Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.05.2014, RV/7103248/2013

Antrag auf Rückerstattung des Normverbrauchsabgabezuschlages gem. § 6a NoVAG 1991

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig, in der Beschwerdesache der Bf., adresse gegen den Bescheid des Finanzamtes 8/16/17 betreffend die Zurückweisung des Antrags vom , auf Rückerstattung des NoVA-Zuschlages gemäß § 6a NoVAG 1991 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am die Rückerstattung des von ihr am  an das Finanzamt  entrichteten Normverbrauchsabgabezuschlages gem. § 6a NoVAG 1991 und verwies auf eine Entscheidung des -K/11. Die Bezahlung der Abgabe erfolgte für das erstmals in der Union am zugelassene und am ins Inland importierte Kfz der Marke BMW. Der Bonus/Malus Betrag nach § 6a NoVAG  hat 1.475,00 € betragen.

Das Finanzamt wies den Antrag am als verspätet zurück, da gem § 201 Abs 2 Z 2 BAO die Rückerstattung von Malusbeträgen iSd § 6a NOVAG 1991 im Falle des Eigenimports von Kfz aus der Union innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst zu berechnenden Betrages zu beantragen gewesen wäre und die Bf. diese Frist mit dem gegenständlichen Antrag vom versäumt habe.

Die Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid Beschwerde und führte darin aus, dass die Entscheidung, dass für Fahrzeugkäufe mit Erstzulassungen im Unionsgebiet vor 2008 eine Rückerstattung der NoVA nur für Ansuchen erfolge, die binnen 12 Monate seit der NoVA Zahlung gestellt werden, neue Tatsachen darstellen würden, die eine neuerliche Betrachtung erforderlich machten. Außerdem würde mit der Zurückweisung des Antrages der Grundsatz der Gleichbehandlung auch im Steuerwesen maßgeblich verletzt werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt dem Erkenntnis folgenden Sachverhalt als erwiesen zu Grunde, der sich aus dem vorgelegten Akt ergibt:

Zunächst wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 303 Abs. 38 BAO die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Die Bf. entrichtete am den streitgegenständlichen NoVA-Zuschlag für das erstmals in der Union am zugelassene und am ins Inland importierte Kfz der Marke BMW. Der Bonus/Malus Betrag nach § 6a NoVAG  hat 1.475,00 €  betragen. Feststeht, dass die Bf. den in Rede stehenden Rückzahlungsantrag vom  mehr als ein Jahr nach der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe am  gestellt hat.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:

Der § 201 BAO bestimmt:

"(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl 2013/70).

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Die oben genannte gesetzliche Bestimmung ist auf die verfahrensgegenständliche NoVA, die gem § 11 Abs 2  NoVAG 1991, eine Selbstberechnungsabgabe ist, anzuwenden. Da im Beschwerdeverfahren die NoVA - anders als im der Entscheidung des -K/11, zugrundeliegenden Fall - nicht bescheidmäßig festgesetzt wurde, kann über den vorliegenden Rückerstattungsantrag nur im Wege der erstmaligen Festsetzung der NoVA gem. § 201 Abs 2 Z 2 BAO entschieden werden, zumal eine solche voraussetzt, dass die zuvor vom Abgabepflichtigen vorgenommenen Selbstberechnung nicht richtig war. Die (erstmalige) Abgabenfestsetzung muss somit von der bekannt gegebenen Selbstberechnung abweichen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 12).

Daraus ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall zu prüfen ist, ob die Anwendungsvoraussetzungen des § 201 Abs 2 Z 2 BAO vorliegen. Der darin für die erstmalige Festsetzung bestimmte Fristenlauf beginnt ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages und beträgt ein Jahr, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt (vgl. , ).

Die mit der Neufassung des § 201 BAO durch das AbgRmRefG bewirkte weitgehende Harmonisierung der Rechtswirkungen (insb im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden ergibt sich unter anderem aus dem § 201 Abs 2 Z 2 BAO, wonach die erstmalige, von einer der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Selbstberechnung abweichende Abgabenfestsetzung auf Antrag des Abgabepflichtigen zulässig ist, wenn der Antrag spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird. Im Vergleich dazu ist die Aufhebung eines Veranlagungsbescheides der Abgabenbehörde erster Instanz, dessen Spruch sich als nicht richtig erweist, durch diese auf Antrag der Partei gem § 299 Abs 1 iVm § 302 Abs 2 lit b und Abs 1 zufolge zulässig, wenn der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufzuhebenden Bescheides eingebracht ist.

Im Beschwerdefall steht fest, dass die Bf. mit dem Antrag auf Rückerstattung der NoVA die Jahresfrist seit der Bekanntgabe der selbstberechneten Abgaben mit versäumt hat, ein anderer Tatbestand des § 201 BAO nicht in Frage kommt, demnach eine erstmalige Festsetzung der Abgabe nicht zulässig war und der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen war.

An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, dass das Bundesministerium für Finanzen seine auf Grund des , für den österreichischen Rechtsbereich geänderte Rechtsauslegung erst am veröffentlicht hat, da die Fristen des § 201 BAO verschuldensunabhängig zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus hat die Bf. in ihren Beschwerdeausführungen eine unterschiedliche steuerrechtliche Beurteilung gleichgelagerte Sachverhalte nicht dargelegt, wenn sie allgemein auf den Grundsatz der Gleichbehandlung hinweist.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass neue Tatsachen vorliegen würden ist auszuführen, dass eine erstmalige oder geänderte Rechtsprechung keine Neuerung im Tatsachenbereich darstellt, sondern ausschließlich die rechtliche Würdigung dieses Bereiches betrifft. Höchstgerichtliche Erkenntnisse, wie etwa EuGH-Entscheidungen, stellen daher keine Wiederaufnahmsgründe dar (Ritz, BAO5  § 303 Tz 23, ), sodass der Verweis der Bf darauf ins Leere geht.

Die Revision ist nicht zulässig, da die Einhaltung der Jahresfrist eine von Gesetzes wegen klare Bestimmung ist und daher diesbezüglich über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7103248.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at