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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.02.2014, RV/4200331/2010

Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch Nichterstellen einer Ankunftsanzeige

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH zur Zl. Ra 2014/16/0003 anhängig.; Mit Erk. vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Berger in der Beschwerdesache A-GmbH, Anschrift, gegen den Bescheid des Zollamtes X vom , Zahl 000000/0 0000/4/2010 , betreffend Einfuhrzollschuld und Abgabenerhöhung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt X der A-GmbH mit, dass für das Unternehmen gemäß Artikel 203 Absatz 1 und Absatz 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Einfuhrabgabenschuld in bestimmter Höhe hinsichtlich der im Versandschein vom , T1 Y, angeführten Waren entstanden ist. Darüber hinaus setzte die Behörde eine Abgabenerhöhung nach § 108 Absatz 1 ZollR-DG fest. Begründend führt die Behörde aus, im Zuge eines durch die slowenische Zollverwaltung eingeleiteten Suchverfahrens sei festgestellt worden, dass auf die Gestellung des Versandscheins durch den zugelassenen Empfänger vergessen worden sei, weil er es unterlassen habe, die Bestimmungszollstelle in Form einer Ankunftsanzeige über das Eintreffen der Waren zu unterrichten. Eine Gestellung der Waren sei nicht erfolgt, wodurch die A-GmbH am zugelassenen Warenort das Versandgut der zollamtlichen Überwachung entzogen habe.

Dagegen brachte die A-GmbH mit Schriftsatz vom beim Zollamt X form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Eingangs wird darin der Sachverhalt näher erläutert. Demnach sei das verfahrensgegenständliche Versandscheingut am gegen Mittag bei der Z eingetroffen und nach der Entladung in deren Lagergebäude verbracht worden. Eine Sachbearbeiterin dieses Unternehmens habe "zugleich" den Verzollungsauftrag mit einer Kopie des in Rede stehenden Versandscheines sowie der Handelsrechnung an die Zollabteilung der A-GmbH (in weiterer Folge auch als Beschwerdeführerin bzw kurz als Bf bezeichnet) übersandt. Eine Zolldeklarantin der Bf habe die entsprechende Verzollung vorerfasst, damit diese sofort nach Erhalt der noch fehlenden Vollmacht abgesetzt werden konnte. Nach deren Dienstende hat die Mitarbeiterin nach Angaben der Bf den Akt unter Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt noch immer fehlende Vollmacht einem anderen Mitarbeiter übergeben. Nach Eintreffen der Vollmacht wurde, so die Bf weiter, sofort die Einfuhranmeldung mit der Meldung IM500 im e-Zoll-System abgesetzt. Die Erledigung des Versandscheines vom , T1 Y, wurde, wie es die Bf ausdrückt, versehentlich übersehen. In der Folge seien die Waren unter CRN Nr 10AT000... freigegeben worden.
Zur Begründung der Berufung vertritt die Bf im Wesentlichen die Ansicht, dass eine Nichtvornahme der Ankunftsanzeige bzw das Nichtabwarten der Entladeerlaubnis keinesfalls zu einer Zollschuldentstehung nach Art 203 ZK durch ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung führen kann. In Frage komme lediglich eine Zollschuldentstehung nach Art 204 ZK, da es sich [verfahrensgegenständlich] lediglich um eine Pflichtverletzung handle und diese als Arbeitsfehler zu bewerten sei, der nach Art 859 ZK-DVO geheilt werden könne. Abschließend wird in der Berufung ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides mit der Zahl 000000/00000/4/2010 und Erstattung der mit diesem Bescheid eingehobenen Abgaben gestellt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt X die Berufung vom als unbegründet ab. Die Behörde sieht es als erwiesen an, dass der Versandschein vom , T1 Y, nicht gestellt wurde. Im Lichte der geltenden Rechtslage, führt die Behörde aus, wäre es Aufgabe des zugelassenen Empfängers gewesen, nach Einlangen des Versandscheinguts dem Zollamt eine elektronische Ankunftsanzeige zu übermitteln. Unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des , gelangt das Zollamt abschließend zur Rechtsansicht, durch die fehlende Ankunftsanzeige wäre der Tatbestand des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung nach Art 203 ZK erfüllt.

