Verjährung der Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., Adr. gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10 vom , betreffend zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Vater des am 2004 geborenen Kindes K..
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom den Zuschuss in Höhe von 1.799,82 Euro, das sind 5% des mit 36.022,61 Euro festgestellten Einkommens 2007 gemäß § 19 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) zurück. Als Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Für Ihr Kind K. wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.
Im Jahr 2007 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."
In der Berufung gegen diesen Rückforderungsbescheid wurde begründend ausgeführt, dass das Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss immer auf den Namen seiner Gattin ausbezahlt worden sei. Und in diesem Jahr hätten sie kein Kinderbetreuungsgeld bekommen, da hier die Karenzzeit bereits vorbei gewesen sei. Seine Tochter sei am 2004 geboren worden, die Karenzzeit habe 36 Monate betragen, somit bis Ende 2006. Für das Jahr 2005 und 2006 hätten sie den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wie gefordert, zurückbezahlt, beiliegend die Kopien des Schreibens und Auszug der Bezugszeiten von der WGKK."
Daraufhin erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
"Für Ihr Kind, K , geb. am 2004, wurde vom 10.3. - von der NOE Gebietskrankenkasse ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 1.799,82 Euro ausbezahlt. Beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld handelt es sich wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen innerhalb eines Beobachtungszeitrames von 7 Jahren ab der Geburt wieder zurückzuzahlen ist. Da im Jahr 2007 die Einkommensgrenzen erstmals überschritten wurden (innerhalb des Beobachtungszeitraumes von 7 Jahren), wurde der Betrag von 1.799,82 Euro zurecht zurückrückgefordert.
Die bereits zurückgezahlten Beträge an die WGKK betrafen die Jahre 2005 und 2006."
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht, in welchem begründend ausgeführt wurde, dass für seine Tochter vom bis ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden sei. Weiters wurde zum Schreiben des Finanzamts, das es sich beim Zuschuss wirtschaftlich gesehen um ein Darlehen handle, das bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 7 Jahren ab der Geburt wieder zurückzuzahlen sei, eingewendet, dass sie das Jahr 2013 schrieben. Somit beziehe er sich auf die Verjährungsfrist § 207: Ab sei die Verjährung für Bezugszeiten nach 2007 neu geregelt worden. Gemäß § 31 Abs. 7 sei die Ausstellung von Bescheiden über die Rückforderung von Leistungen binnen 7 Jahren, in welchem diese Leistung zu Unrecht bezogen worden sei, zulässig. Demgegenüber habe sich die Frist für die Rückzahlung von 5 auf 7 Jahre verlängert und d.h. aber in seinem Fall, auch wenn sie beide Fristen in Betracht zögen, seien die Abgabenansprüche nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist verjährt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde, die Rückzahlung zu leisten.
Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).
Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von
Tabelle in neuem Fenster öffnen
mehr als 35.000 € | 5% |
mehr als 40.000 € | 7% |
mehr als 45.000 € | 9% |
des Einkommens.
Die Abgabe wird bei Übersteigen der Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 KBGG berechnet und gemäß § 20 KBGG höchstens im Ausmaß des Zuschusses, der im jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, erhoben.
Entsprechend der Bestimmung des § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.
Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt (§ 22 KBGG).
Jeder Abgabepflichtige (§ 18 leg. cit.) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden (§ 23 KBGG).
Das Kind K wurde am 2004 geboren. Der Abgabenanspruch kann gemäß § 21 KBGG letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres entstehen (= Jahr 2010). Der streitgegenständliche Abgabenanspruch entstand mit Ablauf des Jahres 2007, das ist jenes Kalenderjahr, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wurde.
2007 wurde die Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Der Rückzahlungsbetrag wurde zutreffend mit 1.799,82 Euro festgesetzt, sodass nur mehr ein offener Rückforderungsbetrag von 1.799,82 Euro vorliegt.
Der oben zitierten Bestimmung des § 31 Abs. 7 KBGG ist zu entnehmen, dass die Ausstellung von Bescheiden über Rückforderungen von Leistungen nach dem KBGG nur binnen 7 Jahren, gerechnet ab Ablauf des Kalenderjahres, in welchem diese Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, zulässig ist.
Nach § 207 Abs. 2 erster Satz BAO beträgt - abgesehen von hier nicht im Betracht kommenden Ausnahmen - die Verjährungsfrist fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist nach dem zweiten Satz der eben zitierten Bestimmung sieben Jahre. Auch nach § 207 Abs. 4 leg. cit. verjährt das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben in fünf Jahren, wobei Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. sinngemäß anzuwenden ist.
Eine weitere, hier in Betracht zu ziehende Regelung trifft § 209 Abs. 1 BAO: "(1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77), von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist."
Im gegebenen Fall ist für die Rückforderung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für Jahr 2004 somit von entscheidender Bedeutung, ob vom Finanzamt eine Verlängerungshandlung im Jahr 2012 gesetzt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung ist er Versand einer Abgabenerklärung als Außenhandlung zu werden (z.B. UFS Wien vom , RV/0502-W/11).Das Finanzamt hat laut aktenkundiger Zustellungsbestätigung am ein (Ersuchen um) Erklärung des Einkommens durch Hinterlegung zugestellt. Dies stellte eine Verlängerungshandlung dar. Das Formular KBG 1 (Erklärung des Einkommens für das Jahr 2007 gemäß 23 KBGG) langte beim Finanzamt am ein. Eine Verjährung der Abgabenschuld trat daher Ende 2012 nicht ein. Die Rückforderung erfolgte im Jahr 2013 noch zu Recht, da der Abgabenanspruch im Jahr 2007 entstand ist und durch die Verlängerungshandlung des Finanzamts im Jahr 2012 die Verjährungsfrist auf 2013 verlängert wurde.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom , G 184- 195/10-7 die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG aufgehoben. Dabei hat der VfGH ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 1 KBGG in der Stammfassung mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich weiterhin in Geltung steht.
Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, soweit kein Anwendungfall des Abs. 22 vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurde das Kind 2004 geboren, sodass die Bestimmungen des 4. Abschnitts KBGG hier weiter anzuwenden sind.
Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 21 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 § 31 Abs. 7 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 |
Schlagworte | Verjährung Verlängerungshandlung |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100039.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at