§ 295 BAO abgeleiteter Bescheid.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte am seine Einkommensteuererklärung 2008 ein, wobei er keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärte.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom erklärungsgemäß fest.
Lt. Mitteilung des Finanzamtes Linz erzielte der Bf. bei der Fa. B2, im Streitjahr als Mitbeteiligter Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. insgesamt 2.804,61 €:
a) x : 2.945,00 €
b) y : -140,39 €
Das Finanzamt erließ daraufhin einen gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008, dem die o.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde gelegt wurden, wobei begründend auf die bescheidmäßigen Feststellungen bei der Mitunternehmerschaft verwiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Berufung und begründet diese im Wesentlichen folgendermaßen:
Der Bf. habe den strittigen Betrag weder 2008 noch bis dato erhalten und vermute, dass ein Irrtum vorliege.
Die Beteiligungen der Jahre 1990 und 1991 an der o.a. Firma seien schon vor einigen Jahren ausgelaufen und es sei ihm brieflich mitgeteilt worden, dass er finanziell nichts mehr zu erwarten habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung gegen den Bescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2008 wie folgt als unbegründet ab:
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 BAO).
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Einkommensteuerbescheid 2008 vom ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid vom zur Steuernummer p (Fa. B und Mitgesellschafter).
Der Feststellungsbescheid ist für die Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter bindend, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.
Im Falle einer Abänderung des Feststellungsbescheides wird der Einkommensteuerbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt.
Mit Schreiben vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz:
Der Bf. halte fest, dass er trotz sorgfältiger Überprüfung den strittigen Betrag weder 2008 noch bis dato erhalten habe.
Auch der Versuch mit der Firma B telefonisch Kontakt aufzunehmen, um eine Kopie des behaupteten Zahlungsbeleges zu erhalten, sei bis dato gescheitert.
Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das Finanzamt Linz (46) erließ am einen Feststellungsbescheid für das Jahr 2008 an die „B1“, zugestellt an den Zustellungsbevollmächtigten Z.
Der Bf. war im Streitjahr Mitbeteiligter und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. insgesamt 2.804,61 €, die im gem. § 295 Abs. 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2008 vom bei der Abgabenermittlung berücksichtigt wurden.
§ 188 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Einheitlich und gesondert werden festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
a) aus Land- und Forstwirtschaft,
b) aus Gewerbebetrieb,
c) aus selbständiger Arbeit,
d) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
§ 188 Abs. 3 BAO lautet:
(3) Gegenstand der Feststellung gem. Abs. 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
§ 295 Abs. 1 BAO lautet:
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
§ 252 BAO lautet:
(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs. 1 sinngemäß. (3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. 3 geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Das bedeutet, dass der Einkommensteuerbescheid 2008 vom nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die in der Höhe der Tangente (Mitteilung über die gem. § 188 BAO erzielten Einkünfte) festgesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht richtig bzw. nicht zugeflossen sind. Derartige Vorbringen (wie diese vom Bf. nunmehr gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom vorgebracht wurden) hätten in einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid 2008 zu St.Nr. p2 vorgebracht werden müssen (vgl. ).
Das Bundesfinanzgericht ist an die im einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren der Fa. B und Mitgesellschafter festgestellten Einkünfte gebunden und hat diese der Ermittlung des Einkommens zugrunde zu legen.
Die Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung wird diesem Erkenntnis voll inhaltlich zugrunde gelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 252 Abs. 1 BAO ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 25a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Feststellungsbescheid abgeleiteter Bescheid |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100869.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at