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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.03.2014, RV/7102800/2013

Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO - schuldhafte Pflichtverletzung mit dem Argument bestritten, die Eintragung des Bf. in das Firmenbuch sei nur zum Zwecke der Überwachung der Rentabilität der GmbH erfolgt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat in der Beschwerdesache A.B. , Adresse1 , vertreten durch Radel Stampf Supper Rechtsanwälte OG, Brunnenplatz 5b, 7210 Mattersburg, über die Beschwerde vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom betreffend Haftung gemäß § 9 Abs. 1 BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochte Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vorhalt vom betreffend Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger gemäß § 9 Abs. 1 BAO wurde der nunmehrige Beschwerdeführer A.B. (im Folgenden Bf. genannt) aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die am Abgabenkonto der Fa. X-GmbH in Höhe von € 14.345,07 aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu entrichten. Insbesondere wurde der Bf. ersucht, im Zuge seiner Beweisführung folgende Fragen zu beantworten und die zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben erforderlichen Unterlagen (z.B. Bankkontoauszug oder Kassabuch) vorzulegen:

1.) Was hinderte Sie daran, für die Entrichtung der Abgaben der Gesellschaft aus deren Vermögen und laufenden Einnahmen zu sorgen? Welche Mittel standen zu den angeführten Fälligkeiten zur Begleichung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung und wie wurden diese Mittel verwendet?

2. Wie sind Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse? Woraus bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? Haben Sie Grundbesitz oder Geldforderungen, wenn ja, welche?

Mit Antwortschreiben vom brachte der Bf. vor, es treffe ihn keinerlei Verschulden daran, dass die Abgaben der Fa. X-GmbH in Höhe von € 14.345,07 nicht abgeführt worden seien.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Fa. X-GmbH sei am ausschließlich zu dem Zweck gegründet worden, eine Sanierung des Hotelbetriebes des Grundstückseigentümers N.N.zu erreichen. Herr N.N. habe sich zu diesem Zeitpunkt zu GZ. XY des Landesgerichtes S. im Konkurs befunden und es seien mit dem Masseverwalter Mag. E.F. sowie mit dem Hoteleigentümer N.N., welcher auch Eigentümer des Grundstückes gewesen sei, Verhandlungen aufgenommen worden. Die Fa. X-GmbH sollte das Unternehmen fortführen und habe vom Masseverwalter die Liegenschaft sowie das Gebäude gepachtet. Als Geschäftsführer wären die Gesellschafter N.N. und eben der Bf. eingetragen worden. Die Verhandlungen seien schon soweit gediehen gewesen, dass mit dem Masseverwalter bereits ein Kaufpreis ausgehandelt worden sei. Während der Geschäftsabwicklung hätten in die Gesellschafter, sohin die Fa. Y-GmbH, Frau G.H., die Lebensgefährtin des N.N. sowie N.N. selbst ausdrücklich vereinbart, dass das operative Geschäft vom Geschäftsführer N.N. geführt werden sollte. Der Bf. sei allein aus formalrechtlichen Gründen ebenfalls als Geschäftsführer eingetragen worden, damit dieser die Geschäftsgebarung überprüfen könne, um eben festzustellen, ob es sich rentiere, das gegenständliche Restaurant und Hotel weiter zu betreiben und zu übernehmen.

Ein namentlich genannter Steuerberater sei eingebunden und beauftragt worden, die Buchhaltung zu unterstützen und zu überprüfen. N.N. habe in der Folge alle laufenden Zahlungen geleistet. Betriebsbeginn der Fa. X-GmbH sei der gewesen. In weiterer Folge hätten sich die Verhandlungen mit dem Masseverwalter Mag. E.F. hingezogen. Am habe die Fa. Y-GmbH, deren Gesellschafter unter anderem der Bf. gewesen sei, ein verbindliches Angebot an den Masseverwalter gelegt. Es habe sich jedoch im Zuge des Betriebes herausgestellt, dass die vorgegebenen Erfolgsziffern nicht eingehalten hätten werden können werden, sodass es nicht möglich gewesen sei, den Restaurant- und Hotelbetrieb gewinnbringend zu führen. Auf Grund dieser Tatsache habe sich die Fa. Y-GmbH und auch der Bf. aus dem Engagement zurückgezogen. Der Geschäftsführer N.N. habe aber bis dahin alle laufenden Verbindlichkeiten, den Hotelbetrieb und die Liegenschaft betreffend, bezahlt. Die Überprüfung durch den Bf. habe ergeben, dass offene Forderungen nicht bestanden hätten. Offenkundig seien die gegenständlichen Forderungen des Finanzamtes im Zuge einer späteren generellen Prüfung aufgefallen und es werde nochmals darauf hingewiesen, dass Herr N.N. für den operativen Bereich des Restaurant- und Hotelbetriebes an der bezeichneten Adresse alleine verantwortlich gewesen sei. Ein wesentlicher Grund für das Nichtzustandekommen des Kaufes und der Sanierung durch den Bf. und die Fa. Y-GmbH sei die Tatsache gewesen, dass Herr N.N. und seine Lebensgefährtin, G.H., bereits zu diesem Zeitpunkt das Gasthaus "YX " in S. übernommen und ab diesem Zeitpunkt offensichtlich den Betrieb in Adresse2 vernachlässigt hätten. Eine Haftungsverpflichtung des Bf. als Geschäftsführer bestehe nicht, da er seinen Prüfungspflichten nachgekommen sei, und zwar in den ihm möglichen Rahmen. Offenkundig sei er vom zweiten Geschäftsführer, N.N., unrichtig und unvollständig informiert worden. Er sei daher nicht dafür verantwortlich zu machen, dass die nicht abgeführten Steuern in Höhe von € 14.345,07 vom Geschäftsführer, N.N., nicht rechtzeitig bezahlt worden seien. Zu ergänzen sei, dass der Bf. persönlich sowie auch die Fa. Y-GmbH Bargeldmittel in den Fortbetrieb gesteckt hätten. Unter anderem hätten sie auch noch die nicht gezahlte Stammeinlage in Höhe von € 9.180,00 nachträglich an den Masseverwalter Mag. E.F. bezahlt, da dieser Exekution geführt hätte.

