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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.02.2014, RV/7300001/2014

Betroffener einer Hausdurchsuchung - Verdacht, der Betroffene habe sich im Besitz von Unterlagen befunden, die als Beweismittel in Betracht kämen, bestritten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache N.N., Adresse1, vertreten durch
Mag. Christoph U. Kuhn, Rechtsanwalt, Rotenturmstraße 19/1/1/30a, 1010 Wien, wegen Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Betroffenen vom gegen die Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG durch den Vorsitzenden des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, Senat V, als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , ENr. XY, folgendes Erkenntnis gefällt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Hausdurchsuchungsbefehl gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG des Vorsitzenden des Spruchsenates V beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , ENr. XY, wurde an die Organe der Steuerfahndung Team Linz im Auftrag des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde die Anordnung gerichtet, den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers (im Folgenden Bf. genannt) an der in der Durchsuchungsanordnung näher bezeichneten Adresse zu durchsuchen. Die Anordnung der Hausdurchsuchung erfolgte zudem für alle Kraftfahrzeuge, zu deren Benützung der Bf. befugt war.

Bei den zumindest ab dem Jahr 2006 gesuchten Unterlagen handle es sich um Erlösaufzeichnungen aller Art und alle Belege, die über die tatsächlichen Umsätze der Fa. N-GmbH Aufschluss geben, wie beispielsweise Einnahmen/Ausgabenaufzeichnungen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und Bankkonten, Kontoauszüge, Bankschließfächer, Zollpapiere, Aufzeichnungen über Telefonate, EDV-Anlagen (Hard- und Software, elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobiler Geräte, wie Notebooks, etc.) sowie sonstige Speichermedien, sonstige Hilfsmittel und alle privaten Unterlagen, welche Aufschluss über Einnahmen und Kosten der privaten Lebensführung von I.U. geben könnten.

Zur Begründung wurde näher ausgeführt, I.U. erkläre seit dem Kalenderjahr 2005 keine Einnahmen bzw. Umsätze. Im Zeitraum 2006 bis 2009 sei er zu 50% Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. A-GmbH gewesen, deren Geschäftstätigkeit der Handel mit Uhren und Schmuck gewesen sei. Die Nichtabgabe der Steuererklärungen habe zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geführt. Am sei das Unternehmen geschlossen und im Firmenbuch gelöscht worden.

Am habe I.U. die Fa. N-GmbH an einer namentlich genannten Adresse gegründet. Auch für dieses Unternehmen seien bis dato keine Steuererklärungen abgegeben worden. Zudem sei im Kalenderjahr 2011 die Vermietergemeinschaft I.U. und N.N. gegründet worden. Aus dem vorliegenden Mietvertrag gehe hervor, dass die Vermietungsgemeinschaft I.U. und N.N. mit der Fa. B-GmbH mit Beginn ein Mietverhältnis eingegangen sei. Gegenstand dieses Vertrages sei die Liegenschaft Adresse4 im Ausmaß von ca. 14.000m² und einer Halle von ca. 1.200m² gewesen.

Auf diesem Gelände werde an jedem Samstag und Sonntag ein Flohmarkt und Trödelmarkt von 6-14 Uhr abgehalten. Die Standgebühren in der Halle würden für einen Tag zwischen € 15 und € 20, für ein Wochenende € 25 betragen und von I.U. vereinnahmt werden.

Wie aus einer anonymen Anzeige hervorgehe, solle I.U. auf diesem Flohmarkt auch selbst einen Stand, an welchem Schmuck, Uhren, Münzen, Salben etc. verkaufe und Gold und Silber angekaufe sowie das Buffet in der Halle führen.

Weiters werde in der Anzeige darauf hingewiesen, dass I.U. Gold und Diamanten aus X-Land schmuggle und die umgearbeiteten bzw. neu angefertigten Schmuckstücke einerseits in den Räumlichkeiten des Geschäftes "B." in Adresse3 , sowie am Flohmarkt in Adresse4 , und andererseits an Privatkunden in ganz Österreich verkaufen würde.

