Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.06.2014, RV/7102215/2010

Mehrfache Eingabenbühr für Verfassungsgerichtshofbeschwerde mehrerer Beschwerdeführer in einem Schriftsatz

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr betreffend Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG und Erhöhung gemäß § 9 GebG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe


Verfahrensablauf

Auf Grund eines amtlichen Befundes des Verfassungsgerichtshofes setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) für eine vom Bf. als Bevollmächtigter für die Beschwerdeführer A. B., C. B.a, D. B. und E. B.a in einem Schriftsatz beim Verfassungsgerichtshof am eingebrachte Beschwerde gemäß § 144a Abs. 1 B-VG Gebühren gemäß § 17a VfGG iVm § 12 Abs. 1 GebG von € 880,00, je Ansuchen € 220,00, unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 GebG mit der Begründung fest, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei.
Weiters setzte das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Erhöhung von 50% der nicht entrichteten Gebühr, somit in Höhe von € 440,00, fest.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bf. ein, dass er als Rechtsvertreter der Familie A. B. samt Angehörigen eine Beschwerde samt Beilagen beim Verfassungsgerichtshof zu Zl U 1-4 eingebracht habe.
Gleichzeitig mit der Beschwerde sei ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden.
Unter Bezugnahme auf die Festsetzung der Gebühr sowie auf die Gebührenerhöhung von insgesamt € 1.320,00 wendete der Bf. ein, dass dieser Gebührenbescheid unrichtig sei.
Von Bedeutung sei hier, dass der Bf. gleichzeitig mit der Eingabe vom einen Verfahrenshilfeantrag gestellt habe.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom sei der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenhilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgeleht worden. Die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG betrage € 220,00.
Es handle sich um eine einzige Verfassungsgerichtshofbeschwerde bzw. eine einzige Eingabe für vier gemeinsame Beschwerdeführer.
Unzutreffend sei die Ansicht der belangten Behörde, dass mehrere Ansuchen entsprechend § 12 GebG gestellt worden seien. Vielmehr sei zutreffend, dass es eine einzige Beschwerde, sohin ein Ansuchen von vier Beschwerdeführern gewesen sei. Das Ansuchen habe sich jedenfalls auf die gesamte Familie bezogen und es handle sich lediglich um ein Ansuchen.
Das ergebe sich allein schon daraus, dass im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 8 EMRK, die Ausführung der Beschwerde durch einen einzigen Beschwerdeführer nicht zielführend bzw. sinnvoll gewesen wäre.
Zugestanden werde, dass in dieser Beschwerde mehrere Anträge gestellt worden seien, diese jedoch nicht als gesonderte Ansuchen zu werten seien.
Insgesamt handle es sich um eine Eingabe gemäß § 17a VfGG iVm § 12 Abs. 1 GebG, sodass die zu entrichtende Eingabengebühr gesamt € 220,00 betrage.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung, welche das Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis  sinngemäß damit begründete, dass der Bf. für vier Personen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht habe und der Verfassungsgerichtshof vier gesonderte Verfahren eröffnet habe, brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein.

Mit Bescheid vom setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung über die Berufung gemäß § 281 BAO bis zur Beendigung des anhängigen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2010/16/0226, betreffend eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2218-W/10, aus.
Mit Beschluss vom  lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.

Da die gegenständliche Berufung am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.


Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Bf. hat als Bevollmächtigter für die Beschwerdeführer A. B., C. B.a, D. B. und E. B.a mit einem, beim Verfassungsgerichtshof am eingelangten Schriftsatz Beschwerde gemäß § 144a Abs. 1 B-VG, do. erfasst unter U 1 bis 4/09, erhoben und für jeden der Beschwerdefüher Verfahrenshilfe beantragt.
Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde richtete sich gegen vier gesonderte, jeweils an den einzelnen Beschwerdeführer gerichtete Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14. bzw. , mit welchen der Asylgerichtshof über Bescheide des Bundesasylamtes betreffend die Anträge der Beschwerdeführer auf Gewährung von Asyl bzw. internationalem Schutz und betreffend deren Abschiebung in den Herkunftsstaat abgesprochen hatte.

Mit Beschluss vom wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und lehnte weiters die Behandlung der Beschwerde ab.

Eine Gebühr gemäß § 17a VfGG wurde nicht entrichtet.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Befund des Verfassungsgerichtshofes vom samt Beilagen (Kopie der Verfassungsgerichtshofbeschwerde samt Auszüge der angefochtenen Erkenntnisse und des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes) sowie aus den Angaben des Bf., wobei es unstrittig ist, dass jedenfalls vor Erlassung des angefochtenen Gebührenbescheides keine Gebühr entrichtet worden ist.