Zur Frage 2.), Vermögen des Bf., sei auszuführen, dass er Inhaber des Hotel-Restaurants in Adresse3 sei. Er sei grundbücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaft. Darüber hinaus sei er Gesellschafter der Fa. Y-GmbH. Er entnehme sich monatlich aus dem Betriebsvermögen ca. € 1.500,00.

Es werde daher beantragt, von der Haftungsinanspruchnahme des Bf. Abstand zu nehmen.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom wurde der Bf. als Haftungspflichtiger gemäß § 9 BAO in Verbindung mit §§ 80ff BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Fa. X-GmbH, Firmenbuchnummer XYX, im Ausmaß von € 13.986,44 in Anspruch genommen. Dieser Betrag gliedert sich wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Abgabenart
Betrag in Euro
2010
Umsatzsteuer
3.404,68
08/2010
Umsatzsteuer
2.158,94
2009
Lohnsteuer
351,65
2010
Lohnsteuer
1.656,95
2009
Dienstgeberbeitrag
394,49
2010
Dienstgeberbeitrag
5.409,18
2009
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
35,94
2010
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
512,04
06/2010
Verspätungszuschlag
62,57

Zur Begründung wird ausgeführt, die genannten Abgabenschuldigkeiten seien bei der Fa. X-GmbH als uneinbringlich anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass der über deren Vermögen eröffnete Konkurs mit Beschluss des Landesgerichtes S. vom nach Verteilung gemäß § 139 IO aufgehoben worden sei.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen gesetzlichen Vertreter alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers nachzuweisen, weshalb er nicht Sorge dafür getragen habe, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen dürfe.

Da der Nachweis, dass der Bf. ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, nicht erbracht hätte werden können, müsse angenommen werden, dass der Abgabenrückstand durch sein offenbar schuldhaftes Verhalten nicht entrichtet worden sei. Aus diesem Grunde habe die Haftung gegen ihn geltend gemacht werden müssen.

Bemerkt werde, dass die in Konkurs der Fa. X-GmbH ausgeschüttete Verteilungsquote von 2,5 % bei der Ermittlung des Haftungsbetrages berücksichtigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte, nunmehr gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde geltende Berufung des Bf. vom , mit welcher Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ausgeführt, im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens habe der Bf. selbst Stellungnahme abgegeben und sei eine Eingabe vom von seinen Vertretern eingebracht worden. Im Zuge dieser Stellungnahme sei beantragt worden, die Konkursakten der Fa. X-GmbH und die des Geschäftsführers N.N. jeweils beim Landesgericht bzw. Bezirksgericht S. beizuschaffen und die entsprechenden Feststellungen aus diesen Akten zu treffen.

Es seien diese Akten nicht beigeschaffen worden und keine Feststellungen getroffen worden.

Weiters hätten die Gesellschafter G.H. (welche nunmehr mit N.N. verheiratet sei), sowie N.N. einvernommen werden müssen. Beweisthema sei, dass intern zwischen des Geschäftsführern A.B. und N.N. vereinbart worden sei, dass die Geschäfte in Adresse4 Herr N.N. alleine geführt worden und die Eintragung des Bf. als Geschäftsführer nur zu dem Zweck erfolgt sei, dass er eine Prüfungsmöglichkeit der Geschäftsgebarung habe. Darüber hinaus hätte sich aus der dezitierten Einvernahme der beantragten Zeugen N.N. und G.H. sowie des Bf. eindeutig ergeben, dass die laufenden Zahlungen, solange dies aufgrund der vorhandenen Einnahmen möglich gewesen sei, von N.N. geleistet worden seien. Eine Benachteiligung des Finanzamtes gegenüber anderen Gläubigern sei nicht vorgelegen. Wenn daher die angebotenen Beweise durchgeführt worden wären, wäre das Finanzamt in erster Instanz zum Schluss gekommen, dass dem Haftungspflichtigen an der Nichtabführung der Steuern kein Verschulden treffe. Es sei daher der Verfahrensmangel relevant.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird vorgebracht, aus dem Handelsregister ergebe sich, dass zwei Geschäftsführer, nämlich N.N. und der Bf. eingetragen gewesen seien. Im Beweisverfahren sei hervorgekommen, dass zwischen beiden Geschäftsführern die Abmachung bestanden habe, dass N.N. die Geschäfte der Fa. X-GmbH alleine führe. Die Geschäftsführereintragung des Bf. sei nur erfolgt, um Kontrolle möglich zu machen, damit der beabsichtigte Kauf des Unternehmens und der Liegenschaft der Fa. X-GmbH mit dieser rechtlichen Konstruktion abgesichert hätte werden können. Das Finanzamt hätte daher ausschließlich Herrn N.N. als Geschäftsführer in Anspruch nehmen dürfen und nicht den Bf.