Der Schmuggel der oben angeführten Gegenstände solle über die neu gegründete Fa. N-GmbH, welche offiziell Naturkosmetik vertreibe, erfolgen. Als Verkaufsort solle u.a. auch ein Verkaufsstand am Flohmarkt in Adresse4 dienen.

Bereits seit 2005 erkläre I.U. keinerlei Einkünfte mehr gegenüber dem Finanzamt. Es sei unklar, wie er seine Lebenshaltungskosten bestreite. Es bestehe der Verdacht, dass I.U. die erzielten und nicht erklärten Einnahmen aus dem Schmuckhandel zur Finanzierung dieser Aufwendungen verwendet habe und somit vorsätzlich, unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, seit zumindest 2006 Verkürzungen an Umsatzsteuer, Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und somit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG i.V.m. § 38 FinStrG begangen habe. Die Durchführung einer Hausdurchsuchung in den bezeichneten Orten und Räumlichkeiten erscheine gerechtfertigt, da davon auszugehen sei, dass sich in diesen Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten Unterlagen befänden, die als Beweismittel im Finanzstrafverfahren gegen I.U. in Betracht kämen.

Gegen diesen Hausdurchsuchungsbefehl richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG vom , in welcher beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG durch des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg, Senat V, als Organ des Finanzamtes Baden Mödling, vom rechtswidrig erfolgt sei.

Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe des Inhaltes der Hausdurchsuchungsanordnung führt der Bf. zur Begründung aus, gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG bedürfe die Durchführung einer Hausdurchsuchung einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung. Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürften Hausdurchsuchungen von Wohnungen und anderen Räumen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht bestehe, dass sich darin eine eines Finanzvergehens verdächtige Person aufhalte oder dass sich da selbst Gegenstände befänden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder in einem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Hausdurchsuchungen dürften sohin nur bei Bestehen eines begründeten Verdachtes vorgenommen werden, dass sich in den durchsuchten Räumlichkeiten Gegenstände befänden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen und die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kämen. Nach der Rechtsprechung und Lehre bestehe ein eine Hausdurchsuchung rechtfertigender Verdacht dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigten. Der für die Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung erforderliche Verdacht müsse schon im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung vorhanden sein ().

Das Ziel der "Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 FinStrG" sei das Auffinden von Unterlagen, insbesondere Erlösaufzeichnungen aller Art und Belege, die über die tatsächlichen Umstände der Fa. N-GmbH und über Einnahmen und Kosten der privaten Lebensführung von I.U. Aufschluss geben könnten. Die Begründung der Anordnung beziehe sich somit ausschließlich auf die I.U. (zum Teil) zuzuordnenden Gesellschaften Fa. A-GmbH und Fa. N-GmbH sowie die Vermietergemeinschaft I.U. und N.N. und sollten ausschließlich Unterlagen gesucht werden, die im Zusammenhang mit abgabenrelevanten Vorgängen des I.U., nicht aber mit solchen von N.N. stehen.

Der Anordnung sei nicht zu entnehmen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Durchsuchung bestanden hätten und aufgrund welcher Verdachtsmomente oder zumindest Indizien die Behörde davon ausgegangen sei, dass die gesuchten Unterlagen über die Geschäftstätigkeiten von I.U. in den Wohnräumlichkeiten des Bf. bzw. in jenen Kraftfahrzeugen, zu deren Benützung der Bf. berechtigt sei, befinden sollten. Tatsächlich sei in der Anordnung nicht einmal behauptet worden, dass Indizien dafür bestünden, dass sich die Unterlagen in den durchsuchten Räumlichkeiten befinden sollten. Darüber hinaus sei die Begründung der Anordnung, soweit in dieser ausgeführt werde, dass im Kalenderjahr 2011 die Vermietungsgemeinschaft I.U. und N.N. gegründet worden sei, unrichtig. Tatsächlich hätten der Bf. und I.U. am mit derFa. B-GmbH einen Mietvertrag über den Mietgegenstand Adresse4 abgeschlossen. Das Mietverhältnis sei am – also bevor die Hausdurchsuchung am Wohnort des Bf. am angeordnet worden sei - beendet worden und es sei der Bf. seit aufgrund eines von ihm mit der Fa. B-GmbH abgeschlossenen Mietvertrages alleiniger Mieter dieser Liegenschaft.

