Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2014, RV/7103500/2012

Vorliegen der Voraussetzungen für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache BF., vertreten durch Steuerberater , gegen den Bescheid des Finanzamtes, vertreten durch Amtsvertreterinbetreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 in der Sitzung am nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer(Bf.) bezog im Streitjahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Dienstnehmer der Arbeitgeber und als Gemeinderat in Ort2. Als Wohnsitz gab der Bf. in seiner Erklärung betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 die Gemeinde Ort2 an. Als Werbungkosten beantragte der Bf. neben anderen in diesem Verfahren nicht mehr strittigen Beträgen den Betrag von € 100,- als Spende, sowie einen Betrag in Höhe von € 3.311,- an Kosten für doppelte Haushaltsführung.

Aufgrund eines Vorhaltes das Finanzamtes gab der Bf. ergänzend bekannt, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Ort2 liege, er aber die Wohnung in PLZ1 Ort1 nicht aufgeben könne, da seine Ehegattin in Ort1 als Verkäuferin tätig sei und 2-3mal pro Woche das Geschäft erst gegen 20 Uhr verlassen könne und nicht mehr nach Ort2 komme. Außerdem legte der Bf. bezüglich zweier nebeneinanderliegender jeweils ca 34m² großer Wohnungen in PLZ1 Ort1 Mietverträge lautend auf seinen Namen, deren Mietverhältnisse mit und beginnen, vor.

Am erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011, aus welchem sich eine Einkommensteuergutschrift von € 422,- ergab.

In diesem Bescheid wurden die in der Arbeitnehmererklärung geltend gemachten Kosten von € 3.311,- für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt, da die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht vorgelegen seien.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 wurde ein Betrag von € 339,- an Spenden als Sonderausgabe anerkannt.

Der Betrag einer Spende in Höhe von € 100,- wurde mit der Begründung nicht anerkannt, dass Spenden an Institutionen, die nicht dem begünstigten Empfängerkreis gem. § 4a EStG 1988 angehören, nicht absetzbar seien.

Der Bf. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 und teilte mit, dass er im Mai 2011 seinen Hauptwohnsitz von PLZ1 Ort1 in die Gemeinde Ort2 verlegt habe, seinen Wohnsitz in Ort1 jedoch beibehalten habe, da sowohl er, als auch seine Gattin ihren Beruf in Ort1 ausüben.

Der Bf. verwies auf eine Entscheidung des UFS RV/0440-W/11 vom , mit welcher entschieden worden sei, dass die Kosten der Beibehaltung des Haushaltes am Beschäftigungsort auch bei Verlegung des Haushaltes aus privaten Gründen zu einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung führen können. Der Bf. vertritt die Ansicht, dass die Kosten seiner Wohnung in Ort1 und auch die Kosten der Heimfahrten in seinem Fall als Werbungskosten abzugsfähig seien.

Der Bf. beantragte in seiner Berufung die Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von € 4.655,- für doppelte Haushaltsführung ab Mai 2011, wovon € 2.207,- die Kosten der Wohnung am Ort der Berufsausübung (Ort1) darstellen und € 2.448,- die Kosten der Heimfahrten betreffen.

Der Bf. erklärte, dass seiner Ansicht nach die nicht als Sonderausgabe anerkannte Spende von € 100,- an die freiwillige Feuerwehr Adresse2 als Werbungskosten gemäß Rz 383b LStR aufgrund ihrer Werbewirksamkeit im Rahmen der Einkünfte aus politischer Tätigkeit als Gemeinderat abzugsfähig sei.

In der Berufung stellte der Bf. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat.

Das Finanzamt ersuchte den Bf. um Vorlage des Spendenbeleges betreffend die Spende an die Feuerwehr im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit.

Außerdem wurde dem Bf. im Vorhalt des Finanzamtes vom bezüglich seines Antrages auf Berücksichtigung der Werbungskosten mitgeteilt, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als den Erwerbstätigen die Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne. Diese Unzumutbarkeit könne ihre Ursache sowohl in der privaten Lebensführung als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder seines Ehepartners haben.

Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei grundsätzlich anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120km entfernt sei. Bei schlechten Verkehrsverbindungen oder unregelmäßigen Arbeitszeiten könne in begründeten Fällen auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit angenommen werden. Es sei auf das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel abzustellen.

Keine private Veranlassung einer dauernden Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort sei zu unterstellen, wenn der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinn einer aktiven Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als € 2.200,- jährlich erzielt.

