Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.07.2014, RV/1100159/2014

Sind die geltend gemachten Aufwendungen als Topfsonderausgaben abzugsfähig und steht dem Bf das große Pendlerpauschale zu?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin *** in der Beschwerdesache ****, Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2012 zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage (Einkommen 2012) und die festgesetzte Steuer (Einkommensteuer 2012) sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen integrierten Bestandteil des Spruches des Erkenntnisses bildet.

2. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) hat in der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 unter „Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden“ einen Betrag von 5.512 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht.

Überdies hat er das große Pendlerpauschale in Höhe von 1.476,00 Euro beantragt.

Im Einkommensteuerbescheid 2012 vom wurden bei der Ermittlung des Einkommens nach der Einschleifregelung berechnete Topfsonderausgaben im Betrag von 277,76 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht. Das große Pendlerpauschale wurde antragsgemäß berücksichtigt.

Der Bf hat sich in der elektronisch am eingereichten Beschwerde gegen die Hinzurechnung von Beiträgen (1.554 CHF), die der Arbeitgeber laut Finanzamt dafür ausbezahlt habe, dass sich der Arbeitnehmer selbst krankenversichere, als steuerpflichtigen Arbeitslohn verwehrt.

Das Finanzamt hat den Bf sodann mit Vorhalt vom gebeten, u.a. die Ausgaben zur Wohnraumschaffung belegmäßig nachzuweisen und bezüglich des Pendlerpauschales im Vorhalt angeführte Fragen zu beantworten.

Der Bf hat der am elektronisch eingereichten Beantwortung eine Rückzahlungsbestätigung der A xxxxxxxx vom für das Jahr 2012 angeschlossen und bezüglich des Pendlerpauschales ausgeführt, nach seinen Informationen liege dem Finanzamt die Adresse der Fa. ***** vor. Soweit er wisse, könne das Finanzamt anhand der Computerermittlung die Wegstrecke erfassen. Aufgrund seiner Tätigkeit könne er kein öffentliches Verkehrsmittel benützen.

Das Finanzamt ist in der Beschwerdevorentscheidung vom dem Antrag des Bf, die 1.554 CHF nicht als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu erfassen gefolgt, hat aber bei der Ermittlung des Einkommens nur mehr den Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von Nr Euro berücksichtigt. In der gesonderten Begründung wurde dazu ausgeführt, als Sonderausgaben seien nur Aufwendungen zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung abzugsfähig. Beim Kauf einer Eigentumswohnung sei u.a. Voraussetzung, dass der Vertrag über die Einräumung des Wohnungseigentums spätestens zum Zeitpunkt der Erteilung der Benützungsbewilligung (bzw. bei Meldung der Fertigstellung) abgeschlossen werde (). Da der Bf seine Eigentumswohnung nach der Fertigstellung erworben habe und laut Kaufvertrag nur das Wohnbauförderungsdarlehen in Höhe von 43.557,84 Euro und ein Darlehen bei der Bank in Höhe von 94.903,03 Euro aus der Errichterzeit übernommen habe, würden die Rückzahlungen auf das A Darlehen (Nr. xxxx) keine Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes darstellen und könnten daher nicht berücksichtigt werden. Das Finanzamt berücksichtigte zudem abweichend vom Erstbescheid nunmehr das kleine Pendlerpauschale in Höhe von 1.356 Euro. Das Finanzamt stellte in der gesonderten Begründung fest, aus der Aktenlage gehe hervor, dass der Bf im Jahr 2012 in Ort, Straße, wohnhaft gewesen und bei der Firma ***** AG, welche ihren Betriebsstandort in xxxxx, Straßenname , innehabe, beschäftigt gewesen sei. Laut Online-Routenplaner sei auf seinem Arbeitsweg die Benützung von drei verschiedenen Strecken möglich, wobei alle zwischen 20 und 40 km betragen würden. Es werde daher das kleine Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 in Höhe von 1.356 Euro berücksichtigt. Das große Pendlerpauschale müsse nachträglich aberkannt werden, da auf Grund der unvollständigen Beantwortung des Ergänzungsersuchens nicht beurteilt werden könne, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen würden. Insbesondere seien keine (überwiegenden) Arbeitszeiten bekannt gegeben worden bzw. sei die unzumutbare Wegzeit nicht aufgeschlüsselt worden. Laut Online Fahrplan (www.vmobil.at) sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln am Morgen zwischen 5:19 Uhr bis ca. 8:30 innerhalb von 90 Minuten im Halbstunden-Takt möglich. Auch bei Arbeitsende zwischen 16:00 Uhr und 18:38 Uhr sei die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb von 90 Minuten im Taktverkehr möglich. Nur wenn die Tätigkeit überwiegend vor 6:23 (= Ankunft bei der Arbeitsstätte mit der ersten Verbindung) begonnen und / oder nach 18:38 (= Abfahrt letzte Verbindung in xxxxx, Haltestelle xx) beendet werde, könne das große Pendlerpauschale anerkannt werden. Da diesbezüglich jedoch keine Unterlagen vorliegen würden und dies vom Bf auch nicht bekannt gegeben worden sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar sei.