Mit Schreiben vom richtete die Abgabenbehörde an den Bf. ein Ersuchen um Ergänzung betreffend die Behauptung, mit dem zweiten Geschäftsführer Herrn N.N. habe eine interne Vereinbarung hinsichtlich der Geschäftsverteilung bestanden. In der Berufungsbegründung werde ausgeführt, dass aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen dem Bf. und dem zweiten Geschäftsführer Herrn N.N. die Geschäfte in Adresse4 von N.N. geführt worden seien. Die Geschäftsführereintragung des Bf. sei nur deswegen erfolgt, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Kauf des Unternehmens eine Prüfungsmöglichkeit der Geschäftsgebarung bestanden hätte. Weiters werde vorgebracht, dass im Beweisverfahren hervorgekommen sei, dass es die Abmachung betreffend Agentenverteilung gegeben habe. Nähere Ausführungen, um welches Beweisverfahren es sich dabei handle, sei nicht erfolgt und es könne dies auch nicht nachvollzogen werden. Auch seien dem Berufungsschreiben keine konkreten Ausführungen betreffend Details der Vereinbarung zwischen den Geschäftsführern zu entnehmen bzw. auch nicht darüber, in welcher Form die Vereinbarung abgeschlossen worden sei (mündlich oder schriftlich). Diesbezüglich werde um Mitteilung bzw. Vorlage entsprechender Unterlagen, aus denen die Aufgabenverteilung hervorgehe, gebeten.

Ein weiterer Punkt der Berufungsbegründung sei, dass es die Abgabenbehörde verabsäumt habe, die Konkursakte der Fa. X-GmbH sowie des Herrn N.N. beizuschaffen und die entsprechenden Feststellungen aus diesen Akten zu treffen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass den Vertreter im Haftungsverfahren eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast treffe. Pauschale Behauptungen, dass keine schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten bzw. keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorliegen, reichten nicht aus, um der qualifizierten Mitwirkungspflicht des Vertreters an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes Rechnung zu tragen. Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten Herr N.N. alleine verantwortlich gewesen sei, würden sich aus der Aktenlage nicht ergeben, zumal der Bf. im Zeitraum vom bis Konkurseröffnung im Abgabenverfahren der Gesellschaft zustellbevollmächtigt gewesen sei und somit in diesem Zeitraum Bescheide bzw. sonstige Schriftstücke an die Gesellschaft zu seinen Handen versendet worden wären (z.B. Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 2009 vom , Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlages vom , Zahlungsaufforderung vom ).

Festzuhalten bleibe, dass selbst unter der Annahme, dass N.N. mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen sei, der Bf. als weiterer Geschäftsführer nicht automatisch haftungsfrei bleibe. Verletze der mit abgabenrechtlichen Angelegenheit zu befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten bestellten Geschäftsführers nichts unternehme, um Abhilfe zu schaffen, sei auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen würden. Eine generelle Überwachungspflicht des verantwortlichen Geschäftsführers durch den mit den Abgabenangelegenheiten nicht betrauten Vertreter sei nicht vorgesehen. Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer komme nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliege, an der Ordnungsgemäßheit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Im gegenständlichen Fall sei ein solcher Anlass, der den Bf. an der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung des Herrn N.N. Zweifel hätte lassen müssen, zum Zeitpunkt des Erhalts des Bescheides über die Festsetzung des Verspätungszuschlages vom bzw. der Zahlungsaufforderung vom vorgelegen.

Der Ausführung, dass die Einvernahme der beantragten Zeugen N.N. und G.H. eindeutig ergeben hätte, dass die laufenden Zahlungen, solange dies aufgrund der vorhandenen Einnahmen möglich gewesen sei, von N.N. geleistet worden wären und keine Benachteiligung der Abgabenbehörde vorliege, sei entgegenzuhalten, dass Herr N.N. in einer schriftlichen Stellungnahme bekanntgegeben habe, dass er den Nachweis der Gleichbehandlung nicht erbringen könne, da sich die Buchhaltungsunterlagen laut Auskunft des Buchhalters L.M. in den Händen des Bf. befänden. Pauschale Behauptungen, dass keine Benachteiligung der Abgabenbehörde bei der Mittelverteilung vorlägen, reichten nicht aus, um der qualifizierten Mitwirkungsverpflichtung des Vertreters an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes Rechnung zu tragen. Komme der Vertreter seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Nachweises, dass liquide Mittel teilweise fehlten und die vorhandenen Mittel gleichmäßig auf alle Gläubiger geteilt worden seien, nicht nach, sei eine Haftung für den gesamten beim Primärschuldner offen gebliebenen Abgabenbetrag zulässig.