In der vom Bf. zitierten UFS Entscheidung RV/0440-W/11 sei eine erstmalige Hausstandgründung mit einem neuen Lebenspartner, der aus fremdenpolizeilichen Gründen nicht ins Inland reisen konnte, betroffen, weshalb dieser Fall mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

Im vorliegenden Fall habe der Bf. seit 1989 in Ort1 mit seiner Gattin und den Kindern den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gehabt. Der Arbeitsort des Bf. und seiner Gattin sei weiterhin in Ort1, die Wohnung dort sei beibehalten worden und werde während der Woche bewohnt, es sei lediglich der Wochenendaufenthalt nach Ort2 verlegt worden.

Die Entfernung zwischen dem Wohnort in Ort1 und dem in Ort2 betrage weniger als 120km, nämlich ca. 90km. Diese Wegstrecke sei mit dem PKW in einer Stunde und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zwei Stunden zu bewältigen, sodass eine tägliche Rückkehr aus dem Wohnort in Ort2 möglich und zumutbar sei.

Der Bf. übermittelte über Aufforderung des Finanzamtes den Überweisungsbeleg betreffend Überweisung von € 100,- an die Freiwillige Feuerwehr Adresse2 im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit.

Hinsichtlich der Nichtanerkennung der Kosten der doppelten Haushaltsführung erklärte der Bf., dass er durch den Verweis auf die Entscheidung des UFS nicht auf eine Gleichartigkeit des Sachverhaltes habe hinweisen wollen, sondern darauf, dass in dieser Entscheidung die Rechtsansicht des Bundesfinanzhofes (BFH , VI R 23/07, BFH , VI R 58/06, BFH , VI R 31/08 und BFH , VI R 34/09) ausgeführt worden sei, wonach in sogenannten "Wegverlegungsfällen" es zu Werbungskosten kommen könne. Dieser Fall sei dann gegeben, wenn eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung vorliege, weil ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt habe und er daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet (oder diesen Haushalt beibehält), um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können.

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war der Bf. von bis in PLZ1 Ort1, Adresse1 hauptgemeldet und von bis in Ort2, Adresse2 61 nebengemeldet.

Seit ist der Bf. an der Adresse in Ort2 hauptgemeldet und an der Adresse in PLZ1 Ort1 nebengemeldet.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Gattin des Bf. von bis an der Adresse PLZ1 Ort1, Adresse1 hauptgemeldet und von bis an der Adresse in Ort2, Adresse2 61 nebengemeldet war.

Seit ist die Gattin des Bf. an der Adresse in Ort2 hauptgemeldet und an der Adresse in PLZ1 Ort1 nebengemeldet.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat vor dem zur Entscheidung vorgelegt und ist diese gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs.1 B-VG zu erledigen.

In der am abgehaltenen mündlichen Senatsverhandlung wurde über Befragen durch den Vorsitzenden betreffend die privaten Gründe der Ummeldung bzw. Wegverlegung des Wohnsitzes vom steuerlichen Vertreter des Bf. ergänzend ausgeführt, dass die Mutter des Bf. im Jahr 2010 verstorben sei und diesem das Haus in Ort2 vererbt habe. Der Wohnsitz sei vom Bf. und seiner Gattin nach Ort2 im Jahr 2011 verlegt worden, da das Haus ab diesem Zeitpunkt für die Familie zur Verfügung gestanden sei. Der Bf. und seine Gattin seien in Adresse2 in der Gemeinde tätig gewesen und der Bf. habe seinen kulturellen und persönlichen Mittelpunkt im Jahr 2011 in Adresse2 gehabt.

Der steuerliche Vertreter verwies ergänzend auf die Entscheidung des UFS RV/1752-W/12 vom .

Der steuerliche Vertreter gab bekannt, dass der Bf., seine Gattin und deren beider gemeinsame Kinder im Jahr 2011 während der Arbeitswoche in Ort1 gewohnt hätten, jedoch die Freizeit in Adresse2 verbracht hätten. Die Gattin habe als Verkäuferin mehrmals pro Woche bis 20 Uhr in Ort1 gearbeitet.

Die Vertreterin des Finanzamtes legte dar, dass nach Ansicht des Finanzamtes die ganze Familie während der Woche in Ort1 im Jahr 2011 gelebt habe und der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im Jahr 2011 in Ort1 gewesen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall die Berücksichtigung folgender Beträge im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011:

Spende € 100,- an die freiwillige Feuerwehr Adresse2 bei den nichtselbständigen Einkünften als Gemeinderat, sowie ein Betrag von € 4.655,- an Kosten für doppelte Haushaltsführung ab Mai 2011 als Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften der Arbeitgeber.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem Sachverhalt aus:

Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister war der Bf. von bis in PLZ1 Ort1, Adresse1 hauptgemeldet und von bis in Ort2, Adresse2 61 nebengemeldet.

