Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 26.05.2014, RV/7101452/2014

Zurückweisung des Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF Beschwerde (vormals Berufung) gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für Mai bis Juni 2013 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Art. 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt

Aus der Finanzamtsdatenbank geht hervor, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge mit Bf. abgekürzt) am bzw. am betreffend die Monate Mai und Juni 2013 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge im Betrag von insgesamt 422,20 € für ihren Sohn K R ausbezahlt wurden.

Im Gefolge einer Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches wurde die Bf. mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) vom  aufgefordert, die für ihren Sohn erhaltene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge betreffend Mai bis Juni 2013 zurückzuzahlen, was unter Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 damit begründet wurde, dass die Berufsausbildung mit abgeschlossen worden sei.

Der Rückforderungsbetrag setzte sich wie folgt zusammen:

FB: € 305,40
KG: € 116,80
Rückforderungsbetrag gesamt: € 422,20

Mit Schreiben vom berief die Bf. gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe, brachte vor, dass die Schule erst am abgeschlossen worden sei und legte zur Untermauerung ihrer Angaben das von der Bezirksprüfungskommission in Land ausgestellte, in polnischer Sprache verfasste und mit datierte Maturazeugnis ihres Sohnes samt einer beglaubigten Übersetzung aus dem Polnischen ins Deutsche vor.

Nach vorhergehenden Sachvermittlungen betreffend die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt der Familienbeihilfe durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurde der nunmehr als Beschwerde gewerteten Berufung gegen den Rückforderungsbescheid vom betreffend den Zeitraum Mai und Juni 2013 mit Beschwerdevorentscheidung vom Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der rückgeforderte Betrag von insgesamt 422,20 € dem Finanzamtskonto der Bf. wieder gutgeschrieben.

In der Folge langte beim Finanzamt ein weiterer, mit "Berufung" titulierter und mit datierter Schriftsatz der Bf. ein, der sich erneut gegen die Versagung der Familienbeihilfe für Mai bis Juni 2013 richtete.

Mit Beschwerdevorlage vom wurde die noch als Berufung eingebrachte Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und Folgendes ausgeführt:

Sachverhalt: Der Beschwerdeführerin (BF) wurde die Familienbeihilfe (FB) und der Kinderabsetzbetrag (KAB) für den Monat Mai 2013 am und für Juni am in Höhe von insgesamt 422,20 Euro ausgezahlt. Aufgrund einer Überprüfung des Anspruches wurde angenommen, dass das Kind seine Ausbildung im April 2013 abgeschlossen habe, worauf die Beihilfe für die o.g. Monate mit Bescheid vom rückgefordert wurde. Im Rechtsmittelverfahren wurde festgestellt, dass das Kind tatsächlich erst im Juni 2013 seine Ausbildung abgeschlossen hat. Der Beschwerde wurde am stattgegeben und der Rückforderungsbetrag wieder gutgeschrieben. Am wurde neuerlich eine „Berufung“ eingebracht und nochmals die FB für Mai und Juni 2013 begehrt.

Beweismittel: Kontobuchungen.

Stellungnahme: Da der BF die Beihilfe für Mai 2013 bereits am und für Juni 2013 am ausgezahlt und die Rückforderung durch die Gutschrift aufgrund der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung neutralisiert wurde, kann gem. § 10 Abs. 4 FLAG 1967 für denselben Zeitraum kein zweites Mal die Beihilfe ausgezahlt werden."

II. Rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes

Nach § 262 Abs. 1 BAO (hier und im folgenden Text jeweils in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung) ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Nach § 323 Abs. 37 BAO ist die vorgenannte Bestimmung mit in Kraft getreten und auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen anzuwenden.

Das Finanzamt hat daher zu Recht die von der Bf. eingebrachte Berufung vom gegen den Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe als Beschwerde behandelt darüber mit Beschwerdevorentscheidung vom abgesprochen.

Zufolge § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Für Vorlageanträge ist laut § 264 Abs. 4 lit. e BAO die Bestimmung des § 260 Abs. 1 BAO über die Rechtsfolgen einer unzulässigen oder nicht fristgerechte Einbringung sinngemäß anzuwenden.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt nach § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht und hat zufolge § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zu erfolgen.

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich demnach, dass das Verwaltungsgericht einen rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen hat, wenn sich dieser als unzulässig erweist (§ 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO)

Die Zulässigkeit eines Vorlageantrages setzt voraus, dass der Antragsteller auch einen Grund dafür hat, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen (siehe dazu Fischerlehner, Das neue Abgabenverfahren, Wien 2013, Seite 293 zu § 264 BAO). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn einem Parteiantrag ohnehin vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. ).

Nichts Anderes kann im Beschwerdefall gelten. Schließlich wandte sich die Bf. in der nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung vom gegen den Bescheid vom , mit welchem das Finanzamt die bereits im April 2013 bzw. Juni 2013 für den Sohn der Bf. ausbezahlte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Mai bis Juni 2013 rückgefordert hat. Damit richtete sich der Antrag der Bf. inhaltlich dahin, diesen Bescheid aufzuheben. Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung gibt diesem Berufungs- bzw. -Beschwerdeantrag vollinhaltlich statt.

Es fehlt der Bf. somit an einem Grund, die Beschwerdevorentscheidung zu bekämpfen. Der Vorlageantrag war daher unzulässig und vermochte weiters nicht das Außerkrafttreten der die Beschwerde erledigenden Beschwerdevorentscheidung zu bewirken. (vgl. ).

Vor dem Hintergrund der angeführten Sach- und Rechtslage war der Vorlageantrag im Beschwerdefall gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BAO vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss gemäß § 278 BAO zurückzuweisen.

III. Revision

Der Ausspruch über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal dem Beschwerdebegehren durch Aufhebung des Rückforderungsbescheides mit Beschwerdevorentscheidung Rechnung getragen worden ist und die Frage, ob der von der Bf. gestellte Vorlageantrag im Hinblick auf die bereits erfolgte Aufhebung zulässig ist, nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101452.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at