Da die Voraussetzungen für die Anordnung der Hausdurchsuchung gemäß § 93 FinStrG, insbesondere das Bestehen eines begründeten Verdachtes, dass sich in den durchsuchten Wohnräumen des Bf. Unterlagen, die über die tatsächlichen Umsätze der Fa. N-GmbH und über die Einnahmen und Kosten der privaten Lebensführung von I.U. Aufschluss geben, finden sollten, nicht vorgelegen seien, sei die bekämpfte Anordnung mit dem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet.

Soweit die Anordnung nicht an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde gerichtet sei - Finanzstrafbehörde sei im gegenständlichen Verfahren das Finanzamt Baden Mödling und nicht die Organe der Steuerfahndung Team Linz, an die die Anordnung gerichtet sei - sei die Anordnung ebenfalls mit einem Mangel der Rechtswidrigkeit behaftet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten, sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen u.a. dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich dort Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder die in einem Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.

Gemäß § 265 Abs. 1s lit .a FinStrG sind die zum beim unabhängigen Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz anhängigen Rechtsmittel vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen und wirken bereits gestellte Anträge auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG ist über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die beantragte mündliche Verhandlung war daher nicht durchzuführen. 

Die Ausdrücke "Wohnung oder sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten" sind im weitesten Sinn auszulegen. Dazu gehören insbesondere auch Kellerabteilungen, Fahrzeuge, Wirtschafts-, Gewerbe- und Betriebsräume.

Sowohl für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, als auch für die Vornahme einer Hausdurchsuchung muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dieser Verdacht bezieht sich in beiden Fällen auf die Tatbegehung, im Fall der Hausdurchsuchung überdies auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen.

Ein Verdacht kam immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen und besteht jedenfalls dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen aus der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen und auf das Vorhandensein von bestimmten Gegenständen geschlossen werden kann.

Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe vorliegen, geht es nicht darum, die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.

Es liegt in der Natur von Hausdurchsuchungen, dass oftmals das konkrete Aussehen und die konkrete Art der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt sind. Deshalb ist es der Behörde nicht verwehrt, eine Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vorzunehmen.

Mit der gegenständlichen Beschwerde bestreitet der Bf. zunächst nicht das Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Abgabenhinterziehung hinsichtlich seines ehemaligen Geschäftspartners I.U.. Ganz im Gegenteil dazu hat er in einer Zeugeneinvernahme vor der Finanzstrafbehörde vom eine derartige Verdachtslage, die ihn zur Aufkündigung der Vermietergemeinschaft mit I.U. bewogen habe, sogar bestätigt. So seien gegenüber dem Bf. ab März 2013 zwei namentlich nicht bekannte Männer aufgetreten, die ihm von einem aufwendigen Lebensstil seines Geschäftspartners (Haus mit Swimmingpool, Mercedes, Harley Davidson usw.) und von einer (beabsichtigten) Anzeige an die Abgabenbehörde wegen nicht offengelegter Umsätze bzw. Einkünfte aus dem Handel mit Schmuck, Uhren, Münzen, Gold und Silber bzw. Salben berichteten.

Die Annahme eines begründeten Verdachtes der Begehung einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a FinStrG durch I.U., welcher, wie im angefochtenen Hausdurchsuchungsbefehl dargestellt, seine steuerliche Verpflichtung zur Offenlegung der Umsätze und Einkünfte im Rahmen der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2012 verletzt hat bzw. auch die diesbezüglichen Umsätze nicht in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-8/2013 offengelegt hat, war daher gerechtfertigt.

