Kein Säumniszuschlag bei fristgerechtem Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerdesache P., Adresse, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BESCHLUSS
II. Die Beschwerde von Frau P. vom gegen die Buchungsmitteilung des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des (damaligen) Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom wurde über Frau P. (in weiterer Folge: Bf.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 103,44 festgesetzt, da die Einkommensteuer 2011 in Höhe von € 5.172,00 nicht fristgerecht bis entrichtet worden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom , die sich auch gegen die Buchungsmitteilung vom richtet, wurde auf den Vorlageantrag vom , eingebracht mittels Fax am , verwiesen und ausgeführt, dass deren Entscheidung bis dato noch ausstehe. Das Vorbringen im Vorlageantrag stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid.
Es werde beantragt, dass der angefochtene Bescheid abgeändert werde, sodass die Festsetzung des Säumniszuschlages wieder aufgehoben werde.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und unter Hinweis auf § 217 Abs. 1 BAO ausgeführt, dass die Einkommensteuer 2011, fällig am , weder bis zum Fälligkeitstag noch bis dato entrichtet worden sei, sodass ein erster Säumniszuschlag festzusetzen gewesen sei.
In der Berufung werde auf einen Vorlageantrag hingewiesen, dessen Entscheidung bis dato ausstehe. Tatsächlich sei die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 bereits mit als unbegründet abgewiesen worden. Da die Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuerbescheid 2011 unverändert bleibe, bestehe der Säumniszuschlag von € 103,44 für die Einkommensteuer 2011 zu Recht.
Mit Eingabe vom wurde vom Obmann , für die Bf. ein Vorlageantrag eingebracht und ergänzend ausgeführt, dass eine Schuld, die nicht oder zu Unrecht bestehe, auch nicht entrichtet werden müsse, und auf den Vorlageantrag vom verwiesen.
Es werde beantragt, den Einkommensteuerbescheid auf richtig € 1.384,00 abzuändern.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Übergangsregelung:
Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab zur Beschwerde. Die Ausdrücke werden in weiterer Folge jeweils angepasst.
Zur Vertretungsbefugnis:
Gemäß § 84 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde solche Personen „(Personengesellschaften)“ als Bevollmächtigte abzulehnen, die die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne hiezu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
Vorweg ist festzustellen, dass der Verein mit Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom gemäß § 84 BAO als Vertreter abgelehnt wurde.
Da vor Zustellung des Ablehnungsbescheides vom Vertreter vorgenommene Prozesshandlungen gültig sind (vgl. ; -G/02), durfte über die Beschwerde entschieden werden.
Ad I: Zum angefochtenen Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
§ 230 Abs. 6 BAO: Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
Aus dem Akt ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Vorlagebericht des Finanzamtes, dass die Einkommensteuer 2011 laut Einkommensteuerbescheid vom zwar am fällig war. Doch wurde von der Bf. bzw. dem damals für sie auftretenden Vereinsobmann mit Eingabe vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom Berufung (nunmehr Beschwerde) eingebracht und gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.
Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf hat zwar mit Berufungsvorentscheidung vom (in der damaligen Berufungsvorentscheidung vom wurde als Datum dieser Entscheidung der bezeichnet) diese Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet abgewiesen. Laut Einkommensteuerakt ist über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung jedoch zum Zeitpunkt der Festsetzung des ersten Säumniszuschlags noch nicht entscheiden worden.
Gemäß § 230 Abs. 6 BAO steht ein vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachter Antrag auf Aussetzung der Einhebung jedoch der Festsetzung eines Säumniszuschlages entgegen (vgl. ).
Nur nebenbei erwähnt sei die Tatsache, dass das damalige Finanzamt Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf im Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung (für Einkommensteuer 2011 und den entsprechenden Säumniszuschlag) bewilligt hat. Allerdings ist aus dem Akt oder der Erledigung selbst nicht zu erkennen, ob in dieser Entscheidung allenfalls über den Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom entscheiden wurde oder aufgrund eines - wann auch immer gestellten - anderen Antrages.
Da die Bf. vor Fälligkeit der Einkommensteuer 2011 am in der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht hat, kommt diesem Antrag - über den laut Akt zum Zeitpunkt der Festsetzung des ersten Säumniszuschlages noch nicht entschieden war - jedenfalls säumiszuschlagshemmende Wirkung zu.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da weder das Erkenntnis noch der Beschluss von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Säumniszuschlag oder zur Aussetzung der Einhebung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die oben zitierte Judikatur wird verwiesen.
Ad II. Zur Beschwerde gegen die Buchungsmitteilung
Die Bf. hat auch gegen eine Buchungsmitteilung ein Rechtsmittel eingebracht. Da die Buchungsmitteilung des damaligen Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom keinen Bescheidcharakter hat, kann sie auch nicht mit Beschwerde angefochten werden, weil kein bekämpfbarer Verwaltungsakt erlassen wurde. Die diesbezüglich eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die geltende Rechtslage wird verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101470.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at