.

Die Einhebungsverjährung begann daher gegenüber der Primärschuldnerin Fa. X-OG am neu zu laufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere aufgrund des Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 91/13/0037, 0038, wirken Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs. 2 BAO anspruchsbezogen und somit nicht nur gegenüber dem Primärschuldner, sondern auch gegenüber einem allfällig Haftungspflichtigen (vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar4, Tz. 18 zu § 238).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen stand daher der Eintritt der Einhebungsverjährung der Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides nicht entgegen.

Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten haften am Abgabenkonto der Primärschuldnerin, deren amtswegige Löschung im Firmenbuch am erfolgte, nach wie vor uneinbringlich aus. Die im Konkurs der Fa. X-OG ausgeschüttete Verteilungsquote von 47,1892% wurde bei Erlassung des gegenständlichen Haftungsbescheides zugunsten des Bf. berücksichtigt.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wwerden keine Mängel der Ausübung des Ermessens der Abgabenbehörde bei Erlassung des Haftungsbescheides aufgezeigt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zur halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ ist dabei die Bedeutung „berechtigte Interessen der Partei“, dem Gesetzesbegriff „Zweckmäßigkeit“ die Bedeutung „öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben“ beizumessen.

Im Rahmen der Zweckmäßigkeit ist daher jeweils die Einbringlichkeit der Abgabenschulden zu prüfen.

Es war daher aus Sicht der Abgabenbehörde zweckmäßig, bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, bei welchem der Gesellschafter die Einbringlichkeit der Abgabenforderung am ehesten erwartet werden kann (vgl. ).

Diese aus der Aktenlage ableitbare Prüfung durch die Abgabenbehörde ergab, dass der Gesellschafter C.D. (geb. 1933) am 3/2008 verstorben ist und die weitere Gesellschafterin E.F. (geb. 1936) einen beträchtlichen Abgabenrückstand von mehr als € 30.000,00 aufweist, weswegen eine Einbringlichkeit der Abgabenschuld bei dieser kaum aussichtsreich erscheint.

Da somit die Haftungsinanspruchnahme des Bf. die einzige aussichtsreiche Möglichkeit der Einbringlichmachung der gegenständlichen Haftungsschuld darstellt, erweist sich die Ermessensübung der Abgabenbehörde bei Erlassung des Haftungsbescheides unbedenklich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101840.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at