Parkometerabgabe
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RV/7500208/2014-RS1 | Wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung nicht binnen der zweiwöchigen Frist des § 49 VStG erhoben, war dieser zu recht als verspätet zurückzuweisen, wenn die Hinterlegung rechtmäßig i. S des § 17 ZustellG erfolgte. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., W., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung Zl. MA 67-PA-XX, womit gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 140,00, im Fall der Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 28 Stunden verhängt wurde, hinschtlich Zurückweisung als verspätet gemäß § 49 VStG zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen YY am um 10:45 in 1010 Wien, Universitätsring ggü 8 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben. Er habe dadurch § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe verletzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometerabgabegesetz wurde eine Geldstrafe i.H. von € 140,00 und für deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt.
Diese Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch zu eigenen Handen am zu beim Postamt XY hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten.
Gegen die Strafverfügung wurde Einspruch erhoben. Dieser ist mit datiert, wurde aber lt. beiliegendem Kuvert am zur Post gegeben.
Mit Vorhalt vom wurde dem Bf. unter Hinweis auf § 17 Abs.3 ZustellG Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen, ob er wegen Ortsabwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können.
Daraufhin teilte der Bf. mit, dass er sich gemeinsam mit seiner Gattin von bis auf Urlaub in der Steiermark befunden habe und legte als Nachweis die Kopie eines Meldescheines des Beherbungsbetriebes vor.
Mit Bescheid vom wurde der Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 17 Abs.3 ZustellG verwiesen. Der Bf. habe durch sein Vorbringen, er sei von bis ortsabwesend gewesen, nicht dartun können, warum ein Zustellmangel vorgelegen sein soll, zumal er daher am Tag des Zustellversuches, nämlich am zwar nicht an der Abgabestelle habe angetroffen werden können, jedoch durch die Verständigung vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können.
Die Einspruchsfrist habe somit am begonnen und am geendet. Bei der zweiwöchigen Frist des § 49 Abs. 1 VStG handle es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare First.
In der Beschwerde vom bringt der Bf. vor, vor seinem Urlaub vom bis keine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstückes erhalten zu haben. Erst am habe er von seiner Tochter erfahren dass sich zwei Verständigungen von Hinterlegungen im Postkasten befänden.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.
Die Straverfügung MA 67-PA-XX wurd mit RSa versendet, nach einem erfolglosen Zustellversuch am beim zuständigen Postamt XY hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten. Bei dem im Akt befindlichen Zustellschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde , die den Beweis dafür erbringt dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist.
Dem Empfänger steht zwar der Gegenbeweis offen, dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen von Umständen, die geeignet sind, zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen, wobei die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, nicht ausreicht (vgl. ).
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG ist ein Dokument, dass an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, zu hinterlegen. Gem. Abs. 2 leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung zu verständigen. Gem. Abs. 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereit gehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Gem. Abs. 4 leg.cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde.
Der Bf. bringt vor, ab dem auf Urlaub gewesen zu sein. Diese Tatsache begründet jedoch die Ortsabwesenheit erst ab diesem Zeitpunkt und stellt daher die Hinterlegung der Strafverfügung mit Beginn der Abholfrist ab keinen Zustellmangel dar. Diese gilt daher mit dem erst Tag der Hinterelgung, somit am , als zugestellt. Sowohl nach dem ausdrückliche Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 4 ZustellG als auch nach der bereits oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird die Gültigkeit einer grundsätzlich zulässigen Zustellung durch Hinterlegung nicht dadurch aufgehoben, wenn der Empfänger vorbringt, keine Verständigung vorgefunden zu haben.
Das Beschwerdevorbringen, der Bf. bzw. dessen Tochter habe erst am eine Verständigung von der Hinterlegung im Postkasten vorgefunden, kann der Beschwerde daher nicht zum Erfolg verhelfen.
Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 VStG hat daher am begonnen und endete am .
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tag der Postaufgabe eines Schriftstückes, als maßgeblicher Tag für den Beginn des Fristenlaufes, durch den Poststempel nachgewiesen (vgl. z.B. ). Lt. dem im Akt erliegenden Kuvert in Kopie wurde der Einspruch am zur Post gegeben. Dies wurde vom Bf. im Verfahren auch nicht in Abrede gestellt.
Der Einspruch vom war daher zu Recht als verspätet zurückzuweisen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.
Dem Beschwerdeführersteht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500208.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at