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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.06.2014, RV/7103641/2010

Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Müller-Dobler in der Beschwerdesache Mag. (FH) Bf., Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , zugestellt am betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wird nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Catering-Manager bei der Fa. X und beantragte im Rahmen der elektronisch eingereichten Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2006 und 2007 Werbungskosten.

Der Bf. beantragte im Veranlagungsjahr 2006 das Pendlerpauschale in Höhe von 495 €, Arbeitsmittel in Höhe von 262,85 €, Fachliteratur in Höhe von 39,90 €, Reisekosten in Höhe von 5.460,60 € und sonstige Werbungskosten in Höhe von 4.161,39 € als Werbungskosten.

Der Bf. beantragte im Veranlagungsjahr 2007 das Pendlerpauschale in Höhe von 495 €, Arbeitsmittel in Höhe von 779,01 €, Fachliteratur in Höhe von 94,50 € und Reisekosten in Höhe von 7.633,66 € als Werbungskosten.

Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde sind lediglich die nach einer im Vorlageantrag vorgenommenen Einschränkung verbleibenden Beschwerdepunkte, nämlich die Anerkennung der beruflich veranlassten Telefonkosten im Ausmaß von 90% und die Ausgaben für zwei Bücher als Fachliteratur strittig.

Für das Veranlagungsjahr 2006 beantragte der Bf. die Anerkennung der beruflich veranlassten Telefonkosten im Ausmaß von 90%, mit der Begründung, dass im Jahr 2005 ebenfalls 90% der Telefonkosten als beruflich veranlasst anerkannt wurden und sich an der beruflichen Situation des Bf. nichts geändert habe.

Hinsichtlich des Kalenderjahres 2007 richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Literaturwerke, von denen der Bf. eklärt, dass diese ausdrücklich beruflich angeschafft wurden ("Die Geschichte des America´s Cup" & "Gipfeltreffen der Giganten").

Rechtslage

Hingewiesen wird, dass die am anhängigen offenen Berufungen (bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen) gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind alle Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Beruf veranlasst sind. Dies ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

-) objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und

-) subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und

-) nicht die private Lebensführung betreffen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die private Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Abgabepflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht von den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (vgl. ).

Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl. ). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.

Es handelt sich hierbei um Aufwendungen, die zwar zur Lebensführung gehören, also Privatausgaben sind, aber auch dem Beruf dienen bzw. fördern. Nach der Rechtsprechung sind diese Aufwendungen nur dann abzugsfähig, wenn sie sich eindeutig in einen beruflich und einen privat bedingten Aufwand trennen lassen. Bei einer Trennung können die beruflich veranlassten Aufwendungen zum Abzug gebracht werden.

Diese Ausnahmen vom Aufteilungsverbot bestehen für Wirtschaftsgüter, die nachweislich ausschließlich oder nahezu ausschließlich - also nicht bloß überwiegend () betrieblich oder beruflich verwendet werden ( zu Fernseher im Gästezimmer eines Gasthauses), ferner bei Aufwendungen, bei denen eine klar abgrenzbare berufliche Veranlassung neben einer privaten Veranlassung gegeben ist (vgl. EStR, Rz 4760, JAKOM/Baldauf EStG 2010, § 20 Rz 14 f).

Die Abgrenzung der abzugsfähigen von den nichtabzugsfähigen Aufwendungen hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen; maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des Steuerpflichtigen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des VwGH eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden.

Die grundsätzlich anzulegende typisierende Betrachtungsweise bedeutet aber nicht, dass die Vermutung, dass solche Wirtschaftsgüter dem privaten Bereich des Steuerpflichtigen angehören, nicht widerlegt werden könnte. Es ist einem gesetzmäßigen Verfahren daher auf Basis des Vorbringens des Steuerpflichtigen und vorgelegter Beweismittel zu prüfen, ob das Wirtschaftsgut aus nahezu ausschließlich betrieblichen bzw. beruflichen Gründen angeschafft bzw. nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich verwendet wurde. Der konkrete Zusammenhang mit der von einem Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit ist bei dieser Beurteilung einzubeziehen.

In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für sie betrieblich oder beruflich notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw. beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung.