Seit ist der Bf. an der Adresse in Ort2 hauptgemeldet und an der Adresse in PLZ1 Ort1 nebengemeldet.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass die Gattin des Bf. von bis an der Adresse PLZ1 Ort1, Adresse1 hauptgemeldet und von bis an der Adresse in Ort2, Adresse2 61 nebengemeldet war.

Seit ist die Gattin des Bf. an der Adresse in Ort2 hauptgemeldet und an der Adresse in PLZ1 Ort1 nebengemeldet.

Aus den Angaben des Bf. in der Berufung vom und den vom Bf. unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Finanzamtes im Schreiben vom und den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Bf. und seine Gattin sowohl vor dem als auch seither in Ort1 ihren Beruf ausüben und sich während der Arbeitswoche ebenso wie ihre Kinder in Ort1 aufhalten.

Der Hauptwohnsitz ist mit nach Adresse2 umgemeldet worden, der Wohnsitz in Ort1 aufgrund der Berufstätigkeit beibehalten und zum Nebenwohnsitz umgemeldet worden.

Als Grund für die Ummeldung des Familienwohnsitzes nach Ort2 wurde angegeben, dass aufgrund des Todes der Mutter des Bf. im Jahr 2010 dieser im Jahr 2011 das Haus in Ort2 geerbt hat und es seiner Familie ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung stand.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.

Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet ().

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung" wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten der Familienheimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind die Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 EStG 1988 ().

Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung eines zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt ().

Im vorliegenden Fall waren der Wohnsitz in PLZ1 Ort1, Adresse1 und der in Ort2 beide seit 1989 parallel vorhanden und es erfolgte lediglich eine Umkehrung der Meldung zwischen Haupt- und Nebenwohnsitz per .

Aufgrund der Tatsache, dass der Bf. und seine Gattin seit Jahren in Ort1 berufstätig sind und auch ihre Kinder in der Wohnung in Ort1 sich aufgehalten haben, ist davon auszugehen, dass der Familienwohnsitz und der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich seit 1989 in Ort1 befinden. Die Vornahme der Umkehrung der Haupt- und Nebenmeldung mit allein kann keine Verlegung des Familienwohnsitzes bewirken. Der Bf. hat als Grund für die behauptete Wegverlegung angeführt, dass ab dem Jahr 2011 das geerbte Haus in Ort2 zur Verfügung gestanden sei und in der Freizeit benutzt und betreut worden sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine als beruflich veranlasst anzusehende doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt (; ; ; ).

Im gegenständlichen Fall liegt keine Wegverlegung des Familienwohnsitzes vor. Der Familienwohnsitz ist weiterhin in Ort1 gelegen, es erfolgte lediglich eine Änderung der Meldeadresse und Benutzung des Wohnsitzes in Ort2 an den Wochenenden und der sonstigen Freizeit. Der Weg zum Arbeitsplatz des Bf. in Ort1 wurde während der Arbeitswoche von PLZ1 Ort1 aus angetreten.

Nach unwidersprochenen Feststellungen in der Verhandlung erfolgte die Nutzung der Wohnung in PLZ1 Ort1 im Jahr 2011 insofern, als der Bf., seine Gattin und deren beider Kinder diese während der Arbeits- bzw. Schul- oder Studienwoche benutzt haben und ihre freie Zeit in Ort2 verbracht haben.

Die Angaben des Bf., dass aufgrund kultureller oder politscher Tätigkeit in der Gemeinde Adresse2 der Mittelpunkt seines Lebens in Ort2 gelegen war, erscheint aufgrund der Tatsachen, dass der Arbeitsplatz beider Ehegatten und der Ausbildungsort der Kinder in Ort1 lag, nicht glaubwürdig. Es entspricht den Lebensgewohnheiten, dass die Familie soweit möglich Freizeit und Wochenenden in einem geerbten Haus in Ort2 verbracht hat, jedoch ist die Pflege eines geerbten Hauses samt Garten kein tauglicher Grund die Wegverlegung des Familienwohnsitzes und damit eine doppelte Haushaltsführung anzunehmen.

Bezüglich der vom Bf. zitierten Entscheidung des UFS RV/0440-W/11 vom gesteht der Bf. selbst zu, dass der dort entschiedene Sachverhalt mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar ist.