Daraufhin brachte die A-GmbH mit Schreiben vom beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) eine Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom ein. Der Inhalt der Beschwerde ist im Wesentlichen identisch mit dem des Berufungsschreibens. Hauptsächlich und ausführlich wird erörtert, warum nach Ansicht der Bf verfahrensgegenständlich kein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung vorliegt, sondern eine Pflichtverletzung. Wie in der Berufung stellt die Bf in der Beschwerdeschrift abschließend den Antrag, den Bescheid mit der Zahl 000000/00000/4/2010 aufzuheben und die mit diesem Bescheid eingehobenen Abgaben zu erstatten.

Am stellte die A-GmbH mit gesondertem Schreiben zur oa Beschwerde den Antrag auf Senatszuständigkeit und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am traf beim Bundesfinanzgericht (BFG) eine Ergänzung der A-GmbH zur Beschwerde vom ein. Unter Bezugnahme auf das VwGH­ Erkenntnis vom , 2011/16/0191, vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass verfahrensgegenständlich mit der Überführung der Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr am diese gemäß Art 79 ZK den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware erhalten hätten, wodurch die zollamtliche Überwachung für diese Waren ordnungsgemäß beendet worden wäre. Aus den genannten Gründen könne im vorliegenden Fall nicht von einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung iSd Art 203 ZK gesprochen werden, weshalb die mit Bescheid Zahl 000000/00000/4/2010 vorgeschriebenen Abgaben nicht gesetzlich geschuldet wären und gemäß Art 236 ZK zu erstatten seien.

Übergangsbestimmungen:

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das BFG über. Dementsprechend normiert § 323 Absatz 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom BFG als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1
B-VG zu erledigen sind.

Sachverhalt:

Der maßgebliche Sachverhalt ist im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Demnach hat die Bf verabsäumt, das zuständige Zollamt über das Eintreffen von im Versandverfahren befindlichen Waren am zugelassenen Warenort mittels einer so genannten Ankunftsanzeige zu informieren und in der Folge auch keinen Entladekommentar abgegeben. Noch am selben Tag erfolgte - ohne die Nachricht "Freigabe vom Versand" erhalten zu haben - im Wege des Informatikverfahrens die Abfertigung der Waren zum freien Verkehr. Die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen werden von den beiden Streitparteien unterschiedlich beurteilt.

Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art 91 Abs 1 Buchstabe a) ZK können im externen Versandverfahren Nichtgemeinschafts­waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das externe Versandverfahren endet gemäß Art 92 Abs 1 ZK und die Verpflichtungen des Inhabers sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und das Versandbegleitdokument - Versandbegleitdokument/Sicherheit vorgelegt werden, kann gemäß Art 406 Abs 1 ZK-DVO der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden (Bei der Bf handelt es sich um einen zugelassenen Empfänger).

Gemäß Art 407 Abs 1 ZK-DVO wird in der Bewilligung insbesondere festgelegt:
a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren;
b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger mit der "Entladeerlaubnis" die "Vorab-Ankunftsanzeige" zur sinngemäßen Anwendung von Artikel 361 Absatz 3 mitzuteilen hat;
c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre.

Gemäß Art 407 Abs 2 legen die Zollbehörden in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.

Für die in seinem Betrieb oder an den in der Bewilligung näher bezeichneten Orten eingetroffenen Waren muss der zugelassene Empfänger, wie Art 408 Abs 1 ZK-DVO normiert,
a) die Bestimmungsstelle mit der "Ankunftsanzeige" unverzüglich über das Eintreffen der Waren und alle Ereignisse während der Beförderung unterrichten;
b) die Nachricht "Entladeerlaubnis" abwarten, bevor er die Entladung vornimmt;
c) nach Erhalt der "Entladeerlaubnis" der Bestimmungsstelle spätestens am dritten Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Waren eingetroffen sind, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften den "Entladekommentar" mit Angabe aller Unstimmigkeiten zustellen;
d) der Bestimmungsstelle das Exemplar des Versandbegleitdokuments - Versandbegleitdokument/ Sicherheit, das die Waren begleitet hat, nach den in der Bewilligung enthaltenen Vorschriften zustellen oder zur Verfügung halten.