§ 20 EStG 1988 stellt damit keine Rechtsgrundlage dafür dar, die Abzugsfähigkeit von nachgewiesenermaßen (nahezu) ausschließlich beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen zu versagen. Die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung eines Aufwandes bedarf aber besonders dann einer sorgfältigen Prüfung, wenn Aufwendungen vergleichbarer Art häufig auch in der Privatsphäre anfallen (vgl. ).

Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die betriebliche/berufliche Sphäre betreffen (; ).

Die Behörde darf nämlich - schon aus Gründen der Steuergerechtigkeit - Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkünften wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, nicht schon deshalb anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Die Notwendigkeit der Anschaffung bietet in Fällen, in denen die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht zweifelsfrei feststellbar ist, das verlässliche Indiz der beruflichen/betrieblichen Veranlassung.

1) Ausmaß der beruflich veranlassten Telefongespräche

Aufwendungen für  die beruflichen Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Es liegt daher am Steuerpflichtigen, das Ausmaß der beruflichen Telefonate glaubhaft zu machen ().

Liegen keine Aufzeichnungen - wie im gegenständlichen Verfahren - vor, hat die Ermittlung des beruflichen Anteils im Schätzungswege zu erfolgen ().

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde der Bf. unter Punkt 7 aufgefordert, den beruflichen Anteil der Telefonkosten nachzuweisen, ansonsten ginge das Finanzamt im Schätzungswege von einem 40%igen Privatanteil der Telefonaufwendungen aus. Es kann dem Finanzamt nicht widersprochen werden, wenn mangels entsprechenden Nachweises einer umfangreicheren beruflichen Nutzung und angesichts der Auslandsaufenthalte des Bf. und der Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin bei der Austrian Airlines ein Privatanteil von 20% ausgeschieden wurde.

Zum Vorbringen des Bf., dass der Privatanteil hinsichtlich des von ihm im Jahr 2005 geltend gemachten Telefonkosten in den Folgejahren nicht zu seinem Nachteil verändert werden dürfe, ist auszuführen, dass schon aus der Definition des Werbungskostenbegriffes ableitbar ist, dass nur tatsächliche Aufwendungen abzugsfähig sind. Selbst wenn dem Bf. in den Vorjahren Werbungskosten anerkannt wurden, so sind die Werbungskosten jeweils im zu veranlagenden Kalenderjahr zu prüfen und gegebenenfalls anzuerkennen. Es kann für einen Steuerpflichtigen daraus weder ein Recht noch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in Höhe dieses Betrages oder Prozentsatzes im folgenden Jahr Werbungkosten vom Finanzamt zu gewähren sind. Es ist von einer Veranlagungsjahr bezogenen Betrachtungsweise auszugehen und sind lediglich die tatsächlichen Aufwendungen aus der Sicht des jeweiligen Veranlagungsjahres (, ) als Werbungskosten anzuerkennen.

In diesem Punkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2) Fachliteratur

Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung hat der Verwaltungsgerichtshof als Ergebnis einer gebotenen typisierenden Betrachtungsweise in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet. Aufwendungen für Fachliteratur sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Fachbücher handelt. Dies ist der Fall, wenn die Fachbücher derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse eines Abgabepflichtigen abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse literarisch interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen.

Geltend gemacht wurden die Ausgaben für die Bücher "Gipfeltreffen der Giganten" und "Die Geschichte des America´s Cup". Der internationale America’s Cup – abgekürzt AC – ist die bekannteste und älteste noch heute ausgetragene Segelregatta. Er ist ein Wanderpokal und hat seinen Ursprung in einer Regatta rund um die britische Insel Isle of Wight im Jahre 1851. Auch das Buch Gipfeltreffen der Giganten beschäftigt sich mit Segelregatten.

Bei den vom Bf. geltend gemachten Büchern handelt es sich folglich nicht um Fachbücher, die derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse des Bf. abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, auch für andere Bevölkerungskreise ein Interesse zu wecken.

Diese Abgrenzung wurde bereits vom Finanzamt vorgenommen, sodass sich in diesem Punkt keine bescheidmäßige Änderung hinsichtlich der Anerkennung als Werbungskosten ergibt.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Ausschluss der ordentlichen Revision gründet sich auf der in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses als erschöpfend zu wertenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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