Im elektronisch eingebrachten Vorlageantrag vom hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die laut Kaufvertrag übernommenen Darlehen seien von der A weiterfinanziert worden. Es handle sich hierbei auf jeden Fall um Sonderausgaben.

Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorlage zum Vorbringen im Vorlageantrag, wonach die übernommenen Darlehen von der A weiterfinanziert worden seien, ausgeführt, der Bf habe dazu (bisher) keine Unterlagen vorgelegt.

Mit E-Mail vom wurde das Finanzamt von der Richterin gem. § 269 Abs. 2 BAO beauftragt,

beim Bf Unterlagen (Beweismittel) anzufordern, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass der Bf und seine Gattin – wie im der Beschwerdevorlage angeschlossenen Kaufvertrag vom unter Punkt IV. 1. a) vereinbart – zur Zahlung des Kaufpreises u.a. die unter lit. aa) und bb) angeführten Darlehen anteilig per (Wohnbauförderungsdarlehen des Landes xxxxxxxx: 43.557,84 Euro, Darlehen bei der Bank AG: 94.903,06 Euro) übernommen haben und diese Darlehen erst zu einem späteren Zeitpunkt, der sich ebenfalls aus den angeforderten Unterlagen ergeben muss, auf das Darlehen bei der A, bezüglich dessen dem FA eine Rückzahlungsbestätigung (datiert mit ) für 2012 vorgelegt wurde, umgeschuldet wurden.

Überdies wurde das Finanzamt beauftragt, dem Bf vorzuhalten, dass er in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 Aufwendungen in Höhe von 5.512,00 Euro als Sonderausgaben geltend gemacht habe, die A xxxxxxxx aber zu Konto Nr. xxxx für das Jahr 2012 lediglich den Eingang von Rückzahlungsraten in Höhe von 3.580 CHF bzw. umgerechnet 2.985,90 Euro bestätigt habe. Die Differenz zwischen den als Topfsonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen (5.512,00 Euro) und den bestätigten Rückzahlungen (2.985,90 Euro) wäre vom Bf aufzuklären und durch Vorlage entsprechender Unterlagen (Bestätigungen, Zahlungsbelege) nachzuweisen.

Das Finanzamt hat das Ersuchen um Ergänzung des Sachverhaltes  auftragsgemäß an den Bf mit Datum  unter Setzung einer Frist für die Beantwortung bis versendet.

Mit E-Mail vom hat das Finanzamt ohne die Richterin vom Eingang von Unterlagen am informiert zu haben und beauftragt worden zu sein, weitere Ermittlungen durchzuführen, folgenden Vorhalt versendet:

„Sehr geehrte Frau ******,

ich habe von Ihnen bezüglich des Bf die Unterlagen zum Ergänzungsersuchen vom erhalten und erlaube mir daher, meine Rückfrage an Sie zu stellen. (Bitte teilen Sie mir mit, wenn ich mich diesbezüglich an den Bf selbst wenden soll.)

Aus den vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, dass die laut Kaufvertrag übernommenen Darlehen (d.s. zum Ersten das Wohnbauförderungsdarlehen iHv € 43.557,84 und zum Zweiten das Darlehen bei der BankAG iHv € 94.903,06) in das Darlehen bei der A Nr. xxxx eingeflossen sind.

Es wurde zwar u.a. ein Zahlschein mit dem Vermerk „Abdeckung Darlehen xxx“ mit dem Betrag iHv € 98.527,10 vorgelegt, jedoch ist daraus nicht ersichtlich, ob und wann dieser Betrag tatsächlich überwiesen wurde und ob dieser Betrag (anteilig oder zur Gänze?) im Darlehen bei der A enthalten ist. Diesbezüglich wären jedenfalls noch eine Kopie des Kreditvertrages von der A (Nr. xxxx) vorzulegen, aus welcher hervorgeht, wie hoch die Darlehenssumme ist/war. Weiters wäre noch nachzuweisen, wann die bekannt gegebenen € 98.527,10 an die A überwiesen wurden (z.B. Kontoauszug,…). Wie setzt sich der Betrag iHv € 98.527,10 zusammen? (€ 43.557,84 und € 94.903,06 = € 138.4Nr,90)? Wurde die Differenz auch umgeschuldet oder bereits zurückbezahlt? Wann erfolgte die Umschulung? Bitte um Vorlage von geeigneten Unterlagen.

