Steuerberechnung eines Arbeitnehmers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch
die Richterin
R
in der Beschwerdesache des Bf., Adr. gegen den Bescheid des Finanzamts 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer 2010 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Einkommensteuerbescheid 2010 (Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO) vom zu entnehmen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) gab für das Jahr 2010 eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung ab.
Das Finanzamt erließ auf Basis dieser Erklärung, der von drei Arbeitgebern übermittelten Lohnzettel und der Arbeitslosenbezüge einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010, der eine Nachforderung von € 1.143,91 ergab.
Der Bf. bezog von 1.1. bis von der Firma t steuerpflichtige Bezüge von € 11.861,76. An anrechenbarer Lohnsteuer wurden € 242,24 einbehalten.
Daneben bezog der Bf. von 2.11. bis von i steuerpflichtige Bezüge von € 2.682,63. An anrechenbarer Lohnsteuer wurden € 253,12 einbehalten.
Außerdem bezog der Bf. von 1.1. bis von 1 steuerpflichtige Bezüge von 1.527,23. Davon wurde keine anrechenbare Lohnsteuer einbehalten.
Laut AMS bezog der Bw. von 2.10. bis Arbeitslosengeld von € 894,35.
Das Finanzamt ermittelte daraus und anhand der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG einen Gesamtbetrag der Einkünfte von € 16.833,97 und einen Einkommensteuerbetrag von € 1.639,27.
Der Bf. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.
Das Finanzamt berücksichtigte in seiner Berfungsvorentscheidung vom zusätzlich den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Die Bw. beantragte fristgerecht die Vorlage der Berufung an die II. Instanz.
Darin brachte ervor, dass er letztes Jahr 2009 fast der gleiche Jobs und Lohn bezogen habe wie 2010 und dabei sei nichts heraus gekommen, obwohl er sich bestens informiert habe. Er sei nicht einverstanden damit, daß er Geld zurückzahlen solle. Er fordere daher rückwirkend nochmals bis 2008 eine genaue Prüfung. Er habe 2009 - 2010 Geld an den Staat verschenkt (Familien + Kinderbeihilfe) und müsse jetzt nochmals Geld zahlen?
Er sei zwar Ausänder, aber ein hart Arbeitender, daher verlange er Gerechtigkeit laut österreichischem Arbeitersteuergesetz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 EStG sind, falls der Steuerpflichtige steuerpflichtige Bezüge u.a. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG (d.i. versicherungsmäßiges Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, sowie deren Ersatzleistungen) nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale nicht zu berücksichtigen.
Das Einkommen ist zu jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Ergibt also die sog. Kontrollrechnung, dass der bei Besteuerung sämtlicher, also auch der ansonsten gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG steuerfreien Arbeitslosengeldbezüge, ermittelte Steuerbetrag geringer ist, so ist dieser der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Wie sich aus den ErlRV (277 BlgNr 17. GP) ergibt, hat diese Bestimmung den Zweck, eine über die Steuerfreistellung des Arbeitslosengeldes hinausgehende Progressionsminderung bei jenen Arbeitseinkünften zu vermeiden, die der Empfänger eines Arbeitslosengeldes allenfalls in Zeiträumen eines solchen Jahres erzielt, in denen er kein Arbeitslosengeld erhält. Solche Arbeitseinkünfte sollen nicht deswegen geringer besteuert werden, weil der Steuerpflichtige während eines Teil des Jahres statt der Arbeitseinkünfte steuerfreies Arbeitslosengeld bezogen hat.
Als Schlussbestimmung (§ 3 Abs. 2 letzter Satz EStG) wurde somit , um ungewollten Steuermehrbelastungen entgegen zu wirken, ausdrücklich normiert, dass die festzusetzende Steuer nicht höher sein darf, als jene die bei Besteuerung sämtlicher Bezüge - also auch des ansonsten steuerfreien Arbeitslosengeldes - ergeben würde. Damit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass der Steuerpflichtige nicht schlechter gestellt sein kann, als unter der Annahme, dass die Steuerbefreiung nicht zum Tagen käme (siehe dazu ).
Als "Steuer", die nicht jenen Betrag übersteigen darf, der sich ergeben würde, wenn die Bezüge der Besteuerung unterlägen, ist jene Steuer anzusehen, die sich als tatsächlich festzusetzende Steuer ergeben würde, wenn das Arbeitslosengeld steuerpflichtig wäre, und nicht eine fiktive Steuer, die nur dazu dient, um im Wege einer Verhältnisrechnung einen weiteren durchschnittlichen Steuerbelastungsprozentsatz zu ermitteln. Nur bei der primären Steuerfestsetzung wird ein durchschnittlicher Steuersatz ermittelt, während sich die in der Kontrollrechnung ermittelte "Vergleichssteuer" unmittelbar aus dem Steuertarif ergibt, wobei dazu lediglich die Steuerpflicht des Arbeitslosengeldes fingiert wird. Als Steuer im Sinne dieser Bestimmung ist also jene anzusehen, die sich ergibt, wenn das Arbeitslosengeld als steuerpflichtig behandelt wird (siehe dazu ).
Wie anhand der gesetzlichen Bestimmung und der einschlägigen Judikatur des VwGH klar zu ersehen ist, geht die Argumentation des Bf. ins Leere.
Erklärtes Ziel des § 3 Abs. 2 EStG ist, die laufenden Einkünfte auf einen Jahresbetrag hochzurechnen um die Progressionsminderung durch den Bezug von steuerfreien Arbeitslosengeldbezüge zu beseitigen. Die sich aufgrund dieser Berechnung ergebende Steuer wurde allerdings vom Gesetzgeber insoweit "gedeckelt", als die anfallende Steuer nicht höher sein darf, als wenn das Arbeitslosengeld steuerpflichtig behandelt wird (Sog. Kontrollrechnung, § 3 Abs. 2 letzter Satz). Wenn die so ermittelte Steuer geringer ist, als jene die unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes ermittelt wurde, so ist diese zu Ansatz zu bringen. Es kommt dabei also nicht zu einer Besteuerung des Arbeitslosengeldes.
Die vom Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom vorgenommene Steuerberechnung entspricht den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 EStG. Die Bezüge von 1 wurde im Zeitraum 1.1. bis bezogen, überschnitten sich daher mit dem im gleichen Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeld. Diese waren daher nicht einzubeziehen, da der Gesetzgeber bei der Umrechnung ausdrücklich nur auf jene laufenden Bezüge abstellt, "die für das restliche Kalenderjahr bezogenen wurden".
Die Berufung des Bw. erweist sich daher als unbegründet. Da jedoch im angefochtenen Bescheid noch nicht der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Steuerberechnung Umrechnung Arbeitslosengeld |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103487.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at