Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2014, RV/7200386/2010

Festsetzung von Altlastenbeitrag für Natursteinbruch, Natursteinverschnitt und Natursteinschleifschlämme

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., Adresse1 , vertreten durch NN , gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag zu Recht erkannt:

1. Der Spruch des angefochtenen Sammelbescheides wird dahingehend konkretisiert, dass für das Quartal IV/2001 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 12.426,00,
das Quartal I/2002 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 12.426,00,
das Quartal II/2002 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 12.426,00,
das Quartal III/2002 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 12.426,00,
das Quartal IV/2002 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 18.525,00,
das Quartal I/2003 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 18.525,00,
das Quartal II/2003 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 18.525,00,
das Quartal III/2003 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 18.525,00,
das Quartal I/2005 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 96.914,00 und
das Quartal II/2005 der Altlastenbeitrag in der Höhe von € 37.130,00
festgesetzt wird.

2. Der Spruch des angefochtenen Sammelbescheides wird dahingehend konkretisiert, dass für das Quartal IV/2001 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 248,52,
das Quartal I/2002 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 248,52,
das Quartal II/2002 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 248,52,
das Quartal III/2002 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 248,52,
das Quartal IV/2002 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 370,50,
das Quartal I/2003 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 370,50,
das Quartal II/2003 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 370,50,
das Quartal III/2003 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 370,50,
das Quartal I/2005 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 1.938,28 und
das Quartal II/2005 ein Säumniszuschlag in der Höhe von € 742,60
festgesetzt wird.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

4. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf. gemäß § 201 BAO iVm § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 sowie § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 AlSAG Altlastenbeitrag in der Höhe von € 257.848,00 fest.

Gleichzeitig setzte das Zollamt mit diesem Bescheid im Grunde des § 217 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 5.156,96 fest.

Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom , ergänzt mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Zollamt entschied über diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. ZZZ, konkretisierte den Spruch des Sammelbescheides und wies die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom .

Dieses Rechtsmittel ist nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 201 BAO bestimmt:

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

§ 3 Abs. 1 AlSAG in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lautet:

Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

3. das Lagern von Abfällen;

4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.

§ 6 Abs. 1 AlSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet:

Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,

ab ...............................   7,20 Euro,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,

ab ...............................  14,50 Euro

ab ...............................  21,80 Euro,

3. alle übrigen Abfälle

ab ...............................  43,60 Euro

ab ...............................  65,00 Euro

ab ...............................  87,00 Euro.

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 AlSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lauten:

(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für

1. a) Baurestmassen oder

b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,

ab ....................................  7,20 €,

2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,

ab .................................... 21,80 €,

3. mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, einhalten,

ab .................................... 14,50 €,

4. alle übrigen Abfälle

ab .................................... 65,00 €.

(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß § 2 Abs. 8a noch über eine vertikale Umschließung gemäß § 2 Abs. 10, erhöht sich der Beitrag gemäß Abs. 1 oder 4 je angefangene Tonne für

1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Abs. 4 lit. a abgelagert werden, um 2,10 €,

2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 14,50 €,

3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Abs. 4 lit. b oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Abs. 4 lit. c abgelagert werden, um 29 €.

Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.

§ 7 AlSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lautet:

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle

1. des langfristigen Ablagerns nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Ablagerung vorgenommen wurde,

2. des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde,

3. des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt,

4. der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung.

(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

§ 10 AlSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:

(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

1. ob eine Sache Abfall ist,

2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,

4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden.

(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn

1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder

2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.

Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.

(3) Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Landeshauptmann von Niederösterreich (im Folgenden: LH) erteilte mit Bescheid vom der Bf. (u.a.) die wasserrechtliche Bewilligung zur Restverfüllung einer ehemaligen Nassbaggerung auf dem Grundstück Nr. xxx, KG W., bis auf Höhe des umliegenden Geländes mit Abbruchmaterial, Erdaushub und Gesteinsabraum des Steinschleifereibetriebes (Material ohne organische und wasserbeeinträchtigende Substanzen) nach Maßgabe der Projektbeschreibung und bei Einhaltung der näher angeführten Auflagen und Bedingungen. In der Projektbeschreibung heißt es, dass nach (Verfüllung) und Aufbringen einer rund 40 cm starken Schottertragschichte die Nutzung der Fläche als Lagerplatz für Steine vorgesehen sei und derzeit noch eine Teilfläche von ca. 3.000 m² bzw. ein Verfüllvolumen von ca. 10.000 m³ bestehe. Das angeführte Grundstück bzw. die KG W. sei Teil des Gebietes der Stadtgemeinde T.

