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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2014, RV/7400061/2014

Neuer Wasserabnehmer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. RR. in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31 Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, vom , MA 31-319998/14, betreffend Haftung für Wasser- und Abwassergebühren zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am richtete die Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, folgendes Schreiben an den Beschwerdeführer (Bf.) (AS 26 Rückseite):
Wir wurden darüber informiert, dass Sie den umseitig angeführten Wasseranschluss in Verwendung haben.
Nach § 17 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG ... darf die Abgabe von Wasser aus den städtischen Wasserleitungen nur auf Grund einer schriftlichen Anmeldung der Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin erfolgen.
[Zitierung des § 7 Abs. 1 WVG]
Wassergebühr: ...
Abwassergebühr: ...
Obsorgepflichten: ...
Haftung: Sollten Gebührenvorschreibungen bis zum Stichtag der Übergabe vom bisherigen Wasserabnehmer / von der bisherigen Wasserabnehmerin nicht beglichen werden, so haften Sie gemäß § 25 Wasservorsorgungsgesetz und § 23 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz für die offenen Beträge.
Wir ersuchen Sie daher, die umseitige Erklärung genau auszufüllen bzw. erforderliche Korrekturen anzubringen und an die Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren, ... zurückzuschicken.

Die im voranstehenden Absatz angeführte Erklärung langte wie folgt bei der Magistratsabteilung 31 - Fachgruppe Gebühren ein (AS 26):
Wasserabnehmer: (Name des Bf.)
Objektadresse: (die im Haftungsbescheid angegebene Objektadresse)
Ich erkläre hiermit, dass der genannte Wasseranschluss samt Wasserzähler von mir als Wasserabnehmer und damit Gebührenschuldner mit Übergabestichtag (Datum z.B. laut Kaufvertrag, Schenkungsvertrag oder bei Betrieben: Tag der Übergabe) übernommen wird.
Verwendungszweck:
x für Betriebszwecke als neuer Betriebsinhaber
Die Wasser-/Abwassergebührenbescheide und sonstige schriftliche Verständigungen sollen folgendermaßen zugestellt werden:
x an den genannten Namen und die genannte Adresse (siehe Vorderseite)
Gleichzeitig gebe ich den Zählerstand per wie folgt bekannt:
1870 m³ Wasserzähleradresse: (die im Haftungsbescheid angegebene Objektadresse)
Datum: ............. Unterschrift: [eindeutig leserlich] Vor- und Nachname des Bf.

Am richtete die Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, folgendes Schreiben an den Bf. (AS 29):
Haftung
Wasser- und Abwassergebühren
Sehr geehrter Herr (Nachname des Bf.)
Mit Schreiben vom haben Sie den in Wien (im Haftungsbescheid angegebene Objektadresse) befindlichen Betriebswasseranschluss samt Wasserzähler mit als neuer Wasserabnehmer übernommen.
Der frühere Wasserabnehmer, Herr ... Pr... hat Wasser- und Abwassergebühren nicht entrichtet.
Am Verrechnungskonto der für die Verbuchung der Zahlungen zuständigen MA 6 sind für den Zeitraum bis folgende Rückstände verzeichnet.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wasser- und Abwassergebühren
EUR
1.608,77
Nebengebühren
EUR
74,20
Gesamt:
EUR
1.682,98