Mit Schriftsatz vom ergänzte der Bf. seine Beschwerde dahingehend, dass es einen Prozess beim Landesgericht T. gegeben habe, und zwar zur Geschäftszahl YXY. Als Kläger habe Mag. E.F. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des N.N., als Beklagte die Fa. Y-GmbH fungiert. Der Klagsbetrag habe € 125.000,00 betragen.

Dieses Verfahren habe mit einem Vergleich geendet. Vorgelegt werde der gesamte Schriftverkehr aus diesem Verfahren sowie auch der Vergleich.

Der haftungspflichtige Bf. sei Gesellschafter der Fa. Y-GmbH. Diese Gesellschaft betreibe ein Hotel in Adresse5. Durch die gegenständliche Verpflichtung aus dem Vergleich werde die Fa. Y-GmbH voraussichtlich insolvent werden. Es habe daher dem haftungspflichtigen Bf. schon eine wesentliche wirtschaftliche Folge des Konkurses der Fa. X-GmbH getroffen. Der Bf. kannte aus geschäftlichen Gründen N.N., den Geschäftsführer der Fa. X-GmbH Er habe beabsichtigt, mit Hilfe seiner Gesellschaft (Fa. Y-GmbH) die Fa. X-GmbH, welche zur Rettung des insolventen Unternehmens des N.N. gegründet worden sei, aus der Insolvenz zu retten und zu sanieren. Zu diesem Zwecke sei die Fa. X-GmbH gegründet worden. Vereinbart sei gewesen, dass N.N. die Geschäfte führen solle. Als zweiter Geschäftsführer sei der Bf. bestellt worden, um Kontrollmöglichkeiten zu haben. Die Geschäftsführung sei vereinbarungsgemäß, und zwar aufgrund einer mündlichen Vereinbarung, ausschließlich bei N.N. gelegen. Es sei richtig, dass verschiedene Zustellungen an den Bf. gegangen seien, jedoch an die Adresse der Fa. X-GmbH in Adresse4. Herr N.N. habe Zustellungen an die Fa. X-GmbH übernommen und dem Bf. niemals ausgefolgt.

Vorgelegt werde die Liquiditätsübersicht vom . Daraus sei zu ersehen, dass am Verrechnungskonto G.H. ein Betrag von € 3.528,00 als Verbindlichkeit ausgewiesen sei. Diesen Betrag habe die Fa. Y-GmbH für G.H. in die Fa. X-GmbH einbezahlt. Ebenso sei das Darlehen der Gesellschafter in Höhe von € 9.000,00 von den Gesellschaftern, insbesondere vom Bf. einbezahlt worden. Weiters werde eine Saldenliste vom vorgelegt. Darüber hinaus ein Lohnauszahlungsjournal vom Jänner 2011. Daraus sei zu ersehen, dass N.N. für seine Leistungen als verantwortlicher Geschäftsführer einen Nettolohn von € 4.377,45 kassiert habe. Dem Bf. sei erst Ende März 2011 bekannt geworden, wie schlecht die Geschäfte der Fa. X-GmbH gelaufen seien. Er sei vom verantwortlichen Geschäftsführer N.N. nicht informiert worden. Erst in der Folge sei es seitens der Interessensgruppe des Bf., sohin auch der Fa. Y-GmbH zum Rückzug aus dem Arrangement "Rettung der Fa. X-GmbH" gekommen. Es müsse darauf hingewiesen werden, dass der Bf. bereits hohe Haftungen hinsichtlich der Fa. X-GmbH übernommen habe. Die gesamte Stammeinlage von € 37.000,00 habe einbezahlt werden müssen. Es habe Haftungen der Fa. Y-GmbH gegenüber dem Masseverwalter Mag. E.F. für die Konkursmasse gegeben. Diesbezüglich bestehe eine offene Forderung in Höhe von € 125.000,00 samt € 9.984,68 Kosten.

Durch die volle Haftungsinanspruchnahme wäre auch die wirtschaftliche Existenz des Bf. gefährdet.

Es werde daher beantragt, der Berufung zur Gänze Folge zu geben und den Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben. Allenfalls möge die Haftung wesentlich herabgesetzt werden, zumindest auf eine Summe von höchstens € 7.000,00. Zu berücksichtigen wäre natürlich auch, dass dem Bf. erst Ende März 2011 die Malversationen des N.N. auffallen hätten können und müssen, sodass er erst ab diesem Zeitpunkt allenfalls seine Haftung bestehen könnte.

Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde vom wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin sei unbestritten. Mit Beschluss des Landesgerichtes S. vom sei das über das Vermögen der Fa. X-GmbH eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung gemäß § 139 IO aufgehoben worden.

Laut Firmenbuch sei der Bf. im haftungsgegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. X-GmbH eingetragen (dies gemeinsam mit N.N.) gewesen und er zähle daher zum Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter, die zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden könnten.