Eine Kopie dieser E-Mail wurde der Richterin von der Vertreterin des Finanzamtes übermittelt.

Mit E-Mail vom hat die Vertreterin des Finanzamtes sodann dem Bundesfinanzgericht die dem Finanzamt jeweils „mit der Bitte um Bearbeitung“ per E-Mail am übermittelten Unterlagen (Anstellungsbestätigung Firma *****, Kaufvertrag vom 16./, Schreiben Bank Aktiengesellschaft vom betreffend Annuitätenzuschuss; zwei Überweisungsbelege über 3.427,12 Euro und 98.527,10 Euro) sowie die am   übermittelte Unterlagen (Krediturkunde A vom Kontonummer: xxxx (CHF-Kredit im Gegenwert von 10.000,00 Euro, Verwendungszweck: Sanierung Hausdach; Krediturkunde A vom , Kontonummer: 152-02266-0 über 30.000 Euro, Verwendungszweck: Abdeckung Baukonto); Kreditzusage Kontonummer 9907-003108 vom , CHF-Kredit im Gegenwert von 140.000 Euro –Verwendungszweck Wohnungskauf) übermittelt.

Mit E-Mail vom hat die Richterin der Vertreterin des Finanzamtes vorgehalten, das Vorbringen des Bf im Vorlageantrag, wonach die Darlehen, die laut Kaufvertrag anteilig von der Verkäuferin übernommen werden sollten (gesamt € 138.4Nr,90), von der A weiterfinanziert (umgeschuldet) worden seien, entspreche offensichtlich nicht den Tatsachen. Verwendungszweck des von der A gewährten CHF-Kredites über 10.000,00 Euro sei laut vorgelegtem Kreditvertrag „Sanierung Hausdach“. Die von der A im Schreiben vom bestätigten Darlehensrückzahlungen für das Jahr 2012 in Höhe von 2.985,90 Euro würden diesen Kredit betreffen. Gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 seien auch Rückzahlungen von Darlehen, die für die Sanierung von Wohnraum im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen im Rahmen des Höchstbetrages mit einem Viertel der Aufwendungen als Sonderausgaben (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Das Finanzamt wurde gebeten, mitzuteilen, ob Einwendungen gegen die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Topfsonderausgaben bestünden.

Überdies wurde dem Finanzamt vorgehalten, im E-Bescheid 2012 vom habe das FA erklärungsgemäß das große Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in Höhe von 1.476 Euro gewährt. In der BVE sei dann das kleine Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke von 40 bis Nr km in Höhe von 1.356 Euro jährlich gewährt worden. Das Finanzamt habe in der BVE-Begründung (Seite 3, letzter Absatz) ausgeführt, nur wenn die Tätigkeit überwiegend vor 6:23 begonnen und/oder nach 18:38 beendet werde, könne das große Pendlerpauschale anerkannt werden. Der Bf habe sich zwar im Vorlageantrag nicht gegen die Änderung (kleines PP) verwehrt, habe aber nunmehr eine Bestätigung des Dienstgebers (Anlage zur E-Mail der Frau ****** vom ) über den überwiegenden Arbeitsbeginn vorgelegt. Der Arbeitgeber habe bestätigt, dass Arbeitsbeginn im Jahr 2012 etwa zu 70 % zwischen 5:30 und 6:00 Uhr, an Samstagen zw. 5:00 Uhr und 5:45 gewesen sei.

Das Finanzamt wurde gebeten, mitzuteilen, ob unter Berücksichtigung der Bestätigung noch Einwände gegen die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales (1.476 Euro) bestünden.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht (§ 323 Abs. 38 BAO idF BGBl. I 2013/70).

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob vom Bf in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung in einer Summe angeführte Aufwendungen (5.512 Euro) betraglich beschränkt als Topfsonderausgaben (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) abzugsfähig sind und ob ihm das beantragte große Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 Euro zusteht.

1. Sonderausgaben:

Zu den Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gehören auch

„Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger gleichzuhalten“ (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d).

