Parkometerabgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin über die Beschwerde des Bf., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien zur Zahl MA 67-PA-714092/3/3 vom , betreffend vorsätzliche Hinterziehung der Parkometerabgabe, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf.) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 48 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
A) Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Bf. ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben am um 14:30 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Adresse mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da die Markierungen nicht auf den Parkscheinen mit den Nummern 363764UUZ und 363765UUZ, sondern einer darauf befindlichen Beschichtung angebracht waren. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von 24 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 264 Euro.“
Am hat der Bf. mittels Email eine ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerde eingebracht und seinen Gehaltzettel übermittelt. Zur Begründung führte er aus, dass er sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung machtlos sehe, weil ihm, im Gegensatz zum offensichtlich „unfehlbaren“ geschulten Organ kein Glauben geschenkt werde. Er beantrage daher lediglich eine Minderung der ungerechten Strafe sowie eine Ratenzahlung, da das bestehende Strafausmaß sein derzeitiges monatliches Minieinkommen ungebührlich belasten würde. Er kämpfe derzeit um seine Existenz, da sein aktuelles Einkommen unmöglich zum Leben reiche.
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt des Magistrats der Stadt Wien ist ersichtlich, dass durch den Magistrat der Stadt Wien eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde dem Lenker mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen zur Last gelegt, dieses am um 14:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Adresse abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Markierungen nicht auf den Parkscheinen, sondern auf einer darauf befindlichen Beschichtung angeracht waren.
In der Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien die Strafverfügung vom , wogegen der Bf. am Einspruch erhob. Darin führte er aus, dass der in der Strafverfügung dargestellte Tatbestand nicht zutreffend sei. Entgegen der Behauptung des Meldungslegers seien ordnungsgemäß entwertete Parkscheine verwendet worden, welche der Bf. seinem Einspruch beilegte.
Am fand beim Magistrat der Stadt Wien eine Zeugeneinvernahme des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien statt. Darin gab der Zeuge zum Verwaltungsstrafverfahren MA 67-PA-714092/3/3 zu Protokoll, dass er sich noch sehr genau an den Vorfall erinnern könne, es habe sich dabei um ausgeschnittene Stücke Folie gehandelt, die auf den Parkschein gelegt und mit Kreuzen versehen worden seien.
Mit Schreiben vom wurde der Bf. vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom teilte der Bf. mit, dass die Darstellung der Verhältnisse widersprüchlich und unglaubwürdig sei.
In weiterer Folge erließ der Magistrat der Stadt Wien das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom .
B) Zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Im gegenständlichen Fall wird festgestellt, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen zu der in der Tatanlastung des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da die Markierungen der im Fahrzeug befindlichen Parkscheine nicht auf den Parkscheinen selbst, sondern einer darüber befindlichen Beschichtung vorgenommen wurden.
Da die Einwendungen des Bf. in seiner Beschwerde gegen das Straferkenntnis ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtet waren, ist das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.
C) Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Dazu kommt, dass der Bf. eine bewusste Manipulation an den Parkscheinen und damit nicht lediglich eine Verkürzung der Parkometerabgabe, sondern eine vorsätzliche Abgabenhinterziehung vorgenommen hat. Aus diesem Grund kann auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.
Es sind daher weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung gering.
Auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht zugute, da er kurze Zeit davor (am ) bereits dieselbe Verwaltungsübertretung begangen hat.
Unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe sowie den für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen nicht annähernd ausschöpft, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keinerlei Milderungsgründe hervorgekommen sind. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt daher selbst unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen bzw. angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. nicht in Betracht.
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Betreffend das Ansuchen um Ratenzahlung ist festzustellen, dass dieses beim Magistrat der Stadt Wien einzubringen ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist - keine Zahlungserleichterung zu gewähren ist, sondern die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 VwGVG.
D) Zum Ausspruch, dass die Revision unzulässig ist:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 VStG gestützt wäre.
Die Unzulässigkeit, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ergibt sich für den Beschwerdeführer, welcher nur eine Revision wegen Verletzung in Rechten erheben könnte, aus § 25 Abs. 4 VwGG: verhängte Strafe bis zu 400 Euro; Strafrahmen gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 beträgt 365 Euro und somit weniger als 750 Euro; die gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich mit der Verhängung einer Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Freiheitsstrafe i.S.d. § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.
Der belangten Behörde steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z 1 VfGG bzw. § 24a Z 1 VwGG je € 240,00, wenn keine Befreiung vorliegt.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500811.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at