[Zitierung des § 25 WVG und des § 23 Abs. 2 KKG]
Da die angeführten Rückstände bei dem früheren Wasserabnehmer  nicht ohne Schwierigkeiten hereingebracht werden können, zumal Herr Pr... laut vorgelegter Pensionsbestätigung bereits auf das Existenzminimum gepfändet ist, noch 7 weitere Vorpfändungen bestehen und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für Ihre Heranziehung als Haftender gegeben.
Es wird Ihnen ... Gelegenheit gegeben, zu dem bisherigen Verfahrensergebnis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. nahm wie folgt Stellung (AS 32):
Festzuhalten ist zunächst, dass dem Schreiben weder die Abrechnung der begehrten Rücksände, noch ein Nachweis für die fehlende Einbringlichkeit bei ... Pr... beigelegt waren. Diesbezüglich muss somit eine inhaltliche Stellungnahme bis zur Übermittlung der bezughabenden Unterlagen vorbehalten bleiben.
Tatsächlich besteht aber auch keine Haftung (des Bf.) für allfällige Rückstände des ... Pr... - (Der Bf.) ist Pächter der Firma D... KG, welche auf einem Grund der ÖBB Eigentümerin des Superädifikates, in dem das Geschäftslokal betrieben wird, ist. Es gab weder eine Kaufvereinbarung zwischen (dem Bf.) und Herrn Pr..., noch eine Übergabe des Pachtgegenstandes. Demzufolge ist auch ein Wechsel des ursprünglichen Wasserabnehmers nicht gegeben.
Im Übrigen kann die Haftung sich lediglich im Sinne einer Ausfallshaftung verstehen, sodass diese nur bei tatsächlicher, nicht jedoch schon drohender Uneinbringlichkeit der Forderung gegeben ist.

Der Haftungsbescheid vom wurde erlassen wie folgt (AS 45f):

(Der Bf.) wird gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz - WVG ... und gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG ... als neuer Wasserabnehmer des Betriebswasseranschlusses in ... zur Haftung des auf dem Konto 18-... für den Zeitraum vom bis bestehenden Rückstands an Wasser- und Abwassergebühren von Herrn ... Pr... im Betrag von EUR 1.608,77 + Nebengebühren EUR 74,20, somit insgesamt EUR 1.682,97, herangezogen und gemäß § 224 Bundesabgabenordnung (BAO) aufgefordert, diesen Betrag binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.
Begründung
[Zitierung des § 25 WVG und des § 23 Abs. 2 KKG]
Mit Schreiben vom hat (der Bf.) den in Wien, ... befindlichen Betriebswasseranschluss samt Wasserzähler als neuer Wasserabnehmer per übernommen.
Die Einbringung der angeführten Abgabenschuldigkeit an Wasser- und Abwassergebühren zuzüglich Nebengebühren im Gesamtbetrag von EUR 1.682,97, die aus den in Kopie beiliegenden Gebührenbescheiden vom , und , sowie aus den in Kopie beiliegenden Bescheiden vom und ... resultiert, ist bei dem bisherigen Wasserabnehmer nicht ohne Schwierigkeiten möglich, da Herr ... Pr... laut vorgelegter Pensionsbestätigung bereits auf das Existenzminimum gepfändet ist, noch 7 weitere Vorpfändungen bestehen und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist.
Der Rückstand an Wasser- und Abwassergebühren setzt sich wie folgt zusammen:

1) Gebührenbescheid vom , fällig am


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wasserbezugsgebühr
für die Zeit vom bis
EUR 330,20
Wasserbezugsgebühr
für die Zeit vom bis
EUR 261,23
Wasserzählergebühr
für das 1. Quartal 2012
EUR 5,80
Abwassergebühr
für die Zeit vom bis
EUR 452,12
Abwassergebühr
für die Zeit vom bis
EUR 285,39
auf diesen
Vorschreibungsbetrag von
EUR 1.334,74

ist die nachstehende vorgeschriebene Teilzahlung nur teilweise anrechenbar, da diese nicht zur Gänze bezahlt wurde:


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Fälligkeit
Wasser EUR
Abwasser EUR
 
725,48
786,24
-EUR 713,34

Wasser- und Abwassergebührenrückstand somit ........... EUR 621,40

2) Mit Bescheid vom ... wurden die Abwassergebühren für die Zeit vom bis auf EUR 986,12 herabgesetzt. Daraus ergab sich eine Abwassergebührengutschrift von EUR 1.283,38.

3) Mit Bescheid vom ... wurden die Abwassergebühren für die Zeit vom bis auf EUR 60,48 herabgesetzt. Daraus ergab sich eine Abwassergebührengutschrift von EUR 224,91.