Der Sonderausgabenabzug steht im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung zu (Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 208).

Rückzahlungen von Darlehen sind auch dann begünstigt, wenn die Darlehensverpflichtung von einer Person (dem Rechtsvorgänger) übernommen wurde, die (der) das Darlehen seinerzeit zur Wohnraumschaffung oder -sanierung aufgenommen und verwendet hat (vgl. JAKOM, EStG 2014, § 18 Rz 98 unter Verweis auf , Rz 103).

§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 fordert nicht, wovon das Finanzamt in der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung aber offensichtlich ausgegangen ist, dass der Erwerber den Wohnraum selbst errichtet hat (Doralt/Renner, EStG10, § 18 Rz 220, JAKOM, EStG 2014, § 18 Rz 103 unter Verweis auf ).

Dem der Beschwerdevorlage des Finanzamtes vom elektronisch angeschlossenen Kaufvertrag vom zwischen der Wohnbaugesellschaft Gesellschaft m.b.H. (im Weiteren Wohnbaugesellschaft) und dem Bf und seiner Gattin ist zu entnehmen, dass die Wohnbaugesellschaft auf der Liegenschaft Grundbuchsangaben, bereits 1993 eine Wohnhausanlage, bestehend aus 6 Häusern mit insgesamt 37 Wohneinheiten errichtet hatte. Gemäß Punkt 7. waren der Bf und seine Gattin ursprünglich Mieter der Wohnung, die sie 2008 erworben haben. 2007 wurde die Liegenschaft parifiziert (Nutzwertgutachten vom Datum) und Wohnungseigentum begründet. Die Wohnbaugesellschaft hat mit gegenständlichem Kaufvertrag u.a. die in ihrem Eigentum stehenden 111/3656 Miteigentumsanteile an EZ 8Nr samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung W 15 je zur Hälfte an den Bf und seine Gattin veräußert. Im Kaufvertrag wurde bestimmt, dass das bis dahin bestehende Mietverhältnis am , 24 Uhr, endet.

Die B ist nach der Internetrecherche  der Richterin (vgl. "Internetadresse") eine gemeinnützige Bauvereinigung, die den gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes unterliegt.

In Punkt IV. des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass die Zahlung des Kaufpreises für die Wohnung (Betrag Euro) durch anteilige Übernahme eines zu Lasten der Wohnbauvereinigung aushaftenden (pfandrechtlich sichergestellten) Wohnbauförderungs­darlehens des Landes xxxxxxxx per mit 43.557,84 Euro, durch anteilige Übernahme des Darlehens bei der Bank AG per mit 94.903,06 Euro, anzurechnende Eigenmittel der Käufer (Finanzierungsbeiträge für Grund- und Baukosten) in Höhe von 23.236,97 Euro sowie einen Barkaufpreis von 21.523,93 Euro erfolge.

Der Beschwerdeführer hat im Vorlageantrag behauptet, die übernommenen Darlehen seien von der A „weiterfinanziert“ worden. Der Bf wurde mit Vorhalt vom über Auftrag der Richterin u.a. aufgefordert, die Übernahme der Darlehen und die spätere Umschuldung auf ein Darlehen bei der A nachzuweisen.

Eine bloße Darlehensumschuldung bzw. -umschichtung (z.B. hochverzinsliches Wohnbaudarlehen wird vorzeitig mit Hilfe eines niedrig verzinslichen Darlehens oder eines Fremdwährungskredites rückgezahlt) ist beim Errichter keine Darlehenstilgung; daher sind auch die Tilgungsbeträge auf das neue Darlehen bei diesem als Sonderausgaben abzugsfähig. Kann der Errichter steuerunschädlich umschulden, muss dies auch für den Erwerber (Rechtsnachfolger), der vom Errichter übernommene Darlehen umschuldet bzw. umschichtet, gelten. (vgl. Doralt/Renner, EStG10, § 18 Tz 219, 220 mwN, JAKOM, EStG 2014, § 18 Rz 98 mwN, Rz 103; -I/02). Am Charakter der Rückzahlungen als solche für die Schaffung von Wohnraum ändert dies nichts. Die Ausstellung einer neuen Darlehensurkunde oder Änderung des übernommenen Darlehens hinsichtlich Laufzeit und Höhe der Darlehensrückzahlungen ist nicht schädlich (vgl. JAKOM, EStG 2014, Rz 98, 102f).

