Devolutionsantrag nicht befreit nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache DI Bf., X., JG gegen die Bescheide des Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. 123 - Team 13 betreffend 1. Gebühren und 2. Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert wie folgt:
1. Gebührenbescheid
Die Gebühr für den Devolutionsantrag vom
wird gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG festgesetzt mit
14,30 €
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung
Die Gebührenerhöhung wird gemäß § 9 Abs. 1 GebG mit 50 % der nicht
entrichteten Gebühr in der Höhe von 14,30 € festgesetzt mit
7,15 €
Gesamtbetrag 21,45 €
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Von Herrn DI Bf., dem Beschwerdeführer, wurde am beim Amt, ein Devolutionsantrag betreffend Beschwerde gegen die Abrechnung der Jagdverwaltung im Jahr 2011 in der Jagdgenossenschaft JG 1 eingebracht. Dieser Devolutionsantrag hat folgenden Wortlaut:
„Mit Schreiben vom habe ich als Mitglied der Jagdgenossenschaft JGgegen die Abrechnung der Jagdverwaltung im Jahr 2011 innerhalb der offenen Frist über den Obmann des Jagdausschusses bei der BH. Beschwerde erhoben.
Nachdem die BH. über meine Beschwerde gegen die Abrechnung der Jagdverwaltung bis heute nicht entschieden hat, stelle ich gem. § 73 AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an das =Amt.
Es wird daher ersucht, eine ordnungsgemäße Abrechnung der Jagdverwaltung zu veranlassen.“
Vom Amt, wurde dem Beschwerdeführer ein Vernehmungsprotokoll der BH. zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Dazu wurde vom Beschwerdeführer am eine Stellungnahme abgegeben.
Mit Bescheid vom wurde die Beschwerde vom Amt,abgewiesen. Für den Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid am übernommen. An den Beschwerdeführer erging auch eine Kostennote, nach welcher von ihm eine Gebühr in der Höhe von € 28,60 zu entrichten ist. Da der Beschwerdeführer diese Gebühr nicht entrichtete, wurde vom Amt, ein „Amtlicher Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren“ aufgenommen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet, bei welchem dieser Befund am einlangte.
Mit Bescheiden vom (1. Gebührenbescheid und 2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung) setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel für den Devolutionsantrag vom und der Stellungnahme vom gegenüber dem Beschwerdeführer 1. die Gebühr für zwei Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG mit € 28,60 und 2. die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in der Höhe von € 14,30 (50 % der nicht entrichteten Gebühr), somit insgesamt € 42,90 fest.
Die Bescheide enthalten folgende Begründungen:
1. Gebührenbescheid:
„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“
2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung:
„Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.“
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde vorgebracht, dass nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird, nicht der Eingabengebühr unterliegen. Mit dem Devolutionsantrag wurde nur die Erledigung eines anhängigen Verfahrens urgiert, mit dem Nachteil, dass dadurch eine Instanz weggefallen ist. Mit der Stellungnahme wurde nur eine ergänzende Begründung zu einer vorangegangenen Eingabe geliefert.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel die Berufung als unbegründet abgewiesen. Diese Abweisung wurde damit begründet, dass der Devolutionsantrag der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegt. Die Gebührenschuld für Eingaben entsteht gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Diese abschließende Erledigung wurde nachweislich zugestellt. Da eine vorschriftsmäßige Entrichtung der Gebühren unterblieb, war ein Bescheid zu erlassen. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Beweiswürdigung
Fest steht, dass vom Beschwerdeführer am beim Amt, ein Devolutionsantrag betreffend Beschwerde gegen die Abrechnung der Jagdverwaltung im Jahr 2011 in der Jagdgenossenschaft JG 1 eingebracht wurde. Zum vom Amt, übermittelten Vernehmungsprotokoll der BH. wurde vom Beschwerdeführer am eine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerde gegen die Abrechnung der Jagdverwaltung im Jahr 2011 wurde vom Amt, mit Bescheid vom abgewiesen. Dieser abweisende Bescheid wurde für den Beschwerdeführer am übernommen. Da vom Beschwerdeführer für diese Eingaben die Gebühr nicht entrichtet wurde, hat das Amt, einen Befund aufgenommen und diesen an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weitergeleitet. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vom Amt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übermittelten Unterlagen.
Rechtslage
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG in der zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages geltenden Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von € 14,30. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird, unterliegen auf Grund des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG nicht der Eingabengebühr.
Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.
Nach § 9 Abs. 1 GebG ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt wird.
Erwägungen
Die Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 GebG ist
a) ein schriftliches Anbringen einer Privatperson (einer natürlichen oder juristischen Person) mit einem bestimmten Begehren
b) an ein Organ einer Gebietskörperschaft
c) unter Berührung des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises derselben
d) im privaten Interesse des Einschreiters (vgl. ).