4) Gebührenbescheid vom , fällig am


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Wasserbezugsgebühr
für die Zeit vom bis
EUR 1.055,30
Wasserzählergebühr
für das 2. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2012
EUR 261,23
Abwassergebühr
für die Zeit vom  bis
EUR 1.152,90
auf diesen
Vorschreibungsbetrag von
EUR 2.225,80

sind die nachstehenden vorgeschriebenen Teilzahlungen nicht anrechenbar, da diese nicht bezahlt wurden:


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Fälligkeit
Wasser EUR
Abwasser EUR
 
103,55
106,79
 
157,18
165,38
 
157,18
165,38
 
Summe Teilzahlungen
417,91
437,55
 

Wasser- und Abwassergebührenrückstand somit ........ EUR 2.225,60

5) Gebührenbescheid vom , fällig am


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Wasserbezugsgebühr
für die Zeit vom bis
EUR 114,18
Wasserbezugsgebühr
für die Zeit vom bis
EUR 12,11
Wasserzählergebühr
für das 1. Quartal 2013
EUR 5,80
Abwassergebühr
für die Zeit vom bis
EUR 124,74
Abwassergebühr
für die Zeit vom bis
EUR 13,23
auf diesen
Vorschreibungsbetrag von
EUR 270,06

ist die nachstehende vorgeschriebene Teilzahlung nicht anrechenbar, da diese nicht bezahlt wurde:


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Fälligkeit
Wasser EUR
Abwasser EUR
 
370,40
398,32
 

Wasser- und Abwassergebührenrückstand somit ........... EUR 270,06

Aus dem daraus resultierenden Gesamtrückstand an Wasser- und Abwassergebühren von EUR 1.608,77 zuzüglich der ebenfalls nicht entrichteten anteiligen  Nebengebühren von EUR 74,20 (Säumniszuschläge für die nicht entrichteten anteiligen Nebengebühren von EUR 74,20 (Säumniszuschläge für die nicht entrichteten Fälligkeiten und sowie Pfändungsgebühren) ergibt sich der ausgewiesene Gesamtrückstand von EUR 1.682,97.

Zu dem Vorbringen in der E-Mail vom , tatsächlich bestehe keine Haftung für allfällige Rückstände des Herrn ... Pr..., da es weder eine Kaufvereinbarung noch eine Übergabe des Pachtgegenstands gegeben habe, wird mitgeteilt, dass die Haftung nach § 25 Abs. 1 WVG und § 23 Abs. 2 KKG nicht notwendigerweise mit dem Übergang der Vermögensmasse verbunden ist, sondern ausschließlich daran, dass über dieselbe Anschlussleitung Wasser entnommen wird, wie vom Vorgänger (vgl. Erkenntnis des Zl. G 94, 95/88).

Auch der Einwand, die Haftung könne sich jediglich im Sinne einer Ausfallshaftung verstehen, sodass diese nur bei tatsächlicher, nicht jedoch drohender Uneinbringlichkeit der Forderung gegeben sei, trifft nicht zu, da sich aus § 8 Bundesabgabenordnung (BAO) - von den Fällen einer Ausfallshaftung (§ 9 BAO) abgesehen - ergibt, dass die Geltendmachung der Haftung nicht die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Erstschuldner voraussetzt. Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Abgabenbehörde übt bei Heranziehung einer Person zur Haftung ihr Ermessen erkennbar im Sinne des Gesetzes, wenn die Abgabe vom Hauptschuldner ohne Gefährdung oder ohne Schwierigkeiten nicht rasch eingebracht werden können (vgl. Zl. 87/14/0059).

