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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.03.2014, RV/1100279/2011

Gepfändeter Lohn ist steuerpflichtig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1100279/2011-RS1
Es ist zwar richtig, dass gepfändete Lohnteile nicht zur freien Verfügung stehen. Ungeachtet dessen gelten sie aber als zugeflossen, da sich insoweit auch die Schulden des Steuerpflichtigen verringern und die Leistungsfähigkeit gesteigert wird (vgl. ).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Romuald Kopf in der Beschwerdesache des Bf, Anschrift, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom  betreffend Einkommensteuer 2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, nachfolgend Bf abgekürzt, ist Bezieher einer Pension der Pensionsversicherungsanstalt. Neben seiner Rente in Höhe von 8.978,2 € bezog er im Streitjahr folgende Einkünfte, für die ihm insgesamt 219,66 € an Lohnsteuer einbehalten und abgeführt worden sind:


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Arbeitgeber
Steuerpflichtige Bezüge
AG2
532,58 €
AG3
97,78 €
AG4
4.847,80 €

Mit Bescheid vom wurde der Bf zu Einkommensteuer veranlagt. Dabei kam es auf Basis eines Einkommens von 14.164,38 € zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von 881,57 €, was unter Bedachtnahme auf die einbehaltene Lohnsteuer zu einer Nachforderung von 661,91 € führte.

Der Bf erhob Berufung, die vom BFG gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigen ist. In ihr stellte er unter Hinweis auf die ihm ausbezahlte Pension die Frage, wie es zu einer solchen Nachforderungssumme kommen könne, und er bat, dies zu überprüfen.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In ihr führte es aus: Verglichen mit dem dem Streitjahr vorausgegangenen Jahr sei das steuerpflichtige Einkommen von 12.376,31 € auf 14.164,38 € gestiegen. Die anrechenbare Lohnsteuer sei hingegen von 547 € auf gerundete 220 € gesunken. Dies sei im Wesentlichen Grund für die in angefochtenen Bescheid ausgewiesene Nachforderung.

Der Bf erhob Vorlageantrag, den er sinngemäß wie folgt begründete: Man dürfe trotz Pension im Monat geringfügig dazuverdienen. Von seiner Pension habe er ja in Wirklichkeit nur 645 € monatlich bekommen. Irgendetwas stimme da nicht. Er ersuche um nochmalige Überprüfung und bitte um Fairness.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist gem. § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.

Eine Pflichtveranlagung nach der zitierten Bestimmung hat zu erfolgen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig (ein Tag genügt, ) zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge ausbezahlt wurden. Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuertarifs auf die Gesamtbezüge idR eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug (). In die Veranlagung sind daher auch Dienstverhältnisse einzubeziehen, deren Bezüge (für sich) noch zu keinem Steuerabzug geführt haben (s zB ). Gegebenenfalls kann es dadurch sogar erstmals zu einer Steuerbelastung kommen (; Jakom/Baldauf, 2013, § 41 Rz 10).

Die obigen Ausführungen haben gezeigt, dass das Finanzamt im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen eine Pflichtveranlagung vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Bf gibt es in diesem Zusammenhang jedoch keine Bestimmung, die es erlauben würde, neben einem Pensionsbezug monatlich 370 € (steuerfrei) dazuzuverdienen. Der Bf dürfte hier auf den sogenannten Veranlagungsfreibetrag anspielen, dessen Höchstausmaß der Freigrenze von 730 € entspricht (Jakom/Baldauf, 2013, § 41 Rz 9). Dieser Freibetrag ist abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere (nicht lohnsteuerpflichtige) Einkünfte bezogen hat. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.

Die relativ hohe Nachforderung hat im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen wurden - objektiv gesehen – die Pension in der Höhe von 8.978,22 € und der Nebenverdienst in der Gesamthöhe von 4.658,42 € nur sehr niedrig mit Lohnsteuer belastet. Die von den genannten Bezügen insgesamt einbehaltene Lohnsteuer betrug lediglich 219,66 € (im Gegensatz zur Belastung in Höhe von 547,07 € im Vorjahr). Zum anderen empfand der Bf (subjektiv) seinen Pensionsbezug als viel niedriger als es tatsächlich war. So meinte der Bf im Vorlageantrag, von seiner Pension ja nur 645 € erhalten zu haben. Dies ist steuerrechtlich falsch. Denn der Bf übersieht, dass ihm ein nicht unwesentlicher Teil seines Pensionsbezuges auf Grund einer Lohnpfändung abgezogen worden ist. Es ist zwar richtig, dass dem Bf dieser Teil der Pension nicht zur freien Verfügung gestanden ist. Ungeachtet dessen ist er ihm aber zuzurechnen und gilt er auch als ihm zugeflossen, da sich insoweit auch seine Schulden verringert haben bzw seine Leistungsfähigkeit gesteigert wurde.

Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung  nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der hier strittigen Fragen ergab sich direkt aus dem insoweit klaren und eindeutigen Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht berührt.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100279.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at