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gemäß Art 37 Abs 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden. Sie bleiben gemäß Art 37 Abs 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art 82 Abs 1 ZK, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art 203 Abs 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

Schlussfolgerungen:

Mit Bescheid vom wurden der A-GmbH die Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gemäß § 55 Abs 2 ZoIlR-DG sowie die Gestellung und die Abfertigung an zugelassenen Warenorten gemäß § 11 Abs 0 ZollR-DG (e-Zoll-­Bewilligung) erteilt. Darüber hinaus erkannte die Zollbehörde der Bf mit Bescheid vom den Status eines zugelassenen Empfängers zu.

Die Beschwerdeführerin war gemäß Art 408 Abs 1 ZK-DVO und aufgrund der im Bescheid vom über die Bewilligung zum zugelassenen Empfänger getroffenen Anordnungen zum einen verpflichtet, die Ankunft der im Versandverfahren beförderten und am zugelassenen Warenort in B eingetroffenen Waren mittels elektronischer Ankunftsanzeige dem Zollamt X mitzuteilen, und hatte zum anderen auch die Verpflichtung, das Ergebnis über die nach der Entladung durchgeführte Kontrolle mitzuteilen. Ergänzend dazu enthält die der Bf erteilte Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren den Hinweis, dass für im Versandverfahren befindliche Waren die Zollanmeldung erst nach ordnungsgemäßer Beendigung des Versandverfahrens übermittelt werden darf. Als "Beendigung des Versandverfahrens" im Sinne der Bewilligung gilt der Erhalt der Nachricht "Freigabe vom Versand (TR 207)".

Im verfahrensgegenständlichen Fall unterlagen die am festgelegten Warenort angekommenen Waren gemäß Art 37 ZK auch noch nach der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger der zollamtlichen Überwachung. Die Bf hatte als zugelassener Empfänger zwar nicht die Verpflichtung zur Gestellung der im Versandverfahren an den Warenort verbrachten Waren, aber auf Grund der einschlägigen Bestimmungen der ZK-DVO über die Bewilligung des Status des zugelassenen Empfängers die Verpflichtung zur Mitteilung des Eingangs der Waren durch Ankunftsanzeige (). Erst nach Abgabe der Ankunftsanzeige ("TR 200") und nach Übermittlung des Entladevermerks ("TR 204") und nach darauffolgendem Erhalt der Meldung "Freigabe vom Versand (TR 207)" durfte die Bf die Waren in ein anderes Zollverfahren überführen.

Die Zollbehörde wird durch die Ankunftsanzeige von der Ankunft der Waren beim zugelassenen Empfänger in Kenntnis gesetzt und kann entscheiden, ob sie ihre Kontrollrechte konkret durch eine Kontrolle auch ausübt. Erfolgt keine Mitteilung über die Ankunft der Waren und werden diese wie verfahrensgegenständlich der Fall in den freien Verkehr überführt, wird der Zollbehörde die Möglichkeit der Ausübung der Zollkontrolle genommen ().

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der nach den gemeinschaftlichen Zollvorschriften vorgesehenen Prüfungen gehindert wird ( und C-431/08, Terex Equipment, Slg 2010, I-00321). Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Waren der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (BFH vom 0. Dezember 2004, VII R 21/04).

Durch die Nichtmitteilung des Eingangs der gegenständlichen Waren wurde die Zollbehörde an der Möglichkeit der Durchführung der vom Zollrecht der Union vorgesehenen Prüfung der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren gehindert und diese wurden dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen. Damit ist am die Zollschuld nach Art 203 ZK entstanden (). Die Anführung des Versanddokuments als Vorpapier in einem nachfolgenden Zollverfahren ersetzt nicht die Ankunftsanzeige und ändert nichts an der Tatsache, dass die Zollbehörde (zumindest zeitweise) an der Möglichkeit gehindert war, die im Zollrecht vorgesehenen Prüfungen durchzuführen.

