Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 25.06.2014, RV/7200015/2010

Festsetzung eines Altlastenbeitrages für die Vornahme eines Bodenaustausches mit Abfall

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R1 in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. zzz, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid vom , Zl. zzz, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn Bf., gemäß § 201 BAO iVm §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 Z 1 ALSAG Altlastenbeitrag in der Höhe von Euro 10.800,00 fest. Außerdem gelangte mit diesem Bescheid ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 216,00 zur Vorschreibung.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Bf. und Frau H. mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung.

Das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt wies diese Berufung mit dem an den Bf. gerichteten Bescheid vom , Zl. zZz, als unbegründet ab.

Offensichtlich gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung bezeichnete und als Beschwerde gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2013/14) zu wertende Eingabe des Bf. und der Frau H. vom .

Der Unabhängige Finanzsenat hat die Beschwerde der Frau H. mit Entscheidung vom , Zl. ZRV/0606-Z1W/11, mangels Aktivlegitimation der Einschreiterin als unzulässig zurückgewiesen.

Das Rechtsmittel des Bf. ist nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Bestimmungen des § 201 BAO in der Fassung BGBl. I 20/2009 lauten auszugsweise:

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder

2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes in der Fassung des BGBl. I 2004/136 lauten (auszugsweise):

§ 2. (1) Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen - nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung - erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen. Kontaminationen, die durch Emissionen in die Luft verursacht werden, unterliegen nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes.

(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

(3) Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh. unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch

a) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),

b) das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,

c) das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen,

§ 4. Beitragsschuldner ist

1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorgenommen wird,

2. im Fall des Beförderns von gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person,

3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet.

§ 5. Die Bemessungsgrundlage ist die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

§ 6. (1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

1. a) Erdaushub oder

b) Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, ab 8,00 Euro,

§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

Dem vorliegenden Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Bf. und Frau H. sind Pächter u.a. des Grundstückes Nr. xxx, EZ XXX, KG NN. Auf diesem Grundstück wurde nach den Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft XX im Februar 2008 durch Entnahme von Sand und Kies und durch Einbringung eines Gemenges von Bodenaushub und Baurestmassen im Ausmaß von ca. 900 m³ ein Bodenaustausch zur Herstellung einer Traktor-Pulling-Bahn vorgenommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis , die Beschwerden der beiden Pächter gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Entfernungsauftrag als unbegründet abgewiesen.

Diesem Erkenntnis ist u.a. zu entnehmen, dass es auf der genannten Pachtfläche zu einem Bodenaustausch gekommen ist und dass die o.a. zum Einsatz gelangten und von der Recyclinganlage der TGmbH stammenden Recyclingprodukte (Baurestmassen) entgegen dem nunmehrigen Vorbringen des Bf. Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellen.

Damit ist die Verantwortung des Bf. in der Beschwerdeschrift vom widerlegt, es sei nie Mischmaterial verfüllt worden. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht darüber hinaus auch die Tatsache, dass der Bf. selbst in seiner Berufungsschrift vom einräumt, dass es im Zuge der im Jahr 2008 durchgeführten Arbeiten auf dem Areal zu einer Tieferlegung gekommen sei, wozu sowohl das bereits vorhandene Material als auch „einige Fuhren“ des Herrn T. (also Recyclingmaterial) verwendet worden seien.

Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es tatsächlich zu der Verfüllung gekommen ist und dass es sich bei dem eingebauten Material um Abfall handelt. Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerde bereits entschieden. Denn die beschriebene Tätigkeit ist, so wie etwa das Verfüllen von Baugruben mit Abfall, unter § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG zu subsumieren und unterliegt somit der Beitragspflicht.

Selbst wenn es - wie vom Bf. angedeutet - im Laufe der Zeit durch das Eingraben der Traktoren und Bremswagen zu einer weiteren Vermischung von gewachsenem Boden und Recyclingmaterial gekommen sein sollte, ist für den Bf. nichts gewonnen, zumal ein derartiger Vorgang nicht zum Ende der Abfalleigenschaft führt.

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen erfolgte auf der Basis der Stellungnahme des vom Zollamt im angefochtenen Bescheid angesprochenen Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz. Substantiierte Einwände gegen das sich daraus ergebende Volumen von 900 m³ liegen nicht vor.

Die Umrechnung von Kubikmeter auf Tonnen erfolgte auf Grundlage der Tarifempfehlung des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe und der Erfahrungswerte der Zollbehörden mit der Vollziehung des ALSAG unter Heranziehung eines Faktors von 1,5. Dieser Ansatz blieb ebenfalls unangefochten.

Auch der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach es der Bf. war, über dessen Veranlassung hin das Ablagern des verfahrensgegenständlichen Materials auf dem genannten Grundstück durchgeführt worden ist, tritt der Bf. mit keinem Wort entgegen.

Die bescheidmäßige Festsetzung liegt in den in Abs. 2 des § 201 genannten Fällen im Ermessen der Abgabenbehörde.

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die maßgeblichen Kriterien für die Übung des Ermessens ergeben sich primär aus der Ermessen einräumenden Bestimmung, im vorliegenden Fall somit aus dem Normzweck des § 201 BAO in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung.

Unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass weder nach der Aktenlage noch nach dem Beschwerdevorbringen Umstände vorliegen, die gegen eine Festsetzung sprechen, erscheint die angefochtene Vorschreibung ermessensgerecht und somit im Sinne der zitierten Norm.

Es lagen somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 c ALSAG entstandenen Altlastenbeitrages vor. Als Beitragsschuldner war gemäß § 4 Z 3 ALSAG der Bf. heranzuziehen, der die beitragspflichtige Verfüllung veranlasst hat.

Die Beitragsschuld entstand gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde (also mit Ablauf des ) und wurde gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG am 15. Tag des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonates (also am ) fällig.

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 2 BAO erfolgte zu Recht, zumal außer Streit steht, dass der Bf. den verfahrensgegenständlichen Altlastenbeitrag nicht fristgerecht entrichtet hat.

Bei der Lösung der vom Bf. in den Mittelpunkt seiner Einwendungen gestellten Rechtsfrage betreffend die Qualifikation des verfahrensgegenständlichen Materials als Abfall konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die im Erkenntnis zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Da auch sonst keine Umstände festgestellt werden konnten, die auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG hindeuten, war die Revision als unzulässig zu erklären.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Anlage 2 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 9 Abs. 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geländeanpassungen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7200015.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at