Das Rechtsmittel der Beschwerde wurde erhoben wie folgt:

Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt:

1.) Der Bf. ist weder Rechtsnachfolger des von ... Pr... am Standort in Wien ... betriebenen Unternehmens, noch ist der Bf. Grundeigentümer oder Mieter. Der Bf. hat lediglich von der Firma D... KG das in dem Superädifikat, welches auf einem Grundstück der ÖBB errichtet ist, betriebene Unternehmen gepachtet. Auf Grund der Aufnahme des unter eigenem Namen betriebenen Unternehmens erfolgte am eine Neuanmeldung des Wasserbezugs.
Schon mangels Nachfolge kann somit keine Haftung im Sinne des § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz bestehen.

2.) Der Bf. hat vor Anmeldung des Wasserbezugs am sowohl bei Herrn Pr..., als auch der MA 31 Erkundigungen eingeholt. Diesbezüglich wurde dem Bf. mitgeteilt, dass keinerlei Rückstände an Gebühren bestehen würden. Im Übrigen wurde der Bf. auch nicht darüber aufgeklärt, dass allenfalls zur Vermeidung einer Haftung ein Zählertausch beantragt werden könnte.

3.) Gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz beschränkt sich eine allfällige Haftung lediglich auf das vor Übernahme des Wasserbezugs liegende Kalenderjahr. Auf Grund der Anmeldung des Wasserbezugs am kann eine Haftung lediglich für das Kalenderjahr 2012 bestehen. In dem angefochtenen Bescheid sind jedoch Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum bis in Höhe von
EUR 330,20 sowie Abwassergebühren für die Zeit vom bis über EUR 452,12 enthalten. Selbst im Falle des Bestehens einer Haftung dem Grunde nach wäre der Haftungsbescheid um den Gesamtbetrag von EUR 782,32 zu kürzen.

4.) Im Bescheid nicht angeführt sind allfällige Zahlungen des ... Pr... während des Jahres 2012. Derartige Zahlungen wären jedoch rückstandswirksam zu Gunsten  der Nachfolgehaftung anzurechnen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass betreffend ... Pr... allfällig ältere Rückstände aus der Zeit vor dem vorgelegen hätten.

Zusammenfassung:
Ein Wechsel in der Person des Wasserabnehmers ist im konkreten Fall nicht erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid werden zu Unrecht Gebühren aus Vorperioden geltend gemacht, Zahlungen des früheren Wasserabnehmers wurden zum Nachteil des Bf. nicht berücksichtigt.
...
Weiters gestellt wird der
Antrag
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründung:
... Pr... ist zahlungsunfähig. Im Falle einer Übernahme bzw. Zahlung der verfahrensgegenständlichen Beträge durch den Bf. wäre ein Regress gegen ... Pr... voraussichtlich aussichtslos. Die Regressforderung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht einbringlich.
Bescheinigungsmittel: Einvernahme des ... Pr...

In der Folge richtete die Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, folgendes Schreiben an den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. (AS 57):

Unter Punkt 2.) der Beschwerde wird von Ihnen ausgeführt, dass der Bf. vor Anmeldung des Wasserbezugs am sowohl bei Herrn Pr... als auch bei der MA 31 Erkundigungen eingeholt hat. Diesbezüglich wäre dem Bf. mitgeteilt worden, dass keinerlei Rückstände an Gebühren bestehen würden.

Es darf daher um Auskunft ersucht werden, wann und von wem diese Auskunftserteilung erfolgt ist bzw. in welcher Form (telefonisch oder schriftlich) die Auskunftserteilung beantragt wurde, da eine derartige Auskunftserteilung der Aktenlage nicht zu entnehmen ist.

Sie können dazu innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abgeben.