Da im gegenständlichen Fall die Zollschuld gemäß Art 203 ZK entstanden ist, hatten nachfolgende Ereignisse, wie die anschließende Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr, keine Auswirkungen mehr auf die bereits entstandene Zollschuld (vgl ).

Bezüglich des Vorbringens der Bf, die Zollschuld sei nach Art 204 ZK entstanden, ist festzuhalten, dass - wie vorstehend ausgeführt - die Zollschuld gemäß Art 203 Abs 1 ZK entstanden ist. Bereits aus dem Wortlaut des Art 204 Abs 1 ZK ergibt sich, dass diese Bestimmung von der Spezialbestimmung des Art 203 ZK verdrängt wird. Der Zollschuldentstehungstatbestand des Art 204 Abs 1 ZK kann nur Anwendung finden, wenn jener des Art 203 Abs 1 ZK nicht greift (). Anders als Art 204 ZK sieht Art 203 ZK keine Heilung von Pflichtverletzungen vor. Es bedurfte daher keiner Überlegungen, ob die Voraussetzungen des Art 859 ZK-DVO erfüllt sind.

Gemäß Art 203 Abs 3 erster Anstrich ZK wird jeder Zollschuldner, der durch sein Tun oder Unterlassen den Erfolg herbeiführt, dass zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind. Die Bf ist Zollschuldnerin, weil sie es als zugelassene Empfängerin unterlassen hat die Ankunftsanzeige abzugeben und dadurch die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Es kommt nur auf die Verwirklichung des Tatbestandes an, es ist nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt (, Wandel, Slg 2001, I-00873).

Entsteht eine Zollschuld unter anderem nach Art 203 ZK, dann ist gemäß § 108 Abs 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen angefallen wäre. Die Abgabenerhöhung ist verfahrensgegenständlich dem Grunde nach zu Recht und in der dafür vorgesehenen Höhe festgesetzt worden.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur beantragten Senatszuständigkeit samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat ist in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen. Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem (die Beschwerde) ergänzenden Schriftsatz gestellt wird (vgl zu § 284 Abs 1 aF zB ; , 2000/14/0116; , 98/14/0179); Ritz, BAO5, § 272 Tz 4.
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Beschwerdeführers voraus. Dies ergibt sich aus § 274 Abs 1 Z 1 BAO. Anträge, die erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung (zB ; , 2006/13/0069; , 2008/13/0098, 0188; , 2008/13/0148); Ritz, BAO5, § 274 Tz 2 und 3.
Da verfahrensgegenständlich die beiden Anträge erst in einem die Beschwerde (nunmehr: Vorlageantrag) ergänzenden Schreiben gestellt wurden, konnte das BFG durch einen Einzelrichter und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Die Frage der Rechtsfolgen aus einer gänzlich unterbliebenen Gestellung eines Versandscheines durch einen zugelassenen Empfänger ist durch die Rechtsprechung des , hinreichend geklärt und wurde seinerzeit schon durch den UFS übernommen (siehe etwa -Z3K/11). Das Erkenntnis des , ist auf den nunmehr vom BFG entschiedenen Fall nicht übertragbar, weil der Sachverhalt nicht identisch ist. Im vom VwGH entschiedenen Fall hat die Bf erfolglos versucht, eine Ankunftsanzeige zu erstellen und die Waren anschließend zum freien Verkehr abgefertigt. Durch diese Vorgangsweise sah das Höchstgericht die Zollschuld nach Artikel 201 ZK entstanden. Verfahrensgegenständlich wurde hingegen gar keine Ankunftsanzeige erstellt. Zudem bestand nie die Gefahr einer doppelten Belastung ein und derselben Ware durch das Entstehen einer doppelten Zollschuld, da im vorliegenden Fall die ursprüngliche Importanmeldung nicht für ungültig erklärt wurde, sondern die Abgaben mit Bescheid vom von Amts wegen nach Artikel 236 ZK erstattet wurden.

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 204 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 91 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 92 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 406 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 407 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 55 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
§ 11 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Art. 408 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Versandschein
Gestellung
Ankunftsanzeige
Entladebericht
Entziehen
zollamtliche Überwachung
Verweise
BFH , VII R 21/04



ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.4200331.2010

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at