In der Berufungsbegründung werde vorgebracht, dass dem Bf. an der Nichtabführung der haftungsgegenständlichen Abgaben kein Verschulden treffe. Es habe eine mündliche Abmachung zwischen dem Bf. und dem zweiten Geschäftsführer N.N. gegeben und zwar in der Form, dass die Geschäfte der Fa. X-GmbH von Herrn N.N. alleine geführt werden. Die Geschäftsführereintragung des Bf. sei nur aus formalrechtlichen Gründen erfolgt, um die Geschäftsgebarung überprüfen zu können. Hintergrund dafür sei gewesen, dass der Bf. überprüfen wollte, ob eine Übernahme bzw. weitere Betreibung des gegenständlichen Restaurants und Hotels rentabel gewesen sei.

Seien, wie im vorliegenden Fall, mehrere Geschäftsführer gleichzeitig bestellt, sei eine Aufgabenteilung der die Gesellschaft betreffenden Agenden untereinander zulässig. Dies enthebe jedoch denjenigen Geschäftsführer, der mit der Erledigung der abgabenrechtlichen Pflichten nicht betraut sei, nicht von seiner Verpflichtung, den jeweils anderen zu überwachen.

Im gegenständlichen Fall sei wiederholt vorgebracht worden, dass die Geschäftsführerfunktion nur zum Zwecke der Kontrollmöglichkeit übernommen worden sei. Gerade aus diesem Grunde müsse dem Bf. vorgeworfen werden, dass er im Rahmen seiner Kontrolltätigkeiten hätte erkennen müssen, dass Herr N.N. die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaften nicht ordnungsgemäß erfülle, insbesondere hätte dem Bf. das Entstehen der Abgabenrückstände auffallen müssen. Im Schreiben vom werde vom Bf. ausgeführt, dass er seinen Prüfungspflichten nachgekommen sei, in welcher Form die Prüfungen erfolgten, sei jedoch nicht näher ausgeführt worden. Festzuhalten bleibe, dass es nicht genüge, sich auf die Aussage eines zweiten Geschäftsführers zu verlassen, dass alles in Ordnung sei. Bei Behinderung an der Erfüllung der Pflichten bzw. Überwachung wäre der Bf. angehalten gewesen, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der ungehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder diese niederzulegen. Die Untätigkeit führe zu einem Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten. Ein für die Haftung eines Geschäftsführers relevantes Verschulden liege auch vor, wenn sich der Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erkläre bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere der Abgabenbehörde gegenüber, unmöglich mache. Das Einverständnis, nur formell als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stelle eine derartige Beschränkung der Befugnisse des Geschäftsführers dar.

Ausgeführt werde in der Berufungsbegründung weiters, dass die Einvernahme der beantragten Zeugen N.N. und G.H. eindeutig ergeben hätte, dass die laufenden Zahlungen, solange dies aufgrund der vorhandenen Einnahmen möglich gewesen sei, von N.N. geleistet worden wären und keine Benachteiligung der Abgabenbehörde vorliege. Festzuhalten sei diesbezüglich, dass der Geschäftsführer im Falle, dass die Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichten, dafür Sorge zu tragen habe, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller fälligen Verbindlichkeiten verwendet werden. Die Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger beziehe sich auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits. Ein Vertreter dürfe hierbei Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Dem Vertreter obliege der Nachweis, welcher Betrag der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger – bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits – an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Gelinge der Nachweis der Gläubigerbehandlung nicht, so könne die Haftung für den gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag geltend gemacht werden. Deutliche Anhaltspunkte für das gänzliche Fehlen von liquiden Mitteln zu den Fälligkeitstagen ergeben sich aus der Aktenlage keine. Bemerkt werde, dass N.N. in seiner schriftlichen Stellungnahme bekanntgegeben habe, dass er den Nachweis der Gläubigerbehandlung nicht erbringen könne, dass sich die Buchhaltungsunterlagen laut Aussage des Buchhalters L.M. in den Händen des Bf. befänden. Pauschale Behauptungen, dass keine Benachteiligung der Abgabenbehörde bei der Verteilung der Mittel vorliege, reichten nicht aus, um der qualifizierten Mitwirkungspflicht des Vertreters an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes Rechnung zu tragen. Ebenso reichten die vom Bf. vorgelegten Unterlagen (Liquiditätsübersicht per und Saldenliste per ) nicht aus, um den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.

Den gestellten Anträgen auf Beischaffung verschiedener Akten (Konkursakte der Fa. X-GmbH und des N.N.) und Vernehmung von Funktionsträgern sei nicht mehr nachzukommen gewesen, da der Sachverhalt umfänglich geklärt erscheine und nicht erkannt werden könne, dass durch die Beweisanträge neue Fakten erwartet werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führen würden.

In der ergänzenden Stellungnahme des Bf. vom werde ausgeführt, dass er bereits hohe Haftungen hinsichtlich der Fa. X-GmbH übernommen habe und dass eine volle Haftungsinanspruchnahme seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde. Dazu sei festzuhalten, dass die Geltendmachung der Haftung die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches darstelle. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folge, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann ermessenskonform sei, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich sei. Der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiege bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung auch allfällige Billigkeitsgründe, die für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen geführt werden. Eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Bf. könne nicht erblickt werden, zumal die Möglichkeit einer Ratenzahlung bestehe.