Hinsichtlich der Entscheidung UFS RV/1752-W/12 vom , auf welche der steuerliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergänzend verwiesen hat, ist ebenfalls festzustellen, dass der in dieser Entscheidung beurteilte Sachverhalt nicht mit dem im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Sachverhalt übereinstimmt, da im der Entscheidung RV/1752-W/12 zugrunde liegenden Fall erstens eine tatsächliche Wegverlegung des Wohnsitzes vorlag und zweitens diese aus mit der Berufstätigkeit der dortigen Berufungswerberin zusammenhängenden Gründen erfolgte.

Im gegenständlichen Fall geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass im Jahr 2011 keine Wegverlegung des Familienwohnsitzes erfolgte, da die Ummeldung im zentralen Melderegister und der Aufenthalt in Ort2 an den Wochenenden aufgrund privater Gründe erfolgte. Während der Arbeitswoche haben sich der Bf., seine Gattin und deren beider Kinder am Wohnort in PLZ1 Ort1 aufgehalten.

Wenn der Bf. die Entscheidungen des deutschen Bundesfinanzhofes BFH , VI R 23/07; BFH , VI R 34/09; BFH , VI R 31/08 und BFH , VI R 58/06 anführt, welche zu § 9 Abs. 1 des deutschen Einkommensteuergesetzes ergangen sind, so ist im zu entgegnen, dass in diesen Fällen davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Zweitwohnung am Beschäftigungsort, von welcher der Arbeitsplatz erreicht wird, um die bisherige Familienwohnung handle. In diesen Sachverhalten wird also davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Wohnung am Beschäftigungsort zuvor Familienwohnsitz war und als solcher aufgegeben wurde, da an einem anderen Ort der neue Familienwohnsitz begründet wurde.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Wohnung in PLZ1 Ort1 auch nach dem - wie auch schon in den Jahren vor 2011-als Familienwohnsitz trotz Ummeldung beibehalten wurde, da sie weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. und seiner Gattin darstellt. Dies vor allem deshalb, weil nach eigenen Angaben des Bf. in seiner Berufung er selbst und seine Gattin ihren Beruf im Jahr 2011 in Ort1 ausgeübt haben. Aus dem Akt ergeben sich keine Anhaltspunkte, weshalb der seit 1989 in Ort1 bestehende Familienwohnsitz als solcher aufgegeben wurde.

Die beiden Wohnsitze in PLZ1 Ort1 und in Ort2 haben in den Jahren ab 1989 bis 2011 parallel nebeneinander bestanden, diese Gegebenheit spricht dafür, dass keine Änderung des Familienwohnsitzes vorliegt und die Ummeldung von Haupt- auf Nebenwohnsitz und umgekehrt per keine Änderung des Lebensmittelpunktes darstellen, sondern sonstige Gründe für die Ummeldung vorliegen.

Im vorliegenden Fall liegt außerdem keine Gründung eines zweiten Hausstandes vor, da der Wohnsitz in Ort2 seit dem Jahr 1989 besteht und auch in den Jahren ab 1989 für Wochenenendaufenthalte in Anspruch genommen wurde.

Der Bf. hat keine objektiven mit der Berufstätigkeit zusammenhängenden Gründe für eine Wegverlegung seines Wohnsitzes angegeben.

Die Tatsache, dass der Bf. geringe (€140,-) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der Gemeinde Ort2 im Jahr 2011 bezogen hat, kann keinen tauglichen Grund für einen Zusammenhang einer Wegverlegung aus beruflichen Gründen darstellen, da die infolge der Berufstätigkeit in Ort1 seitens der Arbeitgeber bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 34.998,56 die Einkünfte der Gemeinde Ort2 bei weitem übersteigen.

Wenn der Bf. seine Argumentation für das Vorliegen der Werbungskosten in Anlehnung an die Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes darauf stützt, dass der berufliche Anlass darin liege, dass er diese Wohnung in PLZ1 Ort1 nutze, um von dieser seinen Arbeitsplatz zu erreichen, muss ihm entgegen gehalten werden, dass in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen es sich bei der Zweitwohnung jeweils um den bisherigen aufgegebenen Familienwohnsitz handle, welcher weiter aus beruflichen Gründen unterhalten worden sei, im gegenständlichen Fall jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wie oben ausgeführt keine Wegverlegung des Familienwohnsitzes vorliegt. Im vorliegenden Fall ist zum ohnehin vorhandenen Haupthaushalt kein weiterer hinzugekommen, sondern beide Haushalte haben seit 1989 nebeneinander bestanden. Es liegt hier keine "Wegverlegung" vor. Die Wohnung in PLZ1 Ort1 wurde von allen vier Familienmitgliedern im Jahr 2011 genutzt.