Rechtslage

Auf Grund des § 17a VfGG in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der dort unter Z 1 bis 6 angeführten Bestimmungen eine Eingabengebühr in Höhe von 220 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß der Z 3 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. In der Z 4 ist bestimmt, dass die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten ist. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (vormals das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien) in erster Instanz zuständig (Z 5). Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 (Z 6).

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist auf Grund des § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr gemäß § 7 GebG nur im einfachen Betrage zu entrichten.

Auf Grund des § 198 Abs. 1 BAO, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist. Gemäß § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.

Gemäß § 203 BAO iV mit § 17a Z 6 VfGG ist für die Eingabengebühren nach § 17a VfGG ein Abgabenbescheid somit zu erlassen, wenn diese nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sind.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG (hier iV mit  § 17a Z 6 VfGG) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei der gegenständlichen Beschwerde - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.
 

Erwägungen

Dass es sich bei der gegenständlichen Verfassungsgerichtshofbeschwerde um eine Eingabe handelt, die der Gebühr gemäß § 17a VfGG unterliegt, ist unbestritten.

Die Gebührenschuld ist im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe, somit am , entstanden.

Fraglich ist, ob die Gebühr einfach oder mehrfach zu entrichten ist.

Nach der gemäß § 17a VfGG anzuwendenden Bestimmung des § 7 GebG ist die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass diese in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder wenn sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten. Der Begriff einer solchen Rechtsgemeinschaft iS des § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Schuld- und Forderungsgemeinschaften. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (vgl. ;  und ).

Zum einen kann aber von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf einen Gebührengegenstand nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird und zum anderen vermag die Gleichartigkeit der mit den Beschwerden jeweils verfolgten Interessenlagen bzw. der Rechtsgründe der erhobenen Berufungen die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (vgl. ).

Es findet sich im Verfassungsgerichtshofgesetz keine Bestimmung, dass Familienangehörige iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 bzw. § 2 Z 22 AsylG 2005 gegen abweisende Erkenntnisse des Asylgerichtes, betreffend ihre Anträge auf internationalen Schutz, nur gemeinsam Beschwerde gemäß Art.144a B-VG einbringen können und dass der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde grundsätzlich in einem, für alle Beschwerdeführer gleich lautend, zu entscheiden habe. Selbst der Asylgerichtshof hat dem Familienangehörigen eines Fremden, welchem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzugestehen ist, den gleichen Schutzumfang nur nach Maßgabe des Vorliegens der in § 10 Abs. 2 und 3 AsylG 1997 bzw. § 34 Abs.2 und 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen zuzugestehen. Somit ist auch bei diesen Entscheidungen grundsätzlich auf den Einzelfall abzustellen und es kann das rechtliche Schicksal der zugrunde liegenden Anträge grundsätzlich verschieden sein (vgl. ).

Mit der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde von den einzelnen Beschwerdeführern jeweils gegen die an sie getrennt gerichteten Erkenntnisse des Asylgerichtshofes Beschwerde erhoben.

Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. ).

Es ist daher die Eingabengebühr gemäß § 17a VfGG  für die gegenständliche Eingabe mehrfach, dh. in Höhe von € 880,00 (4 x € 220,00), angefallen und es war diese Gebühr, da sie nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist und auch keine Verfahrenshilfe gewährt worden ist, auf Grund des § 203 BAO iV. mit § 17a Z 6 VfGG mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG, welche hier auf Grund des § 17a Z 6 VfGG anzuwenden ist, zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben.

Es war somit auch die Gebührenerhöhung von € 440,00 festzusetzen.

Der Bf. hat die Beschwerde als Vertreter der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, womit er auf Grund des § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner der Eingabengebühr ist.

Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Gesamtschuldner Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden.

Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 2. Teil, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 11 zu § 13 GebG).

Im gegebenen Fall sind keine besonderen Gründe erkennbar nicht den Bf. als Gesamtschuldner, sondern mit vier gesonderten Bescheiden die von ihm vertretenen Beschwerdeführer, heranzuziehen. Der Bf. als rechtskundiger Vertreter hätte die Gebührenpflicht erkennen müssen und sich für die ordnungsgemäße Entrichtung zu Bemühen gehabt. Im Übrigen war auf Grund der beantragten Verfahrenshilfe von einer erschwerten Einbringlichkeit bei den Beschwerdeführern auszugehen und es wandte sich der Bf. auch nicht gegen seine vorrangige Inanspruchnahme.

Die Inanspruchnahme des Bf. erfolgte daher zu Recht.


Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dazu wird im Besonderen auf sowie auf die Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom hingewiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 17a Z 6 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102215.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at