Insgesamt gesehen sei sowohl vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO auszugehen, als auch davon, dass diese Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Bf. rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wird vorgebracht, dass das Konkursverfahren über die Fa. X-GmbH, für welche der Bf. als zweiter Geschäftsführer haften solle, am eröffnet worden sei. Im Verfahren sei bereits vorgebracht worden, dass zwei Geschäftsführer bestellt worden wären und vereinbart gewesen sei, dass die operative Geschäftsführung ausschließlich dem ersten Geschäftsführer, N.N., obliegen solle. In der Berufungsvorentscheidung sei fälschlich festgestellt worden, dass der zweite Geschäftsführer, nämlich der Bf., von den Rückständen seitens der Abgabenbehörde informiert worden sei. Diese Feststellung sei nicht richtig, da Zustellungen seitens des Finanzamtes immer an die Adresse des N.N. in Adresse2 durchgeführt worden seien. Dem Bf. seien niemals an seine Adresse Adresse3 Schriftstücke zugestellt worden, dass Rückstände bestanden hätten. Dies ergebe sich aus dem gesamten Akt des Finanzamtes. Es sei daher dem Bf. kein Verschulden anzulasten, dass die Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet worden wären. Er sei vom ersten Geschäftsführer N.N. niemals über offene Rückstände informiert worden.

Vorgelegt werde das Schreiben des Bf. vom . Erst im Dezember 2010 habe dieser erfahren, dass offene Rückstände bestünden und dass das Unternehmen Fa. X-GmbH überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei. Es habe im Dezember 2010 eine Gesellschafterversammlung stattgefunden, in welcher beschlossen worden sei, dass der Betrieb geschlossen werde. Ab diesem Zeitpunkt seien keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden.

Vorgelegt werde weiters das Anmeldungsverzeichnis im Konkursverfahren der Fa. X-GmbH zu GZ1 des Landesgerichtes S.. Es würden sich daraus angemeldete Forderungen in Höhe von € 228.949,59 ergeben. Das Finanzamt Wiener Neustadt habe einen Rückstandsausweis erstellt und einen Betrag von € 28.934,98 angemeldet.

Zum Zeitpunkt Dezember 2010 seien von diesen Forderungen nur die Position 1 Umsatzsteuer 8/2010, fällig , in Höhe von € 2.214,30 und der Verspätungszuschlag 6/2010, fällig , über € 64,70 fällig gewesen. Die übrigen angemeldeten Forderungen seien zu diesem Zeitpunkt nicht fällig gewesen, sondern sei diese Fälligkeit erst knapp vor Konkurseröffnung eingetreten. Ab dem Zeitpunkt Dezember 2010 wurde sohin das Finanzamt nicht schlechter behandelt als die übrigen Gläubiger. Anzumerken sei, dass das Finanzamt bis Dezember 2010 grundsätzlich besser behandelt worden sei als andere Gläubiger, da bis zu diesem Zeitpunkt Teilzahlungen geleistet worden seien und die anderen Gläubiger schon im Oktober 2010 keine Zahlungen mehr erhalten hätten. Es liege daher grundsätzlich der Haftungstatbestand nicht vor, da das Finanzamt gegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt worden sei. Im Übrigen treffe den zur Haftungspflicht herangezogenen Bf. keinerlei Verschulden an der Nichtabführung irgendwelcher Steuern und Abgaben.

Herr N.N. sei in der Zeit von Dezember 2009 bis Ende November 2010 als alleiniger operativer Geschäftsführer tätig gewesen. Sohin würden beide erforderlichen Haftungsvoraussetzungen, nämlich Verschulden des Bf. an der Nichtabfuhr ebensowenig vorliegen wie eine Benachteiligung des Finanzamtes gegenüber den anderen Gläubigern.

Der Haftungsbescheid sowie die Berufungsvorentscheidung seien daher rechtswidrig in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil auf die zahlreichen Beweisanträge des Bf. nicht eingegangen worden sei und die entsprechenden Feststellungen nicht getroffen worden seien. Weiters sei der Haftungsbescheid inhaltlich rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Voraussetzung für die Vertreterhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO sind eine Abgabenforderung gegenüber den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. z.B. ).

Laut Firmenbuch war der Bf. im Zeitraum bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Fa. X-GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes S. vom , AZ: GZ1, gemeinsam mit N.N. deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und zählt somit zum Kreis der in § 80 Abs. 1 BAO  genannten gesetzlichen Vertreter, welche gemäß § 9 Abs. 1 BAO zur Haftung herangezogen werden können.

Die unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht aufgrund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des Landesgerichtes S. vom und der am erfolgten amtswegigen Löschung der Fa. X-GmbH gemäß § 40 FBG (Vermögenslosigkeit) fest.

Unbestritten ist weiters das Bestehen der gegenständlichen Abgabenforderungen gegenüber der Primärschuldnerin, haften doch die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nach wie vor am Abgabenkonto der Primärschuldnerin uneinbringlich aus, wobei seitens der Abgabenbehörde bei Erlassung des Haftungsbescheides die im Konkursverfahren über das Vermögen der Fa. X-GmbH ausgeschüttete Konkursquote in Höhe von 2,5 % zu Gunsten des Bf. berücksichtigt wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (vgl. ).