Der Bf hat laut der vom Bf vorgelegter Bestätigung der A vom im Jahr 2012 Rückzahlungen (inkl. Zinsen und Spesen) in Höhe von umgerechnet 2.985,90 Euro auf einen CHF-Kredit, KontoNr. xxxx, geleistet. Die belegten Rückzahlungen betreffen – wie das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben hat - den am von der A  dem Bf mit dem Verwendungszweck „Sanierung Hausdach“ gewährten CHF-Kredit im Gegenwert von 10.000 Euro . Ein Zusammenhang zwischen den belegmäßig nachgewiesenen Rückzahlungen (2.985,90 Euro) auf dieses Darlehen und dem Erwerb der Wohnung besteht entgegen dem Vorbringen des Bf im Vorlageantrag offensichtlich nicht.

Das Finanzamt hat mit E-Mail vom der Berücksichtigung der belegmäßig nachgewiesenen Rückzahlungsraten (Sanierungsaufwendungen) als Sonderausgaben für Wohnraumsanierung zugestimmt. Sie könnten daher im Rahmen des Höchstbetrages (2.920 Euro) mit einem Viertel der Aufwendungen (Sonderausgabenviertel) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Da aber der Gesamtbetrag der Einkünfte 2012 des Bf 36.400 Euro übersteigt, vermindert sich das Sonderausgabenviertel (730 Euro) gemäß der im angeschlossenen Berechnungsblatt dargestellten Formel (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988). Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden nach dieser Berechnung 313,82 Euro als Topfsonderausgaben für Wohnraumsanierung in Abzug gebracht (siehe Berechnungsblatt).

Gem. § 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen.

Sonderausgaben sind mit Ausnahme des Verlustabzuges Ausgaben, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Sie stellen Einkommensverwendung dar und wären daher grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aus unterschiedlichen Gründen werden sie dennoch bei Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen begrenzt zum Abzug zugelassen. Dies stellt eine abgabenrechtliche Begünstigung dar. Im Bereich der abgabenrechtlichen Begünstigungen tritt die amtswegige Ermittlungspflicht in den Hintergrund.

Der Bf wurde über Auftrag der Richterin mit Vorhalt des Finanzamtes vom auch ersucht, die Differenz zwischen den als Topfsonderausgaben geltend gemachten (vom Bf erklärten) Aufwendungen in Höhe von 5.512 Euro und den belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen (von der A xxxxxxxx bestätigte Rückzahlungsraten zu Darlehen zu Konto Nr. xxxx in Höhe von 2.985,90 Euro) aufzuklären und die Differenz durch Vorlage entsprechender Unterlagen belegmäßig (Bestätigungen, Zahlungsbelege) nachzuweisen. Der Bf ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen.

Es kann daher mangels Nachweis der Differenz dahingestellt bleiben, ob diese Aufwendungen iZm. dem Kauf der Wohnung stehen. Überdies hat der Bf obig angeführte Überweisungsbelege und Kreditverträge dem Finanzamt ohne jegliche Erläuterungen übermitteln lassen. Da sich - wie vorstehend dargelegt wurde - bereits das Vorbringen des Bf im Vorlageantrag, die laut Kaufvertrag von der Verkäuferin als Teil des Kaufpreises zu übernehmenden Darlehen seien von der A  weitergeführt worden, als unzutreffend erwiesen hat, die belegmäßig nachgewiesenen Rückzahlungen an die A vielmehr im Zusammenhang mit einem Sanierungskredit standen, wäre es umso mehr Aufgabe des Bf gewesen, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Abzug der darüber hinausgehend als Sonderausgaben geltend gemachten Aufwendungen vorliegen. Dazu gehört auch der belegmäßige Nachweis der geltend gemachten Aufwendungen. Es ist auch nicht Aufgabe der Richterin Mutmaßungen über behauptete Sachverhalte (Übernahme der Darlehen und spätere Umschuldung) anzustellen.

Der Bf wurde bereits vom Finanzamt mit Vorhalt vom aufgefordert, die Ausgaben zur Wohnraumschaffung belegmäßig nachzuweisen. Unter den gegeben Umständen sieht die Richterin keine Veranlassung, dem Bf neuerlich den belegmäßigen Nachweis aufzutragen und die vorgelegten Unterlagen zu erläutern.

Überdies hat der Bf weder behauptet noch nachgewiesen, dass er auch Ausgaben für Wohnraumschaffung für seine Ehegattin getragen hat bzw. dass die Voraussetzungen für einen erhöhten Sonderausgabenabzug vorliegen würden (§ 18 Abs. 3 EStG 1988). Der ihm nach der Aktenlage zustehende Höchstbetrag von 2.920 Euro wurde bereits mit den von der Richterin des Bundesfinanzgerichtes anerkannten Rückzahlungen auf den Sanierungskredit bei der A ausgeschöpft.