Zu beachten ist außerdem, dass die Entscheidungen des BFH vom , VI R 23/07 und vom VI R 34/09 jeweils ledige Steuerpflichtige betrafen und die Entscheidungen vom , VI R 58/06 und vom VI R 31/08 zwar verheiratete Steuerpflichtige betrafen, jedoch in diesen Fällen nur jeweils ein Ehegatte allein am Beschäftigungsort einen Wohnsitz errichtete oder beibehielt, dessen Ehegatte jedoch am entfernten wegverlegten Wohnsitz wohnte. Diese vom Bf.in der Berufung angeführten Entscheidungen des BFH sind daher sachverhaltsmäßig nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt zu vergleichen.

Auch der Bundesfinanzhof geht in seinen Entscheidungen davon aus, dass zu prüfen ist, ob die außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist. Als Indizien für das Vorliegen des Lebensmittelpunktes werden angesehen, wie oft und wie lange sich der Arbeitnehmer in der einen oder anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß beide sind. Von Bedeutung ist auch die Dauer des Aufenthaltes des Arbeitnehmers am Beschäftigungsort, zu beachten werden auch die engeren persönlichen Beziehungen sein.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen und unter Beachtung der Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. im Jahr 2011 weiterhin in PLZ1 Ort1 lag. Der Bf. und seine Gattin haben vor und im Jahr 2011 ihren Beruf in Ort1 ausgeübt. Die beiden Kinder lebten ebenfalls während der Woche in Ort1.

Wenn der Bf. entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes darlegt, dass er den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Jahr 2011 nach Ort2 verlegt habe, so muss ihm dennoch entgegen gehalten werden, dass diese Umkehrung der Meldung aus privaten Gründen veranlasst war und keine in der beruflichen Sphäre gelegenen Gründe für diese Änderung der Meldeadresse vorliegen. Dies umso mehr als er selbst und seine Ehegattin in den Jahren vor 2011 und im Jahr 2011 ihren Beruf in Ort1 ausgeübt haben. Ein objektiver Zusammenhang mit der Berufstätigkeit fehlt.

Aus der Aktenlage und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes anerkannten Gründe - wie Betreuung von minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen am vom Beschäftigungsort entfernten Wohnsitz () - für eine Anerkennung der Aufwendungen. Die Tatsache, dass das geerbte Haus in Ort2 zur Verfügung stand und betreut wurde, stellt keinen steuerlich beachtlichen Grund dar, die Kosten der Wohnung in PLZ1 Ort1 anzuerkennen.

Aus den angeführten Gründen werden die vom Bf. geltend gemachten Kosten für die Wohnung in PLZ1 Ort1 und für Familienheimfahrten im Jahr 2011 nicht als Werbungskosten anerkannt und der Beschwerde in diesem Punkt keine Folge geben.

Die vom Bf. getätigte belegmäßig nachgewiesene Spende für die Freiwillige Feuerwehr Adresse2 in Höhe von € 100,- wird nicht als Sonderausgabe anerkannt, jedoch im Rahmen seiner nichtselbständigen Einkünfte aus politischer Tätigkeit aufgrund der Werbewirkung als Politikeraufwendung an eine im Wahlkreis tätige örtliche Organisation anerkannt, jedoch ist dieser Betrag durch die Gewährung des allgemeinen Werbungskostenpauschales in Höhe von € 132,- bei den nichtselbständigen Einkünften abgegolten. Insofern wird dem Antrag des Bf. zwar inhaltlich Folge geben, jedoch ergibt sich keine betragliche Auswirkung bei der Steuerberechnung, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 unverändert bleibt.

Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Für die Beurteilung der Frage, ob die vom Bf. beantragten Kosten für die Wohnung in Ort1 und die Heimfahrten als Werbungskosten im Rahmen seiner Arbeitnehmererklärung für das Jahr 2011 berücksichtigt werden, war nur der im konkreten Fall festgestellte Sachverhalt maßgeblich. Diese Tatsachen haben keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Ort1, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
UFS, RV/1752-W/12
UFS, RV/0440-W/11
BFH, VI R 23/07
VwGH, 2001/14/0121
BFH, VI R 31/08
BFH, VI R 58/06
VwGH, 2002/15/0119
VwGH, 2006/14/0013
BFH, VI R 34/09
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103500.2012

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