Bei einer Mehrheit von Geschäftsführern richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, ob zwischen diesen eine Kompetenzabgrenzung bestand oder nicht. Bestand eine solche Abgrenzung nicht, trifft die Haftung sämtlicher Vertreter gleichermaßen, außer der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (vgl. ). War hingegen eine interne Aufgabenteilung vereinbart, so trifft die haftungsrechtliche Verantwortung in der Regel demjenigen Geschäftsführer, der mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut war. Hat der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, so ist er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung der wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich gemacht haben. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsgemäßheit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Damit müssen sich für den mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten nicht Betrauten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der verantwortliche Geschäftsführer seine Pflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht nimmt aufgrund der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen des Bf. folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zwischen dem Bf. und N.N. ist die Geschäftsführung der Fa. X-GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten ausschließlich bei N.N. gelegen. Die Geschäftsführereintragung des Bf. erfolgte nur zu dem Zweck, um dem Bf. eine Kontrolle und Überwachung des operativen Geschäftsführers N.N. zu ermöglichen, um den beabsichtigten Kauf des Unternehmen und der Liegenschaft der Fa. X-GmbH absichern zu können.

Wie der Bf. in der gegenständlichen Beschwerde selbst vorbringt, hat es zwischen ihm und N.N. eine Verteilung der Geschäfte der Fa. X-GmbH gar nicht gegeben, sondern der Bf. hat den anderen Geschäftsführer N.N. die Ausübung sämtlicher Geschäfte überlassen. Die Eintragung des Bf. als Geschäftsführer ist nach seinen glaubhaften Angaben nur zu dem Zweck erfolgt, ihm eine Überwachung des weiteren Geschäftsführers N.N. zu ermöglichen.

Zutreffend führt die Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung dazu aus, dass genau diese Überwachung in Bezug auf die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch den weiteren Geschäftsführer N.N. nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren brachte der Bf. glaubhaft vor, sämtliche Geschäftsführeragenden N.N. überlassen zu haben, ohne jedoch darzustellen, auf welche Art und Weise dessen Überwachung erfolgt ist und welche konkreten Überwachungsmaßnahmen er gesetzt hat. Allein schon das Eingehen einer derartigen (mündlichen) Vereinbarung, sich als Geschäftsführer jeglicher Geschäftsführeraktivitäten zu enthalten und sich allein auf die Überwachung der wirtschaftlichen Rentabilität des Unternehmens zu beschränken, stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Dies umso mehr, da der Bf. Kenntnis davon hatte, dass der die alleinige operative Geschäftsführung innehabende N.N. zuvor mit seinem Einzelunternehmen in Konkurs gegangen war und er mit einer eingeschränkten Liquiditätslage der den Hotelbetrieb fortführenden GmbH rechnen musste. Der Bf. hätte daher bei Einhaltung der ihm zumutbaren und gebotenen Sorgfalt jedenfalls erkennen müssen, dass die Fa. X-GmbH ihrer Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht vollständig nachgekommen ist bzw. nachkommen konnte.

Wie der Bf. im Vorlageantrag selbst vorbringt, hat er im Rahmen einer im Dezember 2010 stattgefundenen Gesellschafterversammlung der GmbH erfahren, dass offene Rückstände bestünden und dass das Unternehmen Fa. X-GmbH überschuldet und zahlungsunfähig gewesen ist. Ab diesem Zeitpunkt sind dann nach den Angaben des Bf. keinerlei Zahlungen mehr erfolgt. Dieses Vorbringen stimmt auch überein mit einer Vorhaltsbeantwortung vom des N.N. in dessen Haftungsverfahren, welcher ebenfalls angab, dass ab 12/2010 keine Zahlungen mehr geleistet worden sind und dem Masseverwalter ein Guthaben von ca. 10.000 Euro übergeben zu haben.

Da somit Grund einer Vereinbarung mit dem weiteren Geschäftsführer N.N. die Geschäftsführungstätigkeit des Bf. allein in der Überwachung des N.N. bestand und sich der Bf. darüber hinaus einer operativen Tätigkeit als Geschäftsführer enthielt, wäre es jedenfalls seine Aufgabe gewesen, den für die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen des zuständigen Geschäftsführer N.N. in solchen zeitlichen Abständen zu kontrollieren, die es ausschließen, dass ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (vgl. z.B. ). Ab der Gesellschafterversammlung im Dezember 2010 hatte der Bf. in der Folge dann sogar deutliche Anhaltspunkte auf abgabenrechtliche Pflichtverletzungen durch den die abgabenrechtlichen Obliegenheiten wahrnehmenden Geschäftsführer N.N. dahingehend, dass ab diesem Zeitpunkt, trotz Vorhandensein liquider Mittel für eine zumindest teilweise Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten, bis zur Konkurseröffnung keinerlei Zahlungen der fälligen Abgabenschuldigkeiten erfolgten. Insoweit ist der Bf. auch darauf zu verweisen, dass der Haftungstatbestand des § 9 Abs. 1 BAO auf die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten abstellt, somit auf die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu den jeweiligen Fälligkeitstagen und nicht auf den Umstand, ob der Bf. insolvenzrechtliche Bestimmungen eingehalten hat.