Zu diesem Schreiben wurde mitgeteilt (AS 60), dass die Ummeldung in der 1. Kalenderwoche 2013 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt rief (der Bf.) in der entsprechenden Verwaltungsabteilung (Wiener Wasser Administration) an, um sich nach allfälligen Rückständen zu erkundigen. Dieser Anruf erfolgte, da (der Bf.) in der Schulung der WKO für Jungunternehmer darauf hingewiesen wurde, sich nach allfälligen Rückständen früherer Betreiber zu erkundigen. Der oder die Mitarbeiter/in ist namentlich nicht bekannt. Bei dem Telefongespräch war jedoch der persönlich haftende Gesellschafter der Eigentümerin, Herr ... D..., anwesend und kann diese Auskunft bestätigen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Magistratsabteilung 31 - Wiener Wasser, Fachgruppe Gebühren, die Beschwerde als unbegründet ab.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 25 des Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG) bestimmt:
(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer bzw. die neue Abnehmerin neben dem bzw. der früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
(2) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin und beim Ende des Wasserbezuges haftet der bisherige Wasserabnehmer bzw. die bisherige Wasserabnehmerin für alle Gebühren, Kosten und Zuschläge, die zwischen dem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin oder dem Ende des Wasserbezuges und dem Zeitpunkt, in dem er seiner bzw. sie ihrer Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 nachgekommen ist, aufgelaufen sind.

Gemäß § 7 (1) WVG ist Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
b) der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
c) der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d) der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
e) der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2) Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigentümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3) Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.

Nach § 23 Abs. 2 KKG haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners auch der neue Gebührenschuldner für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.

Im Erkenntnis vom , G94/88, G95/88, erwog der Verfassungsgerichtshof:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß in den vorliegenden Fällen eines Gebührenschuldnerwechsels die Haftung nicht notwendigerweise mit dem Übergang einer Vermögensmasse verbunden ist, wie dies für die vom VwGH herangezogenen Haftungsnormen zutrifft. Voraussetzung für die Haftung nach § 25 Abs 2 WVG (und damit auch nach § 23 Abs 2 KKG) ist, daß über dieselbe selbständige Abzweigleitung Wasser entnommen wird wie vom Vorgänger. Lediglich im Falle des § 7 Abs 1 lit d WVG ist Voraussetzung der Haftung ein Betriebswechsel. Aber auch in diesem Falle kann, worauf die Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung hinweist, der nachfolgende Betriebsinhaber seine Haftung dadurch abwenden, daß er die selbständige Abzweigleitung nicht übernimmt.

Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2004/17/0221, ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer übersehe, dass § 25 Abs. 1 WVG bzw. § 23 Abs. 2 KKG nicht an den Erwerb einer Liegenschaft anknüpften, sondern auf den bloßen Wechsel des Wasserabnehmers bzw. des Gebührenschuldners abstellten. Gemäß § 25 Abs. 1 WVG hafte  bei einem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 WVG der neue Wasserabnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen seien und die Abnahmestelle beträfen, auf die sich der Wechsel bezieht. Nach der Aktenlage stehe fest, dass der Erstbeschwerdeführer das Eigentum an der Liegenschaft am durch Zuschlag in der öffentlichen Versteigerung erworben habe. Er habe damit den auf dieser Liegenschaft befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neuer Wasserabnehmer gemäß § 7 Abs. 1 lit. e WVG übernommen.