Mit Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft XXX (im Folgenden: BH) vom brachte das Zollamt vor, dass die Bf. Materialien (Natursteinbruch, Natursteinverschnitt und Naturschleifschlämme) auf ihrem Betriebsgelände in T zuerst mehrere Jahre - laut den Angaben des Betriebsleiters vom : seit drei bis vier Jahren - zwischengelagert und anschließend auf der mit der Marktgemeinde xXx gemeinsamen Deponie in XxX langfristig abgelagert habe, wobei die Abfälle laut den Angaben des Betriebsleiters im Laufe des März und April 2005 in die Bodenaushubdeponie XxX eingebracht worden seien. Das Zollamt stellte daher unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides.

Die BH erließ daraufhin gemäß § 10 AlSAG den Bescheid vom , zzZ.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung.

Der LH gab dieser Berufung mit Bescheid vom keine Folge.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0110, als unbegründet ab.

Die Bf. räumt in der Berufungsschrift vom , deren Inhalt sie in der vorliegenden Berufung vom zum Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Verfahrens erhebt, selbst ein, auf dem oben erwähnten Grundstück xxx bereits seit Jahrzehnten Produktionsrückstände „abgelagert“ zu haben.

Unter Pkt. 4.1. in der Berufungsschrift vom stellt sie auch die Verbringung von Materialien zur Deponie in XxX nicht in Abrede, indem sie ausführt: „Letztlich wurde aus mehreren Erwägungen tatsächlich Material nach XxX verführt und dies auch den Behörden zur Kenntnis gebracht.“

Zur Ablagerung in der Deponie XxX finden sich in der Niederschrift des Zollamtes Wien vom , GZ: zZz, unter „Pkt. 6.3. Aufzeichnungen – Betriebsbuch“ folgende Feststellungen:

„Die Abfallsteine vom Betriebsgelände der Bf wurden vom Unternehmen NNGmbH, zur Deponie KG XxX transportiert. Darüber wurde die Rechnung Nr. ZZz vom ausgestellt. Jede Fuhre wurde einer Verwiegung unterzogen, was mit Wiegescheinen belegt wurde. Diese Wiegebelege enthalten den Kunden mit Anschrift, das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges, das Datum und die Uhrzeit der Verwiegung, eine Leerverwiegung und eine zweite Wiegung beladen sowie das ermittelte Gewicht der Abfallsteine in Tonnen (t). Die Kopien dieser Wiegebelege wurden mit den Daten des Deponieaufsichtsberichts Jahresbericht 2004 abgestimmt. Im Jahresbericht 2004 wurde eine Liste mit den Anlieferungsdaten der NNGesmbH mit der Bezeichnung „ZZZxls“ eingearbeitet. Darin sind das Datum der Anlieferung (, , , , , ), die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge und die Mengen in t angeführt. Daraus ergibt sich die Gesamtmenge von 4.599,44 t abgelagerter Abfallsteine, was einer Summe von 4.560 auf volle t gerundeten Menge entspricht. Laut Lieferscheinen / Wiegebelegen wurde in der Deponie KG XxX die Menge von 1.300,18 t im ersten Quartal 2005 und 3.529,26 t im zweiten Quartal 2005 langfristig abgelagert.“

Sowohl in seinem Bescheid vom als auch in der Berufungsvorentscheidung vom verweist das Zollamt auf diese Niederschrift. Einwendungen gegen die Richtigkeit der erwähnten Wiegezettel und der darin dokumentierten Abfallmengen liegen nicht vor. Die entsprechenden Mengenangaben decken sich auch mit den Aufzeichnungen im vom Zollamt eingesehenen Deponieaufsichtsbericht. Auch den sachverhaltsrelevanten Feststellungen im o.a. Bescheid des LH, ist zu entnehmen ist, dass die Bf. Materialien im Ausmaß von 3.356 m³ bzw. 4.559,44 Tonnen zunächst auf ihrem Betriebsgelände (dem Grundstück xxx) gelagert hat und anschließend (vom März 2005 bis April 2005) in die Deponie XxX zum Zwecke der langfristigen Ablagerung eingebracht hat.

Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die in den erwähnten Unterlagen ausgewiesenen Größen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen heranzuziehen sind.

Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Konsequenzen ist zu unterscheiden zwischen „Lagern“ iSd § 7 Abs. 1 Z 3 AlSAG und dem „langfristigen Ablagern“ iSd § 7 Abs. 1 Z 1 AlSAG.

Das Zollamt hat eine entsprechende Differenzierung vorgenommen und in der Anlage 2 der o.a. Niederschrift, die auch dem vorliegenden Erkenntnis angeschlossen ist, nachvollziehbar dargestellt.

Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass hinsichtlich einer Menge von 3.135 Tonnen (davon betreffen 855 Tonnen die Quartale I/2001 bis III/2001 und 2.280 Tonnen die Quartale IV/2001 bis III/2003) von einem „Lagern“ und hinsichtlich einer Menge von 1.030,18 Tonnen und 394,26 Tonnen von einem „Ablagern“ auszugehen ist.

Den daraus resultierenden Altlastenbeitrag hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt mit Bescheid vom , Zl. ZzZ (betreffend die vorstehend erwähnte Menge von 855 Tonnen) und vom , Zl. zzz (betreffend die vorstehend erwähnten Mengen von 2.280 Tonnen zuzüglich 1.031 Tonnen und 395 Tonnen) festgesetzt.

Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 AlSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen u.a. auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist und ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt. Nach den Bestimmungen des § 21 AlSAG ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 AlSAG hat nach ständiger Rechtsprechung den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 AlSAG dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. ; ).

Dass das im Streitfall durchgeführte Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 AlSAG bezüglich der beschwerdegegenständlichen Materialien zu Recht von einer Beitragspflicht ausgegangen ist, steht nach Erschöpfung des Rechtsweges zwischenzeitlich fest (siehe o.a. Erkenntnis vom ).

In dem erwähnten Bescheid vom traf die BH den folgenden Ausspruch:

"Die (BH) stellt (…) gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) fest:

1. Natursteinbruch, Natursteinverschnitt und Natursteinschleifschlämme sind Abfälle i.S.d. § 2 Abs. 4 AlSAG in der Fassung BGBl. I 27/2001.

2. Diese Abfälle unterliegen für den Zeitraum von 3 - 4 Jahren bis März/April 2005 im Standort (T) dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AlSAG in der Fassung BGBl. I 27/2001.

3. Die Abfälle zur langfristigen Ablagerung auf der Deponie (XxX) unterliegen dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 AlSAG in der Fassung BGBl. I 136/2004.

4. Bei den (für den Zeitraum von 3 - 4 Jahren bis März/April 2005 im Standort T abgelagerten) Abfällen liegt die Abfallkategorie "übrige Abfälle" gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AlSAG in der Fassung BGBl. I 142/2000 vor.

5. Bei den (seit März/April 2005 zur langfristigen Ablagerung auf der Deponie XxX abgelagerten) Abfällen liegt die Abfallkategorie 'übrige Abfälle' gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AlSAG in der Fassung BGBl. I 71/2003 vor.

6. Hinsichtlich des (Standortes der Deponie XxX) liegt kein Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 AlSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 vor.

7. Für die von der Bf. mit der Gemeinde xXx gemeinsam betriebenen Deponie (XxX) liegen die Voraussetzungen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 AlSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 nicht anzuwenden, nicht vor.

Hinweis:

Wird der Altlastenbeitrag gemäß Punkt 2. für den Zeitraum von 3 - 4 Jahren bis März/April 2005 im Standort (T) entrichtet, entfällt die Beitragspflicht für die beitragspflichtige Tätigkeit zu Punkt 3. Das gleiche gilt, wenn der Altlastenbeitrag gemäß Punkt 3 erfüllt wird in Bezug auf Punkt 2. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz AlSAG in der Fassung BGBl. I 48/2002.

(…)"

In ihrer Beschwerde fasst die Bf. die zentralen Punkte ihres Rechtsmittels wie folgt zusammen:

1. Die Lagerung am Betriebsgelände sei auf Basis des Bescheides des LH vom erfolgt, der die Restverfüllung einer ehemaligen Nassbaggerung auf Parzelle xxx der KG W. angeordnet habe.