Eine (weitere) Verletzung der Überwachungspflicht des Bf. ist aus seinem Vorbringen abzuleiten, dass die an die Adresse der Fa. X-GmbH zu seinen Handen zugestellten Schriftstücke, welche auf die nicht (vollständige) Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen seitens des N.N. schließen hätten lassen können, verborgen geblieben ist. Hält man sich vor Augen, dass die zu Handen des Bf. veranlassten Zustellungen offenkundig auch dazu dienen sollten, dem Bf. auch eine Überwachung der Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten durch N.N. zu ermöglichen, so liegt eine Vernachlässigung der Überwachungspflichten durch den Bf. auf der Hand.

Die vom Bf. in der gegenständlichen Beschwerde relevierte Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Abgabenbehörde liegt nicht vor und die vom Bf. beantragten Beweise (Beischaffung der Konkursakten der Fa. X-GmbH und des N.N. sowie Einvernahme der Zeugen N.N. und G.H.) waren auch vom Bundesfinanzgericht deswegen nicht zu führen, weil die vom Bf. beantragten Beweisthemen dahingehend, dass von N.N. Geschäfte alleine geführt wurden und die Eintragung des Bf. als Geschäftsführer nur zu dem Zweck erfolgt ist, dass er eine Prüfungsmöglichkeit der Geschäftsgebarung habe und dass laufende Zahlungen, solange dies aufgrund der vorhandenen Einnahmen möglich gewesen ist, von N.N. geleistet wurden, ohnehin als erwiesen angenommen werden.

Obwohl der Bf. nach dem Vorbringen des N.N. im Besitz der hierfür erforderlichen Unterlagen ist, ein Umstand, der ihm im erstinstanzlichen Verfahren auch vorgehalten wurde und dem er nicht widersprochen hat, hat er es trotz diesbezüglichem Vorhalt der Abgabenbehörde unterlassen, den Nachweis der behaupteten Gleichbehandlung der Abgabenbehörde gegenüber den anderen Gläubigern zu erbringen. Die Haftungsinanspruchnahme des Bf. für die vom Gleichbehandlungsgrundsatz erfassten Abgabenschuldigkeiten erfolgte daher zu Recht und er wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Aufgrund des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ist in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer vom tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Daher stellt jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 BAO dar (vgl. , , 2004/13/0142).

Die Haftungsinanspruchnahme des Bf. für die vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommenen und nach wie vor uneinbringlich aushaftenden Lohnsteuern 2009 und 2010 erfolgte daher ebenfalls zu Recht, zumal aufgrund der Aktenlage kein Zweifel daran besteht, dass die zugrunde liegenden Löhne bis Oktober 2010 ausbezahlt wurden.

Für die haftungsgegenständlichen übrigen Abgabenschuldigkeiten an Umsatzsteuer, Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag fielen die gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkte in den Zeitraum der Geschäftsführung des Bf.
Er hat insoweit, trotz wiederholter Aufforderung der Abgabenbehörde, weder einen Nachweis des Nichtvorhandenseins liquider Mittel zu den jeweiligen Fälligkeitstagen noch einen Gleichbehandlungsnachweis erbracht, sodass die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgte.

Gemäß § 7 Abs. 2 BAO beziehen sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche, wie im gegenständlichen Fall den Verspätungszuschlag 06/2010 in Höhe von € 62,57. Dieser Verspätungszuschlag wurde wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2010 verhängt und war am fällig. Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt fiel daher in den Zeitraum der Geschäftsführung des Bf. und es ist ihm auch insoweit, wie oben dargestellt, eine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (, , 96/15/0049).

Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.

Mit der gegenständlichen Beschwerde hat der Bf. keine Einwendungen dahingehend vorgebracht, die Abgabenbehörde hätte bei Erlassung des Haftungsbescheides Ermessensfehler begangen bzw. das Ermessen missbräuchlich geübt.

Auch das Bundesfinanzgericht kann keinen Ermessensfehler darin erblicken, dass die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer Ermessensübung Zweckmäßigkeitserwägungen dahingehend, dass die Haftungsinanspruchnahme des Bf. die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches darstellt, gegenüber (vom Bf. gar nicht ins Treffen geführten) Billigkeitserwägungen der Vorzug zu geben ist. Dazu ist auszuführen, dass über das Vermögen des weiteren Geschäftsführers N.N. mit Beschluss des Landesgerichtes S., AZ: GZ2, vom das Konkursverfahren eröffnet wurde und dieses nach wie vor aufrecht ist und dass nach der Aktenlage die Haftungsinanspruchnahme des Bf. die höchstwahrscheinlich einzige Möglichkeit der Einbringlichmachung haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten darstellt, sodass hier Zweckmäßigkeitserwägungen im Hinblick auf das Interesse der Republik Österreich an der Hereinbringung des Abgabenanspruches vom Bf. ins Treffen geführten Billigkeitserwägungen dahingehend, dass die Einbringung seine wirtschaftliche Existenz gefährden könnte, der Vorrang zu geben war. Dies auch deshalb, weil den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, dass einer möglichen Existenzgefährdung durch ratenweise Abstattung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuld begegnet werden könnte, nicht widersprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der oben zitierten, ständigen und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7102800.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at