In seinem Erkenntnis vom , 2001/17/0110, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Die beschwerdeführende Partei bringt weiter vor, sie habe die gegenständliche Anlage erst im Jahr 1998 erworben und könne daher auch nur für die im Kalenderjahr 1997 aufgelaufenen Rückstände an Gebühren haften.
Dem entgegen haben schon die Abgabenbehörden zutreffend darauf verwiesen, dass es diesbezüglich nach dem WVG auf den Zeitpunkt des Wechsels in der Person des Wasserabnehmers ankommt und der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen haftet , die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht (§ 25 Abs. 1 WVG).
Auch nach § 23 Abs. 2 KKG kommt es auf den Zeitpunkt des Wechsels in der Person des Gebührenschuldners an; ab diesem Zeitpunkt haftet auch hier der neue Gebührenschuldner für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind. Nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 1 KKG ist der Wasserabnehmer im Sinne des § 7 WVG Gebührenschuldner.
Aus diesen Bestimmungen folgt, dass sowohl für das WVG als auch für das KKG der Zeitpunkt des Wechsels des Wasserabnehmers ausschlaggebend ist. Dieser aber wurde von den Abgabenbehörden mit angenommen; zu diesem Zeitpunkt hat entsprechend der Anzeige vom die beschwerdeführende Partei den gegenständlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue Wasserabnehmerin gemäß § 7 Abs. 1 lit. d WVG übernommen. Ein diesbezüglicher Vorhalt vom wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Die beschwerdeführende Partei haftet demnach für die rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind, sowohl nach dem WVG als auch nach dem KKG. Sie haftet damit auch für die Wasserbezugs- und Abwassergebühren für die Zeit vom bis zum , welche ihr mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschrieben worden waren.
Soweit aber die Abgabenbehörden davon ausgingen, dass die persönlich haftenden Gesellschafter der C. KG erfahrungsgemäß gleichfalls nicht über ausreichendes Vermögen verfügen würden, dass somit die hier gegenständlichen Gebührenrückstände von diesen nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnten, kann dem der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten. Diese Annahme ist rechtlich begründet und entspricht der Lebenserfahrung. Auch die beschwerdeführende Partei bringt nichts vor, woraus sich ergeben könnte, dass diese Annahme der Behörde im konkreten Fall unzutreffend wäre.
Eine Regelung dahin, dass der "neue Wasserabnehmer" nur für den auch im Exekutionswege nicht hereinbringbaren Gebührenrückstand haften sollte, kann dem Gesetz - entgegen der wohl so zu verstehenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht entnommen werden.

In seinem Erkenntnis vom , 2003/17/0334, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde eine derartige Auskunftserteilung nicht als erwiesen angesehen hat, spricht die beschwerdeführende Partei mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen offenbar den Grundsatz von "Treu und Glauben" an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der Abgabenbehörde als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein unrechtes Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0114). In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde sinngemäß zutreffend darauf, dass eine fernmündliche Auskunft (eine andere wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet), insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der von der beschwerdeführenden Partei benutzten Wasserabgabestellen, die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich birgt. Es wäre ihr daher zuzumuten gewesen, ihr Auskunftsverlangen schriftlich zu stellen und eine entsprechende schriftliche Antwort abzuwarten. Hat sich aber die beschwerdeführende Partei allein auf eine (im Übrigen - wie erwähnt - nicht als erwiesen angenommene) fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihr der Vorwurf zu machen, sich der hier gegebenen Probleme nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben; bei diesen von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht jedenfalls kein Vertrauensschutz im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/17/0007, zu telefonischen Auskünften im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen). Da es daher schon von vornherein an einem Verhalten der Abgabenbehörden fehlt, das an sich geeignet sein könnte, einen Schutz des Vertrauens der beschwerdeführenden Partei zu begründen, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, welche rechtlichen Konsequenzen angesichts der hier anzuwendenden Haftungsnormen bejahendenfalls daraus abzuleiten wären.
Selbst dann also, wenn das von der beschwerdeführenden Partei behauptete Telefongespräch tatsächlich stattgefunden hätte, hätte sich die beschwerdeführende Partei nicht auf eine bloß fernmündlich erteilte Auskunft verlassen dürfen; ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Abgabenbehörden läge demnach nicht vor.

Auf Basis der zitierten Gesetzesbestimmungen und höchstgerichtlichen Judikatur sind die vom Bf. ins Treffen geführten Argumente, mit welchen er seine Nichthaftung dartun will, nicht stichhältig.

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird - unter Bedachtnahme auf den Inhalt der oben wiedergegebenen Übernahmeerklärung - zutreffend ausgeführt, dass der Bf. "den Wasseranschluss samt Wasserzähler ... mit Stichtag als neuer Wasserabnehmer und damit Gebührenschuldner für Betriebszwecke ... übernommen hat (siehe Übernahmeerklärung vom )".