Aktenkundig war für die Finanzstrafbehörde auch, dass der Bf. gemeinsam mit I.U. ab eine Halle in Adresse4 vermietete und auf I.U. ab zwei Gewerbeberechtigungen für die Verabreichung von Speisen und für die Durchführung und Organisation von Flohmärkten erteilt wurden.

Somit war für die Finanzstrafbehörde erster Instanz auch der Umstand evident, dass der Bf. eine gemeinschaftliche wirtschaftliche Betätigung mit einem in dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung stehenden Geschäftspartner ab ca. Mitte des Jahres 2012 entfaltet und sein Geschäftspartner die den Verdacht der Abgabenhinterziehung begründenden wirtschaftlichen Aktivitäten auch in der gemeinschaftlich vermieteten Halle ausgeübt hat. Bei einer derartigen Faktenlage konnte der Vorsitzende des Spruchsenates bei Ausstellung des gegenständlichen Hausdurchsuchungsbefehles berechtigt von einem begründeten Verdacht auch dahingehend ausgehen, dass auch der Bf. in Besitz von Unterlagen bzw. Beweismitteln, die sich in seiner Wohnung bzw. in seinen Fahrzeugen befinden, sein konnte.

Da somit dringender Verdacht einer Abgabenhinterziehung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß gegenüber dem Geschäftspartner des Bf. bestand, mit dem er eine gemeinschaftliche wirtschaftliche Betätigung aktenkundig in der zweiten Jahreshälfte 2012 entfaltet hatte, war auch die Annahme eines Verdachtes, dass sich in der Wohnung bzw. im Fahrzeug des Bf. Beweismittel befinden könnten, die im Finanzstrafverfahren gegen I.U. als Beweismittel in Betracht kommen, gerechtfertigt.

Der vom Bf. in der gegenständlichen Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, dass er ab alleiniger Vermieter der Halle war und die gemeinschaftliche Betätigung mit dem Bf. bereits beendet hatte, war einerseits zum Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehles noch nicht aktenkundig und konnte andererseits auch nicht den berechtigten Verdacht dahingehend beseitigen, dass der Bf. im Besitz von Unterlagen bzw. Beweismitteln aus dem Zeitraum der gemeinschaftlichen Betätigung sein könnte, die im Finanzstrafverfahren gegen I.U. als Beweismittel in Betracht kommen.

Aufgrund des aus der Aktenlage ableitbaren  gravierenden Verdachtes einer durch I.U. bewirkten Abgabenhinterziehung in beträchtlicher Höhe erweist sich die gegenständliche Anordnung der Hausdurchsuchung durch den Vorsitzenden des Spruchsenates auch nicht als unverhältnismäßig.

Der in Beschwerde gezogene Hausdurchsuchungsbefehl erging daher gesetzeskonform.

Gemäß § 119 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde zur Untersuchung des Sachverhaltes Ermittlungen und Beweisaufnahmen jeder Art selbst durchführen oder andere Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung um deren Durchführung ersuchen.

Unbedenklich ist daher, dass sich die gegenständliche Anordnung der Hausdurchsuchung an die Organe der im Auftrag des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde tätigen Steuerfahndung Linz richtet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Gegenstand des Erkenntnisses war keine Rechtsfrage, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob eine ausreichende Verdachtslage für die Anordnung einer Hausdurchsuchung gegeben war. Auf Basis bejahten Verdachtslage weicht das gegenständliche Erkenntnis nicht von der ständigen einheitlichen Rechtsprechung des VwGH ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG somit nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsmittelbelehrung und Hinweise

Dem Beschwerdeführer steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.

Der/Dem Beschwerdeführer/in und der Finanzstrafbehörde, vertreten durch die/den Amtsbeauftragten steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abgefasst und gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichtenden Eingabengebühren betragen gemäß § 17a Z. 1 VfGG bzw. § 24a Z. 1 VwGG je 240,00 Euro.

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7300001.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at