Dass es sich bei dem Devolutionsantrag und der Stellungnahme um Eingaben handelt wird nicht bestritten. Es wird nur vorgebracht, dass sowohl der Devolutionsantrag als auch die Stellungnahme unter die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG fallen.
Nach der Ziffer 17 des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG sind Eingaben gebührenfrei, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird. Die Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle lauten (887 BlgNR 20. GP):
„Durch diese Bestimmung sollen Schreiben, in denen in einem bereits anhängigen Verfahren bloß eine ergänzende Begründung zu einer vorangegangenen Eingabe erstattet wird, Urgenzschreiben, mit denen bereits aktenkundige Anbringen bloß betrieben werden und Schreiben, in denen eine Eingabe zurückgezogen wird, von der Eingabengebühr befreit werden. Bezüglich der Zurückziehung hat die neue Befreiung lediglich klarstellenden Charakter, weil eine Zurückziehung in der Regel nicht im Privatinteresse des Einschreiters erfolgt.“
Zur Festsetzung der Eingabengebühr für die Stellungnahme in Folge der Einräumung des Parteiengehörs ist zu sagen, dass diese zwar den Tatbestand des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG erfüllt, jedoch ihrem Inhalt nach nicht über eine weitere Begründung hinausgeht, sodass dieser Eingabe die Befreiung nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG zukommt. Somit erfolgte auch die Gebührenerhöhung betreffend die Eingabengebühr für die Stellungnahme nicht zu Recht. In diesem Punkt war der Beschwerde stattzugeben.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er mit dem Devolutionsantrag eine Erledigung eines bereits anhängigen Verfahrens urgiert habe, weshalb auch für diesen die Vorschreibung einer Gebühr unzulässig wäre.
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG sind Eingaben, mit denen eine Erledigung urgiert wird, von den Gebühren befreit. Nach den Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle sind Urgenzschreiben, mit denen bereits aktenkundige Anbringen bloß betrieben werden, von der Eingabengebühr befreit.
Der Devolutionsantrag ist eine in § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes normierte Möglichkeit, bei Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde in einem Verfahren, in dem gegen den erlassenen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung erhoben werden kann, den Übergang der Zuständigkeit auf die Berufungsbehörde zu verlangen. Der Devolutionsantrag geht über eine bloße Urgenz hinaus, da mit diesem der Übergang der Zuständigkeit auf die Berufungsbehörde verlangt wird. Es handelt sich hier um einen eigenständigen Antrag.
Auch nach dem Wortlaut („Nachdem die BH.über meine Beschwerde gegen die Abrechnung der Jagdverwaltung bis heute nicht entschieden hat, stelle ich gem. § 73 AVG den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an das =Amt.“) des gegenständlichen Devolutionsantrages handelt es sich bei diesem eindeutig um keine Urgenz. In diesem wird nur ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt. Dass es sich bei diesem Antrag auch um eine Urgenz handeln könnte, ist diesem nicht zu entnehmen. Da es sich bei dem Devolutionsantrag auf keinen Fall um eine Urgenz handelt, kann für diesen auch nicht die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG zur Anwendung kommen. Dass mit dem Devolutionsantrag eine ergänzende Begründung zu einer vorangehenden Eingabe erstattet wurde oder damit eine Eingabe zurückgezogen wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Außerdem ist der Devolutionsantrag bei der Berufungsbehörde einzubringen und nicht bei der Behörde, bei der das Verfahren anhängig ist. Der Devolutionsantrag wurde auch bei der Berufungsbehörde eingebracht, was auch dagegen spricht, dass es sich bei einem Devolutionsantrag um eine Urgenz handelt.
Die Art der Bearbeitung der Eingabe durch die Behörde ist für die Gebührenfestsetzung nur insofern von Bedeutung, als die Frage des Entstehens der Gebührenschuld berührt wird. Gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird. Auf Grund des Devolutionsantrages wurde vom Amt, der Bescheid vom erlassen. Mit der Übernahme dieses Bescheides am ist die Gebührenschuld entstanden.
Nach § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Da die Gebühr vom Beschwerdeführer nicht entrichtet wurde, war vom Amt, ein Befund aufzunehmen und dieser an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu übersenden.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar. Im gegenständlichen Fall wurde die Gebühr nicht entrichtet.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall vor, da bezüglich der Frage, ob ein Devolutionsantrag unter die Befreiungsbestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z. 17 GebG fällt, bislang weder eine höchstgerichtliche noch eine Judikatur des Unabhängigen Finanzsenates vorliegt. Gegen dieses Erkenntnis ist daher eine Revision zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 5 Z 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100672.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at