2. Es läge kein Abfall iSd AlSAG vor.

3. Die Qualifikation als „übriger Abfall“ nach § 6 Abs. 1 Punkt 3 AlSAG werde bekämpft.

4. Die Höhe der Vorschreibung werde angefochten.

Diesen Einwänden, kann wegen der bestehenden Bindungswirkung an dem o.a. Feststellungsbescheid der BH schon aus Rechtsgründen insofern kein Erfolg beschieden werden, als in der o.a. Berufung bzw. in der erwähnten Beschwerdeschrift dennoch die Abfallqualifikation der gegenständlichen Materialien in Abrede gestellt wird. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass der subjektive Abfallbegriff erfüllt sei. Eine nähere inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Vorbringen ist daher entbehrlich.

Dem Zollamt kann daher kein berechtigter Vorwurf gemacht werden, wenn es – entsprechend den Ergebnissen des Feststellungsverfahrens nach § 10 AlSAG – von einem beitragspflichtigen „Lagern“ bzw. „langfristigen Ablagern“ von Abfällen ausgegangen ist und den sich daraus ergebenen Altlastenbeitrag samt dem vorgesehenen Zuschlag zur Vorschreibung gebracht hat.

Zur strittigen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Altlastenbeitrages wird ausgeführt:

Das Zollamt hat entgegen der Behauptungen der Bf. keinen Umrechnungsschlüssel von 3 zur Anwendung gebracht und die beitragspflichtige Menge auch nicht mit 3.000 kg je Kubikmeter errechnet.

Die Abgabenbehörde konnte sich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen vielmehr auf vorhandene Wiegebelege stützen. Einwände gegen die Richtigkeit der in diesen Belegen ausgewiesenen Mengen liegen nicht vor.

Wie bereits oben ausgeführt, betrifft die streitgegenständliche Vorschreibung das mehr als einjährige „Lagern“ von 2.280 Tonnen Abfall ab den Quartalen IV/2001 bis III/2003 und das „langfristige Ablagern“ von 1.030,18 Tonnen und 394,26 Tonnen der angesprochenen Materialien in den Quartalen I/2005 und II/2005. Die entsprechenden Mengen und die jeweils anzuwendenden Sätze sind dem Berechnungsblatt zu entnehmen, das dem angefochtenen Bescheid angeschlossen ist. Der Beitrag war gemäß § 6 Abs. 1 AlSAG jeweils je angefangene Tonne zu berechnen.

Konkrete Einwände dahingehend, dass die relevanten Abfälle in den betrachteten Quartalen in jeweils anderen Mengen angefallen seien und die vom Zollamt vorgenommene Aufteilung daher unrichtig sei, hat die Bf. nicht vorgebracht.

Den Aufzeichnungen (siehe Seite 23 des Aktes) ist zu entnehmen, dass es sich bei den vom Zollamt zum Ansatz gebrachten 4.559,44 Tonnen um 3.256 m³ Material gehandelt hat. Daraus ergibt sich ein Gewicht von ca. 1.400 kg je Kubikmeter. Es kann daher aus all diesen Gründen keine Rede davon sein, dass das Zollamt der Abgabenberechnung ein Gewicht der Abfälle von 3.000 kg pro Kubikmeter zugrunde gelegt habe.

Für die von der Bf. begehrten Neuberechnung der Abgabe mit einem Umrechnungsfaktor von 1,5 (also 1.500 kg je Kubikmeter Abfall), die im Übrigen zu einer noch höheren Abgabenbelastung für die Bf. führen würde, bestand daher kein Raum. Dem Beweisantrag auf Einvernahme des Geschäftsführers der Bf. zum Thema Höhe des Umrechnungsfaktors und Höhe der Vorschreibung und war daher mangels Relevanz nicht näher zu treten.

Zum ebenfalls angefochtenen Säumniszuschlag wird ausgeführt:

Die Bf. bekämpft den diesbezüglichen Bescheid ausschließlich mit dem Argument, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung lägen mangels Bestehens der Hauptforderung nicht vor. Dem ist zu entgegnen, dass das Zollamt – wie oben dargestellt – den Altlastenbeitrag zu Recht festgesetzt hat. Da diese Abgabe unstrittig nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden ist, sind die in § 217 BAO normierten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Festsetzung des Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO in der Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages erfolgte somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei der Lösung der von der Bf. in den Mittelpunkt ihrer Einwendungen gestellten Rechtsfragen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die im Erkenntnis zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Da auch sonst keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten, war die Revision als unzulässig zu erklären.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Altlastenbeitrag
Feststellungsbescheid
Bindungswirkung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200386.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at