2. Pendlerpauschale:

Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid vom erklärungsgemäß das große Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in Höhe von 1.476 Euro gewährt. In der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurde das kleine Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988) für eine Fahrtstrecke von 40 bis Nr km in Höhe von 1.356 Euro jährlich berücksichtigt. Das Finanzamt hat in der BVE-Begründung (Seite 3, letzter Absatz) ausgeführt, nur wenn die Tätigkeit überwiegend vor 6:23 Uhr begonnen und / oder nach 18:38 Uhr beendet werde, könne das große Pendlerpauschale anerkannt werden. Der Bf hat sich zwar im Vorlageantrag nicht gegen die Änderung (nunmehr kleines Pendlerpauschale) verwehrt, aber seinen ursprünglichen Antrag auf Zuerkennung des großen Pendlerpauschales in der Beschwerde aufrechterhalten.

Mit E-Mail vom wurde eine Bestätigung der Dienstgeberin über den überwiegenden Arbeitsbeginn im Jahr 2012 vorgelegt. Diese hat bestätigt, dass Arbeitsbeginn im Jahr 2012 etwa zu 70 % zwischen 5:30 und 6:00 Uhr, an Samstagen zwischen 5:00 Uhr und 5:45 gewesen sei. Mit E-Mail vom hat die Richterin die Vertreterin des Finanzamtes gebeten, mitzuteilen, ob das Finanzamt unter Berücksichtigung der Bestätigung noch Einwände gegen die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales (1.476 Euro) habe. Die Vertreterin des Finanzamtes hat mit E-Mail vom mitgeteilt, sie könne sich den Argumenten betreffend das Pendlerpauschale grundsätzlich anschließen und würde dies dem Grunde nach anerkennen. Jedoch trete bei Begünstigungstatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Da im Vorlageantrag das große Pendlerpauschale nicht ausdrücklich beantragt worden sei und auch zu den Ausführungen in der BVE nicht ausdrücklich Stellung genommen worden sei, gehe sie davon aus, dass der Steuerpflichtige mit der Kürzung auf das kleine Pendlerpauschale einverstanden gewesen sei und würde in dieser Hinsicht keine Änderungen durchführen. Ihrer Meinung nach könne eine kommentarlos vorgelegte Arbeitgeber­bestätigung nicht als Antrag auf Berücksichtigung des Pendlerpauschales gewertet werden.

Das Finanzamt übersieht, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung und in der Beschwerde das große Pendlerpauschale im Betrag von 1.476 Euro beantragt hat. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde zu entscheiden und hat auch nach Vorlage der Beschwerde eingereichte Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen.

Die Richterin hegt angesichts der Ausführungen des Finanzamtes in der Begründung zur BVE keinen Zweifel daran, zu welchem Zweck der Bf die Bestätigung vorgelegt hat. Das Finanzamt hat den Inhalt der Bestätigung nicht in Zweifel gezogen und auch nicht angekündigt, Beweismittel vorlegen zu wollen, die gegen die Gewährung des großen Pendlerpauschales sprechen. Es war das Finanzamt, das in der BVE, der Vorhaltscharakter zukommt, explizit als einzig fehlende Voraussetzung für die Anerkennung des großen Pendlerpauschales den Nachweis dafür angesehen hat, dass die Tätigkeit überwiegend vor 6:23 Uhr begonnen und / oder nach 18:38 Uhr beendet worden sei. Das FA hat in der BVE festgestellt, dass die einfache Fahrtstrecke mehr als 20 km bis 40 km betrage. Dies wurde von der Richterin überprüft. Die kürzeste Fahrtstrecke (www.viamichelin.at) beträgt 23 km.

Die Richterin sieht unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung, dem Bf wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf zumindest der halben Fahrtstrecke das große Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) nicht in der beantragten Höhe (1.476 Euro) zu gewähren.

Außerordentliche Revision:

Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig, zumal die Richterin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat. Die Parteien haben kein dieser Beurteilung entgegenstehendes Vorbringen erstattet.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 269 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise


JAKOM, EStG 2014, § 18 Rz 98
UFS, RV/0359-I/02
Doralt/Renner, EStG, 10. Lieferung, § 18 Tz 219, 220 mwN
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100159.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at