An der Beurteilung, dass es betreffend den Wasseranschluss an der in der Übernahmeerklärung angeführten Objektadresse zu einem Wechsel der Betriebsinhaber kam - der frühere Wasserabnehmer war Herr Pr., der neue Wasserabnehmer der Bf., besteht kein Zweifel. Bemerkt sei in dem Zusammenhang Folgendes: Aus dem (wenngleich mit anderer Intention erstatteten) Vorbringen im E-Mail vom geht hervor, dass der Bf. die hier zum Tragen gekommene Problematik kannte: er war anlässlich einer Jungunternehmer-Schulung darauf hingewiesen worden, "sich nach allfälligen Rückständen früherer Betreiber zu erkundigen."

Der in der Beschwerde unter der Überschrift "Zusammenfassung" erhobene Einwand, ein Wechsel in der Person des Wasserabnehmers sei im konkreten Fall nicht erfolgt, ist demgemäß nicht berechtigt und lässt im Übrigen außer Betracht, wie er mit dem weiteren Beschwerdevorbringen unter Punkt 2.) der Beschwerdeschrift in Einklang zu bringen ist, wonach der Bf. sowohl bei Herrn Pr. als auch der MA 31 Erkundigungen eingeholt habe und ihm diesbezüglich mitgeteilt worden sei, dass keinerlei Rückstände bestehen würden und der Bf. auch nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass allenfalls zur Vermeidung einer Haftung ein Zählertausch beantragt werden könnte.

Zur Frage, ob mit dem Haftungsbescheid Gebühren aus Vorperioden - für den Zeitraum bis zum - geltend gemacht wurden, ist auszuführen:

Die unter Punkt 3.) der Beschwerdeschrift monierten Beträge in Höhe von EUR 330,20 und EUR 452,12 sind, wie nachfolgende Berechnungen zeigen, im mit Haftungsbescheid geltend gemachten Betrag in Höhe von EUR 1.608,77 (+ Nebengebühren EUR 74,20), somit insgesamt EUR 1.682,97, nicht enthalten:

Der Betrag in Höhe von EUR 1.608,77 ergibt sich als Saldo folgender Beträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wasser- und Abwassergebührenrückstand
für Gebühren der Zeiträume bis bis  bzw. 1. Quartal 2013
EUR 270,06
Wasser- und Abwassergebührenrückstand
für Gebühren der Zeiträume bis , 2. bis 4. Quartal 2012
EUR 2.225,60
- Abwassergebührengutschrift Bescheid
- EUR 224,91
- Abwassergebührengutschrift Bescheid
- EUR 1.283,38
Wasser- und Abwassergebührenrückstand
für Gebühren der Zeiträume bis , bis bzw. 1. Quartal 2012
EUR 621,40

Den Abwassergebührengutschriften in Höhe von EUR 1.508,29 standen die nicht bezahlten, fälligen Wasser- und Abwassergebührenrückstände in Höhe von EUR 621,40 gegenüber, wodurch für die Abdeckung der Gebühren 2012 und 2013 (bis 06.01.) in Höhe von EUR 2.495,66 lediglich EUR 886,89 verblieben. Wurden die Gebühren 2012 und 2013 (bis 06.01.) in Höhe von EUR 2.495,66 im Ausmaß von EUR 886,89 abgedeckt, verblieben hinsichtlich der Gebühren 2012 und 2013 (bis 06.01.) die nicht beglichenen in Rede stehenden EUR 1.608,77.

Dem Einwand, die Haftung könne man lediglich im Sinne einer Ausfallshaftung verstehen, stehen die wiedergegebenen Rechtsausführungen entgegen und wird diesbezüglich auch auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Der Bf. ist weiters auf sein eigenes Vorbringen im Zusammenhang mit seinem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hinzuweisen.

Betreffend das Vorbringen unter Punkt 2.) der Beschwerdeschrift, mit dem der Bf. den Grundsatz von Treu und Glauben anspricht, genügt es auf die obigen Rechtsausführungen und die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 23 Abs. 2 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978
§ 25 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
Schlagworte
neuer Wasserabnehmer
früherer Wasserabnehmer
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7400061.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at